Beschluss
6 UF 20/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:0326.6UF20.14.0A
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Leitsätze
Auch wenn eine Scheidungsverbundentscheidung nur isoliert hinsichtlich des Anspruchs in einer Folgesache der Freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Beschwerde angefochten wird, besteht hierfür Anwaltszwang.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die Zweitbeschwerde der Deutschen Rentenversicherung M. werden die Ziffern II. 1. und II. 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 6. Januar 2014 - 12 F 37/13 S - teilweise abgeändert und Ziffer II. des Beschlusses wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung M., Versicherungsnummer XXX, zu Gunsten des Antragsgegners auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung S., Versicherungsnummer XXX, ein Anrecht in Höhe von 2,3474 Entgeltpunkten, bezogen auf den 28. Februar 2013, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung S. Versicherungsnummer XXX, zu Gunsten der Antragstellerin auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung M., Versicherungsnummer XXX, ein Anrecht in Höhe von 2,2470 Entgeltpunkten, bezogen auf den 28. Februar 2013, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der R+V Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer XXX, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.460,28 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 28. Februar 2013, übertragen.
2. Die Erstbeschwerde des Antragsgegners und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur wirksamen Einlegung eines Rechtsmittels gegen Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 6. Januar 2014 - 12 F 37/13 S - werden als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
4. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.620 EUR.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat in Ziffer 2. die Erstbeschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn eine Scheidungsverbundentscheidung nur isoliert hinsichtlich des Anspruchs in einer Folgesache der Freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Beschwerde angefochten wird, besteht hierfür Anwaltszwang.(Rn.6) 1. Auf die Zweitbeschwerde der Deutschen Rentenversicherung M. werden die Ziffern II. 1. und II. 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 6. Januar 2014 - 12 F 37/13 S - teilweise abgeändert und Ziffer II. des Beschlusses wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung M., Versicherungsnummer XXX, zu Gunsten des Antragsgegners auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung S., Versicherungsnummer XXX, ein Anrecht in Höhe von 2,3474 Entgeltpunkten, bezogen auf den 28. Februar 2013, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung S. Versicherungsnummer XXX, zu Gunsten der Antragstellerin auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung M., Versicherungsnummer XXX, ein Anrecht in Höhe von 2,2470 Entgeltpunkten, bezogen auf den 28. Februar 2013, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der R+V Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer XXX, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.460,28 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 28. Februar 2013, übertragen. 2. Die Erstbeschwerde des Antragsgegners und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur wirksamen Einlegung eines Rechtsmittels gegen Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 6. Januar 2014 - 12 F 37/13 S - werden als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. 4. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.620 EUR. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat in Ziffer 2. die Erstbeschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen hat. I. Die Antragstellerin (Ehefrau) und der Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, haben am 28. August 1998 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 2. März 2013 zugestellt. Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer I. der Entscheidungsformel) und in Ziffer II. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 28. Februar 2013 als Ehezeitende - zu Lasten der Anrechte der Ehefrau bei der DRV M. zu Gunsten des Ehemannes auf dessen Versicherungskonto bei der DRV S. ein Anrecht in Höhe von 0,8087 Entgeltpunkten (Ziffer II.1.) und von 1,5388 Entgeltpunkten (Ost) (Ziffer II. 2.), zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV S. zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der DRV M. ein Anrecht von 2,2470 Entgeltpunkten (Ziffer II. 3.) und zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der R+V Lebensversicherung AG zugunsten der Ehefrau ein Anrecht von 4.460,28 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung übertragen (Ziffer II. 4.). Im Rahmen seiner Rechtsbehelfsbelehrung hat das Familiengericht unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerde gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden könne und vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen sei. Gegen die Ziffern II. 1., 2. und 4. der Ausgleichsentscheidung wendet sich der nicht anwaltlich vertretene Ehemann, dem der angegriffene Beschluss am 16. Januar 2014 zugestellt worden ist, mit seiner persönlich eingelegten und am 4. Februar 2014 beim Familiengericht eingegangenen Erstbeschwerde. Auf dem Ehemann am 20. Februar 2014 zugestellten Hinweis der Senatsvorsitzenden, dass die Beschwerde unzulässig sei, da die Beschwerdeeinlegung dem Anwaltszwang unterliege, hat sich der Ehemann mit von ihm persönlich unterzeichnetem, am 26. Februar 2014 beim Senat eingegangenem Schreiben auf die Unrichtigkeit der im angefochtenen Erkenntnis erteilten Rechtsbehelfsbelehrung berufen. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass er einen Anwalt hätte einschalten müssen. In der Nachfolge hat sich für den Ehemann kein Rechtsanwalt bestellt. Die DRV M. beanstandet mit ihrer als Berichtigungsantrag nach § 42 FamFG bezeichneten Eingabe vom 11. Februar 2014, der eine neue Auskunft vom selben Tage beigeschlossen ist, die Ausgleichsentscheidung zu denselben Anrechten der Ehefrau. Die DRV M. bringt vor, in ihrer erstinstanzlich unter dem 30. Oktober 2013 erteilten Auskunft sei nicht beachtet worden, dass das Kind der Ehefrau im alten Bundesgebiet geboren sei. Entsprechend müssten für die Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten Entgeltpunkte und nicht - wie in dieser Auskunft - Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt werden. Auf Rückfrage der Senatsvorsitzenden hat die DRV M. mitgeteilt, dass der Berichtigungsantrag als Beschwerde behandelt werden solle. Die Ehefrau bittet um Zurückweisung der Erstbeschwerde; der Zweitbeschwerde tritt sie nicht entgegen. Die übrigen Beteiligten haben sich in der Beschwerdeinstanz nicht geäußert. II. Die Erstbeschwerde des Ehemannes ist nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Der Ehemann hat binnen der am 17. Februar 2014 (montags) endenden Beschwerdefrist kein wirksames Rechtsmittel eingelegt. Denn die Beschwerdeeinlegung in der vorliegenden Folgesache hat gemäß § 114 Abs. 1 FamFG dem Anwaltszwang unterlegen. Der Senat tritt in dieser obergerichtlich streitig beurteilten Frage der überzeugend begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen (NZFam 2014, 40 m.w.N.; ebenso Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl., § 114, Rz. 7 a.E.; vgl. auch OLG Köln FamRZ 2013, 1604; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 UF 178/13 -, juris; Schwamb, FamRB 2014, 111, 112) bei und macht sich diese vollinhaltlich zu eigen. Dabei hat der Senat die - nach Erlass der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen veröffentlichte - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2013 - XII ZB 414/13 - (FamRZ 2014, 109) bedacht; aus dieser lässt sich indes nach Ansicht des Senats nichts Gegenteiliges herleiten. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 58 ff. FamFG gälten nur für Ehe- und Familienstreitsachen, nicht aber für den Versorgungsausgleich als Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daran ändere es nichts, wenn über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund entschieden worden sei, weil die Scheidungs- und die einzelnen Folgesachen auch im Fall der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Verbund in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig blieben. § 114 FamFG erfasst hingegen - anders als § 117 FamFG - nicht nur Ehe- und Familienstreitsachen, sondern alle Familiensachen; außerdem betrifft § 114 Abs. 1 FamFG ausdrücklich auch die Folgesachen. Die isolierte Anfechtung einer Verbundentscheidung nur in einer Folgesache nimmt dieser allgemeiner Ansicht nach nicht die Eigenschaft als Folgesache (§§ 137 Abs. 2 FamFG), zumal sogar abgetrennte Folgesachen dieses Merkmal beibehalten (§ 137 Abs. 5 FamFG). Der Anwaltszwang in isoliert angefochtenen Folgesachen dient nicht zuletzt auch mit Blick auf § 145 FamFG dem wohlverstandenen Schutz des Rechtsmittelführers. Ein ohne anwaltlichen Beistand eingelegtes Rechtsmittel kann zur - vom Rechtsmittelführer persönlich u.U. nicht hinreichend bedachten - Folge haben, dass weitere Beteiligte, die bislang kein eigenes Rechtsmittel eingelegt hatten, sich mit Blick auf jenes Rechtsmittel nunmehr zur Anfechtung anderer Folgesachen im Wege der Anschließung veranlasst sehen. Dem Ehemann kann auf sein - als Wiedereinsetzungsgesuch auszulegendes - Schreiben vom 26. Februar 2014 auch nicht nach § 17 Abs. 1 FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur ordnungsgemäßen Beschwerdeeinlegung gewährt werden. Zwar ist gemäß § 17 Abs. 2 FamFG zu seinen Gunsten zu vermuten, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Familiengerichts (§ 39 S. 1 FamFG), die auch über den - nach dargestellter Meinung des Senats - bestehenden Anwaltszwang hätte belehren müssen (dazu BGH FamRZ 2012, 1796 und 1287; 2010, 1425), fehlerhaft ist. Indessen hat der Ehemann binnen der am 6. März 2014 endenden Wiedereinsetzungsfrist weder einen formgerechten (§ 18 Abs. 2 FamFG: ebenfalls Anwaltszwang) Wiedereinsetzungsantrag eingereicht noch die versäumte Rechtshandlung, also die Beschwerdeeinlegung durch einen für ihn auftretenden Rechtsanwalt, nachgeholt (§ 18 Abs. 3 S. 2 FamFG). Der Berichtigungsantrag der DRV M. ist - wie von dieser nunmehr erstrebt - als Zweitbeschwerde zu behandeln. Als Berichtigungsantrag nach § 42 FamFG wäre er mangels offenbarer Unrichtigkeit nicht zielführend (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - und vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 -, jeweils juris; Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2013 - 6 UF 140/13 -). Die Zweitbeschwerde, mit der dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur die in den Ziffern II. 1. und 2. ausgeglichenen Anrechte der Ehefrau - insoweit allerdings umfassend - zur Prüfung angefallen sind (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 509; 2011, 547 und 1785; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2012 - 6 UF 60/12 -, juris, m.w.N.), ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und begründet. Zutreffend und unbeanstandet hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. August 1998 bis zum 28. Februar 2013 zugrunde gelegt. Die angegangene Entscheidung zu den Anrechten der Ehefrau bei der DRV M. bedarf nach dem sich dem Senat im Beschwerdeverfahren darbietenden Erkenntnisstand der Korrektur. Nach der zweitinstanzlich von der DRV M. unter dem 11. Februar 2014 erteilten - die im ersten Rechtszug erteilte Auskunft vom 30. Oktober 2013 ersetzenden - Auskunft hat die Ehefrau bei der DRV Bund ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 4,6948 Entgeltpunkten erworben. Die DRV Mitteldeutschland schlägt einen Ausgleichswert von 2,3474 Entgeltpunkten vor und teilt den korrespondierenden Kapitalwert mit 15.115,89 EUR mit. Diese Auskunft, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind, ist für die Ausgleichsentscheidung zu den Anrechten der Ehefrau bei der DRV M. auch im Lichte der aktuellen, vom Senat geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VersAusglG (BGH FamRZ 2012, 509 und 847) maßgeblich. Denn die neue Auskunft der DRV M. beruht allein darauf, dass diese hinsichtlich der von der Ehefrau in der Ehezeit zurückgelegten Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten in der Auskunft vom 30. Oktober 2013 irrtümlich davon ausgegangen war, dass das Kind der Beteiligten in den neuen Bundesländern geboren sei. Der neuen Auskunft vom 11. Februar 2014 liegt daher keine andere Bewertung der ehezeitlichen Anrechte aufgrund erst nachehezeitlich eingetretener Umstände zugrunde. Mithin ist das Anrecht der Ehefrau mit dem von der DRV M. in dieser Auskunft bedenkenfrei vorgeschlagenen Ausgleichswert auszugleichen. Dies bedeutet im Übrigen in der Sache, dass sich gegenüber der Ausgangsentscheidung zu Gunsten des Ehemannes eine Differenz der den Ausgleichswerten korrespondierenden Kapitalwerten von (15.115,89 - 5.207,56 - 8.420,99 =) 1.487,34 EUR ergibt. Dies stimmt bis auf wenige Cent genau mit den Berechnungen überein, die der Ehemann in seiner - unzulässigen - Erstbeschwerde angestellt hat (dort: 840,82 + 647,16 [= 1.487,98 EUR]), wenngleich allerdings das „Verrechnungsmodell“ des Ehemannes den gesetzlichen Regelungen widerspricht. Nachdem gegen die - ansonsten von den Beteiligten nicht angegangene - Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu den beiden Anrechten der Ehefrau im Übrigen nichts zu erinnern ist, ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern. Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer - von den Beteiligten auch nicht angeregten - erneuten mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Dabei hat der Senat gewogen, dass die Unrichtigkeit der Auskunft der DRV M. vom 30. Oktober 2013 auch jedem der Ehegatten bereits im ersten Rechtszug hätte auffallen können. Denn das Familiengericht hatte ihnen am 5. November 2013 sowohl diese Auskunft als auch - mit der am selben Tag verfügten Ladung zum Scheidungstermin - einen Entscheidungsentwurf zum Versorgungsausgleich zugeleitet; in letzterem wurde ebenfalls davon ausgegangen, dass die Ehefrau auch Entgeltpunkte (Ost) erworben habe. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an der Wertfestsetzung des Familiengerichts im Scheidungstermin vom 6. Januar 2014 und berücksichtigt, dass im Beschwerdeverfahren nur noch drei Anrechte gegenständlich sind. Die zulassungsbedürftige (BGH FamRZ 2014, 109) Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, soweit der Senat die Erstbeschwerde des Ehemannes als unzulässig verworfen hat. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG). Gründe für eine weitergehende Rechtsbeschwerdezulassung liegen nicht vor.