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Beschluss

6 WF 42/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0428.6WF42.15.0A
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Leitsätze
Ob die Ausschlagung einer Erbschaft gemäß § 1822 Nr. 2 BGB genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestandes ab. Auch seine Gesamtbelange - samt seiner persönlichen Interessen - sind umfassend zu würdigen. Wendet der Genehmigungsantragsteller Überschuldung des Nachlasses ein, genügt es regelmäßig nicht, nur gerichtsintern bei verschiedenen Abteilungen zur Existenz von Vorgängen zum Verstorbenen nachzufragen. Als weitere Informationsquellen im Rahmen der Amtsermittlung sind insbesondere diejenigen Familienmitglieder des Verstorbenen in Betracht zu ziehen, die die Erbschaft wegen der angeblichen Überschuldung bereits ausgeschlagen haben. Denn dass bereits mit dem Verstorbenen näher verwandte Personen die Erbschaft mit dieser Begründung ausgeschlagen haben, kann durchaus Anhaltspunkte für die Annahme nahelegen, dass die Erbausschlagung dem Kindeswohl dient.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Lebach vom 20. Februar 2015 – 2 F 402/14 SO – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – in Lebach zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. 3. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 7. April 2015 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin pp., bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob die Ausschlagung einer Erbschaft gemäß § 1822 Nr. 2 BGB genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestandes ab. Auch seine Gesamtbelange - samt seiner persönlichen Interessen - sind umfassend zu würdigen. Wendet der Genehmigungsantragsteller Überschuldung des Nachlasses ein, genügt es regelmäßig nicht, nur gerichtsintern bei verschiedenen Abteilungen zur Existenz von Vorgängen zum Verstorbenen nachzufragen. Als weitere Informationsquellen im Rahmen der Amtsermittlung sind insbesondere diejenigen Familienmitglieder des Verstorbenen in Betracht zu ziehen, die die Erbschaft wegen der angeblichen Überschuldung bereits ausgeschlagen haben. Denn dass bereits mit dem Verstorbenen näher verwandte Personen die Erbschaft mit dieser Begründung ausgeschlagen haben, kann durchaus Anhaltspunkte für die Annahme nahelegen, dass die Erbausschlagung dem Kindeswohl dient.(Rn.6) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Lebach vom 20. Februar 2015 – 2 F 402/14 SO – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – in Lebach zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. 3. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 7. April 2015 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin pp., bewilligt. I. Der Vater der beiden am 9. Oktober 2007 geborenen Antragstellerinnen hat eine ihm infolge Ausschlagung seiner Mutter angefallene Erbschaft nach deren am 16. August 2014 verstorbenem Onkel am 24. September 2014 ausgeschlagen. Die Vormundin hat am selben Tag für die Antragstellerinnen die diesen infolgedessen und wegen der ebenfalls erfolgten Ausschlagung der Schwester ihres Vaters angefallene Erbschaft ausgeschlagen und die Genehmigung der Erbausschlagung beim Familiengericht beantragt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 20. Februar 2015, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag zurückgewiesen. Mit der Beschwerde, der das Familiengericht durch Beschluss vom 24. März 2015 nicht abgeholfen hat, wird das Genehmigungsbegehren weiterverfolgt und um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachgesucht. Dem Senat hat die Akte 8 VI 342/14 des Amtsgerichts Lebach vorgelegen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt zur – vorsorglich beantragten – Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht. Denn das Verfahren des Familiengerichts leidet an einem wesentlichen Mangel und für eine Entscheidung des Senats wären aufwändige Ermittlungen notwendig (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG). Das Familiengericht hat im Rahmen seiner – allerdings im rechtlichen Ausgangspunkt unangegriffen und beanstandungsfrei auf § 1822 Nr. 2 BGB gegründeten – Entscheidung verfahrensfehlerhaft seiner Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, nicht genügt. In welchem Umfang vom Gericht in Kindschaftssachen, zu denen gemäß § 151 Nr. 1 FamFG auch das vorliegende Verfahren zählt, Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Zwar muss das Gericht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen (dazu BGH FamRZ 2011, 1047). Eine Pflicht zu der Aufklärung dienlichen Ermittlungen besteht jedoch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGH FamRZ 2010, 720; OLG Schleswig FamRZ 2013, 2000). Maßstab der gemäß § 1822 Nr. 2 BGB zu treffenden familiengerichtlichen Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft ist allein das Wohl des Mündels. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestandes ab. Auch seine Gesamtbelange – samt seiner persönlichen Interessen – sind umfassend zu würdigen (OLG Brandenburg NJW-Spezial 2014, 136, Staudinger/Veit, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1822, Rz. 18). Sofern ein Nachlass nicht überschuldet ist, besteht allerdings regelmäßig kein hinreichender Grund, eine Genehmigung zu erteilen (OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1961, Staudinger/Veit, a.a.O.). Mit Blick darauf genügt es bei vom Genehmigungsantragsteller eingewandter Überschuldung des Nachlasses regelmäßig nicht, nur gerichtsintern bei verschiedenen Abteilungen zur Existenz von Vorgängen zum Verstorbenen nachzufragen. Als weitere Informationsquellen im Rahmen der Amtsermittlung sind insbesondere diejenigen Familienmitglieder des Verstorbenen in Betracht zu ziehen, die die Erbschaft wegen der angeblichen Überschuldung bereits ausgeschlagen haben. Denn dass bereits mit dem Verstorbenen näher verwandte Personen die Erbschaft mit dieser Begründung ausgeschlagen haben, kann durchaus Anhaltspunkte für die Annahme nahelegen, dass die Erbausschlagung dem Kindeswohl dient (OLG Schleswig a.a.O.). Diesen Maßstäben hält die Verfahrensweise des Familiengerichts nicht stand. Das Familiengericht hat lediglich schriftliche Ermittlungen beim zuständigen Vollstreckungs-, Betreuungs- und Insolvenzgericht sowie beim Grundbuchamt angestellt. Auf dieser Grundlage hat das Familiengericht festgestellt, dass zum Nachlass zwei Grundstücke, davon ein Acker in Erbengemeinschaft und ein – mit nicht mehr valutierenden Grundschulden belastetes – bebautes Grundstück in Alleineigentum – mit vom Familiengericht errechneten Bodenrichtwerten von 476,10 EUR (erbanteilig) bzw. 14.766 EUR –, weiteres Vermögen von 1.696,95 EUR sowie Schulden von 6.762,33 EUR gehören. Außerdem hat das Familiengericht im Abhilfeverfahren festgestellt, dass bei der E. Abschlagsrückstände von 21 EUR und ein Guthaben von 97,08 EUR aufgrund der Jahresverbrauchsrechnung bestehen. Auf dieser Grundlage hat das Familiengericht den Einwand der Antragstellerinnen, das auf dem bebauten Grundstück stehende Haus sei völlig marode, ohne Ermittlungen zum Wert des Hausanwesens als irrelevant angesehen; werde das Hausgrundstück zum Bodenrichtwert veräußert, sei ein werthaltiger Nachlass vorhanden. Diese Sicht greift nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zu kurz. Die der Argumentation des Familiengerichts zugrunde liegende Annahme, das Hausgrundstück könne zum Bodenrichtwert veräußert werden, so dass eine Überschuldung des Nachlasses nicht vorliege, stellt sich bei dem derzeitigen Stand der Ermittlungen als bloße Vermutung dar. Der Einwand der Antragstellerinnen, bei Veräußerung des Hausgrundstücks könne allenfalls der Grundstückswert abzüglich der Abbruchkosten erlöst werden, welche diesen Wert möglicherweise übersteigen, kann ohne ergänzende Feststellungen nicht von der Hand gewiesen werden. Außerdem ist nach den Feststellungen des Familiengerichts – anders als in den von ihm im angegangenen Beschluss und in der Nichtabhilfe zitierten Gerichtsentscheidungen – kein erhebliches positives Barvermögen vorhanden, sondern übersteigen vielmehr die Schulden die liquiden Mittel, was eher für als gegen eine Genehmigung der Ausschlagung streitet, zumal bei dieser Sachlage die bis zur etwaigen Veräußerung des Anwesens anfallenden laufenden Kosten nicht gedeckt werden können. Nach alledem ist das beanstandete Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird das Familiengericht auch den Vater der Antragstellerinnen anzuhören haben. Nachdem dieser die Erbschaft vor jenen ausgeschlagen hat, könnten sich dadurch weitere Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die Erbausschlagung dem Kindeswohl dient. Die Niederschlagung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 20 FamGKG. Den kostenarmen Antragstellerinnen ist ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter hier gebotener (§ 78 Abs. 2 FamFG) Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.