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Beschluss

I Ws 26/13

OLG Rostock Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2013:0121.IWS26.13.0A
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Leitsätze
Im Verfahren nach § 81g StPO ist eine Kosten- und Auslagenentscheidung nicht veranlasst.(Rn.2)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Angeschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren nach § 81g StPO ist eine Kosten- und Auslagenentscheidung nicht veranlasst.(Rn.2) Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Angeschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Schwerin hat mit Beschluss vom 03.09.2012 - 32 AR(S) 1/12 - den Antrag der Staatsanwaltschaft Schwerin abgelehnt, der Angeschuldigten zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen mittels Blutproben entnehmen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen zu lassen. Der Beschluss, der der Angeschuldigten formlos bekannt gemacht worden ist, enthält keine Kosten- und Auslagenentscheidung. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Verteidigers vom 07.09.2012, welches am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist. II. Die sofortige Beschwerde ist entsprechend § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., 2012, § 464 Rdz. 16 m.w.N.) und auch im übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Eine Entscheidung des Landgerichts über die im DNA-Identitätsfeststellungsverfahren entstandenen Kosten und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten war nicht veranlasst. In DNA-Identitätsfeststellungsverfahren ist eine Kosten- oder Auslagenentscheidung weder nach § 81g StPO noch in entsprechender Anwendung von § 464 StPO veranlasst (zur vergleichbaren Rechtslage nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen DNA-IFG vgl. LG Offenburg, NStZ-RR 2003, 32). § 464 Abs. 1 StPO sieht eine besondere Kostenentscheidung nur in den dort genannten Fällen vor, die hier nicht einschlägig sind. Insbesondere handelt es sich bei der Entscheidung über die Anordnung oder Ablehnung einer DNA-Untersuchung nicht um eine solche, welche eine Untersuchung endgültig einstellt. Das wird vorliegend bereits daraus deutlich, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft erst nach Anklageerhebung gestellt und von dem dann mit der Sache befassten Gericht (§ 162 Abs. 3 Satz 1 StPO) abgelehnt worden ist. Das Strafverfahren dauert derzeit unverändert fort. Auch findet sich im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) kein eigener Gebührentatbestand für das DNA-Verfahren, was ebenfalls dafür spricht, dass eine Kosten- und Auslagenentscheidung entsprechend § 464 StPO in diesem Verfahren gerade nicht vorgesehen ist. Schließlich liegt kein Fall des § 473a StPO vor, weil Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung kein Antrag der Angeschuldigten auf gesonderte Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme war, sondern der Antrag der Staatsanwaltschaft Schwerin auf Entnahme und Untersuchung von DNA-Proben. Über die Frage, inwieweit im DNA-Identitätsfeststellungsverfahren ausscheidbare notwendige Auslagen der Angeschuldigten entstanden und ihr zu erstatten sind, wird im Falle ihrer Verurteilung allenfalls im Rahmen einer etwaigen Entscheidung nach § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO zu befinden sein, wobei derzeit nicht auszuschließen ist, dass ein späterer DNA-Identitätsfeststellungsantrag der Staatsanwaltschaft bei geänderter Sachlage nach durchgeführter Hauptverhandlung doch noch Erfolg haben könnte. III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.