Beschluss
6 UF 200/13
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:0127.6UF200.13.0A
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Leitsätze
§ 33 VersAusglG enthält keine weitergehende Einschränkung dahin, dass die Aussetzung der Ruhegehaltskürzung außer Betracht bleibt, soweit der Ausgleichspflichtige auch ohne diese zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Vielmehr träte dann ein verfassungswidriger Zustand ein, in dem der Ausgleichspflichtige neben der grundsätzlich hinzunehmenden Versorgungskürzung zusätzlich durch Unterhaltszahlungen belastet wird, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde (Anschluss an BGH, 7. November 2012, XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189).(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 12. November 2013 - 20 F 135/13 VA - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 26. August 2010 - 20 F 494/09 VA - vorgenommene Kürzung der dem Antragsteller vom Landesamt für Zentrale Dienste, Personalnummer ..., gewährten Ruhegehalts wird für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Januar 2015 in Höhe von ... EUR monatlich und für die Zeit ab 1. Februar 2015 in Höhe von ... EUR monatlich ausgesetzt.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu je ½. Die in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt jeder Beteiligte selbst.
3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 2.116,80 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 33 VersAusglG enthält keine weitergehende Einschränkung dahin, dass die Aussetzung der Ruhegehaltskürzung außer Betracht bleibt, soweit der Ausgleichspflichtige auch ohne diese zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Vielmehr träte dann ein verfassungswidriger Zustand ein, in dem der Ausgleichspflichtige neben der grundsätzlich hinzunehmenden Versorgungskürzung zusätzlich durch Unterhaltszahlungen belastet wird, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde (Anschluss an BGH, 7. November 2012, XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189).(Rn.10) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 12. November 2013 - 20 F 135/13 VA - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 26. August 2010 - 20 F 494/09 VA - vorgenommene Kürzung der dem Antragsteller vom Landesamt für Zentrale Dienste, Personalnummer ..., gewährten Ruhegehalts wird für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Januar 2015 in Höhe von ... EUR monatlich und für die Zeit ab 1. Februar 2015 in Höhe von ... EUR monatlich ausgesetzt. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu je ½. Die in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt jeder Beteiligte selbst. 3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 2.116,80 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Anpassung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung des Antragstellers (früherer Ehemann) bei der Antragsgegnerin, dem Saarländischen Landesamt für Zentrale Dienste (fortan: LZD). Die am 29. Juli 1976 geschlossene Ehe des am ... geborenen Ehemannes und der am ... geborenen weiteren Beteiligten (Ehefrau), beide Deutsche, wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 10. Dezember 2009 - 20 F 307/09 -, rechtskräftig seit dem 19. Januar 2010, geschieden. In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht durch Beschluss vom 26. August 2010 - 20 F 494/09 VA - den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass es - jeweils bezogen auf den 31. August 2009 als Ehezeitende - im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund zugunsten des Ehemannes ein Anrecht von 0,9232 Entgeltpunkten übertragen sowie - insoweit jeweils im Wege externer Teilung - zu Lasten des Anrechts der Ehefrau beim LZD zugunsten des Ehemannes ein Anrecht von ...,... EUR monatlich bei der DRV Bund und zu Lasten des Anrechts des Ehemannes beim LZD zugunsten der Ehefrau ein Anrecht von ...,... EUR monatlich bei der DRV Bund begründet hat. Seit 1. August 2013 bezieht der Ehemann, der auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, ein - infolge des Versorgungsausgleichs gekürztes - Ruhegehalt von Seiten des LZD in Höhe von monatlich ...,... EUR netto. Aus seinen bei der DRV Bund durch den Versorgungsausgleich erlangten Anrechten bezieht der Ehemann noch keine Rente. Die Ehefrau verfügt - nach Abzug ihres Krankenversicherungsaufwandes - über ein Nettoeinkommen von ...,... EUR. Aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezieht sie noch keine Versorgung. Aufgrund einer am 3. Dezember 2009 vor der Notarin W. in S. - UR-Nr. .../... - abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung zahlt der Ehemann der Ehefrau nachehelichen Unterhalt von ... EUR monatlich. Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, den am 15. April 2013 eingegangenen Antrag des Ehemannes, die Kürzung seines Ruhegehaltes gemäß § 33 VersAusglG in Höhe von monatlich ... EUR auszusetzen, zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Ehemann seinen erstinstanzlichen Antrag mit der Maßgabe weiter, dass die Kürzung für den Zeitraum von August 2013 bis einschließlich September 2014 in Höhe von ... EUR monatlich und für die Zeit ab Oktober 2014 in Höhe von ...,... EUR ausgesetzt wird. Die Ehefrau stellt keinen Antrag. Das LZD hat sich weder erst- noch zweitinstanzlich geäußert. II. Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde des Ehemannes hat Erfolg und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur teilweisen Aussetzung der Kürzung seines Ruhegehalts beim LZD. Der - verfahrensnotwendige (§ 33 Abs. 1 VersAusglG) - Antrag des Ehemannes ist zulässig und begründet. Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung unterliegt gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 3 VersAusglG einer doppelten Obergrenze: Die Rentenkürzung ist in Höhe des ohne die Kürzung bestehenden Unterhaltsanspruchs des ausgleichsberechtigten Ehegatten (§ 33 Abs. 3 Hs. 1 VersAusglG), höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht (§ 33 Abs. 3 Hs. 2 VersAusglG), auszusetzen (BGH FamRZ 2012, 853). Das Familiengericht hat weitergehend die Auffassung vertreten, die vom Ehemann erstrebte Aussetzung der Kürzung seiner Versorgung scheitere bereits daran, dass er auch nach Kürzung seines Ruhegehalts noch für die Zahlung des titulierten Unterhalts von ... EUR leistungsfähig sei, weswegen eine Aussetzung der Kürzung nicht in Betracht komme. Dies bekämpft der Ehemann mit seinem Rechtsmittel zu Recht. Die Ansicht des Familiengerichts steht in Widerspruch zur gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat beitritt. Dieser zufolge enthält § 33 VersAusglG keine weitergehende Einschränkung dahin, dass die Aussetzung der Ruhegehaltskürzung außer Betracht bleibe, soweit der Ausgleichspflichtige auch ohne diese zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Vielmehr träte dann ein verfassungswidriger Zustand ein, in dem der Ausgleichspflichtige neben der grundsätzlich hinzunehmenden Versorgungskürzung zusätzlich durch Unterhaltszahlungen belastet wird, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde (BGH FamRZ 2013, 189; vgl. auch BGH FamRZ 2013, 1547; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 452). Hiernach ist abweichend von der Rechtssicht des Familiengerichts auf den Antrag des Ehemannes die Anpassung der - die maßgebliche Bagatellgrenze nach §§ 33 Abs. 2 VersAusglG, 18 Abs. 1 SGB IV übersteigenden - Kürzung der Rente des Ehemannes eröffnet. Ausweislich der vom Ehemann vorgelegten Bezügemitteilungen bezieht dieser im Antragszeitraum von der LZD ein wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürztes Ruhegehalt aus einem nach § 32 Nr. 2 VersAusglG anpassungsfähigen Anrecht. Ohne Berücksichtigung der Kürzung beliefe sich sein Ruhegehalt auf ...,... EUR (brutto). Die Ehefrau bezieht aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Versorgung und kann eine solche mangels Erreichens der Regelaltersgrenze gegenwärtig auch nicht beziehen. Zwischen den Beteiligten steht ferner außer Streit, dass die Ehefrau im Antragszeitraum ohne die Kürzung des Ruhegehalts aus § 1573 Abs. 2 BGB einen fortlaufenden gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen den Ehemann hätte, der sich unter Berücksichtigung des beiderseitigen Krankenversicherungsaufwand jedenfalls auf die titulierten 740 EUR beliefe und vor der Verrentung der Ehefrau - auch mit Blick auf die notarielle Urkunde vom 3. Dezember 2009 - weder befristet noch herabgesetzt werden könnte. Dies stimmt mit dem Ergebnis der dem Senat obliegenden amtswegigen Prüfung (BGH FamRZ 2012, 853 m.w.N.) überein und wird auch vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen. Hiernach ist die Kürzung des Ruhegehalts des Ehemannes für den Zeitraum August 2013 bis einschließlich Januar 2015 in Höhe von ... EUR auszusetzen. Dabei ist berücksichtigt, dass der Ehemann - insoweit abweichend von seiner Darstellung - wegen §§ 99 Abs. 1 S. 1, 236 Abs. 2 S. 2 SGB VI die auf dem Versorgungsausgleich beruhende Altersrente bei der DRV Bund erst ab dem 1. Februar 2015 erhalten kann. Für die Zeit ab Februar 2015 ist die Aussetzung der Kürzung - wie dargestellt und im Ausgangspunkt insoweit mit der Beschwerde übereinstimmend - durch die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte begrenzt, aus denen der Ehemann eine laufende Versorgung bezieht. Der Ausgleichswert des in Höhe von 0,9232 Entgeltpunkten übertragenen Anrechts hat zum Ehezeitende einem Kapitalwert von (allgemeiner Rentenwert zum 31. August 2009: 27,20 EUR) 25,11 EUR entsprochen. Mithin ist die Kürzung ab 1. Februar 2015 in Höhe von (1.492,53 EUR - 930,66 EUR - 25,11 =) 536,76 EUR monatlich auszusetzen. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss nach Maßgabe der Entscheidungsformel abzuändern. Der Senat sieht von einer - von den Beteiligten auch nicht angeregten - mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) ab, da bei den vorliegenden Gegebenheiten weder weitergehende entscheidungserhebliche Erkenntnisse (§ 26 FamFG) noch eine Vereinbarung der Beteiligten zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 81 FamFG und berücksichtigt hinsichtlich der erstinstanzlichen Gerichtskosten, dass das Verfahren vorliegend ausschließlich dem Interesse der beteiligten Ehegatten dient (OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1797; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rz. 969 a.E.; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2012 - 1 WF 164/12 -, juris). Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt der unangefochten gebliebenen und rechtsbedenkenfreien Wertfestsetzung im angegriffenen Beschluss (§§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Fall 1 i.V.m. Abs. 3 FamGKG; siehe dazu Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - 6 UF 47/13 - m.w.N.). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).