Beschluss
6 UF 86/10
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2010:0930.6UF86.10.0A
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Leitsätze
1. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechen. Das gilt insbesondere für einstweilige Maßnahmen, die bereits dadurch, dass sie später nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schaffen, mit einem erheblichen Eingriff in ein Grundrecht verbunden sind. Denn schon die Frage, ob mit der Eingriffsmaßnahme nicht bis zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts abgewartet werden kann, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen, weil vorläufige Maßnahmen zum einen leicht vollendete Tatsachen schaffen und Eilmaßnahmen auf der Grundlage eines noch nicht zuverlässig aufgeklärten Sachverhalts ergehen. Ist ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, müssen daher zumindest die im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber in § 49 Abs. 1 FamFG näher ausgestaltet. Diese Vorschrift setzt für den Erlass einer vorläufigen Maßnahme nicht nur voraus, dass diese nach den für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt ist, sondern fordert auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Ein solches Bedürfnis liegt nur vor, wenn ein Abwarten bis zur Entscheidungsreife in der Hauptsache die Kindesinteresse nicht genügend wahren würde, weil dann eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten ist.(Rn.15)
2. Steht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Rede, so muss das Familiengericht in angemessener Zeit entscheiden. Die Einholung jedenfalls eines schriftlichen Sachverständigengutachtens kommt im Eilverfahren aufgrund seines summarischen Zuschnitts und der dadurch ins Land gehenden Zeit regelmäßig nicht in Betracht.(Rn.38)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in pp. vom pp. – wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
3. Die von der Antragsgegnerin für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe wird verweigert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechen. Das gilt insbesondere für einstweilige Maßnahmen, die bereits dadurch, dass sie später nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schaffen, mit einem erheblichen Eingriff in ein Grundrecht verbunden sind. Denn schon die Frage, ob mit der Eingriffsmaßnahme nicht bis zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts abgewartet werden kann, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen, weil vorläufige Maßnahmen zum einen leicht vollendete Tatsachen schaffen und Eilmaßnahmen auf der Grundlage eines noch nicht zuverlässig aufgeklärten Sachverhalts ergehen. Ist ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, müssen daher zumindest die im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber in § 49 Abs. 1 FamFG näher ausgestaltet. Diese Vorschrift setzt für den Erlass einer vorläufigen Maßnahme nicht nur voraus, dass diese nach den für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt ist, sondern fordert auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Ein solches Bedürfnis liegt nur vor, wenn ein Abwarten bis zur Entscheidungsreife in der Hauptsache die Kindesinteresse nicht genügend wahren würde, weil dann eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten ist.(Rn.15) 2. Steht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Rede, so muss das Familiengericht in angemessener Zeit entscheiden. Die Einholung jedenfalls eines schriftlichen Sachverständigengutachtens kommt im Eilverfahren aufgrund seines summarischen Zuschnitts und der dadurch ins Land gehenden Zeit regelmäßig nicht in Betracht.(Rn.38) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in pp. vom pp. – wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt. 3. Die von der Antragsgegnerin für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe wird verweigert. I. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des am ... geborenen betroffenen Kindes S. L., dessen Vater nicht feststeht. S. lebt seit seiner Inobhutnahme durch das Jugendamt am ... in einer Pflegefamilie. Aus einer früheren Beziehung ist die Antragsgegnerin Mutter der Tochter S. C. geboren am ...S. lebt seit August 2006 nicht mehr bei der Mutter. Die Mutter stand in der Vergangenheit mehrfach unter Betreuung, zuletzt bis zum ... aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – in pp. vom pp.. Das Jugendamt hat mit am ... eingegangenem Bericht einen Antrag nach § 1666 BGB gestellt, dem sich der Verfahrensbeistand angeschlossen hat, die Mutter indessen entgegengetreten ist. Mit Beschluss vom ... hat das Familiengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Mutter in der Lage ist, S. zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu erziehen, und Frau Dipl.-Psychologin pp. als Sachverständige bestellt. Das Gutachten wurde noch nicht erstattet. Durch den – nach mündlicher Anhörung angefochtenen Beschluss vom ..., auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht im Wege einstweiliger Anordnung der Mutter die elterliche Sorge für S. entzogen und diese auf das Jugendamt als Vormund übertragen. Gegen diesen der Mutter am ... zugestellten Beschluss wendet sich diese mit ihrer am ... eingegangenen Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt. Zugleich sucht sie um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt des pp.-Kreises bitten unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde. Dem Senat haben die Akten des Amtsgerichts pp. vorgelegen. II. Die nach §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht der Mutter die elterliche Sorge für S. nach §§ 1666 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6, 1666 a Abs. 1 und Abs. 2 BGB vorläufig vollständig entzogen. Nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, den Sorgeberechtigten das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen. Nach § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den – vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (BVerfGE 60, 79; BVerfG FamRZ 2010, 528) – §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307). Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat jedoch dazu, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes, wobei auch in Kauf genommen wird, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen ihres Kindes grundsätzlich am besten von ihnen wahrgenommen werden. Eine Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist nur dann zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleiben in der oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist, oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1472; 2008, 492 und 2185; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 – 6 UF 90/09 –, FamRZ 2010, 1092 m.w.N.). Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen. Das gilt insbesondere für einstweilige Maßnahmen, die bereits dadurch, dass sie später nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schaffen, mit einem erheblichen Eingriff in ein Grundrecht verbunden sind. Gerade in kindschaftsrechtlichen Eilverfahren sind daher Eingriffe in das elterliche Sorgerecht einzelfallbezogen in besonderem Maße einer Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Denn schon die Frage, ob mit der Eingriffsmaßnahme nicht bis zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts abgewartet werden kann, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen, weil vorläufige Maßnahmen zum einen leicht vollendete Tatsachen schaffen und Eilmaßnahmen auf der Grundlage eines noch nicht zuverlässig aufgeklärten Sachverhalts ergehen. Ist ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, müssen daher zumindest die im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (vgl. zum ganzen BVerfGE 63, 131; 67, 43; 69, 315; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 3. Aufl., § 1, Rz. 152 und § 7, Rz. 4 m.w.N.). Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber in § 49 Abs. 1 FamFG näher ausgestaltet. Diese Vorschrift setzt für den Erlass einer vorläufigen Maßnahme nicht nur voraus, dass diese nach den für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt ist, sondern fordert auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Ein solches Bedürfnis liegt nur vor, wenn ein Abwarten bis zur Entscheidungsreife in der Hauptsache die Kindesinteressen nicht genügend wahren würde, weil dann eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten ist (vgl. dazu Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2010 – 9 UF 97/10). Diesen strengen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hält die Entscheidung des Familiengerichts stand. Soweit die Mutter sinngemäß das Fehlen der Voraussetzungen der §§ 1666 Abs. 1 bis 3, 1666 a BGB rügt, dringt dies vor dem Hintergrund des aus den Akten und Beiakten ersichtlichen Werdegangs der Mutter in den letzten Jahren nicht durch. Aus den vom Senat beigezogenen Akten des die Mutter betreffenden Betreuungsverfahrens 10 XVII-693/08 geht hervor, dass die Mutter im Juni 2008 untersucht und eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie und eine Cannabis-induzierte Psychose diagnostiziert wurde. Diese Diagnose hat sich im daraufhin vom Vormundschaftsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom ... bestätigt: Die Mutter sei im Zeitraum ... stationär klinisch aufgenommen worden. Der erste Aufenthalt sei nach Suizidversuch erfolgt; als Diagnose sei Polytoxikomanie, reaktive Depression und ein Zustand nach Suizidversuch mit Medikamenteneinnahme gestellt worden. Der zweite Aufenthalt habe auf einem Drogenrückfall – Einnahme von Amphetaminen, Kokain, Haschisch, Ecstasy und Benzodiazepinen – beruht. In der Aufnahmesituation habe die Mutter fixiert werden müssen, weil sie handgreiflich geworden sei. Sie sei in stabilem Allgemeinzustand entlassen worden; Diagnose: Anpassungsstörung sowie akute Intoxikation mit Cannabis und Amphetaminen bei Polytoxikomanie. Erneut sei die Mutter vom ... stationär behandelt worden, wobei sie am ... handgreiflich geworden sei und habe fixiert werden müssen. Sie habe behauptet, vergiftet worden zu sein; es seien Bestechungsgelder von Satanisten geflossen, die ihre Gedanken lesen und ungut beeinflussen könnten. Es hätten multiple Problembereiche in den Angelegenheiten des täglichen Lebens bestanden; die Kindesmutter habe, was auch ihr Vater bestätigt habe, nichts geregelt bekommen. Als Diagnose sei eine drogeninduzierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie gestellt worden. Der Sachverständige ist zusammenfassend zu dem Schluss gekommen, dass die Mutter krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, für sich selbst die Belange Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und behördliche Angelegenheiten zu regeln. Die Krankheitsdauer sei nicht absehbar. In ihrer Anhörung durch das Vormundschaftsgericht am ... hat die Mutter Finanzprobleme eingeräumt und bekundet, sie sei seit ... drogen- und medikamentenfrei. Die Vorfälle und Angaben aus dem Sachverständigengutachten hat sie geleugnet. Die zuständige Betreuungsrichterin hat protokolliert, die Mutter sei krankheitsuneinsichtig, reagiere sehr impulsiv und auch verbal aggressiv, teilweise der Situation völlig unangemessen. Am ... wurde die Mutter erneut stationär aufgenommen. Im diesbezüglichen ärztlichen Attest vom ... ist festgehalten, dass die Mutter wegen Exazerbation der bekannten paranoiden Psychose bei Polytoxikomanie behandelt werde. Die Kindesmutter sie misstrauisch, undurchsichtig, wahnhaft, zu Absprachen nur begrenzt fähig und nicht greifbar im Kontakt. Es zeigten sich deutliche Störungen der Auffassung, Konzentration und des formalen Gedankenganges im Sinne von Abgleiten, Umständlichkeit, Einengung im Thema und teils nur schlecht nachvollziehbaren Gedankensprüngen. Sie zeige sich in der Beobachtung deutlich paranoid und mit wiederholten Anzeichen für akustische Halluzinationen. Letztere würden von ihr auf Nachfrage verneint, seien aber auch nicht auszuschließen. Ein Vergiftungswahn könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, sie sei der Medikation gegenüber misstrauisch. Sie sei vom Affekt instabil, teils verbal aggressiv durchbrüchig mit körperlicher Erregung und deutlich gereizter Grundstimmung. Sie distanziere sich von Suizidalität; die Eigengefährdung sei durch nicht vorhandene Krankheitseinsicht und produktiv-psychotisches Erleben gegeben. Bei ihrer Anhörung am ... wirkte die Mutter auf die zuständige Betreuungsrichterin ruhig und ausgeglichen, voll orientiert. Allerdings sei im Laufe des Gesprächs und insbesondere am Ende doch deutlich geworden, dass sie weiterhin sehr impulsiv agiere und wenig einsichtsfähig in eigenes Fehlverhalten sei. Der Arzt pp. hat im Anschluss an die Anhörung bekundet, die Betroffene zeige sich im Hinblick auf Suizidgedanken sehr undurchsichtig. Sie sei auch sehr schwankend in ihren Stimmungen, erkläre teilweise freiwillig zu bleiben, widerrufe das fünf Minuten später dann. Es sei kaum möglich, mit ihr Absprachen zu treffen, er schätze den Zustand als sehr labil ein. Im Anhörungsprotokoll vom ... hat die zuständige Richterin festgehalten, dass die Mutter die Diagnose einer Psychose im Jahr ... nicht angezweifelt habe, aber daran nunmehr nicht mehr leide. Die Mutter habe sich hinsichtlich des Abstillens S. uneinsichtig gezeigt und sei sachlichen Argumenten nicht zugänglich; nach Bekunden der behandelnden Ärzte verweigere die Mutter jegliche Medikation, obwohl damit die Psychosesyndrome verbessert werden könnten. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist die Mutter dem Bericht des Jugendamts vom 30. Oktober 2009 zufolge zu Umgangskontakten mit S. am ... zu spät gekommen. Als deshalb am ... einmal der Umgang abgebrochen worden sei, habe die später erschienene Mutter die Fassung verloren und sei aggressiv auf die Jugendamtsmitarbeiterin zugegangen. Mit Beschluss vom ... hat das Familiengericht deswegen Umgangspflegschaft angeordnet und Herrn pp. zum Umgangspfleger bestellt. Am ... ist es ausweislich des Jugendamtsberichts vom ... zu einem Vorfall im Jugendamt gekommen. Nach einem stattgefundenen Besuchskontakt mit dem Kind habe die Mutter zunächst das Haus verlassen, sei jedoch nach einiger Zeit wieder zurückgekommen und habe das Büro der zuständigen Sachbearbeiterin des Jugendamts, pp., aufgesucht. Sie habe diese beschimpft und unvermittelt begonnen, sie körperlich zu attackieren, indem sie ihr einen mitgebrachten Kaffeebecher übergegossen und sie körperlich angegriffen, an den Haaren heruntergezogen, nach ihr getreten, mehrfach auf sie eingeschlagen und sie auch mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen habe. Frau pp. habe eine Schädelprellung erlitten. Herbeigeeilte Kollegen und Kolleginnen hätten den Angriff beenden können. Die Mutter habe jedoch auch weiterhin auf dem Flur im Jugendamt randaliert, einen weiteren Kollegen angegriffen, den sie durch Zerkratzen im Gesicht verletzt, mehrfach bespuckt und verbal massiv im Fäkalienjargon beschimpft habe. Sie habe darüber hinaus auch die Sekretärin im Jugendamt bedroht, ihr Schläge angedroht und sie massiv beschimpft. In der Nachfolge habe das Jugendamt die Umgangskontakte der Mutter mit S. ausgesetzt. Aus einem Polizeibericht über einen Polizeieinsatz am … geht hervor, dass die Mutter die Pflegemutter pp. angegriffen, an den Haaren gezogen, sie zu Boden geworfen und ihr ins Gesicht gespuckt habe. Der Umgangspfleger hat mit am … beim Familiengericht eingegangenem Bericht den problematischen Verlauf der Umgangskontakte wiedergegeben und ausgeführt, die Mutter sei in keiner Weise positiv zu beeinflussen, unterschwellig aggressiv und in ihrem Verhalten nicht einzuschätzen. Aus einem Attest vom … in der Betreuungsakte geht hervor, dass die Mutter mit großer Wahrscheinlichkeit an einer Schizophrenie und an einer bekannten Polytoxikomanie leide, ohne dass derzeit eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung oder eine akute Exazerbation einer Schizophrenie vorliege. Die Übergriffe gegenüber Mitarbeitern des Jugendamtes seien im Rahmen der Persönlichkeit und Impulsivität der Patientin bei objektivierbaren Belastungssituationen zu werten. Im Anhörungstermin vor dem Familiengericht vom ... hat die Sachverständige, die bis dahin mit der Mutter insgesamt vier Gespräche geführt hatte, ausgeführt, dass zunächst eine psychiatrische Abschätzung der Situation stattfinden solle, bevor sie ihr Gutachten erweitere. Die damalige Betreuerin der Mutter, Frau pp., hat mehrfach – insbesondere mit Schreiben vom … – von beängstigenden Situationen, die von der Mutter ausgegangen seien, berichtet und um ihre Entpflichtung gebeten. Unter anderem habe die Mutter ihr – die selbst ein Kind erwarte – gesagt, sie habe einen extremen Hass auf alle Mütter und auch auf Schwangere. Wenn sie eine solche mit dickem Bauch sehe, würde sie ihr am liebsten ein Messer in den Bauch rammen. Das Betreuungsgericht hat mit Verfügung vom … die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens angeordnet, das bisher nicht erstellt ist. Vor dem Hintergrund all dieser Vorkommnisse, die die Mutter im Tatsächlichen im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise gehaltvoll in Abrede gestellt hat, und in Ansehung des im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabes, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass S., überließe man ihn der Mutter, in seinem körperlichen und seelischen Wohl intensiv gefährdet wäre. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Verhaltensweisen der Mutter – die nach dem von ihr unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Jugendamts im Beschwerdeverfahren auch noch nach der Geburt S. den durch Blutuntersuchung festgestellten Cannabiskonsum eingeräumt hat – heute noch auf eine akute Exazerbation einer psychischen Erkrankung zurückgeführt werden können oder – was infolge des Attests vom … nicht völlig ausgeschlossen werden kann – die steten Impulsdurchbrüche der Mutter nur oder vorwiegend persönlichkeitsbedingt sind. Denn nicht die Ursachen dieser Verhaltensauffälligkeiten sind ausschlaggebend, sondern ihre Auswirkungen. Insoweit fällt ins Auge, dass die Mutter nicht nur gegenüber Personen sehr aggressiv geworden ist, die aus ihrer Sicht für ihre Trennung von S. verantwortlich sind. Sie ist auch andere Personen – behandelnde Ärzte, ihre vormalige Betreuerin – stark aggressiv angegangen. Ihre offensichtlich mangelnde Impulskontrolle – der Vorfall vom … im Jugendamt spricht für sich, zumal die Mutter ausweislich eines Berichts der Kreisverwaltung pp. bereits im Zusammenhang mit der damaligen Inobhutnahme S. erheblich übergriffig geworden war – äußert sich mithin, sobald sie – in welchem Zusammenhang auch immer – auf Widerstand stößt. Da sie zudem ihre Wutausbrüche auch später und schon vor der Geburt S. hatte, können ihre völlig unangebrachten Verhaltensweisen gerade nicht nur auf ihre Trennung von S. zurückgeführt werden, zumal sie sich selbst in Situationen, in denen ihr bewusst sein müsste, dass sie sich angepasster verhalten sollte, nicht zu beherrschen weiß. Spiegel dessen sind die unangegriffenen Feststellungen im angefochtenen Beschluss, denen zufolge die Mutter sogar im Gebäude des Familiengerichts jedenfalls zweimal derart aus der Fassung geraten ist und so laut geschrien hat, dass dies über mehrere Stockwerke des Familiengerichts zu hören war. Überführte man daher S. in die Obhut der Mutter, so wäre angesichts ihrer hohen Impulsivität und Gewaltbereitschaft sehr ernst zu befürchten, dass die Mutter in Belastungssituationen, die gerade typischerweise bei der Erziehung von Kindern auftreten, die Beherrschung verliert und S. aus Überforderung verletzt, zumal das Jugendamt im Beschwerdeverfahren von der Mutter nicht bestritten vorgebracht hat, dass die Mutter nicht einmal in der Lage ist, ihre Schreierei gegenüber Dritten in Gegenwart S. zu unterlassen. In dieses Bild fehlender Empathiefähigkeit der Mutter und mangelnden Blicks auf kindliche Bedürfnisse passt sich – worauf der Verfahrenbeistand im Beschwerdeverfahren zutreffend hingewiesen hat – die vormalige Weigerung der Mutter ein, S. abzustillen, obwohl dies infolge ihres Cannabiskonsums medizinisch zweifelsohne indiziert war. Aus all diesen Gründen kann auch bei der einfach- wie verfassungsrechtlich angezeigten strikten Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Trennung eines Kindes von seiner Familie die von der Mutter in ihrer Beschwerde als milderes Mittel benannte Unterbringung ihres Kindes mit ihr zusammen in einer Mutter-Kind-Einrichtung (ambulante Maßnahmen scheiden von vornherein als zur Gefahrabwendung ungeeignet aus) bei den gegebenen Umständen – und zwar selbst vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung – keinesfalls verantwortet werden. Die Mutter kann in einer solchen Einrichtung nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden, was aber angesichts des Vorstehenden erforderlich wäre, um die Gefährdung S. auf ein unter Umständen vertretbares Maß zurückzuführen. Hinzu kommt insoweit, dass die Mutter selbst in ihrer Anhörung vor dem Familiengericht am … geäußert hat, eine Kooperation mit allen anderen professionell Beteiligten und eine wirkliche Kommunikation mit ihnen sei nicht möglich, so dass es schon an den Grundvoraussetzungen für eine solche Jugendhilfemaßnahme fehlt. Soweit die Mutter in der Beschwerdeschrift ihre nunmehrige Kommunikationsbereitschaft mit den professionell am Verfahren beteiligten Personen erklärt hat, hält der Senat es bei den aktenersichtlichen Gegebenheiten für ausgeschlossen, dass die Mutter eine solche Zusage – ihre Ernsthaftigkeit unterstellt – dauerhaft einzuhalten in der Lage wäre. Vielmehr wäre dann zu befürchten, dass sich die Mutter erneut zu Gewalttätigkeiten gegen Mitarbeiter dieser Einrichtung hinreißen ließe. Deshalb geht auch die in diesem Zusammenhang weiter von der Mutter vorgetragene Rüge ins Leere, die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung sei allein an einem fehlenden freien Platz in der Einrichtung gescheitert, was das Jugendamt zudem – nach Aktenlage zutreffend und von der Mutter später auch nicht mehr in Frage gestellt – im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die nur eingeschränkt erklärte Mitwirkungsbereitschaft der Mutter bestritten hat. Soweit die Mutter beanstandet, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei auch insoweit verletzt, als ihr die vollständige elterliche Sorge entzogen worden sei, verhilft auch dies bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten ihrer Beschwerde nicht zu einem Erfolg. Angesichts des Umstandes, dass die Kindesmutter nach Aktenlage selbst bereits nicht in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten in verschiedenen Lebensbereichen ausreichend zu regeln, erscheint sie bei summarischer Würdigung des aktenersichtlichen Sachstandes mit hoher Wahrscheinlichkeit als ungeeignet, die elterliche Sorge für ihr Kind auch nur in Teilbereichen wahrzunehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Vermögenssorge für …, nachdem sie jedenfalls bis vor kurzem in diesem Teilbereich selbst unter Betreuung gestanden hat. Vergebens rügt die Mutter schließlich, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung nach rund einem Jahr Verfahrensdauer nicht erforderlich sei. Im Ausgangspunkt zutreffend erinnert sie allerdings, dass das Familiengericht bereits deutlich früher eine einstweilige Regelung der elterlichen Sorge hätte treffen müssen; denn das Familiengericht muss im Lichte der in Rede stehenden Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in angemessener Zeit entscheiden (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189). Dies hat das Familiengericht bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses unterlassen, obwohl die Mutter sich sinngemäß stets gegen die Fortdauer der Inobhutnahme S. gewehrt hat. Insbesondere die Einholung jedenfalls eines schriftlichen Sachverständigengutachtens kommt im Eilverfahren aufgrund seines summarischen Zuschnittes und der dadurch ins Land gehenden Zeit regelmäßig nicht in Betracht (vgl. dazu OLG Jena, Beschluss vom 31. Mai 2010 – 1 UF 70/10 –, NJW-Spezial 2010, 485; Völker/Clausius, a.a.O., § 7, Rz. 4 und 14). Gerade wegen des Begehrens der Mutter, schnellstmöglich wieder mit S. zusammenzuleben, konnte aber das Familiengericht eine Entscheidung über den Eilantrag jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht weiter zurückstellen, so dass das von § 49 Abs. 1 FamFG vorausgesetzte Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestanden hat und fortbesteht, zumal das Familiengericht die in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten erschöpfend genutzt und daher die einstweilige Anordnung hier auf der Grundlage eines bereits weitgehend aufgeklärten Sachverhalts erlassen hat. Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Mutter und des Kindes in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich vertretene Mutter keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit – von ihr auch nicht angeregter – erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2010 – 6 UF 52/10 – und vom 16. Dezember 2009 – 6 UF 90/09 –, FamRZ 2010, 1092). Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 41 S. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Der Mutter war die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels zu verweigern (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).