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Beschluss

6 W 49/24

OLG Rostock 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2025:0217.6W49.24.00
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Leitsätze
Für die Stellung eines Antrages auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 58 Abs. 8 AufenthG ist in Mecklenburg-Vorpommern auch ab dem 01.02.2024 das Landesamt für innere Verwaltung als zentrale Ausländerbehörde zuständig, da § 3 Abs. 2 S. 1 ZuwZLVO M-V in der Fassung vom 25.01.2024, der für die Durchführung der Abschiebung nunmehr die Zuständigkeit der kommunalen Ausländerbehörden vorsieht, mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage für eine Abweichung von der bundesrechtlichen Zentralisierungsvorgabe des § 71 Abs. 1 S. 4 AufenthG nichtig ist.(Rn.9) (Rn.12)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 03.12.2024, Az. 10 AR 3/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Stellung eines Antrages auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 58 Abs. 8 AufenthG ist in Mecklenburg-Vorpommern auch ab dem 01.02.2024 das Landesamt für innere Verwaltung als zentrale Ausländerbehörde zuständig, da § 3 Abs. 2 S. 1 ZuwZLVO M-V in der Fassung vom 25.01.2024, der für die Durchführung der Abschiebung nunmehr die Zuständigkeit der kommunalen Ausländerbehörden vorsieht, mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage für eine Abweichung von der bundesrechtlichen Zentralisierungsvorgabe des § 71 Abs. 1 S. 4 AufenthG nichtig ist.(Rn.9) (Rn.12) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 03.12.2024, Az. 10 AR 3/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller beantragt die Anordnung einer Durchsuchung zur Ergreifung und Durchführung der Abschiebung des Antragsgegners. Der Antragsgegner ist abgelehnter Asylbewerber und vollziehbar ausreisepflichtig. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 03.12.2024 verwiesen. Der Antragsteller beabsichtigte, den Antragsgegner am 05.12.2024 in seiner Wohnung abzuholen und ihn anschließend zum Flughafen Berlin zu verbringen und abzuschieben. Der Antragsteller hat am 03.12.2024 beim Amtsgericht Ludwigslust beantragt, das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zu erlauben, um diesen festzunehmen und abzuschieben. Wegen der Begründung wird auf den Antrag vom 03.12.2024 Bezug genommen. Das Amtsgericht Ludwigslust hat den Antrag auf Anordnung einer Ergreifungsdurchsuchung mit Beschluss vom 03.12.2024 ohne Beteiligung des Antragsgegners als unzulässig zurückgewiesen. Der antragstellende Landkreis sei nicht antragsbefugt. Zwar seien die Landräte der Landkreise als kommunale Ausländerbehörden gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 ZuwZLVO M-V n.F. für die Durchführung der Abschiebung zuständig. Bei der Stellung eines Durchsuchungsantrages gemäß § 58 Abs. 6, 8 u. 9a AufenhG handele es sich indes um eine organisatorische Maßnahme der Abschiebung, für die gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 u. S. 3 Nr. 2 ZuwZLVO M-V n.F. das Landesamt für innere Verwaltung als zentrale Ausländerbehörde zuständig sei. Der Antragsteller hat am 03.12.2024 Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigslust vom 03.12.2024 das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners anzuordnen, um diesen festzunehmen und abzuschieben. Auf die Beschwerdebegründung vom 03.12.2024, 17.12.2024 und 11.02.2025 wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.12.2024 nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die gemäß § 58 Abs. 9a AufenthG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde, über die gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG das Oberlandesgericht entscheidet, ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung zur Ergreifung des Antragsgegners im Ergebnis zu Recht wegen fehlender Antragsbefugnis verworfen, während es für eine Erlaubnis zum Betreten der Wohnung des Antragsgegners von vornherein keiner gerichtlichen Anordnung bedarf, da die die Abschiebung durchführende Behörde gemäß § 58 Abs. 5 AufenthG die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zum Zwecke seiner Ergreifung auch ohne richterliche Anordnung betreten darf. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist allerdings die die Abschiebung durchführende Behörde gem. § 58 Abs. 6 S. 1 AufenthG auch diejenige Behörde, die den Antrag auf einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu stellen hat. Denn der Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung ist Teil der Abschiebung, er ist Voraussetzung der im Rahmen der Abschiebung erfolgenden Durchsuchung (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 14.02.2024 – 1 E 370/24 SN, unter Berufung auf OVG Greifswald, Beschl. v. 31.02.2023 - 2 R 88/23 OVG). Die Beantragung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses ist hingegen keine organisatorische Maßnahme für die Einleitung, Organisation und Abstimmung von Einzel- und Sammelabschiebungen. Zuständig für die Durchführung der Abschiebung und damit auch für die Beantragung einer Ergreifungsdurchsuchung gemäß § 58 Abs. 6, 8 u. 9a AufenthG ist in Mecklenburg-Vorpommern indes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ZuwZLVO M-V in der Fassung vom 25.11.2008 das Landesamt als zentrale Ausländerbehörde (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ZuwZLVO M-V), denn § 3 Abs. 2 S. 1 ZuwZLVO M-V in der Fassung vom 25.01.2024 (Vierte Verordnung zur Änderung der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung, GVOBl. M-V 2024 Nr. 3, S. 18), wonach nunmehr die kommunalen Ausländerbehörden für die Durchführung der Abschiebung zuständig sind, ist mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage nichtig. Mit § 71 Abs. 1 S. 4 AufenthG hat der Bundesgesetzgeber die Länder verpflichtet, die Vollziehung von Abschiebungen auf zentrale Stellen (d.h. Behörden) innerhalb der jeweiligen Länder zu übertragen (vgl. Kolber, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 71 AufenthG Rn. 12; Wittmann, in: BeckOK/Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 01.07.2024, § 71 AufenthG Rn. 39a). Der Gesetzgeber hat sich hiervon eine Effektivierung des Abschiebevollzugs (auch) durch Schaffung eines einheitlichen Ansprechpartners für Behörden des Bundes und der anderen Länder erhofft. Gem. Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG steht es den Ländern zwar frei, abweichende Regelungen zu treffen (vgl. auch BT-Drs. 19/10047, 46). Diese Abweichungsbefugnis ist nicht an besondere materielle Anforderungen gebunden und soll nach der Rechtsprechung ggfs. auch durch untergesetzliche Normen ausgeübt werden können, soweit die Art. 80 Abs. 1 GG entsprechenden Anforderungen des jeweiligen Landesverfassungsrechts gewahrt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 - 3 CN 1/13, NVwZ 2014, 1516 Rn. 37). Gem. Art. 57 Abs. 1 LVerf M-V (entspricht Art. 80 Abs. 1 GG) bedarf der Erlass einer Rechtsverordnung einer Ermächtigung durch Gesetz, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt; ferner ist die Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung anzugeben. Die Vierte Verordnung der Landesregierung M-V zur Änderung der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung vom 25.01.2024 stützt sich insoweit auf § 14 Abs. 1 S. 1 LOG M-V. Danach kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde bestimmen, wenn zur Ausführung von Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt ist. Hier bestimmt das Bundesrecht aber gerade durch § 71 Abs. 1 S. 4 AufenthG die Einrichtung und die Zuständigkeit einer zentralen Abschiebungsbehörde. Eine Ermächtigung zur Abweichung von dieser ausdrücklichen bundesrechtlichen Vorgabe für die Einrichtung und die Zuständigkeit der für die Vollziehung bzw. Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde enthält § 14 Abs. 1 S. 1 LOG M-V hingegen nicht. § 3 Abs. 2 S. 1 ZuwZLVO M-V in der Fassung vom 25.01.2024 verstößt damit gegen Art. 57 Abs. 1 LVerf M-V und ist nichtig. Zuständig für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 58 Abs. 6, 8 u. 9a AufenthG ist daher gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ZuwZLVO M-V in der fortgeltenden Fassung vom 25.11.2008 nach wie vor das Landesamt (vgl. hierzu VG Schwerin, Beschl. v. 20.02.2023 – 1 E 314/23 SN, juris). III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, denn der gemäß § 84 FamFG an sich kostenpflichtige Antragsteller ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG M-V von den Gerichtsgebühren befreit und außergerichtliche Kosten sind dem Antragsgegner mangels Beteiligung im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. IV. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, denn der Senat weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwerin (Beschl. v. 14.02.2024 – 1 E 370/24 SN, n.v.) entscheidungserheblich ab. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat entschieden, dass ab dem 01.02.2024 die kommunalen Ausländerbehörden für die Durchführung der Abschiebung und damit auch für die Beantragung einer Ergreifungsdurchsuchung zuständig sind, da es § 3 Abs. 2 S. 1 ZuwZLVO M-V in der Fassung vom 25.01.2024 als wirksam angesehen hat. Auch wenn für Ergreifungsdurchsuchungen gemäß § 58 Abs. 9a AufenthG n.F. seit dem 01.08.2024 die ordentlichen Gerichte zuständig sind, so sind die Verwaltungsgerichte nach wie vor für die Beurteilung der Abschiebung selbst und der entsprechenden Behördenzuständigkeit zuständig, so dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwerin zur Zuständigkeit für Abschiebungen nicht obsolet ist.