Beschluss
20 Ws 260/15
OLG Rostock Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2015:0929.20WS260.15.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO ist im Rahmen der Pflichtverteidigerbestellung der Verteidiger zu bestellen, den der Verurteilte auswählt, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.(Rn.7)
2. Die Ortsferne des zu bestellenden Pflichtverteidigers kann in Vollzugsachen nur ausnahmsweise einen wichtigen Grund i.S.d. § 142 Abs 1 Satz 2 StPO darstellen.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 25.08.2015 über die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. F. in Rostock zum Pflichtverteidiger aufgehoben.
2. Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt D. in Potsdam gemäß § 463 Abs. 8 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO ist im Rahmen der Pflichtverteidigerbestellung der Verteidiger zu bestellen, den der Verurteilte auswählt, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.(Rn.7) 2. Die Ortsferne des zu bestellenden Pflichtverteidigers kann in Vollzugsachen nur ausnahmsweise einen wichtigen Grund i.S.d. § 142 Abs 1 Satz 2 StPO darstellen.(Rn.9) 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 25.08.2015 über die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. F. in Rostock zum Pflichtverteidiger aufgehoben. 2. Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt D. in Potsdam gemäß § 463 Abs. 8 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. I. Gegen den Verurteilten wird die Sicherungsverwahrung vollstreckt. Im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 463 Abs. 8 StPO hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Rostock mit Vorsitzendenbeschluss vom 25.08.2015 dem Wunsch des Verurteilten, seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt D. in Potsdam zum Pflichtverteidiger zu bestellen, unter Hinweis auf eine nicht auszuschließende Vielzahl künftig durch den Pflichtverteidiger wahrzunehmender Termine und die damit unvereinbare Ortsferne von Rechtsanwalt D. nicht entsprochen. Im Übrigen sei ein besonderes Vertrauensverhältnis des Verurteilten zu dem Wahlverteidiger nicht geltend gemacht. Stattdessen wurde Rechtsanwalt Dr. F. in Rostock zum Pflichtverteidiger bestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.09.2015, mit dem zugleich beantragt wird, Rechtsanwalt D. zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Beschwerde hat das Landgericht Rostock nicht abgeholfen. Der Generalstaatsanwalt in Rostock hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II. Grundsätzlich ist eine Pflichtverteidigerbestellung mangels Beschwer nicht anfechtbar. Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn einem Betroffenen vor der Bestellung des Rechtsanwalts keine Gelegenheit gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO gegeben wurde, selbst einen Verteidiger vorzuschlagen oder - wie im vorliegenden Fall - dem Wunsch des Betroffenen nicht Rechnung getragen wurde. Die Beschwerde des Verurteilten ist daher statthaft, § 304 Abs. 1 StPO, und auch sonst zulässig. Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Bestellung des Wahlverteidigers Rechtsanwalt D. in Potsdam als notwendigen Verteidiger. Über die Bestellung des Pflichtverteidigers entscheidet zwar gemäß § 141 Abs. 4 StPO der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. Nach § 142 Abs. 1 S. 1, 2 StPO bestellt der Vorsitzende dabei jedoch den Verteidiger, den der Betroffene auswählt, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2013, 5 Ws 42 - 48/13, StV 2014, 11; vgl. zur alten Rechtslage näher Senatsbeschluss vom 29.01.2008, I Ws 1/08). Entgegen der alten Rechtslage setzt die Bestellung des vom Betroffenen bezeichneten Verteidigers nicht mehr voraus, dass der Betroffene bei seinem Vorschlag einen ortsansässigen Rechtsanwalt bezeichnet hat. Vielmehr ist auch der auswärtige Rechtsanwalt stets zu bestellen. Ausnahmsweise kann von dieser Bestellung abgesehen und einem anderen Rechtsanwalt der Vorzug gegeben werden, wenn der Bestellung des Wunschverteidigers gewichtige Gründe entgegenstehen. Ein solcher ausnahmsweise anzunehmender Gesichtspunkt kann in der Ortsferne eines Wunschverteidigers liegen, wenn zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deshalb die prozessordnungsgemäße Durchführung eines Verfahrens leiden könnte. Bereits dies ist aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zwar erfolgt die Bestellung des Pflichtverteidigers gemäß § 463 Abs. 8 Satz 2 StPO für jedes weitere Verfahren solange sie nicht aufgehoben wird. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Verfahren nach § 463 StPO in der Regel auf einen oder einige wenige Termine im Jahr beschränkt und deshalb mit den Erfordernissen einer prozessordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Führung eines Erkenntnisverfahrens im Strafprozess in keinster Weise vergleichbar ist. Eine Ortsferne wird daher in Vollzugssachen nur ausnahmsweise einen wichtigen Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO darstellen können. Darüber hinaus dürfte angesichts der Entfernung zwischen Rostock und Potsdam von wenig mehr als 200 Entfernungskilometern schon nicht von einer „Ortsferne“ als wichtigem Grund auszugehen sein (vgl. Beispiele bei Meyer-Goßner, StPO 58. Aufl. 2015, § 142 Rdn. 12, siehe als Gegenbeispiel auch Senatsbeschluss a.a.O. zu einer Entfernung von 755 Km). Es kann daher dahinstehen, ob es angesichts der nur geringen Entfernung auf das Vorliegen oder die Intensität eines - im vorliegenden Fall unzweifelhaft vorliegenden - Vertrauensverhältnisses zwischen dem Betroffenen und dem Wunschverteidiger überhaupt ankommt. Es hätte in jedem Fall Vorrang vor dem Gesichtspunkt örtlicher Nähe. Daher war die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. F. aufzuheben und Rechtsanwalt D. zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Dem steht auch nicht entgegen, dass dieser bislang als Wahlverteidiger tätig geworden ist, da sein Antrag vom 01.09.2015, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen, die Erklärung enthält, dass die Wahlverteidigung mit der Beiordnung enden soll (vgl. Meyer-Goßner a. a. O., § 142 Rn. 7). III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2 StPO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.