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Beschluss

15 Not 5/25

OLG Rostock Senat für Notarsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2025:0827.15NOT5.25.00
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Leitsätze
Unabhängig davon, ob insoweit auch von einer grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit sozialer Belange auszugehen ist, darf durch deren Heranziehung aber wiederum das nach § 6 Abs. 1 BNotO maßgebliche Leistungsprinzip nicht unterlaufen werden; wird in der Abwägung dann letztlich allein darauf abgestellt, dass die unmittelbare Nähe des derzeitigen Lebensmittelpunkts zum Notariat verbunden mit der Möglichkeit der Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes für ein zumindest tageweise zu betreuendes Kind zugunsten eines Bewerbers spreche, überschreitet dies jedenfalls die durch das Leistungsprinzip gezogene Grenze.(Rn.38) (Rn.40)
Tenor
I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (…), ausgeschriebene Notarstelle des früheren Notars (…), Amtssitz X, zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers vom 23.05.2023 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von wenigstens 14 Tagen abgelaufen ist. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beigeladenen zu 2). III. Der Streitwert wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unabhängig davon, ob insoweit auch von einer grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit sozialer Belange auszugehen ist, darf durch deren Heranziehung aber wiederum das nach § 6 Abs. 1 BNotO maßgebliche Leistungsprinzip nicht unterlaufen werden; wird in der Abwägung dann letztlich allein darauf abgestellt, dass die unmittelbare Nähe des derzeitigen Lebensmittelpunkts zum Notariat verbunden mit der Möglichkeit der Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes für ein zumindest tageweise zu betreuendes Kind zugunsten eines Bewerbers spreche, überschreitet dies jedenfalls die durch das Leistungsprinzip gezogene Grenze.(Rn.38) (Rn.40) I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (…), ausgeschriebene Notarstelle des früheren Notars (…), Amtssitz X, zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers vom 23.05.2023 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von wenigstens 14 Tagen abgelaufen ist. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beigeladenen zu 2). III. Der Streitwert wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Besetzung einer Notarstelle mit einer konkurrierenden Bewerberin. Der Antragsteller und die Beigeladene zu 1) bewarben sich auf eine vom Antragsgegner im Amtsblatt M-V (…) ausgeschriebene Notarstelle des früheren Notars (…) in X. Nach der Stellenausschreibung ist eine Besetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorgesehen. (…) Der Ablauf der Bewerbungsfrist ist auf drei Wochen nach Erscheinen der Ausschreibung bestimmt worden. Der Antragsteller bestand das erste juristische Staatsexamen mit „vollbefriedigend“ (9,91 Punkte) und das zweite juristische Staatsexamen im November 2013 mit „befriedigend“ (8,03 Punkte). Seit dem 01.09.2020 arbeitet er als Notarassessor des Landes M-V. In den Jahren 2021 und 2022 befand er sich jeweils für einen Monat in Elternzeit. Die Beigeladene zu 1) bestand das erste juristische Staatsexamen mit „befriedigend“ (8,75 Punkte) und die zweite juristische Staatsprüfung im Juni 2019 mit „befriedigend“ (8,70 Punkte). Seit dem 01.10.2019 ist sie als Notarassessorin im Dienst des Landes M-V tätig. Nach einem Beschäftigungsverbot vom 03.05.2021 bis 01.06.2021 befand sich die Beigeladene zu 1) vom 02.06.2021 bis zum 17.09.2021 in Mutterschutz und vom 23.09.2021 bis 30.06.2022 in Elternzeit. Seit dem 02.02.2023 ist sie als Notariatsverwalterin der Notarstelle des verstorbenen Notars (…) in X tätig. Zum 05.06.2023 hatte der Antragsteller ein Dienstalter von zwei Jahren und 7,11 Monaten, die Beigeladene zu 1) ein solches von zwei Jahren und 6,33 Monaten aufzuweisen. Beide Bewerber sind (Beurteilung jeweils aus Juli 2023) mit „für das Amt des Notars/der Notarin geeignet“ beurteilt worden. Der Präsident der Notarkammer M-V hat mit Schreiben vom 01.08.2023 den Antragsteller im Geeignetheitsvergleich mit der Mitbewerberin für die Besetzung des Amtes vorgeschlagen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass zunächst die landesfremden Bewerber aufgrund der „Landeskinder-Klausel“ unberücksichtigt blieben. Im Weiteren sei sodann bei den verbliebenen landeseigenen Bewerbern nach den Stellenbesetzungskriterien der Notarkammer M-V bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern dem Notarassessor mit der längeren Dienstzeit der Vorrang zu gewähren, soweit ein Abweichen in der Dienstzeit von mehr als fünf Prozent vorliege. Da letzteres nicht der Fall sei, ein Vergleich der Staatsexamina nur einen geringen Leistungsvorsprung des Antragstellers erkennen lasse und auch ein Vergleich der Tätigkeiten während der Dienstzeit als Notarassessor nicht zu einem signifikanten Leistungsunterschied führe, hat er die berufliche Tätigkeit der beiden Bewerber vor ihrem Eintritt in den Assessorendienst in den Blick genommen und im Ergebnis neben dem (geringen) Leistungsvorsprung in den Examina den Antragsteller wegen dessen langjähriger Tätigkeit in der Finanzverwaltung, welche inhaltlich einen Bezug zur notariellen Tätigkeit aufweise, für die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle präferiert. Der Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 13.09.2023 sah ebenfalls eine Besetzung der Notarstelle mit dem Antragsteller vor. Dabei hat er bezogen auf den von ihm in Aussicht genommenen frühestmöglichen Besetzungszeitpunkt 01.11.2023 für den Antragsteller eine Dienstzeit von drei Jahren und zwei Monaten (wegen der Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes zu diesem Zeitpunkt unter Anrechnung der Elternzeit) und für die Beigeladene zu 1) eine Dienstzeit von zwei Jahren zehn Monaten und sieben Tagen (wegen Unterschreitung der Drei-Jahres-Grenze ohne Anrechnung von Mutterschutz- und Elternzeiten) zugrunde gelegt. Die beruflichen Vorerfahrungen der Bewerber vor dem Eintritt in den Assessorendienst hat der Antragsgegner unberücksichtigt gelassen sich wegen der längeren Dienstzeit (gerundet 11 Prozent) für den Antragsteller entschieden und mit Bescheid vom 12.10.2023 die Beigeladene zu 1) darüber in Kenntnis gesetzt. Auf die hiergegen beim Oberlandesgericht eingegangene Klage und den damit verbundenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - 15 Not 1/23 - hat der Senat einerseits den Antrag der Beigeladenen zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 30.10.2024 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen und andererseits mit Urteil vom selben Datum den Bescheid des Antragsgegners vom 12.10.2023 - III 103/3835E-83-001 - aufgehoben und diesen verpflichtet, die Beigeladene zu 1) auf ihre Bewerbung vom 17.05.2023 auf die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle in X (…) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Ein Leistungsvorsprung des Antragstellers wegen eines höheren Dienstalters sei nicht zu begründen, denn der Antragsgegner habe unzutreffend als maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung der Dienstzeit den „frühesten realistischen Besetzungszeitpunkt der ausgeschriebenen Notarstelle“, der von ihm im Auswahlvermerk auf den 01.11.2023 bestimmt worden war, zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom 08.05.2025 informierte der Antragsgegner den Antragsteller, dass er nunmehr beabsichtige, die Notarstelle der Beigeladenen zu 1) zu übertragen. Diese Auswahlentscheidung begründete er wegen der annähernd gleichen Eignung und wegen eines nicht festzustellenden Dienstaltervorsprungs eines Bewerbers mit einer nachrangigen Abwägung der sozialen/familiären Situation der Bewerber zugunsten der Beigeladenen zu 1). Hiergegen wendet sich nunmehr wiederum der Antragsteller mit seinem am 19.05.2025 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbunden mit einer gleichzeitig eingereichten Klage. Der Antragsteller meint, die Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerhaft, da der Antragsgegner vom Prinzip der Bestenauslese ungerechtfertigt abweiche und die Auswahlentscheidung nach sozialen Gesichtspunkten treffe. Insbesondere sei seine berufliche Vorerfahrung nicht (angemessen) berücksichtigt worden. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern (…), ausgeschriebene Notarstelle des früheren Notars (…), Amtssitz X, zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers vom 23.05.2023 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von wenigstens 14 Tagen abgelaufen ist. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 21.05.2025 erklärt, in dem in Rede stehenden Besetzungsverfahren auf eine Besetzung der Stelle bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu verzichten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Zu den Einwänden des Antragstellers erklärt er: Für die Einbeziehung sozialer Gesichtspunkte bedürfe es keiner ausdrücklichen Regelung, denn das Heranziehen von sogenannten Hilfskriterien sei in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung eines Bewerbers ergebe. Mit der Nichteinbeziehung der beruflichen Vorerfahrungen halte er sich an den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum, denn nach Rechtsprechung und Literatur dürfe die Landesjustizverwaltung über die in § 6 Abs. 1 BNotO ausdrücklich genannten Gesichtspunkte hinaus noch weitere Kriterien ergänzend berücksichtigen. Es sei allerdings nicht geboten, zusätzlichen Kriterien wie einer vorausgegangenen Tätigkeit als Rechtsanwalt, wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder steuerlichen Fachkenntnissen beim Leistungsvergleich ein zusätzliches Gewicht beizumessen. Wolle man dies anders sehen, werdevorsorglich auf die in der Auswahlentscheidung ausgeführten Gründe verwiesen, die zusätzlich gegen eine Einbeziehung sprächen. Die Beigeladene zu 1) führt im Wesentlichen aus, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet; sie rechtfertigt im Ergebnis die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung. Zudem ist sie der Auffassung, bereits ein Vergleich der Ergebnisse des zweiten juristischen Staatsexamens begründe einen Leistungsvorsprung zu ihren Gunsten. Auch ihre besonderen Tätigkeiten während des Assessorendienstes (Notarstellenverwaltung, Notarvertretung, Kammergeschäftsführung) hätten im Rahmen der Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden müssen und führten zu einem deutlichen Leistungsvorsprung. Die berufliche Vorerfahrung des Antragstellers begründe hingegen keinen Leistungsvorsprung zu dessen Gunsten, wobei sie unter anderem bestreitet, dass der Antragsteller die von ihm behaupteten Sachgebiete/Tätigkeitsbereiche in der (…) Finanzverwaltung tatsächlich besetzt habe oder in führungs- oder personalwirtschaftlichen Positionen tätig gewesen sei. Zudem komme ihrer Bestellung zur Verwalterin der streitbefangenen Notarstelle durchaus Präjudizwirkung zu. Aufgrund der Dauer des Stellenbesetzungsverfahrens seien bei der zu treffenden Auswahlentscheidung auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem 05.06.2023 eingetreten seien. Im Übrigen sei sie auch persönlich besser geeignet, soweit dies als äußere Eigenschaft ihrer Person ihren Wohnort einschließe. Ebenso seien die familiären und sozialen Gesichtspunkte als so genannte Hilfskriterien sowie die Förderung von Frauen bei Unterrepräsentation zu berücksichtigen. Die Beigeladene zu 2) hält die Stellenbesetzungsentscheidung des Antragsgegners wegen der unterbliebenen Berücksichtigung der beruflichen Vorerfahrung und des (alleinigen) Abstellens auf soziale/familiäre Belange für ermessensfehlerhaft und damit die Auswahlentscheidung für rechtswidrig. Der Senat hat mit Verfügung vom 10.07.2025 Hinweise zur vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage erteilt. Die Beigeladene zu 1) rügt in diesem Zusammenhang, dass ihr im Vorfeld keine Frist zur Stellungnahme gewährt worden sei und sieht sich in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den Besetzungsvorgang III-3835 JM-00000-2023/003 (JM M-V) Bezug genommen. II. Das Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. a. Die das Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO abschließende Entscheidung der Landesjustizverwaltung darüber, welchem - geeigneten - Bewerber eine ausgeschriebene Notarstelle übertragen werden soll und welche Bewerber abgelehnt werden, ist ein mit seiner Bekanntgabe an die Bewerber wirksam werdender einheitlicher, teils begünstigender und teils belastender Verwaltungsakt. Die abgelehnten Bewerber können dagegen gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO beantragen; dieser Antrag umfasst neben der Verpflichtung, sie zum Notar zu bestellen oder neu zu bescheiden, zugleich die Anfechtung der zugunsten ausgewählter Bewerber getroffenen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2001 - NotZ 8/01 -, juris, Rn. 14 m. w. N.). b. In einem derartigen Stellenbesetzungsverfahren steht einem Bewerber dann die einstweilige Anordnung nach §§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, 123 VwGO gegen die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Konkurrenten offen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2016 - Not 1/16 -, juris Rn. 11 m. w. N.). aa. Die Rechtsbeständigkeit der Ernennung des Mitbewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität ist mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz nur vereinbar, wenn der unterlegene Bewerber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann. Dieses Verfahren muss den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügen. Der unterlegene Bewerber ist zur Durchsetzung seines Anspruchs gehalten, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt werden soll. bb. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren übernimmt in diesen Fällen in aller Regel die Funktion des Hauptsacheverfahrens, weshalb der Prüfungsmaßstab sowie der Umfang und die Tiefe der Rechtsprüfung nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, juris Rn. 27, 29). c. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bereits deshalb unzulässig, weil ein erforderliches Rechtsschutzinteresse für den Antragsteller in Ermangelung einer form- und fristgerecht erhobenen Klage nicht mehr besteht (vgl. dazu ansonsten auch OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2025, Az.: 15 Not 2/23, - zitiert nach juris -, Rn. 12 f. m. w. N.). Der Antragsteller hat zeitgleich mit seinem Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz formgerecht Hauptsacheklage - 15 Not 6/25 - erhoben, welche der Beigeladenen zu 1) zwischenzeitlich auf zugestellt worden sein müsste. 2. Der Antrag ist auch begründet. Denn der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine Besetzung der im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern (…), ausgeschriebenen Notarstelle in X vorzunehmen, bevor über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, ist gemäß den §§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO gerechtfertigt, weil der Antragsteller sowohl im Sinne eines Anordnungsgrundes das Bestehen einer Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines seiner Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert wird, als auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs auf Neubescheidung wegen einer fehlerhaften Auswahlentscheidung hinreichend aufgezeigt hat. a. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ernsthaft gefährdet wäre. Durch die Ernennung der Beigeladenen zu 1) würden vollendete Tatsachen geschaffen, die nicht rückgängig gemacht werden könnten, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 13). Der Anordnungsgrund ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.05.2025 mitgeteilt hat, in dem Stellenbesetzungsverfahren auf eine Besetzung der hier verfahrensgegenständlichen Notarstelle bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu verzichten. Das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von dem Antragsteller verfolgte Ziel würde nur entfallen, soweit der Antragsgegner einen „Stellenbesetzungsverzicht“ bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des (Hauptsache)Verfahrens erklärt hätte. Nur eine Erklärung in dem letzteren Umfang machte eine gemäß § 123 VwGO zu treffende Anordnung entbehrlich, dem Antragsgegner die Ernennung der Beigeladenen zu 1) solange zu untersagen, bis über das Begehren des Antragstellers erneut entschieden worden ist (“Stellenbesetzungsverbot“). Anderenfalls wäre der im Vorfeld der beabsichtigten Stellenbesetzung gebotene effektive Rechtsschutz nicht zu gewährleisten. b. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, denn die Auswahlentscheidung verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus § 6 Abs. 1 BNotO i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG; die Auswahlentscheidung des Antragsgegners trägt dem darin verankerten Leistungsprinzip (Grundsatz der Bestenauslese) nicht ausreichend Rechnung und beruht auf einer zum Nachteil des Antragstellers ausschlaggebend erfolgten Berücksichtigung von sozialen Belangen. Die fehlerhafte, den Antragsteller in seinen Rechten verletzende Auswahlentscheidung rechtfertigt einen Anspruch auf Neubescheidung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einem erneuten, fehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers getroffen wird. aa. Maßgebend für die Auswahlentscheidung im Bereich des hauptberuflichen Notariats ist die persönliche und fachliche Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen, § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Zudem ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Im Übrigen sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen, § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, sofern die Landesjustizverwaltung von der ihr nach Satz 3 dieser Vorschrift bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren eingeräumten Möglichkeit der Bestimmung eines hiervon abweichenden Zeitpunktes keinen Gebrauch gemacht hat. Dabei dient die Festlegung des Stichtages der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewertungssituation (vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotZ 29/04 -, juris, Rn. 21). Das Vorgehen der Justizverwaltung bei der Auswahlentscheidung unterliegt wegen des ihr zuzubilligenden Beurteilungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 39/02 -, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2010 - 3 W 22/10 - juris, Rn. 28). Das angerufene Gericht hat bei der Rechtskontrolle den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis zu beachten. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2017 - NotZ [Brfg] 2/17 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). Die Justizverwaltung hat sich bei der Ermessensausübung aber an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 6 Abs. 1 BNotO einfachgesetzlich geregelten Grundsatz der Bestenauslese zu orientieren. Die Stellenbesetzung darf demnach nur nach Kriterien erfolgen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der in der Verfassung selbst und unmittelbar vorgegebene Maßstab gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Der damit statuierte Grundsatz der Bestenauswahl dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Ämter des öffentlichen Dienstes; er vermittelt den Bewerbern aber zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Dieser so genannte „Bewerbungsverfahrensanspruch“ besagt nichts anderes, als dass eine Bewerbung nur aus den in Art. 33 Abs. 2 GG vorgesehen Gründen zurückgewiesen werden darf (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016, - 2 BvR 2453/15 -, juris, Rn. 18). Er ist daher mit der Rechtsposition aus Art. 33 Abs. 2 GG identisch. bb. Die nach diesen Grundsätzen insoweit nur eingeschränkt überprüfbaren Erwägungen des Antragsgegners erweisen sich wegen des (alleinigen) Abstellens auf soziale/familiäre Belange der Bewerber als Hilfskriterium als ermessensfehlerhaft, was zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führt. (1) Es kann dabei für die vorliegende Entscheidung im Ergebnis bereits offen bleiben, ob der Antragsgegner im konkreten Eignungsvergleich der Bewerber (noch) zutreffend durch einen Vergleich der Examensnoten und der im Assessorendienst gezeigten Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO sowie der im Weiteren gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO angemessen zu berücksichtigenden Dauer des Anwärterdienstes einen signifikanten Leistungsvorsprung eines Bewerbers verneint hat. (2) Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Antragsgegner eventuell notarspezifisch relevante berufliche Vorerfahrungen im Rahmen des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO vorzunehmenden Geeignetheitsvergleichs zwar thematisiert, im Ergebnis aber unberücksichtigt gelassen hat. Denn die berufliche Vorerfahrung ist kein unmittelbares Auswahlkriterium. Hierfür bietet weder die vorgenannte Regelung - anders noch § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO in der Fassung vom 02.01.2001 bis 30.04.2011 für die Besetzung von Anwaltsnotariaten - noch die erfolgte Stellenausschreibung eine Grundlage. (3) Kann im Rahmen der nach § 6 Abs. 1 BNotO vorzunehmenden Geeignetheitsprüfung kein Vorsprung eines Bewerbers festgestellt werden, darf nämlich zwar anderen Kriterien Bedeutung beigemessen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 – 2 C 36/04 –, juris, Rn. 19); unabhängig davon, ob insoweit auch von einer grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit sozialer Belange auszugehen ist, darf durch deren Heranziehung aber wiederum das Leistungsprinzip nicht unterlaufen werden (vgl. Epping/Hillgruber-Hense, BeckOK GG, Stand: 15.03.2025, Art. 33 Rn. 18 m. w. N.). (a) Es kann vor diesem Hintergrund noch dahinstehen, dass der Dienstherr bezogen auf die Berücksichtigung von Hilfskriterien nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003, - 2 C 16/02 -, juris). (b) Denn hat der Antragsgegner in seiner Abwägung letztlich allein darauf abgestellt, dass die unmittelbare Nähe des derzeitigen Lebensmittelpunkts zum Notariat verbunden mit der Möglichkeit der Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes für ihr Kind zugunsten der Beigeladenen zu 1) spreche, wobei zu unterstellen sei, dass ihr aufgrund der wohnungsmäßigen Trennung vom Kindesvater die Kindesbetreuung zumindest tageweise allein obliege, überschreitet dies nach den Ausführungen eingangs unter Ziffer (3)jedenfalls die Grenze, welche durch das Leistungsprinzip gezogen wird (vgl. so etwa OVG Münster, Beschluss vom 04.01.1999, - 6 B 1500/98 -, Rn. 18, zu „Kinderreichtum“ als Hilfskriterium). (c) Nichts anderes ergibt sich insoweit aus dem Einwand der Beigeladenen zu 1), dass mit auf die persönliche Eignung abzustellen sei und die äußeren Eigenschaften ihrer Person damit ihren Wohnort einschlössen. Zutreffend ist, dass der Begriff „Persönlichkeit“ nach §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO im Zusammenhang mit der Leistungsauswahl alle inneren und äußeren Eigenschaften einer Person umfasst, wie sie sich insbesondere in ihrem äußeren Verhalten offenbaren (vgl. Eschwey-Sommer, BeckOK BNotO, Stand: 01.08.2025, § 5 Rn. 4 f. m. w. N.). Allerdings ist der Wohnort in diesem Sinne keine persönliche Eigenschaft, die einer Person als solcher anhaftet, sondern er betrifft lediglich die Verortung einer Persönlichkeit in ihrer Umwelt und ihre zu dem betreffenden Umfeld bestehenden Beziehungen; damit verbleibt es aber bei der Einordnung als einem (bloß) sozialen Belang, wenn als Auswahlkriterium daran angeknüpft werden soll. (4) Dies zugrunde legend war die Auswahlentscheidung in dem vorliegenden Fall ermessensfehlerhaft. Soweit die Beigeladene zu 1) in ihren Stellungnahmen ausführt, es bestehe im Rahmen des Geeignetheitsvergleichs ein Leistungsvorsprung zu ihren Gunsten (u.a. aufgrund des Vergleichs der zweiten Staatsexamina, eventuell ergänzend unter Einbeziehung der Punktzahlen aus dem ersten juristischen Staatsexamen etc.), verkennt sie, dass es darauf für die vorliegende Entscheidung nicht ankommt, wenn die nur eingeschränkt überprüfbaren Erwägungen des Antragsgegners vorliegend einen Anspruch des Antragstellers auf Neubescheidung begründen. Dem Antragsgegner ist es in der Folge vorbehalten, ob er dabei die Argumente der Beigeladenen zu 1) im Zuge der erneuten Inanspruchnahme seines Beurteilungsspielraums mit einbezieht, und zu entscheiden, welche (noch) dem Leistungsprinzip entsprechenden Hilfskriterien er gegebenenfalls mit maßgeblichem Gewicht berücksichtigt. Ob der Rückgriff auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien ohne Verfassungsrang bei der Auswahlentscheidung dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG entspricht (ablehnend: Dreier/Brosius-Gersdorf, 3. Aufl. 2015, GG Art. 33 Rn. 118), bedarf insoweit vorliegend keiner Entscheidung. (5) Anzumerken bleibt noch, dass sowohl im zivil- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Gericht - auch zur Strukturierung und Begrenzung des Prozessstoffes - gehalten ist, den Verfahrensbeteiligten frühzeitig und in jeder Lage des Verfahrens Hinweise zur Sach- und Rechtslage zu erteilen. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren ist darin nicht zu erblicken, zumal den Beteiligten anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist und sie sich dabei sogar bereits an der vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den Senat orientieren konnten. IV. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 111b BNotO i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die es nach der letztgenannten Vorschrift unter Billigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen könnten, eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) durch die unterliegende Partei oder die Staatskasse anzuordnen, sind nicht ersichtlich, weil sie materiell im Lager der unterlegenen Partei steht; steht die Beigeladene zu 2) dagegen materiell im Lager des obsiegenden Antragstellers, ist es unter diesem Gesichtspunkt billig, ihre Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen (vgl. Sodan/Ziekow-Neumann/Schaks, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 162 Rn. 131 m. w. N.). V. Der Streitwert war in Höhe der Hälfte des Hauptsachestreitwertes von 50.000,00 € gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO und damit auf bis zu 25.000,00 € festzusetzen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2011, Az.: Not 4/11, - zitiert nach juris -, Rn. 22 m.w.N.). VI. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergeht, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2010, Az.: NotZ 5/10, - zitiert nach juris -, Rn. 7).