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Beschluss

6 UF 72/10

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2010:1011.6UF72.10.0A
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Leitsätze
1. Gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Beteiligten und Teilanerkenntnis des Beklagten erstinstanzlich getroffene einheitliche Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 91a Abs. 2, 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel.(Rn.14) 2. Soweit die Hauptsache nur teilweise durch ein Anerkenntnis, eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder eine Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt die einheitlich auf der Grundlage von § 243 FamFG zu treffende (sog. gemischte) Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie auf einer teilweisen Erledigung, einem teilweisen Anerkenntnis oder einer teilweisen Rücknahme beruht.(Rn.28) 3. Dem Umstand, dass sich Teilanerkenntnis, Teilerledigung und/oder Teilrücknahme lediglich auf die Quote der einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt haben, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der anfechtbare Teil von dem übrigen Teil der einheitlichen Kostenentscheidung abgegrenzt und eine gegebenenfalls abweichende Bewertung des anfechtbaren Teils bei der Bemessung einer neuen einheitlichen Kostenentscheidung berücksichtigt wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 28, Februar 2007, XII ZB 165/06, FamRZ 2007,893).(Rn.28)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden in teilweiser Abänderung von Absatz 2 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 1. Juni 2010 – 8 F 22/10 UK – die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 900 EUR festgesetzt. 4. Beiden Beteiligten wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt, dem Antragsteller mit Wirkung vom 12. August 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin, dem Antragsgegner mit Wirkung vom 29. Juni 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Beteiligten und Teilanerkenntnis des Beklagten erstinstanzlich getroffene einheitliche Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 91a Abs. 2, 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel.(Rn.14) 2. Soweit die Hauptsache nur teilweise durch ein Anerkenntnis, eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder eine Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt die einheitlich auf der Grundlage von § 243 FamFG zu treffende (sog. gemischte) Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie auf einer teilweisen Erledigung, einem teilweisen Anerkenntnis oder einer teilweisen Rücknahme beruht.(Rn.28) 3. Dem Umstand, dass sich Teilanerkenntnis, Teilerledigung und/oder Teilrücknahme lediglich auf die Quote der einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt haben, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der anfechtbare Teil von dem übrigen Teil der einheitlichen Kostenentscheidung abgegrenzt und eine gegebenenfalls abweichende Bewertung des anfechtbaren Teils bei der Bemessung einer neuen einheitlichen Kostenentscheidung berücksichtigt wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 28, Februar 2007, XII ZB 165/06, FamRZ 2007,893).(Rn.28) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden in teilweiser Abänderung von Absatz 2 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 1. Juni 2010 – 8 F 22/10 UK – die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 900 EUR festgesetzt. 4. Beiden Beteiligten wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt, dem Antragsteller mit Wirkung vom 12. August 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin, dem Antragsgegner mit Wirkung vom 29. Juni 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten, beide Deutsche, streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob das Familiengericht zu Recht die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Antragsgegner auferlegt hat. Aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Betreuerin des Antragstellers und des Antragsgegners gingen der Antragsteller, geboren am 12. November 1987, und die Tochter M., geboren am 12. Oktober 1993, hervor. Mit am 13. Januar 2010 beim Familiengericht eingegangenem Antrag, der wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird, hatten der Antragsteller und M. den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen und um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren nachgesucht. Durch Beschluss vom 4. März 2010 hatte das Familiengericht dem Antragsteller teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt und M. Verfahrenskostenhilfe versagt. Mit der Teilbewilligung angepasstem Antrag vom 29. März 2010 hat der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, an ihn für Januar 2010 rückständigen Unterhalt von 52,60 EUR und ab Februar 2010 monatlichen Unterhalt von 169,60 EUR zu zahlen. Mit am 15. April 2010 eingegangenem – wohl irrtümlich unter dem 14. März 2010 gefertigtem – Schriftsatz hat der Antragsgegner diesen Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast mit der Maßgabe anerkannt, dass der Unterhalt von 169,60 EUR für April 2010 gezahlt und der Antrag daher insoweit abzuweisen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2010 haben die Beteiligten den Antrag hinsichtlich des Unterhalts für April 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat seinen Antrag vom 29. März 2010 gestellt, betreffend den Unterhalt ab Februar 2010 nach Maßgabe der Erledigungserklärung für April 2010. Der Antragsgegner hat hinsichtlich des Unterhalts für Januar bis März und für Mai 2010 Antragsabweisung beantragt, da der Unterhalt gezahlt worden sei, ab Juni 2010 hat er den Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 1. Juni 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsgegner aufgegeben, an den Antragsteller Kindesunterhalt für Januar bis März 2010 in Höhe von insgesamt 391,80 EUR und ab Mai 2010 in Höhe von monatlich 169,60 EUR zu zahlen (Absatz 1) und hat die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt (Absatz 2). Gegen diesen ihm am 2. Juni 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 16. Juni 2010 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde, mit der er beantragt, unter Abänderung der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und anzuordnen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Beide Beteiligten suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Mit Beschluss vom 22. September 2010 hat der Einzelrichter die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Senat in seiner Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss der Vorsitzenden übertragen. II. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft. Allerdings ist zwischen den Obergerichten und in der Literatur streitig, ob gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach Teilanerkenntnis und übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Beteiligten erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG oder die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO das statthafte Rechtsmittel ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg (vgl. NJW 2010, 2815 m.w.N. zur übereinstimmenden Erledigungserklärung) sieht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG als das statthafte Rechtsmittel an. Demgegenüber hält die derzeit herrschende Meinung die sofortige Beschwerde für einschlägig (vgl. KG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 19 UF 28/10 –; OLG Nürnberg, NJW 2010, 2816; OLG Naumburg, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – 8 WF 269/09 –; ebenso wohl – obiter dictum – OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2010 – 15 UF 40/10 –; so auch Friederici/Kemper/Viefhues, FamFG, 1. Aufl., § 243, Rz. 40; Garbe/Ullrich/Klees-Wambach, Verfahren in Familiensachen, 2. Aufl., § 10, Rz. 185; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Geißler, Hdb FA FamR, 7. Aufl., 1. Kapitel, Rz. 625 a.E.; Johannsen/Henrich/Althammer, FamR, § 58 FamFG, Rz. 10; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 58, Rz. 97 a.E.; Schneider/Wolf/Volpert/Wolf, FamGKG, 1. Aufl., Nr. 1910-1911 KV, Rz. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., Vorbem zu §§ 58-75, Rz. 20; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 58, Rz. 4). Der Senat, der einer Entscheidung der Streitfrage schon deshalb nicht enthoben ist, weil von ihrer Beantwortung abhängt, wer als gesetzlicher Richter das Rechtsmittel zu bescheiden hat, macht sich die herrschende Ansicht zu Eigen. Der Wortlaut des § 58 FamFG lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, welches Rechtsmittel statthaft ist. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG belässt es für Familienstreit-sachen zwar bei der Anwendbarkeit der §§ 58 ff. FamFG. Indessen erklärt § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde nur insoweit für statthaft, als durch Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, der damit jedenfalls in Bezug genommen sein kann, verweist seinerseits – auch – auf § 91 a Abs. 2 und § 99 Abs. 2 ZPO, zumal § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG wiederum die Geltung der Kostenvorschriften in §§ 80 bis 85 FamFG ausdrücklich ausschließt, weshalb sich Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach ZPO-Grundsätzen richten. Dass § 243 FamFG in Bezug auf Unterhaltssachen Abweichendes regelt, stellt dies nicht in Frage, sondern bestätigt vielmehr als Ausnahme die Regel. Er betrifft zudem nur den Maßstab, der an Kostenentscheidungen anzulegen ist, enthält aber gerade keine Aussage zu dem gegen eine auf seiner Grundlage getroffene Entscheidung statthaften Rechtsmittel. Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg durch systematische Betrachtung dazu gelangt, dass die Anwendung des Rechts der sofortigen Beschwerde zur Anwendbarkeit auch von § 99 Abs. 1 ZPO führte, vermag der Senat – selbst wenn man diese teilweise bestrittene Schlussfolgerung als gegeben hinnähme – hierin ebenfalls keinen Grund zu erkennen, weshalb die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG das statthafte Rechtsmittel sein muss. Zwar ist zutreffend, dass § 243 FamFG in weiterem Umfang als bisher richterlichem Ermessen Raum gibt. In den typischerweise problematischen Fällen – Anerkenntnis, übereinstimmende Erledigungserklärung, Rücknahme – lassen indessen die ZPO-Vorschriften die isolierte Anfechtung zu (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5 ZPO). Es ist auch kein durchschlagender Grund ersichtlich, weshalb die Frage des statthaften Rechtsmittels gegen die – unterschiedslos auf § 243 FamFG zu gründenden – Kostenentscheidungen in Unterhaltsstreitsachen (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG) und solchen in FG-Unterhaltssachen (§ 231 Abs. 2 FamFG) einheitlich beantwortet werden müsste. Demgegenüber bietet Nummer 1910 KV FamGKG einen wichtigen – bei der systematischen Auslegung zu berücksichtigenden – Anhalt, zumal FamFG und FamGKG gleichzeitig durch das FGG-RG eingeführt und stets gemeinsam beraten wurden. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: “Verfahren über die Beschwerde in den Fällen von § 71 Abs. 2; § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO … 75 EUR“ Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar sind, hätte er diese Kostenvorschrift nicht in das FamGKG aufgenommen, zumal er sich mit dieser Frage im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auseinandergesetzt hat. Denn in der zugehörigen BT-Drucks. 16/6308, S. 315, heißt es zum einen: „Nummer 1910 [KV FamGKG] übernimmt für die Familienstreitsachen Nummer 1810 KV GKG“ Nummer 1810 KV FamGKG ist die Vorschrift, nach der sich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht die Gebühren der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Anerkenntnis, übereinstimmender Erledigungserklärung und Rücknahme richtete. Zum anderen hat der Gesetzgeber im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/12717, dort S. 60), ausgeführt: „Von einer klarstellenden Regelung zu der aus der richterlichen Praxis gestellten Frage, ob Entscheidungen, die in Ehesachen und Familienstreitsachen über die Verteilung der Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung bzw. nach Rücknahme des Antrags ergehen, mit der Beschwerde nach § 58 FamFG oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, wurde abgesehen, denn die Antwort auf diese Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. Bei den genannten Entscheidungen handelt es sich um Endentscheidungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde stattfindet, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Diese Subsidiaritätsklausel greift hier ein, denn über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelangen in den genannten Fallgruppen § 91a Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung, die als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach § 567 ff. ZPO bestimmen.“ Ob des nicht eindeutigen Gesetzeswortlauts, der aufgezeigten systematischen Gründe und des nach Vorstehendem klaren gesetzgeberischen Willens beantwortet der Senat die aufgeworfene Rechtsfrage im Sinne der herrschenden Meinung (ebenso bereits Senatsbeschluss vom 24. September 2010 – 6 UF 70/10 –). Der Statthaftigkeit des hiernach als sofortige Beschwerde zu behandelnden Rechtsmittels des Antragsgegners steht es auch nicht entgegen, dass das Familiengericht vorliegend ersichtlich eine Kostenmischentscheidung getroffen hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch eine einheitliche Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht (sog. gemischte Kostenentscheidung). Auch soweit die Hauptsache also nur teilweise durch ein Anerkenntnis, eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder eine Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Denn auch insoweit kommt eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht und die Kostenquote ist deswegen, soweit sie auf diesem Teil der Hauptsache beruht, unabhängig von einer weiteren Entscheidung zur Hauptsache nachprüfbar. Soweit dies zu einer Aufgliederung der angefochtenen Kostenentscheidung führt, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, dass der anfechtbare Teil von dem übrigen Teil der einheitlichen Kostenentscheidung abgegrenzt und eine gegebenenfalls abweichende Bewertung des anfechtbaren Teils bei der Bemessung einer neuen einheitlichen Kostenentscheidung berücksichtigt wird (vgl. BGH FamRZ 2007, 893 m.w.N.; vgl. auch Prütting/Gehrlein/ Schneider, ZPO, 2. Aufl., § 99, Rz. 16). Dass das Familiengericht seine Entscheidung nicht ausdrücklich als Teilanerkenntnis- und Schlussentscheidung bezeichnet hat, führt – worauf die Beschwerde zu Recht hinweist – zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses geht hinreichend deutlich hervor, dass das Familiengericht den Antragsgegner in Bezug auf den Unterhalt ab Juni 2010 auf der Grundlage seines Anerkenntnisses zur Zahlung verpflichten wollte. Das Familiengericht führt hierzu aus, der Antragsgegner habe seine Unterhaltsverpflichtung ab dem Monat Juni 2010 in der geltend gemachten Höhe „nicht in Abrede gestellt“; er sei „trotz außergerichtlichem (Schreiben vom 29. März 2010) und zunächst gerichtlichem (Schriftsatz vom 14. März 2010) Anerkenntnis bis zum Termin vom 11. Mai 2010 seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller nicht hinreichend nachgekommen […] und [habe] daher Veranlassung für das Verfahren gegeben.“ Die Einschränkung „zunächst“ ist bei den vorliegend obwaltenden Gesamtumständen nicht so zu verstehen, dass das Familiengericht davon ausgegangen ist, dass der Antragsgegner von seinem Anerkenntnis nachfolgend abgerückt sei, sondern in einen Zusammenhang mit der Nichtzahlung des Unterhalts bis zum Termin zu stellen, zumal die weitere Formulierung des Familiengerichts, der Antragsgegner habe „Veranlassung für das Verfahren gegeben“, an die Vorschrift des § 243 S. 2 Nr. 4 in Verbindung mit der im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses maßgeblichen Kostenvorschrift des § 93 ZPO angelehnt ist. Die mit dieser Maßgabe erwachsene (§ 567 Abs. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Wettschlagung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Dem Grunde nach zutreffend hat das Familiengericht zwar seine aufgrund übereinstimmender Teilerledigungserklärung, Teilanerkenntnis und im Übrigen streitigen Verhandelns getroffene einheitliche Kostenentscheidung auf § 243 FamFG gestützt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. September 2010 - 6 UF 70/10 – m.w.N.). Vorliegend entspricht es indes abweichend von der Auffassung des Familiengerichts jedenfalls billigem Ermessen, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten – wie vom Antragsgegner begehrt – gegeneinander aufzuheben. Denn der Antragsteller hat erstmals mit einem am 3. März 2010 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz offenbart, dass er – ausweislich des außergerichtlichen Schreibens vom 16. Juli 2010 zudem schon seit seinem 18. Lebensjahr – Grundsicherung bezieht, und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter des Antragstellers vorgetragen, die nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Unterhalt des Antragstellers anteilig ebenfalls haftet. Das Familiengericht hat dem Antragsteller darauf mit Beschluss vom 4. März 2010 Verfahrenkostenhilfe im Umfang der hieraus folgenden Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung bewilligt, ohne dem Antragsgegner den Schriftsatz vom 3. März 2010 zuvor zuzuleiten. Der Antragsgegner hat daher erstmals durch Zugang des Verfahrenskostenhilfebeschlusses am 16. März 2010 Kenntnis davon erhalten, dass der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Antrag schlüssig gemacht hat. Die der Verfahrenskostenhilfebewilligung angepasste Antragsschrift wurde dem Antragsgegner am 1. April 2010 zugestellt. Die darin enthaltenen Anträge hat er mit am 15. April 2010 eingegangenem Schriftsatz mit der Maßgabe anerkannt, dass der Unterhalt von 169,60 EUR für April 2010 gezahlt sei. In Ansehung des Umstandes, dass der Antragsgegner hiernach in Bezug auf den von ihm anerkannten Teil des Antrags keine Antragsveranlassung gegeben hat, entspricht es – unter Einbeziehung des nicht anfechtbaren Teils der Kostenentscheidung – der Billigkeit, die erstinstanzlichen Kosten gegeneinander aufzuheben. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 FamGKG besteht hingegen keine Veranlassung, dem Begehren des Antragsgegners zu entsprechen, von der Erhebung der erstinstanzlichen Gerichtskosten abzusehen. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1 FamFG; die Festsetzung des Verfahrenswerts der Beschwerdeinstanz folgt aus § 37 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.