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Beschluss

6 UF 180/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2013:1121.6UF180.13.0A
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Leitsätze
Bei der internen Teilung ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zu Grunde liegt. Erforderlich ist hierbei die Aufnahme der Versorgungsregelung, die das der ausgleichsberechtigten Person übertragene Anrecht betrifft, nicht etwa die Nennung derjenigen Rechtsgrundlagen, die für das auszugleichende Anrecht maßgeblich sind.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des BVV werden die Ziffern II. 3. bis 6. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. Juli 2013 – 54 F 344/12 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV pp., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.997,24 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2013 (Ausgleichstarif), bezogen auf den 30. September 2012, übertragen. 4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV pp.., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.625,01 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2013 (Ausgleichstarif), bezogen auf den 30. September 2012, übertragen. 5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse pp. Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.989,94 EUR nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2013 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2013, bezogen auf den 30. September 2012, übertragen. 6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV pp., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19.028,06 EUR nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2013 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2013, bezogen auf den 30. September 2012, übertragen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. 3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 7.200 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der internen Teilung ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zu Grunde liegt. Erforderlich ist hierbei die Aufnahme der Versorgungsregelung, die das der ausgleichsberechtigten Person übertragene Anrecht betrifft, nicht etwa die Nennung derjenigen Rechtsgrundlagen, die für das auszugleichende Anrecht maßgeblich sind.(Rn.9) 1. Auf die Beschwerde des BVV werden die Ziffern II. 3. bis 6. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 25. Juli 2013 – 54 F 344/12 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV pp., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.997,24 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2013 (Ausgleichstarif), bezogen auf den 30. September 2012, übertragen. 4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV pp.., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.625,01 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2013 (Ausgleichstarif), bezogen auf den 30. September 2012, übertragen. 5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV Versorgungskasse pp. Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.989,94 EUR nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2013 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2013, bezogen auf den 30. September 2012, übertragen. 6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BVV pp., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19.028,06 EUR nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2013 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2013, bezogen auf den 30. September 2012, übertragen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. 3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 7.200 EUR. I. Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, schlossen am 30. Dezember 1994 die Ehe. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 2. Oktober 2012 zugestellt. Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und dort nur hinsichtlich der Behandlung der Anrechte des Ehemannes bei dem BVV Versicherungsverein pp. und bei der BVV Versorgungskasse pp. angefochtenen Beschluss vom 25. Juli 2013, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer I. der Entscheidungsformel) und in Ziffer II. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es in den Ziffern 3. bis 6. – jeweils im Wege der internen Teilung, zu Lasten des Ehemannes, zugunsten der Ehefrau, bezogen auf den 30. September 2012 als Ehezeitende und nach Maßgabe der „Versicherungsbedingungen der BVV (Tarif Bbzw. RA, § 35)“ – Anrechte in Höhe von 1.997,24 EUR (Ziffer 3.), 11.625,01 EUR (Ziffer 4.), 7.989,94 EUR (Ziffer 5.) bzw. 19.028,06 EUR (Ziffer 6.) – übertragen. Gegen diese Tenorierung wendet sich der BVV mit seiner Beschwerde. Er rügt, das Familiengericht habe in die Ziffern II. 3. bis 6. des beanstandeten Erkenntnisses jeweils die falsche Rechtsgrundlage des für die Ehefrau zu übertragenden Anrechts aufgenommen und zudem in den Ziffern II. 5. und 6. der Beschlussformel nicht beachtet, dass Träger der dort ausgeglichenen Versorgung nicht der BVV Versicherungsverein pp.., sondern die BVV Versorgungskasse pp. sei. Der Ehemann hat gegen eine entsprechende Korrektur der Entscheidungsformel keine Einwände erhoben. Die DRV Knappschaft-Bahn-See hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die Beschwerde, mit der dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur die in den Ziffern II. 3. bis 6. der angegangenen Entscheidung ausgeglichenen Anrechte des Ehemannes – insoweit allerdings umfassend – zur Prüfung angefallen sind (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 509; 2011, 547 und 1785; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2012 – 6 UF 60/12 –, juris, m.w.N.), ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur entsprechenden teilweisen Abänderung der Tenorierung der Ziffern II. 3. bis 6. des angefochtenen Beschlusses. Die Rügen der BVV sind gerechtfertigt. Das Familiengericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass es bei der internen Teilung geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt (siehe dazu – grundlegend – BGH FamRZ 2011, 547; BGH FamRZ 2012, 851 und 1545; 2013, 611 und 1546; Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2013 – 6 UF 140/13 –, juris, vom 1. Oktober 2012 – 6 UF 68/12 –, FamRZ 2013, 958, und vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655). Indessen hat es fehlerhaft die – vom BVV in seinen Auskünften vom 21. Januar 2013 (Bl. 35 ff. d.A. VA) ebenfalls mitgeteilten – Rechtsgrundlagen herangezogen, die für das auszugleichende Anrecht maßgeblich sind. Erforderlich ist jedoch die Aufnahme der Versorgungsregelung, die das übertragene Anrecht der ausgleichsberechtigten Person betrifft. Denn die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Bei der internen Teilung ist die Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den § 11 Abs. 1 VersAusglG entsprechenden konkreten Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (BGH FamRZ 2013, 611 und 1546; 2011, 547). Zu Recht beanstandet die BVV auch, dass das Familiengericht in den Ziffern II. 5. und 6. den BVV Versicherungsverein pp. statt die BVV Versorgungskasse pp. als Versorgungsträger des ausgeglichenen Anrechts in den Beschlusstenor aufgenommen hat. Denn der BVV hatte bereits erstinstanzlich mit den diese beiden Anrechte betreffenden Auskünften vom 21. Januar 2013 (Bl. 37 und 38 d.A. VA) und auch im zugleich übersandten Übersichtsblatt über die dem Ehemann erteilten Versorgungszusagen (Bl. 32 d.A. VA) ausdrücklich angegeben, dass Träger dieser beiden Versorgungen die BVV Versorgungskasse pp. sei. Im Übrigen begegnet die Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu den vier im Beschwerderechtszug noch in Rede stehenden Anrechten weder hinsichtlich der festgestellten Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. Dezember 1994 bis zum 30. September 2012 und den vom BVV jeweils vorgeschlagenen Ausgleichswerten noch bezüglich der jeweils angesetzten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG; dazu BGH FamRZ 2012, 610 und 942; vgl. auch BGH FamRZ 2012, 1549; Senatsbeschluss vom 28. September 2012 – 6 UF 68/12 –, juris) Bedenken; solche sind auch von den Beteiligten nicht angemeldet worden. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 11 VersAusglG. Nach Maßgabe dessen sind die vier Anrechte jeweils mit dem vom BVV vorgeschlagenen Ausgleichswert auszugleichen und das angegriffene Erkenntnis wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern. Der Senat sieht von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) ab, da bei den vorliegenden Gegebenheiten weder weitergehende entscheidungserhebliche Erkenntnisse (§ 26 FamFG) noch eine Vereinbarung der Beteiligten zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2012 – 6 UF 400/12 – m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG, § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt – orientiert an den Einkünften der Ehegatten, die das Familiengericht im Scheidungstermin vom 25. Juli 2013 zur Grundlage seiner unangefochten gebliebenen Wertfestsetzung gemacht hat – aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Dabei ist berücksichtigt, dass im Beschwerdeverfahren nur vier Anrechte gegenständlich ist. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).