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Urteil

15 Not 1/18

OLG Rostock Senat für Notarsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2019:0920.15NOT1.18.00
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Leitsätze
Die nicht vollständige Ableistung der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 NotNotAssVO-MV vorgesehenen Ausbildungszeit von 18 Monaten bei einem inländischen Notar berechtigt nicht zum Ausschluss aus dem Verfahren zur Besetzung einer ausgeschriebene Notarstelle. Der 3-jährige Anwärterdienst stellt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 7 Abs. 1 BNotO keine zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum Notar dar. Es handelt sich vielmehr um eine Regelvoraussetzung, weshalb im Einzelfall geprüft werden muss, ob diese im Hinblick auf die Grundrechte der Bewerber zur Geltung kommen kann. Nichts Anderes gilt für die Ausgestaltung des Anwärterdienstes.(Rn.18)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2018 - III 103b/3835E-62 - wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf seine Bewerbung vom 20.04.2018 auf die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle in ... hin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte einschließlich der außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Notarkammer. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nicht vollständige Ableistung der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 NotNotAssVO-MV vorgesehenen Ausbildungszeit von 18 Monaten bei einem inländischen Notar berechtigt nicht zum Ausschluss aus dem Verfahren zur Besetzung einer ausgeschriebene Notarstelle. Der 3-jährige Anwärterdienst stellt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 7 Abs. 1 BNotO keine zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum Notar dar. Es handelt sich vielmehr um eine Regelvoraussetzung, weshalb im Einzelfall geprüft werden muss, ob diese im Hinblick auf die Grundrechte der Bewerber zur Geltung kommen kann. Nichts Anderes gilt für die Ausgestaltung des Anwärterdienstes.(Rn.18) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2018 - III 103b/3835E-62 - wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf seine Bewerbung vom 20.04.2018 auf die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle in ... hin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte einschließlich der außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Notarkammer. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die nach § 111b BNotO, §§ 42, 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Die Besetzungsentscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist daher aufzuheben und der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, § 111b BNotO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Beklagte hat entgegen den rechtlichen Vorgaben den Kläger ohne Eintritt in die Geeignetheitsprüfung aus dem Auswahlverfahren betreffend die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle ausgeschlossen, weil der Kläger die gem. § 5 Abs. 1 Satz 4 NotNotAssVO-MV vorgesehene Ausbildungszeit von 18 Monaten bei einem inländischen Notar nicht vollständig abgeleistet hat. Damit hat sie den Regelungszusammenhang zwischen §§ 6, 7 BNotO und der vorgenannten Verordnung verkannt, weshalb sich die Auswahlentscheidung als rechtsfehlerhaft erweist. a. Gem. § 6 Abs. 1 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um das Amt des Notars richtet sich die Reihenfolge entsprechend Abs. 3 der Vorschrift nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Zudem soll gem. § 7 Abs. 1 BNotO zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. Der dreijährige Anwärterdienst stellt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 7 Abs. 1 BNotO (“soll in der Regel“) keine zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum Notar dar. Das ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem Wortlaut der - zwingende Bestellungsvoraussetzungen enthaltenden - Vorschriften der §§ 5, 6 Abs. 1 BNotO (“darf nur“, „nur solche Bewerber sind“, „können nicht“). Der dreijährige Anwärterdienst hat, wie der Regelvorrang „für Landeskinder“, nur insoweit Bedeutung, als er dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege dient. Es handelt sich ebenfalls nur um eine Regelvoraussetzung, weshalb im Einzelfall geprüft werden muss, ob sie im Hinblick auf die Grundrechte der Bewerber zur Geltung kommen kann (BGH, Beschluss vom 13.11.2017 - NotZ (Brfg) 2/17 - zitiert nach juris). Nichts anderes kann für die Ausgestaltung des Anwärterdienstes gelten. Wenn dieser insgesamt abgekürzt werden kann oder hierauf sogar verzichtet werden kann, ist für die Nichtabsolvierung einzelner Ausbildungsinhalte nichts Gegenteiliges anzunehmen, es sei denn, es gibt hierfür sachliche Gründe im Interesse einer geordneten Rechtspflege, die auch vor dem Hintergrund der Grundrechte der Bewerber Vorrang genießen. b. Unter Beachtung dieser gesetzlich normierten Anforderungen sind sowohl der Kläger als auch die Konkurrentin für die beabsichtigte Stellenbesetzung geeignet. aa. Zwar haben beide Bewerber den Regelanwärterdienst von drei Jahren nicht vollständig abgeleistet. Von der Einhaltung dieser Sollvorschrift hat indes die Beklagte abgesehen, weil anderenfalls die Notarstelle nicht rechtzeitig (zum Zeitpunkt des Altersausscheidens der Stelleninhaberin - Notarin ...) hätte nachbesetzt werden können. Die Anwärterdienstzeiten der Bewerber sind zeitlich annähernd gleich. Nach ihrem Auswahlvermerk vom 14.08.2018 hat die Beklagte die Zeit des Klägers als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2 gem. § 11 Abs. 1 1. Halbsatz NotNotAssVO-MV auf die Dauer des Anwärterdienstes voll angerechnet. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, neben der reinen Ausbildung beim Notar auch während des Anwärterdienstes ausgeübte Tätigkeiten als Notarvertreter, Notariatsverwalter oder innerhalb der Standesorganisation, die der Vorbereitung auf den Notarberuf dienen, anzurechnen (u.a. BGH DNotZ 1965, 186; 1975, 496; Beschluss vom 11.08.2009 - NotZ 4/09 -, juris Rn. 13, 19; vgl. hierzu auch Anmerkungen des Vorsitzenden des entscheidenden Notarsenates Schlick in ZNotP 2009, 450f., sowie v. Campe DNotZ 2010, 467; vgl. auch Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Aufl., § 7 Rn. 10; Schippel/Bracker, BNotO, 9.Aufl., § 7 Rn. 22; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 7 Rn. 5); denn auch diese Tätigkeiten sind notarspezifisch. bb. Soweit die Beklagte ihre Auswahlentscheidung (allein) damit begründet hat, der Kläger habe den 18monatigen Anwärterdienst bei einem inländischen Notar nicht vollständig absolviert, geht sie im Ergebnis wohl von einem anderen, jedoch unzutreffenden, Eignungsbegriff als dem nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BnotO aus und hat die nach § 5 Abs. 1 Satz 4 NotNotAssVO-MV vorgesehene Ausbildungszeit bei einem inländischen Notar rechtsfehlerhaft als weitere Eignungsvoraussetzung für die Notarbestellung angesehen. Bei zutreffender Rechtsanwendung hätte sich die Beklagte im Rahmen der Geeignetheitsprüfung nach § 6 Abs. 1 BNotO, zumindest im Zuge der fachlichen Eignung, mit den Leistungen des Klägers im Anwärterdienst, den dort von ihm absolvierten Ausbildungszeiten, wie auch seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Notarkammer unter dem Gesichtspunkt der Verkürzung des Anwärterdienstes bzw. nicht vollständiger Absolvierung des Ausbildungsabschnittes gem. § 5 Abs. 1 Satz 4 NotNotAssVO-MV auseinandersetzen müssen. Zu den dabei zu erörternden Kriterien gehören aber neben den absolvierten Teilen des Anwärterdienstes auch die Leistungen in der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung, weil insbesondere das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung im besonderen Maße die allgemeine Befähigung für juristische Berufe widerspiegelt, die zusammen mit den notarspezifischen Fachkenntnissen Bestandteil der fachlichen Eignung ist. Da es bei der allgemeinen juristischen Befähigung gerade nicht um spezifische Fachkenntnisse geht, die im Laufe der Zeit verblassen können, behält das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung bei der Beurteilung der fachlichen Eignung grundsätzlich unabhängig davon Gewicht, wie weit der Zeitpunkt der Bewerbung vom Zeitpunkt der Prüfung entfernt ist. Gegebenenfalls kommt dem Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung sogar Vorrang vor der Dauer des Anwärterdienstes nach § 7 BNotO zu (vgl. Schippel/Bracker, aaO, § 6 Rn. 13). Ebenso in diesem Zusammenhang wäre zu erörtern gewesen, inwieweit eine berufliche Vorerfahrung (der Beklagte war vor seiner Notarassessorenzeit knapp 4 Jahre als Anwalt tätig) zu berücksichtigen ist und in Zusammenschau mit den Ergebnissen der Staatsprüfungen und weiteren Leistungselementen im Hinblick auf die Abkürzung des Anwärterdienstes und gegebenenfalls eine nicht vollständig absolvierte 18monatige Ausbildungszeit gem. § 5 Abs. 1 Satz 4 NotNotAssVO-MV eventuell dort verortete Bedenken kompensieren kann. Dabei hätte auch Beachtung finden müssen, dass der Kläger, zwischen den Parteien unstreitig, unter Anrechnung der Vertretungstage im Notariat etwa 15 1/2 Monate Ausbildungszeit bei einem inländischen Notar abgeleistet hat, ihm also nur 2 ½ Monate fehlen. Da die Ablehnung des Klägers durch die Beklagte bereits vor Eintritt in die Geeignetheitsprüfung allein auf dem Umstand beruht, dass dem Kläger etwa 2 1/2 Monate Ausbildungszeit bei einem inländischen Notar fehlen, wäre die Beklagte an sich gehalten gewesen, dezidiert darzulegen, warum diesem Umstand, 2 ½ Monate, eine derart überragende Bedeutung zukommt. Stattdessen hat sie diesen Punkt falsch als formales Ausschlusskriterium behandelt und ist so zu einer von ihrer zuerst zugunsten des Klägers getroffenen Auswahlentscheidung abweichenden, nunmehr die beigeladene Mitkonkurrentin bevorzugenden Entscheidung gelangt. Dass die fehlende Ausbildungszeit von 2 ½ Monaten bei einem inländischen Notar durch die hohen Leistungen des Klägers während der Ausbildung aber auch in den juristischen Staatsexamen sowie seiner Berufserfahrung kompensierbar ist, liegt nach Auffassung des Senates, insbesondere in Ansehung der Bestimmung des Art. 12 Grundgesetz, auf der Hand. Diesem für die Beklagte falsch maßgeblichen Kriterium dürfte angesichts der Leistungen des Klägers auch im Übrigen keinerlei relevante Bedeutung für die Besetzung der Notarstelle zukommen. Soweit die beigeladene Konkurrentin bei der Berechnung der Ausbildungszeiten des Klägers bei einem inländischen Notar zu einem anderen Zeitraum, als zwischen den Parteien unstreitig, gekommen ist, hat der Senat davon abgesehen, dieser Frage tiefer nachzugehen, weil sich hierdurch nichts an der Einschätzung des Senates änderte. 2. Ob der Regelung in § 11 Abs. 1 2. Halbsatz NotNotAssVO-MV der Charakter einer Anrechnungsvorschrift zukommt, kann offen bleiben, da sie - entgegen der Auffassung der Beklagten - jedenfalls keine weitere Eignungsvoraussetzung für die Notarbestellung darstellt. 3. Auf die weiteren Fragen, u.a. ob ein atypischer Fall zur Sollvorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 4 NotNotAssVO-MV vorliegt, eine Anrechnung des vom Kläger während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Notarkammer geleisteten Urkundenaufkommens in Betracht kommt etc., kommt es somit im Weiteren ebenfalls nicht an. 4. Im Übrigen bestünde - das Verständnis der Beklagten zugrunde legend - eine Inkonsistenz im Besetzungsverfahren; denn sie hat sowohl im Jahr 2005 als auch im Jahr 2017 jeweils einen Assessor trotz Nichterreichens der 18monatigen Ausbildungszeit bei einem inländischen Notar gleichwohl zum Notar bestellt. Diese Notarassessoren erreichten eine 18monatige Ausbildungszeit bei einem Notar nicht, weil sie ebenfalls als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2 während ihrer Assessorenzeit tätig waren. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b BNotO, § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 111b BNotO, § 167 VwGO, § 709 ZPO. III. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. §§ 111b Abs. 1, 111d BNotO i.V.m. § 124 VwGO zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Das Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. IV. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt, § 111g Abs. 2 BnotO. Hanenkamp Böhm Tast Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Notar Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, eine von ihm angestrebte Notarstelle mit einer anderen Bewerberin zu besetzen. Der Kläger und die Beigeladene zu 1 (nachfolgend: Konkurrentin) - beides Notarassessoren der Beklagten - bewarben sich auf eine von der Beklagten im Amtsblatt M-V Nr. 13 vom 03.04.2017 ausgeschriebene und zum 01.10.2018 zu besetzende Notarstelle in ... (Notar ...). Bewerbungsende war der 25.04.2018. Der Kläger bestand das erste juristische Staatsexamen mit „...“ (... Punkte) und die zweite juristische Staatsprüfung mit „...“ (... Punkte). Seit dem 01.02.2016 ist er als Notarassessor und seit dem 01.01.2017 zusätzlich als Geschäftsführer der beigeladenen Notarkammer tätig. Er hatte - zum Bewerbungszeitpunkt - bei einem inländischen Notar 11 Monate Ausbildungszeit absolviert und übernahm im Anschluss die Geschäftsführerfunktion bei der Notarkammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Während seiner Kammertätigkeit erstellte er ca. 600 Vertretungsurkunden. Ab dem 16.07.2018 ist er jeweils zwei Tage wöchentlich einer Notarin zur Ausbildung zugewiesen worden, womit sich die Zuweisung zur Geschäftsstelle der Kammer auf drei Tage pro Woche reduziert hat. Die Konkurrentin bestand das erste juristische Staatsexamen mit „...“ (... Punkte) und das zweite juristische Staatsexamen mit „...“ (... Punkte). Seit dem 01.11.2014 ist sie als Notarassessorin tätig, und zwar ausschließlich in verschiedenen Ausbildungsnotariaten. Beide Bewerber sind (Beurteilung jeweils vom 24.05.2018) mit „für das Amt des Notars/der Notarin geeignet“ beurteilt worden und hatten zum Zeitpunkt der Besetzbarkeit der Notarstelle in ... zum 01.10.2018 die reguläre dreijährige Anwärterdienstzeit noch nicht erreicht. Beim Kläger betrug die Anwärterzeit bis zum 30.09.2018 2 Jahre und 8 Monate, bei der Konkurrentin 2 Jahre 9 Monate und 7,5 Tage. Zur Berechnung der Anwärterdienstzeit nimmt der Senat Bezug auf den Auswahlvermerk der Beklagten vom 05.07.2018. Der Präsident der Beigeladenen zu 2 hat den Kläger im Geeignetheitsvergleich mit der Konkurrentin für die Besetzung des Amtes vorgeschlagen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Stellenbesetzungskriterien der Notarkammer des Landes bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern das Vorrücksystem bzw. das Dienstalterprinzip gelte und demnach der Notarassessor mit der längeren Dienstzeit im Land den Vorzug erhalte. Soweit die Dienstzeiten annähernd gleich lang seien, sei auf die fachliche Eignung abzustellen. Aufgrund des geringen Unterschiedes im Dienstalter der beiden Bewerber, nämlich 0,75 Monate und der nicht erkennbaren Eignungsdifferenz bezogen auf die Leistungen während des Assessorendienstes seien die signifikanten Unterschiede bei den Examensnoten ausschlaggebend und daher dem Kläger der Vorrang einzuräumen. Hieran hat der Präsident der Beigeladenen zu 2 auch in Ansehung eines von der Konkurrentin an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 17.06.2018 festgehalten, in welchem die Konkurrentin die Auffassung vertrat, dass von einem annähernd gleichen Dienstalter nicht auszugehen sei. Daraufhin nahm die Beigeladene zu 2 nach Prüfung eine Korrektur des Dienstalters der Bewerber vor, wonach der Unterschied im Dienstalter zwischen den Bewerbern (gleichwohl) unter 5% liege. Der Präsident der beigeladenen Notarkammer ist der Auffassung, dass diese Differenz so geringfügig sei, dass ihr keine Bedeutung zukomme. Der Auswahlvermerk der Beklagten vom 05.07.2018 sah eine Besetzung der Notarstelle mit dem Kläger vor. Mit Email vom 26.07.2018 informierte die Beklagte den Präsidenten der beigeladenen Notarkammer jedoch darüber, die Stelle nunmehr mit der Konkurrentin besetzen zu wollen. Sie meint, der Kläger habe die Mindestausbildungszeit von 18 Monaten bei einem inländischen Notar gem. § 5 Abs. 1 Satz 4 NotNotAssVO-MV nicht absolviert. Es handele sich insoweit um eine Soll-Vorschrift, ein Absehen hiervon käme nicht in Betracht, da eine dafür erforderliche atypische Situation nicht vorliege. Dem ist der Präsident der beigeladenen Notarkammer mit Schreiben vom 30.07.2018 entgegengetreten. Gleichwohl hat die Beklagte an der Absicht, die Stelle mit der Konkurrentin zu besetzen, festgehalten und mit Bescheid vom 23.08.2018 (Anlage K1 - Bl. 5) den Kläger darüber in Kenntnis gesetzt. Sie begründete diese Besetzungsabsicht allein damit, der Kläger habe nicht alle formellen Voraussetzungen für die Stellenbesetzung erfüllt, weil er die für den Anwärterdienst erforderliche Mindestausbildungszeit von 18 Monaten bei einem inländischen Notar nicht absolviert habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 12.09.2018 beim Oberlandesgericht eingegangenen Klage. Der Kläger meint, er erfülle in seiner Person sämtliche Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle. Er wendet sich bereits gegen die Auffassung der Beklagten, Notarvertretungen seien bei der Anwärterzeit nicht (vollständig) zu berücksichtigen. Überdies sei die Beklagte bei der Berechnung der Ausbildungszeit von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen; denn maßgeblich sei grundsätzlich der Stichtag der beabsichtigten Amtsbesetzung, also der 01.10.2018. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger jedoch insgesamt ca. 15,5 Monate bei inländischen Notaren absolviert. Darüber hinaus sei die Versagung der Bestellung wegen der Nichtabsolvierung der 18monatigen Ausbildungszeit ermessensfehlerhaft. Er rügt, die Beklagte habe - ohne in die Geeignetheitsprüfung einzutreten - ausschließlich auf die Soll-Vorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 4 NotNotAssVO-MV abgestellt. Hierbei handele es sich jedoch nur um eine Verordnung, die entsprechend ihrer Ermächtigungsgrundlage in § 7 Abs. 5 Satz 2 BNotO lediglich die Gestaltung der Notarausbildung zum Gegenstand habe, während für die Beurteilung der Geeignetheit ausschließlich die BNotO (§ 6 Abs. 1 und 3) gelte. Bei Durchführung einer umfassenden Geeignetheitsprüfung hätte sich ergeben, dass der Kläger im Vergleich zur Konkurrentin aufgrund einer Gesamtschau besser für die Bestellung zum Notar geeignet sei. Zudem dürfte die NotNotAssVO-MV bei entsprechender Auslegung der Beklagten - § 11 Abs. 1 NotNotAssVO-MV führe trotz Soll-Vorschrift zu einer gebundenen Entscheidung - vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 GG rechtswidrig sein. Da die Anwärter keinen Einfluss auf die ihnen zugewiesenen Ausbildungsstationen hätten, also die Zuweisung ausschließlich durch die Notarkammer erfolge, dürfe die Soll-Vorschrift nicht zu Lasten des betroffenen Assessors ausgelegt werden. Ferner sei fraglich, ob es sich bei § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz NotNotAssVO-MV überhaupt um eine Anrechnungsnorm handele, denn diese Vorschrift enthalte eine bloße Verweisung auf § 5 Abs. 1 Satz 4 der NotNotAssVO-MV. Auch die Begründung dieser Vorschrift liefere keinen Anhaltspunkt, der auf eine Anrechnungsbeschränkung schließen lasse. Auch die pauschalierte Ablehnung eines atypischen Falles mit dem Argument, die Notarkammer werde als sonstige Ausbildungsstelle in der NotNotAssVO-MV klassifiziert, sei nicht zulässig. Die Feststellung einer Atypizität erfolge stets anhand des Einzelfalles unter Hinzuziehung weiterer Kriterien. Solch ein atypischer Fall liege in der Person des Klägers vor. Dem Kläger fehle nur ein kurzer Zeitraum zum Erreichen der 18 Monate. Daher hätte sich die Beklagte die Frage stellen müssen, ob der Kläger durch anderweitig erbrachte Leistungen oder andere Umstände den fehlenden Zeitraum ausnahmsweise ausgleichen könne, insbesondere unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an Vertretungstagen und Beurkundungen in der Zeit als Geschäftsführer, was nahezu das durchschnittliche Halbjahresaufkommen eines Notariats in Mecklenburg-Vorpommern ausmache. Auch die fehlende Einflussmöglichkeit des Assessors auf die ihm zugewiesene Ausbildungsstation hätte besonders berücksichtigt werden müssen. Ferner hätte seine berufliche Vorerfahrung Beachtung finden müssen. Die Arbeit als Geschäftsführer der Notarkammer hätte zudem angemessen gewürdigt werden müssen. Neben materiell-rechtlichen Fragen sei der Kammergeschäftsführer durch die tägliche Arbeit mit berufs- und beurkundungsrechtlichen Fragen betraut, die auch bei der Arbeit als Notar einen mitentscheidenden Stellenwert ausmachten. Der Kläger dürfe wegen seiner Tätigkeit als Kammergeschäftsführer nicht benachteiligt werden. Zudem sei es in der Vergangenheit üblich gewesen, Notarassessoren mit deutlich unter 18 Monaten Ausbildungszeit im Notarbüro zu Notaren zu bestellen. Auch der Präsident der Beigeladenen zu 2 vertritt die Auffassung, die Entscheidung der Beklagten sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Aus der Regelung in § 11 Abs. 1 NotNotAssVO-MV ergäbe sich eindeutig, dass Tätigkeiten bei einer sonstigen Ausbildungsstelle auf den Anwärterdienst anzurechnen seien. Dass eine Anrechnung nur erfolgen solle, wenn der Assessor die Mindestzeit von 18 Monaten bei einem inländischen Notar absolviert habe, ergäbe sich aus dieser Vorschrift nicht. Den in dieser Vorschrift enthaltenen Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 4 in diesem Sinne auszulegen, finde im Wortlaut des § 11 NotNotAssVO-MV keine Stütze. Auch die Entstehungsgeschichte der NotNotAssVO-MV stütze diese Auffassung, denn die historische Vorgängervorschrift, § 5 Abs. 1 NotAO-MV, habe ebenfalls eine Anrechnung von Zeiten bei einer Standesorganisation auf die Dauer des Anwärterdienstes vorgesehen. Dass der Gesetzgeber diese Rechtslage habe ändern wollen, sei nicht ersichtlich. Die Verordnungsbegründung äußere sich jedenfalls hierzu nicht. Im Übrigen sei es für die Notarkammer zunehmend schwierig, Notarassessoren für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Kammer zu gewinnen, insbesondere für einen längeren Zeitraum. Im Übrigen seien in der Vergangenheit bereits zwei ehemalige Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2 zu Notaren bestellt worden, die keine 18monatige Ausbildung bei einem Notar absolviert hatten, nämlich der (amtierende) Präsident der Beigeladenen zu 2 selbst im Jahre 2005 sowie Frau ... im Jahr 2017. Der Kläger und die Beigeladene zu 2 beantragen, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23.08.2018 sie zu verpflichten, die Bewerbung des Klägers vom 20.04.2018 auf die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle in ... (Amtsblatt M-V ..., S. ...) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, der Kläger habe zum Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Nachbesetzung der Notarstelle in ... zum 01.10.2018 noch nicht sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar erfüllt und nimmt insoweit auf ihren Auswahlvermerk (auszugsweise) Bezug. Das Urkundenaufkommen im Rahmen von Vertretungstagen könne nicht umgerechnet und bei der Ausbildungszeit angerechnet werden. Die Zahl der vorgenommenen Beurkundungen lasse keine Rückschlüsse auf Umfang und Komplexität der einzelnen Beurkundung zu und könne im Auswahlverfahren nicht geprüft werden. Ein atypischer Fall läge nicht vor: Die Vertretungstage seien bei der Berechnung der Ausbildungszeit bereits angerechnet worden. Eine Doppelanrechnung sei nicht gerechtfertigt. Eine besondere Würdigung der Tätigkeit als Geschäftsführer der Notarkammer verbiete sich aufgrund der Entscheidung des Verordnungsgebers, die Notarkammer nur als sonstige Ausbildungsstelle anzusehen. Die fehlende Mitentscheidungsmöglichkeit des Notarassessors auf die ihm zugewiesene Ausbildungsstelle stelle keine Ausnahmeproblematik dar, denn sie betreffe alle Assessoren gleichermaßen. Die Konkurrentin bestreitet eine Ausbildungszeit des Klägers von 15,5 Monaten bei einem inländischen Notar. Er habe lediglich 14 Monate absolviert. So sei er in der angerechneten Zeit von 11 Monaten bei seinem Ausbildungsnotar in ... 10 Tage zur Einarbeitung der damaligen Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 2 zugewiesen worden. Zudem habe er nicht seit dem 16.07.2018 bis zum in Aussicht genommenen Stellenbesetzungszeitpunkt - wie zunächst berechnet - insgesamt 22 Ausbildungstage bei der Notarin ... absolviert, sondern lediglich sechs Tage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Verfahrensakte sowie den Besetzungsvorgang III-5002 JM-00000-2018/037 (JM M-V) verwiesen.