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Beschluss

6 WF 1/11

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2011:0118.6WF1.11.0A
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Leitsätze
Der Ansprüche eines Umgangspflegers auf Aufwandsentschädigung etc. entstehen nicht erst mit der Beendigung der Pflegschaft, sondern mit der jeweils einzelnen Pflegertätigkeit. Entsprechend beginnt auch die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB für jede einzelne vergütungspflichtige Pflegertätigkeit gesondert zu laufen (Anschluss BGH, 28. Mai 2008, XII ZB 53/08, FamRZ 2008, 1611) (Rn.2) .
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 13. Dezember 2010 – 12 F 152/09 UG, 12 F 732/08 und 12 F 50/10 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte zu 5) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Beschwerdewert: 5.254,89 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ansprüche eines Umgangspflegers auf Aufwandsentschädigung etc. entstehen nicht erst mit der Beendigung der Pflegschaft, sondern mit der jeweils einzelnen Pflegertätigkeit. Entsprechend beginnt auch die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB für jede einzelne vergütungspflichtige Pflegertätigkeit gesondert zu laufen (Anschluss BGH, 28. Mai 2008, XII ZB 53/08, FamRZ 2008, 1611) (Rn.2) . 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 13. Dezember 2010 – 12 F 152/09 UG, 12 F 732/08 und 12 F 50/10 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte zu 5) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Beschwerdewert: 5.254,89 EUR. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) hat keinen Erfolg, weil es das Familiengericht zu Recht abgelehnt hat, die mit Schreiben vom 12. November 2010 geltend gemachte Vergütung zu erstatten, soweit sie auf Tätigkeiten beruht, die bis zum 22. Juli 2009 ausgeführt wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfevermerk des Familiengerichts vom 27. Dezember 2010 Bezug genommen. Insbesondere hat das Familiengericht zu Recht angenommen, dass der mit der Beschwerde noch geltend gemachte Anspruch erloschen ist. Der Anspruch der Beteiligten zu 5) auf eine Aufwandsentschädigung etc. richtet sich nach §§ 1909 Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1, 1835, 1836 BGB (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 25. August 2004 – 2 WF 5/04 -; OLGR Karlsruhe 2002, 232; OLG München, FamRZ 2001, 189). Nach § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB erlöschen diese Ansprüche, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der Anspruch nicht erst mit der Beendigung der Pflegschaft entsteht, sondern mit der jeweils einzelnen vergütungspflichtigen Pflegertätigkeit (BGH, FamRZ 2008, 1611; Saarländisches Oberlandesgericht, FamRZ 2000, 559; BayObLG, FamRZ 2003, 325; Staudinger/Bienwald, BGB (2004), § 1836, Rzn. 100 ff, jeweils m.w.N.). Demzufolge entsteht der Vergütungsanspruch grundsätzlich tageweise (BGH, a.a.O; ; BayObLG, a.a.O.). Dies hat vorliegend zur Konsequenz, dass sämtliche Ansprüche, die auf Tätigkeiten beruhen, die bereits mehr als 15 Monate vor der erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung zurückliegen, erloschen sind und daher nicht mehr gegen die Staatskasse festgesetzt werden können. Da die Beteiligte zu 5) erstmals mit ihrem am 16. November 2010 eingegangenen Schreiben solche Ansprüche geltend gemacht hat, sind von der Ausschlussfrist alle Tätigkeiten betroffen, die vor dem 16. August 2009 ausgeführt wurden. Nach der dem Schreiben beigefügten Aufstellung der Beteiligten zu 5) über die abzurechnenden Tätigkeiten betrifft dies aber gerade die hier in Rede stehenden Ansprüche. Der angefochtene Beschluss, gegen dessen Berechnungen im Übrigen sich die Beschwerde nicht richtet, ist daher nicht zu beanstanden. Da eine Verlängerung der Ausschlussfrist schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der hierfür erforderliche Verlängerungsantrag (§ 1835 Abs. 1a Satz 3 BGB) erst nach Fristablauf gestellt wurde, so dass zu diesem Zeitpunkt die mit der Beschwerde weiter verfolgten Ansprüche bereits erloschen waren (vgl. § 1835 Abs. 1a Satz 4 BGB), und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargetan ist, dass die Beteiligte zu 5) in entscheidungserheblicher Weise davon abgehalten worden wäre, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen, wobei die Beteiligte zu 5) die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat. Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem mit der Beschwerde noch geltend gemachten Anspruch. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.