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Beschluss

7 W 3/24

OLG Rostock 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2024:0130.7W3.24.00
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Leitsätze
1. Zur Gesamtzurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags bei Erfolgsaussicht nur in Bezug auf einen geringfügigen Teil des Streitstoffes (im konkreten Fall: weniger als 0,3% des Streitwerts) in Anlehnung an § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bzw. mit Blick auf § 114 Abs. 2 ZPO (Mutwilligkeit).(Rn.2) 2. Zur Frage einer Beschaffenheitsvereinbarung und der Reichweite eines Gewährleistungsausschlusses betreffend die Hauptuntersuchung (HU; „TÜV“).(Rn.5)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom … (Blatt … d.A.) gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 09.11.2023, Az.: 10 O 464/22 (Blatt … d.A.), wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Gesamtzurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags bei Erfolgsaussicht nur in Bezug auf einen geringfügigen Teil des Streitstoffes (im konkreten Fall: weniger als 0,3% des Streitwerts) in Anlehnung an § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bzw. mit Blick auf § 114 Abs. 2 ZPO (Mutwilligkeit).(Rn.2) 2. Zur Frage einer Beschaffenheitsvereinbarung und der Reichweite eines Gewährleistungsausschlusses betreffend die Hauptuntersuchung (HU; „TÜV“).(Rn.5) 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom … (Blatt … d.A.) gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 09.11.2023, Az.: 10 O 464/22 (Blatt … d.A.), wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs. i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst insgesamt zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Rostock bleibt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO sachlich ohne Erfolg. 1. Eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Rechtsverteidigung des Beklagten zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts zu attestieren, soweit es die vom Kläger in Höhe von 20,00 € geltend gemachte allgemeine Unkostenpauschale betrifft. Eine allgemeine Unkostenpauschale kommt nach mittlerweile gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung nämlich außerhalb des Verkehrsunfallrechts nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 [Juris; Tz. 11]; OLG Celle, Urteil vom 16.06.2021 – 14 U 152/20, NJW-RR 2021, 1116 [Juris; Tz. 26], m.w.N.). Gemessen am Gesamtumfang der Klage fällt dieser Aspekt aber wertmäßig nahezu überhaupt nicht ins Gewicht (allein in Relation zum Klageantrag zu Ziffer 1 entfallen auf die Unkostenpauschale weniger als 0,3 %) und er löst auch keinen Gebührenstufensprung aus. In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. AG Bergen auf Rügen, Beschluss vom 22.08.2013 – 23 C 146/13, BeckRS 2013, 205326 Rn. 1) bzw. mit Rücksicht auf den Ausschluss der Prozesskostenhilfebewilligung bei Mutwilligkeit (§ 114 Abs. 1 Satz 1 a.E. i.V.m. Abs. 2 ZPO) ist dem Beklagten die begehrte Prozesskostenhilfe daher im Ergebnis zurecht insgesamt versagt worden. 2. Im Übrigen hat das Landgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten zurecht verneint. a) Vorauszuschicken ist insofern, dass sich der vom Kläger in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) schon unabhängig von der Arglistanfechtung infolge des zugleich hilfsweise erklärten Rücktritts (§ 349 BGB) aus § 346 Abs. 1 i.V.m. § 437 Nr. 2 BGB bzw. als so genannter Schadensersatz statt der ganzen Leistung – insofern unter Einschluss aller weitergehenden Bestandteile der Klageforderung mit Ausnahme lediglich der Unkostenpauschale sowie des Antrags auf Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Beruhens der Haftung des Beklagten auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung – aus §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 437 Nr. 3 BGB ergibt, und zwar ausdrücklich auch für den Fall, dass man das tatsächliche Vorbringen des Beklagten aus der Klageerwiderungsschrift vom … (Blatt … ff. d.A.) als wahr bzw. den dort angebotenen Beweis als erfolgreich geführt unterstellt. Der Beklagte hatte nämlich das Fahrzeug unstreitig und damit prozessual feststehend (§§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO) mit dem Hinweis öffentlich feilgeboten (vgl. Anlage K 1), es liege eine noch bis April 2023 gültige Hauptuntersuchung (HU; hier im Folgenden auch umgangssprachlich „TÜV“) vor. Ausweislich des insofern jedenfalls im Kern unstreitigen Inhalts des Verkaufsgesprächs mit dem Kläger hatte der Beklagte auch hier unmissverständlich erklärt, das Fahrzeug habe „TÜV“ und er müsse lediglich noch den Bericht der letzten Hauptuntersuchung heraussuchen und werde diesen dann ggf. nachreichen. Bei dieser – jedenfalls insofern unstreitigen – Sachlage lag in Bezug auf den Umstand, dass das an den Kläger verkaufte Fahrzeug noch bis April 2023 „TÜV“ habe, mindestens eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB bzw. im Sinne des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2021 (konkret am …) noch in Geltung befindlichen § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vor (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2014 – 9 U 233/12, NJW-RR 2014, 745 [Juris; Tz. 32]). Das wiederum hatte zur Folge, dass der im Kaufvertrag zwischen den Rechtsstreitsparteien vereinbarte Ausschluss der Sachmängelgewährleistung diesen Punkt nicht einschloss und damit Gewährleistungsrechte diesbezüglich nicht ausgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 [Juris; Tz. 19]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2014, a.a.O. [Juris; Tz. 39]). Da insofern nicht allein oder auch nur vorrangig das Inserat, sondern auch und letztlich mehr noch das individuelle Gespräch mit dem Kläger ausschlaggebend ist, das zum Vertragsschluss geführt hat, ergibt sich auch mit Rücksicht auf § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b BGB bzw. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. (dazu BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 [Juris; Tz. 22 ff.]) kein abweichendes Ergebnis. Dabei wird hier insgesamt – zu Gunsten des Beklagten – zu Grunde gelegt, dass das Nichtvorhandensein von „TÜV“ keinen Rechtsmangel (§ 435 BGB) darstellt, sondern allein am Sachmängelgewährleistungsrecht zu messen ist (so die wohl h. M.; vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 [Juris; Tz. 19]; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2023, § 434 Rn. 281, 289, m.w.N.); wäre dies anders zu sehen, könnte sich ein (selbst umfassender) Ausschluss der Sachmängelgewährleistung schon im Ansatz nicht auf den fehlenden „TÜV“ erstrecken. Tatsächlich hatte das Fahrzeug aber im April 2021 keine Hauptuntersuchung durchlaufen. Vielmehr war das Fahrzeug offenbar zuletzt im März 2019 mit „TÜV“ versehen worden und daher allein wegen der Abweichung von der vereinbarten Sollbeschaffenheit – also unabhängig von den bestrittenen Behauptungen des Klägers zu Durchrostungen insbesondere im Bereich der Hinterachse – mangelhaft. Diesen Umstand für sich betrachtet hat der Beklagte schon nicht bestritten. Zwar spricht der Beklagte auf Seite … der Klageerwiderungsschrift an einer Stelle von einer „eventuellen Fälschung“ (des TÜV-Stempels in den Fahrzeugpapieren). Den für diverse andere Punkte ausdrücklich verwendeten Begriff des Bestreitens wählt der Beklagte an dieser Stelle aber offenbar bewusst nicht und auch die Ausführungen auf Seite … (a.a.O.), wonach er – der Beklagte – bis zur Übermittlung der als Anlage K 4 vorgelegten Mitteilung der technischen Prüfstelle … vom … davon ausgegangen sei, der TÜV-Stempel in den Fahrzeugpapieren, der eine Hauptuntersuchung für April 2021 ausweist, sei echt, lässt nur den Schluss zu, dass dieser Umstand nicht als bestritten gelten soll. Selbst wenn dies aber anders zu bewerten wäre, käme der Rechtsverteidigung des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt keine hinreichende Erfolgsaussicht zu, weil der Umstand, dass es sich um eine Fälschung handelt und das Fahrzeug in Wahrheit keinen „TÜV“ hatte, durch die Mitteilungen der Prüfstelle … jedenfalls lange vor Rechtshängigkeitseintritt in vorliegender Sache bewiesen war (und zwar sowohl durch die bereits erwähnte Anlage K 4 als auch durch die vorausgegangene Mitteilung vom … gegenüber den Strafverfolgungsbehörden [Blatt … der beigezogenen Akten … der Staatsanwaltschaft …]). Auch die weitergehenden Rücktritts- bzw. Schadensersatzvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat der Beklagte die für einen Schadensersatzanspruch notwendige Verletzung der Pflicht (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) zur mangelfreien Leistung (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) auch zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil er selbst auf der Grundlage seiner eigenen Sachverhaltsschilderung, wonach er sich den HU-Bericht von dem zwischenzeitlichen Erwerber aus …, der die Hauptuntersuchung angeblich in der kurzen Phase zwischen Kauf und Rückabwicklung im Frühjahr 2021 veranlasst haben soll, nicht vorlegen lassen habe, mindestens fahrlässig gehandelt hätte (§ 276 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BGB). Insofern kommt es letztlich nicht einmal auf die in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu Gunsten des Klägers angeordnete Beweislastumkehr an. Zugleich kann insofern offenbleiben, ob nicht aufgrund der Umstände ohnehin davon auszugehen ist, der Beklagte habe nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Klägers (§ 157 BGB) in Bezug auf das Vorhandensein von „TÜV“ eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht begründen wollen, was hier zumindest erwägenswert erschiene. Auch an fehlender Fristsetzung (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 323 Abs. 1 BGB) scheitern Rücktritt bzw. Schadensersatzverlangen nicht. Entweder nämlich liegt in den unbestrittenen wiederholten und zumindest zuletzt wohl ultimativen Aufforderungen von Seiten des Klägers, endlich den HU-Bericht zu übersenden, eine zumindest im Wege der Auslegung zu bejahende (wenn auch eher unkonkrete) Fristsetzung, oder aber die insgesamt ausgesprochen endgültig erscheinende Erklärung des Beklagten vom … (Anlage K 6) stellt eine ernsthafte und endgültige (Nach-) Erfüllungsverweigerung i.S.d. §§ 281 Abs. 2, 1. Alt., 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Auch wenn man dies in beiden Punkten anders sehen wollte, wäre selbst auf der Basis der Sachverhaltsversion des Beklagten, also ausdrücklich auch bei fehlender Arglist, von einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung zumindest wegen besonderer Umstände i.S.d. §§ 281 Abs. 2, 2. Alt., 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB auszugehen. Soweit es um die über den Kaufpreis als solchen hinausgehenden Schadenspositionen geht, ist der Beklagte ihnen nicht erheblich entgegengetreten, abgesehen lediglich von der tatsächlich aus Rechtsgründen nicht geschuldeten Unkostenpauschale. (…) b) Damit hing und hängt die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten lediglich in Bezug auf den Feststellungsantrag, der mit 500,00 € ausreichend bemessen sein dürfte (§ 3 ZPO), von dem Streit um die Arglist des Beklagten ab. Nur bei Arglist – also Vorsatz (BeckOK BGB/Wendtland, 68. Edition – 01.11.2023, § 123 Rn. 17; BeckOGK BGB/Rehberg, Stand: 01.12.2023, § 123 Rn. 18) – käme die festzustellende Haftung des Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (etwa gemäß § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB oder § 826 BGB) in Betracht. Insofern ist im Grundsatz freilich davon auszugehen, dass sich die Vorwegnahme eines möglichen Beweisaufnahmeergebnisses im Rahmen der prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsaussichtenprüfung verbietet. Mit dem Landgericht, auf dessen zutreffende Fundstellenangabe (zusätzlich etwa Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 114 Rn. 21) Bezug genommen werden kann, ist hier aber der Ausnahmefall anzunehmen, in dem eine erfolgreiche (Gegen-) Beweisführung nahezu (nicht notwendigerweise vollständig) ausgeschlossen erscheint. Der durch den Beklagten vorgetragene und unter Zeugenbeweis gestellte Lebenssachverhalt zu der vermeintlichen zwischenzeitlichen Veräußerung an einen angeblich nicht mehr ermittelbaren Gebrauchtwagenhändler, der die Fälschung offenbar zu verantworten habe, erscheint derart lebensfremd und konstruiert, dass als nahezu sicher gelten kann, dass für die in der Sache zu treffende Entscheidung nach Maßgabe des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch in Anbetracht der Beweislast des Klägers von einer Fälschung des TÜV-Stempels durch den Beklagten selbst und damit von Vorsatz auszugehen sein wird. Neben den durch das Landgericht bereits zutreffend hervorgehobenen Umständen, aus denen auf eben dieses Ergebnis zu schließen ist, fällt namentlich auch auf, dass der angebliche Zwischenerwerber aus … (…) das Fahrzeug im … zur Hauptuntersuchung vorgestellt haben will, was mindestens unplausibel erscheint. Auch die als solche nicht bestrittene Behauptung des Klägers, der Beklagte habe während des Verkaufsgesprächs zugesagt, in seinen Unterlagen nach dem HU-Bericht zu suchen und diesen dann ggf. nachzureichen, passt erkennbar nicht zu der Einlassung des Beklagten, er habe einen solchen Bericht von dem angeblichen Zwischenerwerber nie erhalten. Auch verträgt sich die Erklärung des Beklagten, es sei jeweils ein Freund als Zeuge zugezogen worden (was einen Beweisbedarf aus der Perspektive des Beklagten impliziert), nicht mit der Behauptung, die Rückabwicklung sei kurzerhand durch das Zerreisen des Vertragsdokuments besiegelt worden, also unter Vernichtung des einzigen schriftlichen Beweismittels für die Transaktion, auf die der Beklagte später bei Bedarf hätte zurückgreifen können. Die Schilderung des Beklagten zu den Umständen des vermeintlichen Zwischenerwerbs und seiner Rückabwicklung orientiert sich zeitlich und funktional insgesamt derart eng und erkennbar ergebnisbezogen am jeweiligen prozessualen Verteidigungsbedarf, dass sie letztlich nur als Schutzbehauptung bezeichnet werden kann.