Beschluss
20 Ws 100/16
OLG Rostock Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2016:0518.20WS100.16.0A
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Leitsätze
1. Ein erst aus Anlass einer außerhalb einer Hauptverhandlung bereits ergangenen Entscheidung angebrachtes Befangenheitsgesuch gegen die daran beteiligten Richter ist ausnahmsweise zulässig, wenn es u.a. damit begründet wird, derselbe Spruchkörper in gleicher Besetzung bleibe künftig für etwaige weitere Entscheidungen nach § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.(Rn.15)
2. Die rechtsirrtümlich fehlerhafte Ablehnung eines solchen Befangenheitsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung der abgelehnten Richter hindert das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht an einer eigenen Entscheidung. Dieses kann erforderlichenfalls auch die fehlenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter noch im Beschwerdeverfahren einholen.(Rn.18)
3. Dass über das zulässige Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden wurde, statt in der durch § 27 StPO vorgeschriebenen Besetzung gibt nur dann einen Anlass zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht, wenn die Einschätzung der abgelehnten Richter, das Gesuch wäre unzulässig, auf Willkür beruht und der Beschwerdeführer dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde.(Rn.20)
4. Die unter Nichtberücksichtigung etwa notwendiger Folgeentscheidungen nach § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO erfolgte vorzeitige Auflösung einer Hilfsstrafkammer ohne Neuzuweisung der Sache an einen anderen Spruchkörper hat zur Folge, dass das Verfahren in die ursprüngliche Zuständigkeit der vertretenen Strafkammer zurückfällt.(Rn.23)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 8. Großen Strafkammer als Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts Rostock vom 30.03.2016 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein erst aus Anlass einer außerhalb einer Hauptverhandlung bereits ergangenen Entscheidung angebrachtes Befangenheitsgesuch gegen die daran beteiligten Richter ist ausnahmsweise zulässig, wenn es u.a. damit begründet wird, derselbe Spruchkörper in gleicher Besetzung bleibe künftig für etwaige weitere Entscheidungen nach § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.(Rn.15) 2. Die rechtsirrtümlich fehlerhafte Ablehnung eines solchen Befangenheitsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung der abgelehnten Richter hindert das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht an einer eigenen Entscheidung. Dieses kann erforderlichenfalls auch die fehlenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter noch im Beschwerdeverfahren einholen.(Rn.18) 3. Dass über das zulässige Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden wurde, statt in der durch § 27 StPO vorgeschriebenen Besetzung gibt nur dann einen Anlass zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht, wenn die Einschätzung der abgelehnten Richter, das Gesuch wäre unzulässig, auf Willkür beruht und der Beschwerdeführer dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde.(Rn.20) 4. Die unter Nichtberücksichtigung etwa notwendiger Folgeentscheidungen nach § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO erfolgte vorzeitige Auflösung einer Hilfsstrafkammer ohne Neuzuweisung der Sache an einen anderen Spruchkörper hat zur Folge, dass das Verfahren in die ursprüngliche Zuständigkeit der vertretenen Strafkammer zurückfällt.(Rn.23) 1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 8. Großen Strafkammer als Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts Rostock vom 30.03.2016 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Vor dem Landgericht Rostock waren ursprünglich zwei Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig: Das Verfahren 18 KLs 99/15 (im Folgenden: „L. I“) zunächst bei der 8. Großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer (1) und das diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Verfahren 2 KLs 291/14 (im Folgenden: „L. II“) bei der mit Präsidiumsbeschluss vom 19.11.2014 zur Entlastung der 8. Großen Strafkammer eingerichteten 8a. Hilfsstrafkammer als Große Wirtschaftsstrafkammer (2). 1. Im Verfahren „L. I“ hat der Senat mit Beschluss vom 22.06.2015 - 20 Ws 168/15 - die dort gegen die Richter der 8. Großen Strafkammer VRiLG F., RiLG H. und RiAG N. gerichteten Befangenheitsgesuche des Angeklagten für durchgreifend erachtet, weil sie, nachdem sie nahezu zwei Monate lang nicht über den Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden hatten, den in jenem Verfahren bestehenden Haftbefehl nach Maßgabe der Anklageschrift neu zu fassen, schließlich einen mündlichen Haftprüfungstermin anberaumt und unmittelbar vor dessen Beginn dem seinerzeit Angeschuldigten einen als Haftbefehl bezeichneten und bereits auf rotem Papier ausgefertigten Beschluss überreicht hatten, den sie ausweislich ihrer dienstlichen Äußerungen zum Befangenheitsantrag bereits als dessen von der Staatsanwaltschaft beantragte Neufassung ansahen und der zudem den formalen Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO weitgehend nicht genügte. Mit dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016 (vgl. dort Anlage 4, vorletzter Absatz) ist dieses Verfahren zur Entlastung der 8. Großen Strafkammer auf die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Rostock übertragen worden. Ein Termin zur Hauptverhandlung wurde bislang nicht bestimmt. 2. Hinsichtlich des bisherigen Verlaufs des Verfahrens „L. II“ verweist der Senat zunächst auf die Darstellungen in seinen Beschlüssen vom 22.06.2015 - 20 Ws 168/15 -, vom 14.07.2015 - 20 Ws 179/15 - und vom 18.11.2015 - 20 Ws 313/15 - und nimmt darauf wegen der Einzelheiten Bezug. Mit nicht rechtskräftigem Urteil der 8a. Hilfsstrafkammer vom 02.10.2015 wurde der Angeklagte wegen (bandenmäßiger) Steuerhinterziehung in drei Fällen (jeweils im besonders schweren Fall) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und mit gesondertem Beschluss vom selben Tag gemäß § 268b StPO Haftfortdauer angeordnet. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden wurde. Nachdem seine Beschwerde vom 28.10.2015 gegen die Haftfortdauerentscheidung vom 02.10.2015 erfolglos geblieben war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18.11.2015 - 20 Ws 313/15), beantragte der Angeklagte am 26.02.2016 erneut die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls. Diesen Haftprüfungsantrag wies die 8. Große Strafkammer des Landgerichts Rostock in der Besetzung mit VRiLG F., RiAG N. und RiLG R. mit Beschluss vom 08.03.2016 zurück. Daraufhin lehnte der Angeklagte mit Verteidigerschreiben vom 18.03.2016 diese Richter wegen Besorgnis ihrer Befangenheit ab, was er damit begründete, die 8. Strafkammer sei für die Entscheidung nicht zuständig gewesen, sondern die 8a. Hilfsstrafkammer. Außerdem hätten ihm die an dem Beschluss beteiligten Richter ausweislich der Beschlussgründe, die er für unzureichend erachte, weil darin auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen nicht ausreichend eingegangen werde, das rechtliche Gehör verweigert. Hinzu komme, dass VRiLG F. und RiAG N. bereits im Verfahren „L. I“ erfolgreich abgelehnt worden seien, weshalb sie allein deswegen auch in dieser Sache in der 8. Strafkammer nicht erneut hätten tätig werden dürfen. Dieses Ablehnungsgesuch hat die 8. Große Strafkammer des Landgerichts Rostock mit Beschluss vom 30.03.2016 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter gemäß § 26a StPO Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil erst nach getroffener Entscheidung und damit verspätet angebracht. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde im Schreiben seines Verteidigers vom 08.04.2016, das am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist. Wegen der Notwendigkeit einer funktionsbezogenen Auslegung der Ablehnungsvorschriften, die auch die Möglichkeit der Ablehnung mit Blick auf etwaige weitere Entscheidungen in diesem Verfahren erfordere, hätte das Ablehnungsgesuch nicht als unzulässig verworfen werden dürfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 28.04.2016 beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte hatte über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme, von der kein Gebrauch gemacht wurde. II. Die gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§§ 306, 311 Abs. 2 StPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Ablehnungsgesuche im Ergebnis zu Recht verworfen. Zwar ist das Rechtsmittel nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Ablehnungsgesuche verspätet im Sinne des § 25 StPO angebracht worden wären (1). Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht durchgreifen: Die 8. Strafkammer war entgegen der Auffassung der Verteidigung für den Erlass der Haftfortdauerentscheidung vom 08.03.2016 zuständig, weswegen daraus kein Befangenheitsgrund abgeleitet werden kann (2). Auch die Befassung zweier zuvor im Parallelverfahren abgelehnter Richter an dieser Entscheidung begründet diese Besorgnis nicht. Gleiches gilt für die angeblich unzureichende Begründung des Beschlusses, in der der Beschwerdeführer eine (erneute) Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs erblickt (3). 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft wurden die Befangenheitsgesuche vom 18.03.2016 nicht verspätet angebracht und waren deshalb, nachdem sie den inhaltlichen Anforderungen des § 26 Abs. 2 StPO genügten, zulässig. a) § 25 StPO bestimmt lediglich, bis zu welchem Zeitpunkt in der Hauptverhandlung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung sieht das Gesetz keine Regelung über eine entsprechende zeitliche Begrenzung vor. Nach herrschender Auffassung erlischt das Ablehnungsrecht in Beschlussverfahren außerhalb der Hauptverhandlung allerdings dann, wenn die Entscheidung ergangen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 25 Rdn. 11 m.w.N.). Dem schließt sich auch der Senat grundsätzlich an. Damit ist der Angeklagte allerdings nur daran gehindert, die Besorgnis der Befangenheit mit dem rückwärtsgewandten Ziel geltend zu machen, die Haftfortdauerentscheidung der Kammer vom 08.03.2016 zu Fall zu bringen. Ausweislich des Beschwerdevorbringens erstrebt der Angeklagte mit seinen Befangenheitsgesuchen jedoch auch und gerade eine Entscheidung darüber, ob die abgelehnten Richter der 8. Strafkammer, die sich wider besseres Wissen ihre Zuständigkeit für diese Haftentscheidung „angemaßt“ hätten, für den Fall künftiger Entscheidungen nach § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO als befangen anzusehen sind oder nicht. Das wird auch schon aus der Antragsbegründung vom 18.03.2016 deutlich (dort Abschnitt 2.2. letzter Absatz). Unter diesem zukunftsorientierten Gesichtspunkt erweist sich das Ablehnungsgesuch als zulässig. Denn für den Fall, dass ein mögliches Nachverfahren eröffnet werden könnte, das Verfahren weitergeführt wird oder weitere, möglicherweise sogar von Amts wegen zu treffende (Haft-) Entscheidungen nicht auszuschließen sind, die dann wieder von der 8. Strafkammer in gleicher Besetzung getroffen werden müssen (vgl. dazu unter 2), muss der Betroffene zur Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens die Möglichkeit haben, Richter vorausschauend abzulehnen, die auch in der Zukunft für Entscheidungen in seiner Sache erneut zuständig sind bzw. bleiben (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 20.04.1989 - 1 Ws 194/89, NStE Nr. 2 zu § 25 StPO). Nur eine solche Auslegung wird dem Normzweck des § 25 StPO, sicherzustellen, dass an noch bevorstehenden Entscheidungen nur unbefangene Richter mitwirken, auch für Folgeverfahren gerecht. Nachdem vorliegend nicht auszuschließen ist, dass es während des noch laufenden Revisionsverfahrens zu weiteren Haftprüfungsanträgen oder Beschwerden des Angeklagten kommt, über die dann wieder gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO durch die 8. Strafkammer zu entscheiden wäre (vgl. dazu nachfolgend unter 2.), liegt einer der vorgenannten Ausnahmefälle für einen auch nach Erlass einer außerhalb der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidung zulässigen Befangenheitsantrag vor. b) Der das Ablehnungsgesuch verwerfende Beschluss muss auch nicht deshalb aufgehoben werden, weil das Landgericht die Gesuche irrtümlich als unzulässig statt als unbegründet verworfen hat (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschl. vom 09.03.1989 - 2 Ws 23/98 = OLGSt StPO § 26 Nr. 1). Das Rechtsmittelgericht ist grundsätzlich befugt, über ein fälschlich als unzulässig abgelehntes Ablehnungsgesuch sachlich zu entscheiden. Das gilt nicht nur bei Überprüfung durch das - insoweit ohnehin nach Beschwerdegrundsätzen prüfende - Revisionsgericht (vgl. BGHSt 18, 200, 203 und 21, 334, 338; Meyer-Goßner a.a.O. § 338 Rdz. 28), sondern nach § 309 Abs. 2 StPO für jedes Beschwerdeverfahren. Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht daraus, dass bei Befasstsein des Senats keine dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vorliegen. Zwar ist eine solche nach § 26 Abs. 3 StPO zwingend vorgeschrieben (vgl. BGHSt 23, 200, 203). Sie ist jedoch bei Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig entbehrlich (vgl. BVerfGE 11, 1, 3 = MDR 61, 26), was das Landgericht in Vertretung seiner Rechtsauffassung konsequent beachtet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Beibringung der dienstlichen Äußerungen ist es jedenfalls nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, das nachzuholen, was das Tatgericht aus Rechtsirrtum - betreffend die Frage der Unzulässigkeit der Ablehnungsgesuche - versäumt hat (BGHSt 23, 200, 203). Ob, wenn schon nicht die Pflicht, so doch die Befugnis des Beschwerdegerichts besteht, die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter noch im Beschwerdeverfahren nachzuholen, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Hierzu besteht jedenfalls dann die Möglichkeit, wenn ohne diese Äußerungen eine Entscheidung über die Befangenheitsgesuche mangels tatsächlicher Beurteilungsgrundlage nicht möglich ist und das Verfahren deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Ausgangsgericht zurückverwiesen werden müsste (BGHSt 23, 265, 267). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Verteidigung hat die Ablehnungsgesuche allein mit solchen Umständen begründet (angebliche Unzuständigkeit der 8. Strafkammer, unzureichende Begründung dieser Entscheidung, Mitwirkung bereits in anderer Sache erfolgreich abgelehnter Richter der 8. Strafkammer an dieser Entscheidung), die im Tatsächlichen akten- bzw. sogar senatskundig und somit einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat zugänglich sind, ohne dass es dafür noch auf eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter, die sich ohnehin nur zu den im Ablehnungsgesuch vorgebrachten Tatsachen verhalten soll, ankäme (vgl. zur Entbehrlichkeit der dienstlichen Äußerung bei klarem Sachverhalt auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 236/07 -, juris = NStZ 2008, 117). c) Der Umstand, dass die abgelehnten Richter in der Annahme, die Gesuche seien unzulässig, darüber gemäß § 26a StPO selbst entschieden haben, während über die nach Auffassung des Senats zulässigen Anträge die Kammer in der Besetzung nach § 27 Abs. 1 StPO hätte entscheiden müssen, gibt ebenfalls keinen Anlass, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Auffassung der Kammer, die erst nach ihrer Haftfortdauerentscheidung vom 08.03.2016 angebrachten und vordergründig nur darauf bezogenen Befangenheitsgesuche seien unzulässig, beruht auf keiner willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung, weshalb kein Verstoß gegen den Anspruch des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter vorliegt (BVerfG NJW 2006, 3129; NStZ-RR 2007, 275; BGH NStZ 2006, 705; BGH wistra 2014, 350; OLG München NJW 2007, 449). 2. Die 8. Strafkammer war entgegen der Auffassung der Verteidigung für den Erlass der Haftfortdauerentscheidung vom 08.03.2016 zuständig, weshalb daraus kein Befangenheitsgrund abgeleitet werden kann. a) Die 8a. Hilfsstrafkammer des Landgerichts Rostock existiert mit Beginn des Geschäftsjahres 2016 nicht mehr, weil sie im aktuellen Geschäftsverteilungsplan (GVP) keine Erwähnung mehr findet. Die bis Ende 2015 auch als 8a. Hilfsstrafkammer zuständig gewesene 2. Zivilkammer ist im GVP für 2016 nur noch als reine Zivilkammer ausgewiesen. Folgerichtig wurde auch die bis zum 31.12.2015 bestehende Eingangszuständigkeit der 8a. Hilfsstrafkammer für beendet erklärt (vgl. Anlage 4 zum GVP 2016, S. 39). Dem liegt offenbar die Auffassung des Präsidiums des Landgerichts zugrunde, die 8a. Hilfsstrafkammer habe alle ihr mit dem Beschluss zur Geschäftsverteilung vom 19.11.2014 zugewiesenen Verfahren abgeschlossen, darunter auch das Verfahren „L. II“ durch das - nicht rechtskräftige - Urteil vom 02.10.2015. Unter dieser Annahme bedurfte die Auflösung dieser Kammer keiner ausdrücklichen Entscheidung des Präsidiums (Kissel/Meyer, GVG, 8. Aufl., § 60 Rdz. 12; BGHSt 21, 260 = NJW 1967, 1868). Dass diese Einschätzung, wie sich nun herausgestellt hat, mit Blick auf mögliche Folgeentscheidungen nach § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO unzutreffend ist, ändert nichts an dem Fakt, dass es die 8a. Hilfsstrafkammer des Landgerichts Rostock mit Ablauf des 31.12.2015 nicht mehr gibt. Die Annahme eines außerhalb des geltenden GVP, quasi „fiktiven“ Fortbestands dieser Kammer kraft fortdauernder Zuständigkeit für eines der bei ihr anhängig gewesenen Verfahren scheidet schon mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus. Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Rostock für 2016 ist aber auch die 1. Große Strafkammer mit dem Jahreswechsel 2015/2016 nicht für das Verfahren „L. II“ zuständig geworden. Gemäß Ziffer 1 i.V.m Anlage 4 des für die 1. Strafkammer geltenden GVP sind nur die im Geschäftsjahr 2015 bei der 8. Strafkammer eingegangenen (nicht: anhängigen) Wirtschaftsstrafverfahren, auch soweit sie zunächst bei der 8a. Hilfsstrafkammer anhängig geworden sind, sowie die noch bis 31.03.2016 bei der 8. Strafkammer neu eingehenden Verfahren auf die 1. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer abgeleitet worden. Darunter fällt das bereits im Geschäftsjahr 2014 beim Landgericht anhängig gewordene Verfahren „L. II“ nicht. Mit faktischer Auflösung der 8a. Hilfsstrafkammer ist dieses Verfahren deshalb an die von ihr lediglich für eine Übergangszeit vertretene 8. Strafkammer zurückgefallen. Die Hilfsstrafkammern vertreten die ordentlichen Strafkammern in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst erledigen können (BGHSt 31, 389 m.w.N.). Der Sache nach stellt die Bildung einer Hilfsstrafkammer nichts anderes dar als eine außerordentliche Vertretungsregelung auf Kammerebene für einen Sonderfall der Verhinderung (BGH a.a.O.). Aus diesem Inbegriff der Funktion als Hilfskammer ist zu folgern, dass mit ihrer Auflösung und bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung die bei ihr noch anhängigen (Folge-) Verfahren an diejenige Kammer zurückfallen, die von ihr vertreten und damit entlastet worden ist und nicht etwa an eine andere Kammer mit allgemeiner Auffangzuständigkeit für unverteilte Sachen. 3. Auch die Befassung zweier zuvor im Parallelverfahren abgelehnter Richter begründet die Besorgnis ihrer Befangenheit in vorliegender Sache nicht und führt daher nicht zum Erfolg der sofortigen Beschwerde. Grundsätzlich rechtfertigt weder die Mitwirkung an der Zwischenentscheidung in einem anderen Verfahren noch die erfolgreiche Ablehnung in einem anderen Verfahren (hier: „L. I“) für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 24 Rdn. 12 ff.). Das wäre nur dann der Fall, wenn das seinerzeit zur erfolgreichen Ablehnung führende Verhalten konkret darauf schließen ließe, dass sich die betreffenden Richter auch künftig gegenüber diesem Betroffenen nicht mehr unvoreingenommen verhalten werden, etwa weil die Gründe dafür in der Person des betroffenen Richters verankert gewesen wären. Dem ist vorliegend aber nicht so. Vielmehr hatten die seinerzeit erfolgreich abgelehnten Richter zwar einen erheblichen Verfahrensverstoß begangen, ohne dass jedoch erkennbar wäre, dass dieser auf Willkür beruhte oder seinen tieferen Grund in einer aus persönlichen Ressentiments gespeisten Voreingenommenheit gegenüber dem Betroffenen gehabt hätte. Dass die seinerzeit zum Erfolg der Ablehnung in anderer Sache führenden Gründe damit in das vorliegende Verfahren hinüber- und fortwirken könnten, ist somit nicht ersichtlich. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang anführt, die ihrer Ansicht nach unzureichende Begründung der Haftfortdauerentscheidung in vorliegender Sache lasse eine Perpetuierung des prozessordnungswidrigen Verhaltens der abgelehnten Kammermitglieder auch im vorliegenden Verfahren mit der Folge besorgen, dass daraus auf deren fortbestehende Voreingenommenheit gegenüber dem Angeklagten zu schließen sei, vermag der Senat dem schon deshalb nicht zu folgen, weil sich die Haftfortdauerentscheidung vom 08.03.2016 als rechtmäßig erweist (vgl. dazu den gesonderten Senatsbeschluss vom heutigen Tag - 20 Ws 112/16). III. Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.