Beschluss
6 UF 164/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0618.6UF164.14.0A
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Leitsätze
Bindender Ausschluss einer Abänderung in einem Vergleich über Trennungsunterhalt (Anschluss BGH, 11. Februar 2015, XII ZB 66/14, FamRZ 2015, 734).(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Zweitbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 19. November 2014 - 8 F 94/13 UE - teilweise abgeändert und der Abänderungsantrag insgesamt abgewiesen.
2. Die Erstbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.
4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bindender Ausschluss einer Abänderung in einem Vergleich über Trennungsunterhalt (Anschluss BGH, 11. Februar 2015, XII ZB 66/14, FamRZ 2015, 734).(Rn.15) 1. Auf die Zweitbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 19. November 2014 - 8 F 94/13 UE - teilweise abgeändert und der Abänderungsantrag insgesamt abgewiesen. 2. Die Erstbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge. 4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. I. Die Beteiligten streiten für die Zeit ab Januar 2013 um die Abänderung der Trennungsunterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin. Die Beteiligten, beide Deutsche, heirateten einander am 22. April 1988. Aus der Ehe ging am 21. November 1992 der Sohn R. hervor, der Student ist. Die Beteiligten leben seit Mai 2007 voreinander getrennt. Das Scheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Völklingen unter der Geschäftsnummer 8 F 73/08 S rechtshängig. Im vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Völklingen geführten Ausgangsverfahren 8 F 527/07 UEUK schlossen die Beteiligten am 15. Mai 2009 - jeweils anwaltlich vertreten - einen Vergleich, in dessen Ziffer 2. sich der Antragsteller u.a. verpflichtete, an die Antragsgegnerin ab Juni 2009 monatlich im Voraus einen Unterhalt von 2.750 EUR zu zahlen. Ziffer 3. des Vergleichs lautet: „Die Parteien sind sich einig darüber, dass der vorstehende vereinbarte laufende Ehegattenunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens nicht abänderbar ist.“ Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit am 26. Februar 2013 eingegangenem Antrag auf Abänderung dieses Vergleichs dahin angetragen, dass er der Antragsgegnerin für die Zeit ab Januar 2013 keinen Unterhalt mehr schuldet. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag vollumfänglich entgegengetreten. Durch den angefochtenen Beschluss vom 19. November 2014, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Vergleich unter Abweisung des weitergehenden Antrags dahin abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin Unterhalt im Zeitraum Januar bis Dezember 2013 nur noch in Höhe von 2.203,66 EUR monatlich und im Zeitraum ab Januar 2014 nur noch von 2.086,50 EUR monatlich schuldet. Beide Beteiligten greifen dieses Erkenntnis an. Mit seiner Erstbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Abänderungsbegehren insoweit weiter, als er die Herabsetzung der im Vergleich titulieren Unterhaltsrente im Zeitraum Januar bis Dezember 2013 auf 1.503 EUR monatlich, im Zeitraum Januar bis Dezember 2014 auf 1.482,88 EUR monatlich und für die Zeit ab Januar 2015 auf 1.481,73 EUR monatlich erstrebt. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Erstbeschwerde und verfolgt mit ihrer Zweitbeschwerde ihren erstinstanzlichen Antragsabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Sie beruft sich insbesondere ausdrücklich auf die von den Beteiligten vereinbarte Unabänderbarkeit des Vergleichs für die Trennungszeit. Der Antragsteller trägt auf Zurückweisung der Zweitbeschwerde an. Der Senat hat die Akten 8 F 73/08 S des Amtsgerichts Völklingen vorterminlich zu Informationszwecken beigezogen und die Akten 8 F 527/07 UEUK des Amtsgerichts Völklingen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Beide Rechtsmittel sind gemäß §§ 117, 58 ff. FamFG zulässig. Während der Erstbeschwerde ein Erfolg versagt bleibt, dringt die Zweitbeschwerde vollständig durch und führt zur vollständigen Abweisung des Abänderungsantrags des Antragstellers. Das Familiengericht ist hinsichtlich der Abänderbarkeit des Ausgangstitels - allerdings ohne auf den in Ziffer 3. des Vergleichs vom 15. Mai 2009 zwischen den Beteiligten vereinbarten Abänderungsverzicht einzugehen - davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Abänderung dieses Vergleichs gemäß §§ 239 FamFG, 313 BGB fordern könne. Geschäftsgrundlage dieses Prozessvergleichs sei das zum damaligen Zeitpunkt bestehende Einkommen des Antragstellers aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma ... Bausanierung gewesen. Unstreitig sei diese Geschäftsgrundlage durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit auf Seiten des Antragstellers nach dem Abschluss des Vergleichs entfallen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beteiligten den vom Antragsteller zu zahlenden laufenden Unterhalt anders geregelt hätten, wenn sie diesen Umstand - den Wegfall des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit - vorhergesehen hätten. Dieser Beurteilung vermag der Senat - wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingehend erörtert - nicht beizutreten. Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich - was das Familiengericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - allein nach materiell-rechtlichen Kriterien (§ 239 Abs. 2 FamFG). Es entscheiden also der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt und gegebenenfalls die Grundsätze der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darüber, ob der Antragsteller eine Abänderung des Vergleichs vom 15. Mai 2009 verlangen kann. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH FamRZ 2015, 734 m.w.N.), welcher der Senat folgt, vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Abänderung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts getroffen haben. Auf eine solche bindende Regelung, namentlich den in Ziffer 3. des Vergleichs vom 15. Mai 2009 vereinbarten Abänderungsausschluss für die hier allein in Rede stehende Zeit des Getrenntlebens der Beteiligten, beruft sich die Antragsgegnerin zweitinstanzlich mit Erfolg. Denn allein die schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage rechtfertigt noch nicht das Verlangen nach einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass der durch die Änderung der Verhältnisse belasteten Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist deshalb insbesondere dann kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft. Eine vertragliche Risikoübernahme kann insbesondere darin zu erblicken sein, dass die Beteiligen einen umfassenden Anpassungsausschluss vereinbaren. Von einem Anpassungsausschluss, für den der Abänderungsgegner darlegungs- und beweisbelastet ist (siehe dazu BGH FamRZ 2010, 193; Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 6, Rz. 746 a.E.), ist allerdings nur beim Vorliegen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung auszugehen. An die Deutlichkeit dieser Vereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen (BGH FamRZ 2015, 734). Hieran gemessen kann Ziffer 3. des Vergleichs vom 15. Mai 2009 nur dahin ausgelegt werden, dass die Beteiligten eine Abänderung des laufenden Trennungsunterhalts bis zur Rechtskraft der Scheidung ihrer Ehe völlig ausschließen wollten, und dass der Anpassungsausschluss unbedingt und ohne Rücksicht auf mögliche Störungen gelten und ggf. auftretende Risiken dort verbleiben sollten, wohin sie fallen. Für eine einengende Auslegung des Vergleichs dahin, dass die von den Beteiligten getroffene Regelung nicht eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers - und eine hierdurch bedingte Absenkung seiner unterhaltsrelevanten Einkünfte - ergreifen sollte, gibt der Wortlaut der Vereinbarung keinerlei Anhalt; dieser ist eindeutig einschränkungslos formuliert. Zwar bildet auch ein vermeintlich klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände, weil sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (BGH a.a.O.). Solche besonderen Umstände, die an dem Verständnis der Regelung als einem uneingeschränkten Anpassungsausschluss zweifeln lassen könnten, sind aber weder vom Antragsteller aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat sich erstinstanzlich darauf beschränkt, vorzutragen, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf den vereinbarten Abänderungsausschluss berufen könne, da dies aufgrund der evidenten Veränderung der gesamten Lebensverhältnisse auf Seiten des Antragstellers Treu und Glauben widerspräche. Auch nachdem die Antragsgegnerin dem sowohl in der Zweitbeschwerdebegründung als auch in der Erstbeschwerdeerwiderung ausdrücklich entgegengetreten ist, hat der Antragsteller zweitinstanzlich lediglich ergänzend darauf verwiesen, dass eine Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht absehbar gewesen sei. Diese Ausführungen sind bereits im Ansatz nicht geeignet, eine vom Wortlaut von Ziffer 3. des Vergleichs abweichende Auslegung auch nur als möglich erscheinen zu lassen. Denn es kommt in diesem Zusammenhang gerade nicht darauf an, ob die Beteiligten eine Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers vorhergesehen haben; vielmehr ist entscheidend, ob der Antragsteller im Vergleich die Gefahr des Eintritts dieses Lebensrisikos übernommen hat. Hierzu hat der Antragsteller nichts, geschweige denn etwas Substantiiertes vorgetragen. Der Inhalt der Akten des Ausgangsverfahrens legt zudem das Gegenteil nahe. Der Antragsteller hatte nämlich bereits dort geltend gemacht, in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Denn er hatte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2009 (Bl. 329 ff. d. BA) - und damit zudem gerade kurz vor Vergleichsschluss - eine gesundheitliche Bestandsaufnahme nicht nur bei der Antragsgegnerin, sondern auch auf seinen Seiten gefordert. Er hatte unter Belegvorlage (Bl. 337 ff. d. BA) dargetan, er sei ebenfalls zu 30 % schwerbehindert und leide bereits seit über einem Jahrzehnt an Problemen der Wirbelsäule, Bandscheiben und am linken Vorderfuß. Er sei ferner psychisch stark angegriffen und befinde sich in therapeutischer Behandlung. Seine Kraftreserven seien zwischenzeitlich aufgebraucht. Dies solle aber für den Fall, dass es zu einem wirtschaftlich vernünftigen Vergleichsabschluss komme, nicht weiter thematisiert werden. Wenn die anwaltlich vertretenen Beteiligten kurze Zeit nach diesem Sachvortrag des Antragstellers einen Vergleich mit einem - dem Wortlaut nach - unbegrenzten Anpassungsausschluss geschlossen haben, dann musste ihnen - und damit auch dem Antragsteller - bewusst sein, dass sie sich mit der ausdrücklichen Vereinbarung eines uneingeschränkten Abänderungsverzichts auch solcher Anpassungsmöglichkeiten begeben würden, die sich erst aufgrund einer nachträglichen weiteren Verschlechterung der - nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers bereits damals gefährdeten - Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu dessen Gunsten eröffnen konnten. Die auf der Ungewissheit über die Entwicklung seiner künftigen Erwerbsfähigkeit beruhenden Risiken sollten ersichtlich für die Trennungszeit aus dem Streit der Beteiligten herausgenommen werden und beim Antragsteller verbleiben. Für diese Sicht spricht nicht zuletzt, dass der Antragsteller - wie dargestellt - für den Fall eines „wirtschaftlich vernünftigen Vergleichsschlusses“ die Frage seiner Erwerbsfähigkeit - gerade! - nicht weiter thematisiert wissen wollte und es ihm auf diese nach seinen - damals wie (dazu unten) heute - sehr großzügigen Vermögensverhältnissen beim Vergleichsschluss auch nicht angekommen war. Ohne Erfolg hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im Senatstermin hilfsweise darauf berufen, er sei angesichts des erstinstanzlichen Verfahrensablaufs und des außergerichtlichen Verhaltens der Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der von den Beteiligten in Ziffer 3. des Vergleichs verabredete Abänderungsverzicht konkludent aufgehoben worden sei. Diese Behauptung, die der Antragsteller, weil ihm günstig, dazulegen und zu beweisen hat, ist - jedenfalls - nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat diese Darstellung bestritten und dargestellt, dass das Familiengericht in einer mündlichen Verhandlung zwar zu erkennen gegeben habe, es müsse neu gerechnet werden. Sie habe dennoch keinen Anlass gehabt, erstinstanzlich weiter auf die Frage des Abänderungsverzichts einzugehen, weil der Abänderungsantrag aus ihrer Sicht auch aus sonstigen Gründen zurückzuweisen gewesen sei, zumal sie habe abwarten wollen, ob sich nicht sogar ein höherer Anspruch ergeben könnte, als er im Vergleich tituliert worden war, was sie sich dann - auch im Parallelverfahren wegen nachehelichen Unterhalts - zunutze gemacht hätte. Der Annahme einer konkludenten Einigung der Beteiligten stehe schließlich deren tiefe Zerstrittenheit entgegen. Bei diesem Sach- und Streitstand vermag der Senat den Schluss auf eine einvernehmliche Aufhebung des vereinbarten Abänderungsverzichts, an den angesichts seiner großen Bedeutung hohe Anforderungen zu stellen sind, zumal er lediglich durch schlüssiges Verhalten erfolgt wäre, nicht zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als - wie vom Senat im Termin dargestellt - die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin durchgehend auf vollständige Abweisung des Abänderungsantrags angetragen hat. Die vorgerichtlich und im ersten Rechtszug ausgebliebene Reaktion der Antragsgegnerin auf die Behauptung des Antragstellers, die Vereinbarung sei abänderbar, stellt sich vielmehr lediglich als - hier rechtlich irrelevantes - Schweigen dar. Vergebens macht der Antragsteller schließlich geltend, dass sich die Berufung der Antragsgegnerin auf den vertraglichen Ausschluss der Anpassung des Unterhaltsanspruchs an wesentlich geänderte Verhältnisse unter den gegebenen Umständen als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) der Antragsgegnerin darstellt. Hierbei gilt ein strenger Maßstab. Die Geltendmachung der Unabänderlichkeit verstößt im Regelfall nur dann gegen Treu und Glauben, wenn die unveränderte Weitererfüllung des Vertrages die eigene wirtschaftliche Existenz des Schuldners gefährden würde (BGH a.a.O.), ihm also auch unter Einsatz seines Vermögens nicht mehr die Mittel verblieben, die er für den eigenen notdürftigen Unterhalt und den der nächsten auf ihn angewiesenen Angehörigen benötigt (Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 - 6 UF 22/03 -, OLGR 2004, 13). So liegt der Fall hier aber schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers offensichtlich nicht. Er erkennt in der Beschwerdebegründung für den streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum eine Gesamtunterhaltsverpflichtung von rund 1.500 EUR monatlich an, damit monatlich rund 1.250 EUR weniger als im Vergleich tituliert. Es ist ihm bedenkenfrei möglich und zumutbar, diesen Differenzbetrag - zumal nur bis zur Rechtskraft der Ehescheidung der Beteiligten - aus seinem erheblichen Vermögensstamm zu bestreiten. Seinem eigenen erstinstanzlichen, belegten Sachvortrag im Schriftsatz vom 25. April 2014 und den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts zufolge verfügt er - neben dem mietfreien Wohnen in einem sehr großen, gehoben ausgestatteten Haus - über ein Bar- und Depotvermögen von deutlich über 500.000 EUR. Danach bedarf keiner Vertiefung mehr, dass der Antragsteller aus von ihm selbst vorgetragenen monatlichen Gesamteinkünften von über 6.200 EUR Altersvorsorge in Höhe von 2.679,91 EUR monatlich (!) betreibt. Auch einer Erörterung der übrigen beiderseitigen Beschwerdeangriffe ist der Senat enthoben. Bewendet es mithin bei dem im Vergleich vereinbarten Anpassungsausschluss, so ist das angefochtene Erkenntnis nach Maßgabe der Entscheidungsformel teilweise abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 243 S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 116 Abs. 2 S. 2 und 3 FamFG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).