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Beschluss

17 Verg 10/21

OLG Rostock Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2021:1220.17VERG10.21.00
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Leitsätze
Kann eine Entscheidung nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB mangels Aktenvorlage und/oder Gewährung rechtlichen Gehörs nicht bis zum Ablauf der Frist nach § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB getroffen werden, ist wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtschutz unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag möglich.(Rn.1)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 13.12.2021 gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 29.11.2021 - Az.: 2 VK 4/21 - wird einstweilen bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB verlängert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann eine Entscheidung nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB mangels Aktenvorlage und/oder Gewährung rechtlichen Gehörs nicht bis zum Ablauf der Frist nach § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB getroffen werden, ist wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtschutz unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag möglich.(Rn.1) Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 13.12.2021 gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 29.11.2021 - Az.: 2 VK 4/21 - wird einstweilen bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB verlängert. Eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB ist derzeit nicht möglich. Daher war hier zunächst interimsweise im tenorierten Umfang Beschluss zu fassen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.03.2020 - 17 Verg 2/20; Losch, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 04. Aufl. 2020, GWB § 173 Rn. 24 f. m.w.N.). Dem Senat liegen die Akten der Vergabekammer noch nicht vor. Zudem hat die Antragsgegnerin in der Sache noch nicht erwidert. Mit Rücksicht auf die hinzutretenden aktuellen Einschränkungen des Dienstbetriebes durch das so genannte Corona-Virus (“COVID-19“), das zeitnahe Ablaufen der Beschwerdefrist - am 27.12.2021 - und die Abwesenheit mehrerer Senatsmitglieder im Zuge der Weihnachtsfeiertage kann eine rechtzeitige endgültige Entscheidung vor dem Ablauf der Wartefrist absehbar nicht getroffen werden.