Beschluss
6 WF 420/12
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2013:0102.6WF420.12.0A
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Leitsätze
Ratenzahlungen aus einer vorangegangenen Verfahrenskostenhilfebewilligung sind im aktuellen VKH-Verfahren als besondere Belastung im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, stattdessen anzuordnen, dass die Ratenzahlung im aktuellen VKH-Verfahren (erst) nach vollständiger Leistung der Raten aus dem vorangegangenen Verfahren aufzunehmen ist.(Rn.9)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 26. Oktober 2012 - 4 F 194/12 VKH1 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ratenzahlungen aus einer vorangegangenen Verfahrenskostenhilfebewilligung sind im aktuellen VKH-Verfahren als besondere Belastung im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, stattdessen anzuordnen, dass die Ratenzahlung im aktuellen VKH-Verfahren (erst) nach vollständiger Leistung der Raten aus dem vorangegangenen Verfahren aufzunehmen ist.(Rn.9) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 26. Oktober 2012 - 4 F 194/12 VKH1 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet. Allerdings sind durch die Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 (BGBl. I 2012, 2462, ausgegeben am 11. Dezember 2012) rückwirkend zum 1. April 2012 die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO erhöht worden. Dem ist - in Abweichung vom angegangenen Beschluss - Rechnung zu tragen. Entgegen der Rechtssicht des Familiengerichts ist ferner das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld verfahrenskostenhilferechtlich zunächst zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs des Kindes - also bis zur Höhe des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO - heranzuziehen; nur im hiernach verbleibenden Umfang ist es Einkommen der Antragstellerin (BGH FamRZ 2005, 605; siehe auch BGH FamRZ 2010, 1324, dort Rz. 29). Dies wirkt sich jedoch rechnerisch - wie dargestellt werden wird - nicht aus. Zutreffend hat das Familiengericht den Unterhaltsfreibetrag jedes Kindes um die Unterhaltsvorschussleistungen bereinigt, da dieser Einkommen des Kindes sind (OLG Köln, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 4 WF 190/11 -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2007 - 9 WF 301/07 -, juris). Den Abzug der sonstigen Mietnebenkosten - mithin auch von Haushaltsstrom - hat das Familiengericht zu Recht abgelehnt (dazu BGH FamRZ 2008, 781; Senatsbeschluss vom 18. Februar 2010 - 6 WF 20/10 -, juris, m.w.N.; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2011 - 9 WF 81/11 -). Vergebens erstrebt die Antragstellerin den Abzug ihrer Aufwendungen für Telefon und GEZ sowie die Anerkennung monatlicher Bankspesen von 8 EUR. Diese Beträge stellen allgemeinen Lebensbedarf dar und sind daher aus den Freibeträgen zu bestreiten. Einem Abzug der mit der Beschwerde außerdem pauschal und unbeziffert geltend gemachten Aufwendungen für Hausratversicherung und Schule steht bereits entgegen, dass die Antragstellerin diese Kosten entgegen eigener Ankündigung, dies nachholen zu wollen, nicht belegt hat. Der Antragstellerin ist der Haftpflichtversicherungsbeitrag von monatlich 6,20 EUR gutzubringen. Dass das Familiengericht angeordnet hat, dass die Ratenzahlungen im vorliegenden Verfahren (erst) nach Leistung der letzten Rate im Verfahren 4 F 196/12 UG des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert von monatlich pp. EUR aufzunehmen sind, ist der Antragstellerin günstig, soweit damit ein Zahlungsaufschub verbunden ist. Eine diesbezügliche Änderung des angefochtenen Beschlusses ist dem Senat daher ob des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbots (dazu Prütting/Gehrlein/Völker/Zempel, ZPO, 4. Aufl., § 127, Rz. 35 m.w.N.) verschlossen, obwohl die Handhabung des Familiengerichts durchgreifenden Rechtsbedenken begegnet. Denn die Raten in jenem Verfahren hätten vielmehr als besondere Belastung im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden müssen, in dem dann jedoch keine Stundung der Raten hätte gewährt werden dürfen (dazu OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1163; Prütting/Gehrlein/ Völker/Zempel, a.a.O., § 115, Rz. 31; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 115, Rz. 40 und 43, jeweils m.w.N.). Auch unter - bei richtiger Handhabung gebotener - Berücksichtigung des mithin zugleich zum Ungunsten der Antragstellerin unterbliebenen Abzugs der Raten aus dem Parallelverfahren 4 F 196/12 UG benachteiligt der angegangene Beschluss die Antragstellerin indes nicht. Denn nach Maßgabe der im Übrigen unangegriffenen Rechenweise des Familiengerichts ermittelte sich das einzusetzende Einkommen der Antragstellerin dann wie folgt: Nettoeinkommen pp. EUR abzüglich Erwerbstätigenfreibetrag pp. EUR abzüglich Einkommensfreibetrag pp. EUR abzüglich Unterhaltsfreibetrag der beiden Kinder jeweils pp. EUR abzgl. Unterhaltsvorschuss jeweils pp. EUR abzgl. einzusetzender Kindergeldanteil pp. EUR bleiben 0,00 EUR zzgl. restliches Kindergeld als Einkommen der Antragstellerin, also (pp.) * 2 = pp. EUR abzgl. Heizkosten pp. EUR abzgl. Haftpflichtversicherung pp. EUR abzgl. VKH-Rate aus 4 F 196/12 UG pp. EUR einzusetzendes Einkommen (abgerundet, § 115 Abs. 2 ZPO) pp. EUR Dieses einzusetzende Einkommen rechtfertigte die vom Familiengericht angeordnete Rate von pp. EUR monatlich. Nach alledem hat es mit dem angefochtenen Beschluss sein Bewenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.