Beschluss
6 UF 145/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0128.6UF145.14.0A
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Leitsätze
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB voraus, dass der betreuende Elternteil seine sich aus § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende Loyalitätspflicht dauerhaft und wiederholt erheblich verletzt.(Rn.10)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 27. August 2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel - 16a F 19/11 UG - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB voraus, dass der betreuende Elternteil seine sich aus § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende Loyalitätspflicht dauerhaft und wiederholt erheblich verletzt.(Rn.10) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 27. August 2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel - 16a F 19/11 UG - wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Beschwerdewert: 3.000 EUR. I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am ... geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder D., geboren am ..., N., geboren am ..., und C., geboren am ..., hervorgegangen. Die Eltern haben sich im September ... getrennt. Seither leben die Kinder bei der Antragsgegnerin. Sie hat mit am ... eingereichtem Schriftsatz das alleinige Sorgerecht für die drei Kinder beantragt. In diesem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in St. Wendel geführten Verfahren - 16a F 15/10 SO - hat das Familiengericht ein psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise auf die Antragsgegnerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Das Gutachten liegt zwischenzeitlich vor; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Am ... schlossen die Eltern vor dem Saarländischen Oberlandesgericht eine Umgangsvereinbarung - 9 UF 91/10 - unter anderem des Inhalts, dass der Antragsteller ab dem ... 2011 alle 14 Tage mit N. und C. freitags von 18:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr und mit D. sonntags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr Umgang haben sollte. Außerdem erklärten die Eltern Einigkeit darüber, dass sie bezüglich des Umgangsrechts in den Herbst- und Weihnachtsfeierferien 2011 sowie in allen übrigen Ferien eine Einigung anstreben wollten. Dieser Vergleich ist gerichtlich genehmigt worden. Mit am ... 2011 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens gemäß § 165 FamFG - 16a F 16/11 UG - beantragt. Dieses endete mit der Feststellung des Familiengerichts, dass das Verfahren gescheitert sei. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass es immer wieder von der Antragsgegnerin ausgehende Einschränkungen und Einmischungen bei der Durchführung des Besuchsrechts gegeben habe. Mit am 10. Juni 2011 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, einen Umgangspfleger zu bestellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass der Antragsteller sein Umgangsrecht - weitgehend - entsprechend der getroffenen Vereinbarung habe ausüben können. Schwierigkeiten ergäben sich allerdings daraus, dass er den Umgang nicht kindgerecht gestalte und nicht alle vereinbarten Termine einhalte. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. Er trägt vor, dass entgegen der Auffassung des Familiengerichts der Umgang mit den beiden jüngeren Söhnen unregelmäßig stattfinde, was auf die Weigerung der Antragsgegnerin zurückzuführen sei, mit dem Antragsteller zu kommunizieren. Daher habe der Umgang in den vergangenen Ferien nicht so stattgefunden, wie vorgesehen. Auch die vereinbarten Wochenendkontakte kämen nicht regelmäßig zustande, da die Antragsgegnerin häufig auf Anfrage nicht oder lediglich zu kurzfristig reagiere. Ein Umgang mit D. habe - insoweit unstreitig - seit über zwei Jahren nicht mehr stattgefunden. Dessen ablehnende Haltung habe sich zwischenzeitlich verfestigt. Wie sich aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten in dem Sorgerechtsverfahren ergebe, scheiterten Abreden über den Umgang an der ablehnenden Haltung der Antragsgegnerin. Dieser Entwicklung hätte durch eine frühzeitige Einrichtung einer Umgangspflegschaft effektiv begegnet werden können. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor, dass D. Besuche beim Antragsteller ablehne und dies auch auf dessen Verhalten zurückzuführen sei. Dieser habe sich auch nicht um eine Kontaktaufnahme mit D. bemüht. Die Initiative zu Umgangskontakten in den Ferien sei weitgehend von der Antragsgegnerin ausgegangen. Sie lege Wert darauf, dass die Besuche an den vereinbarten Wochenenden stattfinden; wenn es diesbezüglich Probleme gegeben habe, dann deshalb, weil der Antragsteller die Termine habe verlegen wollen. Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel - 16a F 37/09 UG, 16a F 15/10 SO und 16a F 16/11 UG beigezogen. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat zu Recht die Anordnung einer Umgangspflegschaft abgelehnt; die hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB voraus, dass der betreuende Elternteil seine sich aus § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB ergebende Loyalitätspflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt (BGH FamRZ 2012, 533, Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 UF 128/13 -, ZKJ 2014, 75). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Umgangspflegschaft auf Fälle beschränkt werden, in denen der betreuende Elternteil das Umgangsrecht des getrennt lebenden Elternteils in erheblicher Weise vereitelt (Senatsbeschluss, a.a.O.; BT-Drucks. 16/6308, S. 345). Da die Umgangspflegschaft einen gewichtigen Sorgerechtseingriff bedeutet, müssen ihre Voraussetzungen strikt beachtet werden. Gibt es - ohne dass die genannten Voraussetzungen festgestellt werden können - Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts, so kommt die Einrichtung einer Umgangspflegschaft nicht in Betracht. Sie ist kein Instrument zur Beseitigung sämtlicher Schwierigkeiten bei der Verwirklichung des Umgangs (Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss, a.a.O; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 9 UF 23/12 -) und daher kein Allheilmittel (Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 41). Danach liegen die Voraussetzungen für eine Umgangspflegschaft hier nicht vor. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin ihre Pflicht zur Förderung des Umgangs in einer Weise verletzt, dass die Anordnung einer Umgangspflegschaft gerechtfertigt wäre. In Bezug auf die Kinder N. und C. steht dem schon entgegen, dass die in dem gerichtlich gebilligten Vergleich vom ... 2010 - 9 UF 91/10 - verbindlich festgesetzten Umgangstermine im Wesentlichen eingehalten werden. Soweit der Antragsteller in der Beschwerde vorträgt, dies sei nicht so, ist dies im Wesentlichen unsubstantiiert und letztlich nicht nachvollziehbar. So ist schon nicht konkret dargelegt, welche in dem Vergleich bestimmten Umgangskontakte an den Wochenenden ausgefallen sind und in wieweit dies auf die Haltung der Antragsgegnerin zurückzuführen ist. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich weitgehend darin, der Antragsgegnerin vorzuwerfen, dass es nicht gelungen sei, hinreichende Ferienregelungen zu treffen. Dem lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Scheitern entsprechender Vereinbarungen allein im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin liegt. Dies gilt umso mehr, als diesbezüglich ohnehin eine verbindliche Regelung fehlt, so dass es nahe liegt, zunächst eine solche herbeizuführen, bevor ein Umgangspfleger zum Einsatz kommt. Eine gerichtliche Regelung des Umgangs während der Ferien wird aber weder vom Antragsteller noch von der Antragsgegnerin angestrebt und ist unter den gegebenen Umständen vom Familiengericht zu Recht nicht erwogen worden. Hiergegen wird mit der Beschwerde auch nichts erinnert. Auch in Bezug auf D. lässt sich ein relevanter Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Loyalitätspflicht nicht feststellen. Zwar hat der Antragsgegner entgegen der in den Umgangsvergleich getroffenen Regelung seit über zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit D. Dies ist aber wesentlich auf dessen ablehnende Haltung zurückzuführen, wie sich zweifellos insbesondere auch aus dem im Sorgerechtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergibt, auf das beide Eltern Bezug nehmen. Darin berichtet die Gutachterin von einem mit D. geführten Gespräch, bei dem er ihr gegenüber geäußert habe, dass er sich vom Antragsteller zurückgesetzt gefühlt habe und er mit diesem „keinen Frieden“ wünsche. Insbesondere habe er es auch abgelehnt, mit ihm ein klärendes Gespräch zu führen. Dass diese Äußerungen D.s authentisch sind und seine wahre Haltung widerspiegeln, wird von keinem der Beteiligten infrage gestellt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Entwicklung allein zu verantworten hat. So hat die Gutachterin ausdrücklich festgestellt, dass bei D. allenfalls eine passive Instrumentalisierung durch die Antragsgegnerin vorliege und ihr Einfluss auf D. im Übrigen nicht allzu hoch sei. Nach der Einschätzung der Gutachterin ist er verletzt und gekränkt und kommt mit der Trennungssituation von allen Geschwistern am schlechtesten zu Recht. Eine Verbesserung der Situation wäre nach Auffassung der Gutachterin am ehesten dadurch zu erreichen, dass die Eltern miteinander kooperieren, was aber an der Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin scheitere. Daneben hält es die Gutachterin für sinnvoll, dass der Antragsteller immer wieder versuchen solle, Kontakt mit D. aufzunehmen, indem er sich brieflich mit ihm in Verbindung setzt, ihm Geschenke zukommen lässt und das Gefühl vermittelt, dass er jederzeit für ihn da sei. Sinnvoll sei gegebenenfalls auch ein Gespräch, das von einer Mitarbeiterin der Lebensberatungsstelle zwischen Vater und Sohn moderiert werde. Alles dies wird von den Beteiligten nicht infrage gestellt. Daraus folgt, dass es schon an einer von der Antragsgegnerin zu verantwortenden Loyalitätspflichtverletzung fehlt, denn es sind keine Umstände erkennbar, aus denen sich ergibt, dass die ablehnende Haltung D.s entscheidend darauf beruht, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller abwertet und keinen Umgang der Kinder mit ihm wünscht. Ebenso wenig kann eine Loyalitätspflichtverletzung der Antragsgegnerin daraus hergeleitet werden, dass sie jeglichen Kontakt mit dem Antragsteller ablehnt und nicht bereit ist, mit ihm zu kooperieren. Dies wäre zwar im Interesse der Kinder sehr wünschenswert, eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch den Einsatz eines Umgangspflegers eine Änderung der ablehnenden Haltung D.s keineswegs gewährleistet wäre; im Gegenteil spricht hiergegen, dass sich bei ihm die Abneigung gegen den Antragsteller ersichtlich verfestigt hat; dies ist angesichts des Alters des Kindes von fast 15 Jahren von erheblicher Bedeutung und es ist nicht ohne weiteres zu erwarten, dass ein Umgangspfleger an dieser Einstellung etwas ändern könnte, zumal unter anderem auch von der gerichtlichen Sachverständigen D. gegenüber den Möglichkeiten einer Annäherung an den Antragsteller erörtert und von ihm kategorisch abgelehnt worden sind. Hinzu kommt, dass nach dem gerichtlichen Gutachten dem Antragsteller empfohlen wird zu versuchen, den Kontakt zu D. mit Briefen, regelmäßigen Geschenken etc. wieder in Gang zu bringen. Der Antragsteller hat von diesen Möglichkeiten jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat. Aus alledem folgt, dass die Anordnung einer Umgangspflegschaft weder verhältnismäßig noch Erfolg versprechend ist. Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Eltern und der Kinder in der Beschwerdeinstanz abgesehen (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), weil hiervon bei den hier obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal der anwaltlich vertretene Antragsteller keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit einer solchen Anhörung sprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Durchschlagende Gründe, den Antragsteller von den Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu entlasten, sind nicht ersichtlich. Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 Abs.1 Nr. 2 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.