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Urteil

5 U 182/19

OLG Rostock 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2023:0120.5U182.19.00
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Leitsätze
1. Die fehlerhafte Befundung eines CTG kann einen fundamentalen Diagnoseirrtum darstellen.(Rn.52) 2. Zu den Pflichten einer Hebamme nach Aufnahme einer Schwangeren als Notfall im Krankenhaus.(Rn.69)
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts A. vom 22.05.2019, Az. 6 O 215/14, werden zurückgewiesen. 2. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stralsund ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) können die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.480.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fehlerhafte Befundung eines CTG kann einen fundamentalen Diagnoseirrtum darstellen.(Rn.52) 2. Zu den Pflichten einer Hebamme nach Aufnahme einer Schwangeren als Notfall im Krankenhaus.(Rn.69) 1. Die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts A. vom 22.05.2019, Az. 6 O 215/14, werden zurückgewiesen. 2. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stralsund ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) können die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.480.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerinnen beanspruchen - soweit in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlich - von den Beklagten zu 1) bis 3) aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen eines Geburtsschadens des am 27.07.2009 geborenen und am 25.09.2021 verstorbenen Kindes T., das bei ihnen familienversichert war. Die bei den Klägerinnen versicherte K. (im Weiteren: Kindesmutter) gebar am 27.07.2009 ihr erstes Kind, T. (im Weiteren: Kind). Der Beklagte zu 1) ist Gynäkologe und betreute die Kindesmutter, als diese schwanger war. Errechneter Geburtstermin war der 15.08.2009. Am 27.07.2009, einem Montag, suchte die Kindesmutter den Beklagten zu 1) auf, weil seit Donnerstag die Kindsbewegungen nachgelassen hatten. Der Beklagte zu 1) ließ zwischen 14:30 und 15:06 Uhr ein CTG aufzeichnen, das er mit einem Fischer-Score von 7 bewertete (“S 7“). Der Beklagte zu 1) wies die Kindesmutter mit der Diagnose 036.5 und mit dem Zusatz „Kreißsaal sofort“ zur stationären Aufnahme in das Krankenhaus der Beklagten zu 2) ein. Als Untersuchungsergebnisse vermerkte er „abnehmende KB, CTG eingeschränkt, teilweise saltatorisch“. Die Kindesmutter und ihr Lebensgefährte fuhren sodann mit dem Auto in die 5 Minuten Fußweg entfernte Klinik der Beklagten zu 2), nachdem eine Mitarbeiterin des Beklagten zu 1) ihr zuvor den fußläufigen Weg zur Klinik erläutert hatte. An der Anmeldung der Beklagten zu 2) wurden gegen 16:27 Uhr die Daten der Kindesmutter aufgenommen, die jedenfalls den Mutterpass und den Überweisungsschein übergab. Sodann wurde die Kindesmutter zum Kreißsaal geschickt, wo sie von der bei der Beklagten zu 2) tätigen Hebamme, der Beklagten zu 3), empfangen wurde. Die Beklagte zu 3) begann um 16:47 Uhr eine CTG-Registrierung und entfernte sich. Da die Herztöne „weg waren“, schlug das CTG Alarm, sodass der Lebensgefährte der Kindesmutter die Beklagte zu 3) zurückholte. Diese drehte die Kindesmutter auf die Seite, verschob den Schallknopf so lange, bis die Herztöne wieder zu hören waren, und entfernte sich erneut. Ab 17:08 Uhr wies die fetale Herzfrequenz einen silenten Verlauf und nahtlosen Übergang in eine schwere Dezeleration mit terminaler Bradykardie auf. Die Herztöne sanken ab, bis sie nicht mehr zu vernehmen waren. Es kam zum Abfall der Baseline innerhalb von 5 Minuten von 140 auf 80 bpm. Nach ihrer Rückkehr in den Kreißsaal wollte die Beklagte zu 3) eine Ultraschalluntersuchung durchführen. Da sie in diesem Moment erkannte, dass etwas nicht stimmte, konsultierte sie die diensthabende Gynäkologin, die Beklagte zu 4). Bei deren Eintreffen im Kreißsaal um 17:21 Uhr war das CTG beendet. Nach Erhebung der nötigsten Befunde stellte die Beklagte zu 4) um 17:27 Uhr die Indikation zur Notsectio, die dann um 17:41 Uhr durchgeführt wurde. Das Kind wies bei der Geburt einen APGAR 0/0/0 auf sowie einen pH-Wert von 6,82. Nach erfolgreicher Reanimation entwickelte es typische Zeichen und Symptome einer hypoxiebedingten periventrikulären Leukomalazie und schließlich eine Porenzephalie. Im weiteren Verlauf entwickelten sich ein Hirnödem sowie mehrfach bein- und linksbetonte rhythmische Myoklonien. Im EEG zeigte sich eine generalisierte Anfallsaktivität. T. war schwerstbehindert und auf eine umfassende Pflege und Hilfe sowie Therapie angewiesen. Er ist am 25.09.2021 verstorben. Die Klägerinnen haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe das CTG vom 27.07.2009 fehlerhaft ausgewertet, weil es keinesfalls als saltatorisch hätte bezeichnet werden können; vielmehr sei es stark eingeengt gewesen. Der Fischer-Score habe nicht bei 7, sondern bei 4 gelegen, was eindeutig pathologisch sei. Der Beklagte zu 1) hätte dies nach 10 - 20 Minuten erkennen und mit einer umgehenden und dringlichen Krankenhauseinweisung reagieren müssen. Die Dringlichkeit der Lage und die Notwendigkeit der sofortigen Behandlung in der Klinik seien der Kindesmutter nicht mitgeteilt worden. Stattdessen habe der Beklagte zu 1) der Kindesmutter und ihrem Lebensgefährten erklärt, dass die Herztöne in Ordnung seien. Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1) hätte die Kindesmutter durch einen RTW zur Klinik transportieren lassen und damit die Gesamtbehandlung ohne Lücken an Information, Abstimmung und Behandlungszuständigkeit unter den Beteiligten sicherstellen müssen. Alternativ hätte er nach kurzer Registrierungszeit die Pathologie des CTG durch eine Ultraschalluntersuchung abklären müssen. Dann hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den zutreffenden Befund ermittelt und darauf umgehend mit einer Notsectio-Einweisung reagieren müssen. Den Beklagten zu 2) und 3) sei vorzuwerfen, die Entscheidung zur Notsectio zu spät getroffen zu haben. Bereits nach 5 Minuten habe wegen der stark eingeengten Frequenz des Aufnahme-CTG und weil die anschließende Fehlregistrierung leicht hätte erkannt werden können eine unmittelbare Indikationslage für eine Sectio erkannt werden müssen. Nach der kurzen Registrierdauer hätte die Beklagte zu 3) einen Arzt informieren müssen. Sie hätte zudem erkennen müssen, dass das in der Praxis des Beklagten zu 1) aufgezeichnete CTG, das die Kindesmutter bei ihrer Aufnahme im Kreißsaal übergeben habe, pathologisch gewesen und dessen Einschätzung des Fischer-Score mit 7 unzutreffend sei. Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Hirnschädigung sei mutmaßlich bei der Untersuchung durch den Beklagten zu 1) in der Entwicklung gewesen, hätte jedoch bis zur Übernahme der Behandlung durch die Beklagte zu 3) und die Vornahme entsprechender geburtshilflicher Maßnahmen abgewendet bzw. gemindert werden können. Die Klägerinnen haben beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin zu 1) den bislang bezifferten kongruenten Regressschaden in Höhe von 681.402,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 530.527,99 € seit dem 22.3.2013 sowie aus weiteren 150.874,02 € seit Klagezustellung zu erstatten, der dadurch entstanden ist, dass das familienversicherte Mitglied der Klägerin zu 1), T., am Tag seiner Geburt, dem 27.07.2009, infolge geburtshilflicher Versäumnisse geistig und körperlich schwer geschädigt wurde; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) den derzeit durchschnittlich laufenden monatlichen Regressschaden in Höhe von 11.954,42 € ab Klageeinreichung jeweils verzinslich zu zahlen, der daraus resultiert, dass die Klägerin zu 1) an ihr familienversichertes Mitglied infolge der geburtshilfebedingten Schädigung laufende Aufwendungen zu leisten hat; 3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtlichen weiteren in der Vergangenheit entstandenen und zukünftig entstehenden Regresskostenaufwand zu erstatten, der daraus resultiert, dass das familienversicherte Mitglied T. am Tag seiner Geburt, dem 27.07.2009 infolge geburtshilflicher Versäumnisse geistig und körperlich schwerstgeschädigt wurde; 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin zu 2) den bislang bezifferten kongruenten Regressschaden in Höhe von 78.788,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.801,82 € seit dem 22.03.2013 sowie aus weiteren 61.978,09 € € seit Klagezustellung zu erstatten, der dadurch entstanden ist, dass das familienversicherte Mitglied der Klägerin zu 1), T., am Tag seiner Geburt, dem 27.07.2009, infolge geburtshilflicher Versäumnisse geistig und körperlich schwer geschädigt wurde; 5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) den derzeit durchschnittlich laufenden monatlichen Regressschaden in Höhe von 1.712,80 € ab Klageeinreichung jeweils verzinslich zu zahlen, der daraus resultiert, dass die Klägerin zu 2) an ihr familienversichertes Mitglied infolge der geburtshilfebedingten Schädigung laufende Aufwendungen, zu leisten hat; 6. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) sämtlichen weiteren in der Vergangenheit entstandenen Regresskostenaufwand zu erstatten, der daraus resultiert, dass das familienversicherte Mitglied T. unter dem 27.07.2009 infolge ärztlicher Behandlungsfehler geistig und körperlich schwerstgeschädigt wurde. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben eingewandt, dass bereits zum Zeitpunkt, als die Kindesmutter den Beklagten zu 1) aufgesucht hat, die schwerste Schädigung eingetreten und der Kausalverlauf unumkehrbar in Gang gesetzt gewesen sei. Der Beklagte zu 1) hat behauptet, er habe der Kindesmutter unmissverständlich bedeutet, dass sie umgehend das Krankenhaus aufsuchen solle, da man das Kind holen müsse. Auf dem Überweisungsschein habe er „Notfall“ angekreuzt. Im elektronischen Auszug aus der Patientinnenkartei finde sich der Hinweis, dass die Kindesmutter im Kreißsaal angemeldet und die CTG-Kopie mitgegeben worden seien. Auch habe er im Krankenhaus angerufen und auf den umgehenden Handlungsbedarf hingewiesen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben sowohl die telefonische Ankündigung der Kindesmutter durch den Beklagten zu 1) als auch die Mitgabe des CTG-Streifens bestritten. Der Beklagten zu 3) habe lediglich die Bewertung des CTG vorgelegen, das CTG selbst aber nicht. Deshalb sei die Vorgehensweise der Beklagten zu 3), nach Aufnahme der Kindesmutter im Kreißsaal zunächst ein CTG zu schreiben, nicht zu beanstanden. Das Landgericht Stralsund hat gemäß Beschluss vom 13.07.2015 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 18.08.2017. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2019 mündlich erläutert. Mit Teil- und Grundurteil vom 22.05.2019 hat das Landgericht die Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägerinnen sämtlichen weiteren in der Vergangenheit entstandenen und zukünftig entstehenden Regresskostenaufwand zu erstatten, der daraus resultiert, dass das familienversicherte Mitglied T... M... unter dem 27.07.2009 infolge ärztlicher Behandlungsfehler geistig und körperlich schwerstgeschädigt wurde. Die gegen die Beklagte zu 4) erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Soweit in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlich hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. S. die fehlerhafte Behandlung des versicherten Kindes durch die Beklagten zu 1) und 3) im Zusammenhang mit dessen Geburtsvorgang bewiesen sei. Es sei fehlerhaft und nicht nachvollziehbar gewesen, dass der Beklagte zu 1) das CTG als teilweise saltatorisch bewertet habe. Auch habe die Anwendung des Fischer Scores 2006 nicht mehr den Leitlinien der DGGG entsprochen. Der Beklagte zu 1) hätte ferner einen Transport mit dem RTW organisieren müssen. Trotz der Nähe zur Klinik hätte in Anbetracht des pathologischen CTG die Entscheidung für den Transport mit dem RTW die Angelegenheit auf die „richtige Schiene“ gesetzt; dies wäre die sicherste Variante gewesen. Der Beklagten zu 3) sei vorzuwerfen, das von der Kindesmutter mitgebrachte CTG nicht gesichtet zu haben. Angesichts der Auffälligkeiten hätte sie dann sofort einen Arzt informieren müssen. Das Gericht sei überzeugt, dass die aufgezeigten Fehler für die Schädigung des Kindes kausal seien. Bei einem gebotenen Handeln des Beklagten zu 1) und einer angemessenen Vorgehensweise der Beklagten zu 3) hätte es eine Geburt 15 oder 24 Minuten früher gegeben. Eventuellen Zweifeln, dass die Behandlungsfehler für die später aufgetretene Bradykardie jedenfalls mitursächlich gewesen seien, könne die Kammer Schweigen gebieten. Daher bedürfe es auch nicht der zusätzlichen Einholung eines neonatologischen Gutachtens. Die Beklagten zu 1) sowie zu 2) und 3) haben gegen das Urteil jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 1) rügt die Verletzung materiellen und prozessualen Rechts. Das Landgericht habe entgegen den insoweit eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen fehlerhaft die Auffassung vertreten, dass seine Haftung darauf beruhe, die Schwangere nicht mit dem RTW in die Klinik eingewiesen zu haben und dass sein Vorgehen - Hinweis an die Kindesmutter, sich sofort im Kreißsaal zu melden und nicht über die Anmeldung zu gehen, Mitgabe des CTG sowie sein Anruf im Kreißsaal - keine fachlich akzeptable Variante gewesen sei. Diese Auffassung widerspreche jeglicher Logik und den allgemeinen Denkgesetzen. Denn die Kindesmutter sei laut unstreitigem Tatbestand um 16:27 Uhr im Klinikum eingetroffen und sofort in den Kreißsaal geschickt worden; folglich habe es das vom Landgericht befürchtete Risiko eines Missverständnisses nicht gegeben. Der Beklagte zu 1) verweist darauf, dass er unter Beweis gestellt habe, der Mutter des Klägers mehrfach und dringlich angeraten zu haben, das Klinikum gemeinsam mit ihrem Partner zu Fuß aufzusuchen, weil dies wesentlich schneller als mit dem Auto ginge. Auch sei ihr der Weg zum Kreißsaal gezeigt worden; das Landgericht sei dem unverständlicherweise nicht nachgegangen. Weshalb die Kindeseltern entgegen den eindeutigen Hinweisen dennoch mit dem Pkw und erst 90 Minuten später im Kreißsaal erschienen seien, entziehe sich naturgemäß seiner Kenntnis. Die Behauptung, er habe die Patientin in Sicherheit gewiegt und ihr gegenüber geäußert, die Herztöne des Kindes seien in Ordnung, werde erneut bestritten. Seinen Vortrag, dass er direkt im Kreißsaal angerufen und die Ankunft der Mutter bei der leitenden Kreißsaal-Hebamme unter Schilderung der Umstände angekündigt habe, hätten die Klägerinnen nicht substantiiert bestritten. Der Beklagte zu 1) verweist darauf, dass, soweit der Sachverständige zunächst im schriftlichen Gutachten einen Transport mit dem RTW bevorzugt hat, dann in der mündlichen Anhörung vor dem Hintergrund, dass der Kreißsaal zeitnah zu seiner Praxis liegt und dass bei Benachrichtigung eines RTW möglicherweise ein Zeitraum bis zu 30 Minuten bis zum Eintreffen in seiner Praxis zu befürchten gewesen wäre, die Vorgehensweise des Beklagten zu 1) als nachvollziehbar und in der konkreten Situation auch geeignet eingeschätzt habe, um der schwangeren Patientin die schnellstmögliche Aufnahme im Kreißsaal zu ermöglichen. Dies gelte erst recht im Hinblick darauf, als die Kindesmutter von der Zeugin T. direkt zu einem Notausgang mit eigenem Treppenhaus geführt worden sei, von dem sie noch schneller den Kreißsaal hätte erreichen können. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass es auf seinen Fehler bei der Interpretation des CTG im Ergebnis nicht ankomme, weil er jedenfalls die richtigen Schlussfolgerungen gezogen habe und auch sein differenzialdiagnostisches Management vom Sachverständigen nicht gerügt worden sei. Vielmehr habe es der Sachverständige sogar als ausgesprochen zielführend und zeitsparend eingeschätzt, dass er - der Beklagte zu 1) - die dopplersonografische Untersuchung nicht selbst vorgenommen hat. Schließlich beanstandet der Beklagte zu 1), dass das Landgericht den geltend gemachten Zweifeln an der Kausalität des vorgeworfenen behandlungsfehlerhaften Handelns für den Geburtsschaden nicht nachgegangen ist. Der Beklagte zu 1) beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 22.5.2019, Az: 6 U 215/14, abzuändern und die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 2) und 3) rügen mit ihrer Berufung die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Landgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Es habe sich insbesondere nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass zwischen der Beendigung des CTG beim Beklagten zu 1) und der Ankunft der Kindesmutter im Hause der Beklagten zu 2) eine Zeitverzögerung von mehr als 1 h und 15 min eingetreten sei. Diese Verzögerung sei allein von der Kindesmutter verursacht worden und ihr folglich als Mitverschulden anzulasten. Das Landgericht habe nicht geklärt, welche Auswirkungen der Zeitverzug auf den Behandlungsverlauf und den Gesundheitszustand des Kindes gehabt habe; dem Beweisangebot zu ihrem Vortrag, dass diese Zeitverzögerung zu einer irreversiblen Schädigung des Kindes habe führen können, sei es nicht nachgegangen. Vielmehr habe es sich fehlerhaft allein auf die Zeitspanne von 16:27 bis 17:41 Uhr fokussiert und nicht berücksichtigt, dass sich eine Behandlung bei ihnen bereits ab 15:15 Uhr positiv für das Kind hätte auswirken können. Ohnehin sei - wie bereits erstinstanzlich eingewandt - davon auszugehen, dass bei dem Kind bereits vor der Vorstellung der Kindesmutter bei dem Beklagten zu 1) ein irreversibler Schaden vorgelegen habe, der am Nachmittag des 27.07.2009 bereits unumkehrbar eingetreten gewesen sei. Die Beklagten zu 2) und 3) rügen ferner eine mangelhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht. Sie hätten dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Beklagten zu 3) bei Ankunft der Kindesmutter im Kreißsaal das vom Beklagten zu 1) zuvor gefertigte CTG nicht vorgelegen habe. Dies habe die Beklagte zu 3) im Rahmen ihrer Anhörung bestätigt. Gegenteiliges habe die Kindesmutter nicht bekundet. Das Landgericht habe fehlerhaft und ohne nähere Begründung zu ihren Lasten die Kenntnis des CTG seitens der Beklagten zu 3) unterstellt. Da der Beklagten zu 3) das CTG aber nicht vorgelegen habe, sei ihr auch eine adäquate Reaktion hierauf nicht möglich gewesen. Das Fehlen einer solchen aber habe das Landgericht als Behandlungsfehler gewertet. Im Übrigen habe das Landgericht fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte zu 3) auf die Angaben des Beklagten zu 1) als Facharzt für Frauenheilkunde auf dem Überweisungsschein habe vertrauen dürfen. Die Beklagten zu 2) und 3) sind der Ansicht, dass die Beklagte zu 3), da die Kindesmutter weder mit einem Rettungswagen noch anderweitig erkennbar als Notfall in das Krankenhaus gelangt sei, nicht verpflichtet gewesen sei, nach dem Vorhandensein eines CTG zu fragen. Ergänzend weisen die Beklagten zu 2) und 3) darauf hin, dass der Sachverständige für den Fall, dass das CTG nicht vorlag, ein pflichtgemäßes Handeln der Beklagten zu 3) bestätigt habe. Insbesondere habe er ausgeführt, dass im Fall der fehlenden Kenntnis von dem in der Praxis des Beklagten zu 1) gefertigten CTG das Abwarten über einen Zeitraum von 20 Minuten nicht zu beanstanden sei. Der auf dem Überweisungsschein vermerkte Umstand nachlassender Kindsbewegung führe nicht dazu, dass von der Beklagten zu 3) frühzeitig eine Ärztin hätte gerufen werden müssen, zumal bei fast jeder Schwangerschaft zeitlich zum Entbindungstermin hin jeweils abnehmende Kindesbewegungen vorhanden seien. Hinsichtlich des weiteren Handelns habe der Sachverständige bestätigt, dass das von der Beklagten zu 3) bei der Kindesmutter durchgeführte CTG beim Anlegen zwar silent gewesen sei, dass das Basisniveau aber noch im Normbereich gelegen habe. Schließlich aber rügen die Beklagten zu 2) und 3), dass das Landgericht kein neonatologisches Gutachten zur Frage der Kausalität eingeholt hat. Ihrem Einwand, es sei sehr wahrscheinlich, dass die für das ungeborene Kind schicksalhafte Entwicklung am Nachmittag des 27.07.2009 bereits unumkehrbar eingetreten gewesen sei, sei das Gericht fehlerhaft nicht nachgegangen. Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen, das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Stralsund vom 22.05.2019, Az: 6 O 215/14, abzuändern und die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Unter detaillierter Schilderung des Behandlungsablaufs in der Praxis des Beklagten zu 1) werfen sie ihm weiterhin vor, sich bei der Untersuchung der Kindesmutter in seiner Praxis zu viel Zeit gelassen zu haben und das CTG elementar fehlerhaft befundet zu haben. Dies habe dazu geführt, dass der bestehende Notfall nicht erkannt worden und es zu weiterer Zeitverzögerung gekommen sei. Wäre die Kindesmutter mit einem „Notfall“-Überweisungsschein in die Klinik gekommen, dann wären ihr die Anmeldeformalitäten erspart geblieben und die Behandlung im Krankenhaus hätte gegen 15.10 Uhr beginnen können. Die Klägerinnen behaupten, dass das Gespräch beim Beklagten zu 1) in einer völlig entspannten Atmosphäre stattgefunden und dass dieser der Kindesmutter erklärt habe, die Herzfrequenz des Kindes sei i.O., er mache sich aber Gedanken wegen des Rückgangs der Kindsbewegungen. Soweit der Beklagte zu 1) bei diesem Gespräch abschließend eine Entbindung durch Sectio allgemein zur Sprache gebracht habe, sei dies in dem Sinne geschehen, dass, sofern die in der Klinik vorzunehmende Untersuchung etwas Ernsthaftes ergebe, eine Sectio erfolgen könne. Richtig sei, dass der Beklagte zu 1) der Kindesmutter beim Abschluss des Gesprächs erklärt hat, sie möge sich im Krankenhaus sofort zum Kreißsaal begeben. Dies habe die Kindesmutter beherzigt; sie habe sich aber im Krankenhaus nicht ausgekannt, weswegen sie sich nach ihrem Eintreffen zunächst zur Information begeben und dort nach dem Weg zum Kreißsaal gefragt habe. Dort sei sie an die zunächst erforderliche Anmeldung an der Aufnahme der Entbindungsstation verwiesen worden. Bei der Anmeldung seien noch zwei andere Patienten vor ihr an der Reihe gewesen. Ihre Aufnahme sei dann gegen 16:27 Uhr registriert worden. Von der Aufnahme sei die Kindesmutter dann zum Kreißsaal geschickt worden. Dort habe sie wiederum einige Minuten warten müssen, ehe sie von der Beklagten zu 3) in einen Raum geführt wurde, wo dann eine erneute CTG-Ableitung durchgeführt wurde. Die Klägerinnen halten die erstinstanzliche Entscheidung auch in Bezug auf die Beklagten zu 2) und 3) für zutreffend. Mit den Beklagten zu 2) und 3) davon ausgehend, dass der für sie relevante Zeitraum für die Klärung der Frage, ob ihnen ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, auf die Zeitspanne von 16.47 Uhr bis 17.20 Uhr beschränkt sei, behaupten die Klägerinnen, dass ein Rückgang der Kindsbewegungen ein Verdachtsanzeichen für eine unzureichende Sauerstoffversorgung des Kindes sei. Die auf dem Überweisungsschein angegebene Diagnose „036.5“ bedeute sinngemäß, dass der Beklagte zu 1) den Rückgang der Kindsbewegungen auf eine Plazentainsuffizienz zurückgeführt habe, zu der es in der letzten Phase der Schwangerschaft nicht selten komme. Diese Plazentainsuffizienz führe zu einer Einschränkung der kindlichen Sauerstoffversorgung, die sowohl zu einem Rückgang der Kindsbewegungen als auch zu einer Veränderung der fetalen Herzfrequenzkurve führen könne. Diesen Verdacht habe der Beklagte zu 1) auf dem Überweisungsschein dadurch verdeutlicht, dass er die Angaben: „abnehmende Kindesbewegungen, CTG eingeschränkt, teilweise saltatorisch“ hinzugefügt habe - letzteres allerdings fehlerhaft. Die Klägerinnen behaupten weiterhin, dass die Kindesmutter der Beklagten zu 3) neben Mutterpass und Überweisungsschein auch die Kopie des in der Praxis des Beklagten zu 1) aufgezeichneten CTG-Streifens übergeben habe; den gegenteiligen Vortrag der Beklagten 3) halten sie für eine Schutzbehauptung. Sie sind der Ansicht, dass die Beklagte zu 3) als Hebamme in der Lage hätte sein müssen, das CTG zu befunden und den pathologischen Zustand zu erkennen. Wegen des pathologischen Zustandes hätte sie unverzüglich die Ärztin hinzurufen müssen. Die Klägerinnen sind ferner der Ansicht, dass die Beklagte zu 3), da auch das im Krankenhaus gefertigte CTG bereits ab 16:47 Uhr eine silente Herzfrequenzkurve aufgezeichnet habe, spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte befürchten müssen, dass das Kind nicht etwa lediglich schlafe, sondern sich in einem Zustand akuter Gefahr befinde. Es sei unvertretbar gewesen, bei einem solchen Verlauf der Herzfrequenzkurve lediglich den Versuch zu machen, das Kind wach zu rütteln. Ein hinzugerufener Arzt hätte sofort erkannt, dass zeitweise die mütterliche Herzfrequenz aufgezeichnet worden sei. Letztlich habe das Rütteln auch dazu geführt, dass dem Kind ein zusätzlicher erheblicher Energieaufwand abverlangt worden sei, den es angesichts seines schlechten Versorgungszustandes nicht mehr habe verkraften können. Eine herbeigerufene Ärztin hätte sich mit Sicherheit sofort nach ihrem Erscheinen im Kreißsaal zu einer Entbindung durch Sectio entschieden. Durch das Vorgehen der Beklagten zu 3) habe sich diese um 33 Minuten verzögert. Die Klägerinnen meinen, dass es sich bei dem der Beklagten zu 3) vorzuwerfenden Behandlungsfehler um einen groben Behandlungsfehler handele, was zu einer Beweislastumkehr zulasten der Beklagten zu 2) und 3) führe. Sie verweisen darauf, dass sich die Beklagte zu 3), nachdem sich zunächst eine silente fetale Herzfrequenzkurve gezeigt habe, zunächst aus dem Kreißsaal entfernt habe. Die theoretische Möglichkeit, dass es ohne die Verzögerung der Sectio zu einer gewissen, allerdings geringergradigen Schädigung des Kindes gekommen wäre, stehe einer Haftung der Beklagten nicht entgegen, da die Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Gesundheitsschaden ausreiche. Ein vermeintliches Mitverschulden der Kindesmutter habe es - so die Klägerinnen - nicht gegeben. Die Zeitverzögerung sei durch den Behandlungsablauf beim Beklagten zu 1) eingetreten. Nach dem von der Beklagten zu 4) handschriftlich niedergelegten Geburtsbericht habe der Beklagte zu 1) den Zeitpunkt der letzten von ihm in der Praxis vorgenommenen Untersuchung der Kindesmutter auf 16:25 Uhr geschätzt (Anl. B 4-1). Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. S. ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2022 verwiesen. II. Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) haben in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht nach § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagten zu 1) bis 3) wegen der Behandlung des Kindes T. aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB bejaht. 1. Dem Beklagten zu 1) ist wegen eines fundamentalen Diagnoseirrtums ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen. 1. 1. Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten zu 1) angelastet, das CTG fehlerhaft als saltatorisch befundet zu haben, und ferner, dass der von ihm angewandte Fischer-Score 2006 nicht mehr den Leitlinien der DGGG entsprochen hat. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.08.2017 ausgeführt, dass hier eindeutig kein saltatorisches Oszillationsmuster (Frequenzverläufe mit sehr großer Amplitude > 25 bpm) vorgelegen habe, sondern ein Wechsel zwischen einem silenten (Bandbreite von höchstens 5 bpm) und einem sinusoidalen Oszillationsmuster (Verrundung der Umkehrpunkte bei gleichzeitigem Oszillationsverlust). Der Beklagte zu 1) stellt letztlich auch nicht infrage, dass er das CTG fehlerhaft befundet hat. Er hat bereits in seiner Anhörung durch das Landgericht erklärt, dass das CTG „in kein Schema“ gepasst habe, und mit seiner Berufung hat er diesen im Urteil festgestellten Behandlungsfehler auch nicht angegriffen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ferner ausgeführt, es sei bereits seit 2006 publiziert worden, dass der FIGO-Score der einzige auf breitem Konsens beruhende Score sei. Die FIGO-Guidelines seien sowohl ante-, wie auch subpartual einsetzbar. In dem hier maßgeblichen Jahr 2009 sei somit für die Beurteilung eines Kardiotokogramms entsprechend den Leitlinien der DGGG von 2006 und 2008 der FIGO-Score anzuwenden. Unabhängig davon werde in dem Fischer-Score das Merkmal „sinusoidales Herzfrequenzmuster“ nicht berücksichtigt. Entsprechend der Klassifikation nach FIGO sei das am 27.07.2009 in der Praxis des Beklagten zu 1) erstellte CTG als pathologisch zu werten. Die auf diesen Ausführungen des Sachverständigen beruhende Feststellung des Landgerichts, dass die Anwendung des Fischer-Score fehlerhaft und nicht nachvollziehbar gewesen sei, hat der Beklagte zu 1) mit seiner Berufung ebenfalls nicht angegriffen. 1. 2. Die dem Beklagten zu 1) vorzuwerfende fehlerhafte Befundinterpretation - Befundung des CTG als saltatorisch und Wertung des CTG nach Fischer mit einem Score von 7 - ist als fundamentaler Diagnoseirrtum zu qualifizieren, der wegen dadurch bedingter Informations- und Zeitverluste eine fetale Bradykardie zur Folge hatte. a) Ein Diagnosefehler ist gegeben, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergreift (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Ein Diagnoseirrtum ist allerdings nur dann als ein haftungsbegründender Behandlungsfehler zu werten, wenn sich die Diagnose des Arztes als nicht mehr vertretbare bzw. unvertretbare Fehlleistung darstellt (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. D 4, D 11 m.w.N), wenn eine Abweichung von einer klar zu stellenden Diagnose vorliegt oder wenn es sich um eine in der gegebenen Situation nicht mehr vertretbare Deutung der Befunde handelt (a.a.O., Rn. D 8, D 10). Ein als grober Behandlungsfehler zu wertender fundamentaler Diagnoseirrtum ist dann zu bejahen, wenn die Interpretation eines Befundes nicht nur unvertretbar, sondern darüber hinaus als „unverständlich“ oder sogar als „gänzlich unverständlich“ zu werten ist (a.a.O., Rn. D 17 m.w.N., D 28 m.w.N.). In einem solchen Fall kommt es zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem hierdurch eingetretenen Primärschaden (a.a.O., Rn. D 18). Die Schwelle ist allerdings hoch anzusetzen (a.a.O., Rn. D 21, D 29 m.w.N.). b) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist die Fehlinterpretation des CTG durch den Beklagten zu 1) als ein fundamentaler und damit als grober Behandlungsfehler zu qualifizierender Diagnoseirrtum zu bewerten. (1) Der Beklagte zu 1) ist Frauenarzt. Die Auswertung von CTG gehört jedenfalls dann zum medizinischen Basiswissen seiner Fachrichtung, wenn der Frauenarzt - wie hier der Beklagte zu 1) - auch Schwangere betreut. Der Sachverständige hat das Oszillationsmuster auf dem CTG als „eindeutig“ nicht saltatorisch, sondern als teilweise silent, teilweise sinusoidal beschrieben. Der Beklagte zu 1) als Facharzt hat folglich einen sich objektiv aufdrängenden pathologischen Befund falsch bewertet. (2) Der Einwand des Beklagten zu 1), der Diagnosefehler habe sich hier nicht ausgewirkt, weil er jedenfalls die richtigen Schlussfolgerungen gezogen habe, erweist sich nicht als durchgreifend. Dabei kann zu Gunsten des Beklagten zu 1) als zutreffend unterstellt werden, dass er die Kindesmutter aufgefordert hat, sich zu Fuß in das nahegelegene Krankenhaus zu begeben, und dass er auch deren Ankunft im Kreißsaal telefonisch angemeldet hat. Allerdings zeigt der tatsächliche Geschehensablauf mehr als deutlich, dass die fehlerhafte Befundung des CTG trotz dieses Vorgehens sowohl Zeit- als auch Informationsverluste zur Folge hatte. Der erste Zeitverlust trat bereits in der Praxis des Beklagten zu 1) selbst ein, da er das CTG erst nach vollständiger Aufzeichnung, die um 15:07 Uhr endete, ausgewertet und dann mit der Kindesmutter das Gespräch geführt hat. Dies führte dazu, dass die Kindesmutter nach ihrer Aussage vor dem Landgericht, der der Beklagte zu 1) nicht entgegengetreten ist, erst kurz vor 16:00 Uhr seine Praxis verließ, mithin erst ca. 50 min nach Beendigung der CTG-Aufzeichnung. Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat ausgeführt, dass das CTG von Anfang an Auffälligkeiten gezeigt habe. Da es pathologisch gewesen sei, hätte es sofort ausgewertet werden müssen, wenn der Befund nicht ohnehin schon während des Schreibens aufgefallen wäre und demnach sofort hätte reagiert werden können. Hätte der Beklagte zu 1) das CTG sofort nach Beendigung der Aufzeichnung um 15:06 Uhr angeschaut, wozu er nach Auffassung des Senats jedenfalls auch aufgrund der Mitteilung der Kindesmutter über die seit Tagen nachgelassenen Kindsbewegungen verpflichtet gewesen wäre, und hätte er bei richtiger Diagnose unmittelbar nach seiner Auswertung des CTG und noch vor dem Gespräch mit der Kindesmutter einen RTW angefordert, dann wäre dieser auch nach eigener Zeiteinschätzung des Beklagen zu 1), wonach möglicherweise ein Zeitraum bis zum Eintreffen in seiner Praxis von 30 min zu befürchten gewesen wäre, rechtzeitig vor Beendigung des Gesprächs vor Ort gewesen, um die Kindesmutter zum Kreißsaal zu transportieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, als der Beklagte zu 1) nach eigenem Vortrag trotz der Fehlinterpretation des CTG einen „unmittelbaren Handlungsbedarf“ sah. Der Transport mit dem RTW wäre auch aus Sicht des Senats die sicherste Variante gewesen, um weitere Zeit- und Informationsverluste, die hier dann im weiteren Ablauf tatsächlich eingetreten sind, zu vermeiden. Durch seine Vorgehensweise, erst gegen 16:00 Uhr, mithin ca. 50 Minuten nach Beendigung der CTG-Aufzeichnung das Ergebnis mit der Kindesmutter zu besprechen und sie dann unter Mitgabe der Unterlagen allein in den Kreißsaal der nahegelegenen Klinik der Beklagen zu 2) zu schicken, hat der Beklagte zu 1) nicht nur bereits 2/3 des Zeitverzuges bis zur Ankunft der Kindesmutter im Kreißsaal verursacht, sondern auch, dass das von ihm gefertigte CTG durch die die Kindesmutter im Kreißsaal betreuende Hebamme, die Beklagte zu 3), unbeachtet blieb. Ferner hat der Beklagte zu 1) auf Grund der fehlerhaften Auswertung des CTG auf dem Überweisungsschein das einen Notfall ausweisende Kästchen nicht angekreuzt. Das hatte einen weiteren Zeitverlust zur Folge, da die Kindesmutter, bei der Information der Klinik nachfragend, wo der Kreißsaal ist, erst zur Anmeldung geschickt und dort erst um 16.27 Uhr registriert wurde. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) bei der behaupteten telefonischen Ankündigung der Kindesmutter im Kreißsaal die Hebamme nicht so deutlich gewarnt haben kann, dass bei dieser die „Alarmglocken“ geläutet haben. Dabei kann dahinstehen, ob gegen eine deutliche Warnung bereits der Umstand spricht, dass der Beklagte zu 1) den Überweisungsschein zwar mit dem Zusatz „Kreißsaal sofort“ versehen, das einen Notfall ausweisende Kästchen aber nicht angekreuzt hat. Jedenfalls hat die Beklagte zu 3) als diensthabende Hebamme trotz des Anrufs des Beklagten zu 1) offensichtlich keinen Handlungsbedarf gesehen, sofort ein Ärzteteam für die angekündigte Entbindung anzufordern. Sie hat auch nicht sinngemäß gegenüber der Kindesmutter geäußert: „Da sind sie ja endlich, sie waren uns schon angekündigt“. Das aber wäre bei einer telefonischen Ankündigung eines Notfalls (und nicht nur einer Überweisung) durch den Beklagten zu 1) zu erwarten gewesen. Vielmehr konnte sich die Beklagte zu 3) nach eigenem Bekunden nicht einmal an den Anruf des Beklagten zu 1) erinnern. Stattdessen hat sie zu ihrer Verteidigung geltend gemacht, dass sie, da die Kindesmutter zu Fuß kam und auch sonst nicht als Notfall zu erkennen gewesen sei, nicht von einem Notfall habe ausgehen müssen. Auch hat sie nach ihrer Darstellung das in der Praxis des Beklagten zu 1) gefertigte CTG nicht gesehen, was hier neben dem Zeitverlust auch zu einem entscheidenden Informationsverlust geführt hat. Schließlich aber geht der Senat davon aus, dass der Beklagte zu 1), hätte er den pathologischen Befund des angefertigten CTG erkannt, nicht bei der diensthabenden Hebamme, sondern unter Hinweis auf das pathologische CTG und dass er dieses der Kindesmutter mitgibt, bei der diensthabenden Ärztin des Kreißsaals angerufen hätte, um die Ankunft der Kindesmutter anzukündigen. Denn der Beklagte zu 1) als Facharzt für Frauenheilkunde muss wissen, dass eine Hebamme nur für den normalen Geburtsverlauf zuständig ist und dass sie bei Auftreten von Komplikationen immer einen Arzt hinzuziehen muss. 2. Der Beklagten zu 3), deren Handeln sich die Beklagte zu 2) gem. § 831 BGB zurechnen lassen muss, ist ein grober Behandlungsfehler anzulasten. Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten zu 3) vorgeworfen, dass sie sich von der Kindesmutter das in der Praxis des Beklagten zu 1) gefertigte CTG nicht aushändigen ließ, es unterlassen zu haben, aufgrund der sich aus dem CTG gegebenen Auffälligkeiten einen Arzt zu informieren. 2. 1. Die Beklagten zu 2) und 3) können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagten zu 3) bei Ankunft der Kindesmutter im Kreißsaal das bereits in der Praxis des Beklagten zu 1) aufgezeichnete CTG nicht vorgelegen und der Sachverständige für diesen Fall ein pflichtgemäßes Handeln der Beklagten zu 3) bestätigt habe. a) Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die Beklagte zu 3) - wie sie in ihrer Anhörung durch das Landgericht ausgesagt hat - dieses CTG tatsächlich selbst nicht in der Hand hatte und folglich auch nicht eingesehen hat. Allerdings ist der Senat überzeugt, dass der Beklagte zu 1) der Kindesmutter eine Kopie des CTG-Streifens mitgegeben und dass diese das CTG auch mit dem Überweisungsschein und ihrem Mutterpass im Kreißsaal übergeben hat. Diese Überzeugung beruht auf den Angaben der nach rechtskräftiger Klageabweisung nicht mehr am Verfahren beteiligten Beklagten zu 4), die erstinstanzlich vorgetragen hat, sie habe eine Kopie des in der Praxis des Beklagten zu 1) aufgezeichneten CTG gefertigt. Ihr Vortrag steht im Einklang mit dem als Anl. B 4-1 vorgelegten handschriftlichen Geburtsbericht der Beklagten zu 4) vom 27.07.2009, aus dem sich ergibt, dass ihr eine CTG-Kopie von Dr. B., dem Beklagten zu 1), vorlag. Das CTG aus der Praxis des Beklagten zu 1) kann aber nur dann der Beklagten zu 4) vorgelegen haben, wenn der Beklagte zu 1) dieses CTG der Kindesmutter mitgegeben und die Kindesmutter den CTG-Streifen mit den weiteren Unterlagen - ihrem Mutterpass und dem Überweisungsschein - im Kreißsaal übergeben hat. Die Übergabe der weiteren Unterlagen an die Beklagte zu 3) ist unstreitig. b) Der Beklagten zu 3) ist auch nicht vorzuwerfen, nicht sofort die bei Eintreffen der Kindesmutter die im Kreißsaal übergebenen Unterlagen gesichtet zu haben. Insoweit verweisen die Beklagten zu 2) und 3) zu Recht darauf, dass die Kindesmutter zu Fuß über die Anmeldung in den Kreißsaal kam, weshalb die Beklagte zu 3) nicht zwingend von einem Notfall ausgehen musste. Ob die Beklagte zu 3) den seitens des Beklagten zu 1) behaupteten Telefonanruf, mit dem er das Eintreffen der Kindesmutter angekündigt hatte, entgegengenommen hat, was sie bei ihrer Anhörung durch das Landgericht nicht mehr erinnerte, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn der Beklagte zu 1) ist - wie bereits ausgeführt - wegen der Fehlinterpretation des in seiner Praxis gefertigten CTG offensichtlich selbst nicht von einem Notfall ausgegangen; jedenfalls fehlte das entsprechende Kreuz auf dem Überweisungsschein. Zu Gunsten der Beklagten zu 3) ist mithin davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) die Kindesmutter jedenfalls nicht als Notfall angekündigt hatte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu 3) der Kindesmutter nach deren Eintreffen im Kreißsaal, wo sie nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten zu 2) und 3) gegen 16.35 Uhr aufgenommen worden war, zunächst das CTG angelegt hat, dessen Aufzeichnung um 16.47 Uhr beginnt. c) Der Beklagten zu 3) ist als Behandlungsfehler vorzuwerfen, mit der Kindesmutter unzureichend kommuniziert und die Diagnose des Beklagten zu 1) auf dem Überweisungsschein - „Betreuung der Mutter bei vermuteter fetaler Retardierung“ - sowie dessen Vermerk über die Untersuchungsergebnisse - „CTG eingeschränkt, z.T. saltatorisch, seit 3 Tagen nachlassende Kindsbewegungen“ - nicht beachtet zu haben. Der Senat geht davon aus, dass sich die Beklagte zu 3) während des Anlegens des CTG, das - so der Sachverständige - mittlerweise ein Routinevorgang sei, nach dem Befinden der Mutter hätte erkundigen und die Kindesmutter zu den auf dem Überweisungsschein vermerkten abnehmenden Kindsbewegungen hätte befragen müssen. Diese hätte ihr - wie später dann auf Nachfrage der Beklagten zu 4) - erklärt, am Donnerstag und Freitag keine Kindsbewegungen, Sonnabend leichte Kindsbewegungen, Sonntag keine Kindsbewegungen und heute = Montag keine Kindsbewegungen gehabt zu haben (vgl. Geburtsbericht der Bekl. zu 4) - Anl. B 4-1). Auch hätte der Vermerk auf dem Überweisungsschein „CTG eingeschränkt“ die Beklagte zu 3) - unterstellt sie hat die in der Praxis des Beklagten zu 1) gefertigte CTG-Aufzeichnung nicht gesehen - zu einer Nachfrage bei der Kindesmutter veranlassen müssen, ob ihr das CTG mitgegeben wurde, was diese bejaht hätte. Es entspreche - so der Sachverständige - der alltäglichen Praxis zu fragen, ob das CTG mitgegeben wurde; das sei für ihn eine Selbstverständlichkeit. Sofern die Beklagte zu 3) nicht bereits aufgrund der Mitteilung der Kindesmutter über die fehlenden Kindsbewegungen Veranlassung gehabt hätte, die diensthabende Ärztin zu rufen, hätte sie dies jedenfalls tun müssen, nachdem sie sich das in der Praxis des Beklagten zu 1) gefertigte CTG angeschaut hätte, wozu sie als Hebamme bei standardgemäßem Vorgehen verpflichtet gewesen wäre. 2. 2. Der Beklagten zu 3) ist ferner als Behandlungsfehler vorzuwerfen, dass sie auf das auffällige im Kreißsaal gefertigte CTG nicht adäquat reagiert hat. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass von 16:52 bis 17:07 Uhr die Registrierung einer mütterlichen Herzfrequenz erfolgt sei, die durch die Hebamme nicht erkannt worden sei. Die Überwachung der technisch richtigen Schreibweise des CTG und das rechtzeitige Erkennen von Auffälligkeiten gehöre in den Aufgabenbereich der Hebamme. In seiner Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige erläutert, dass das um 16.47 Uhr angelegte CTG nach etwa 4 1/2 Minuten einen Sprung aufgezeichnet habe. Nach den Leitlinien sei bereits beim Anlegen des CTG die mütterliche Herzfrequenz festzustellen und zu dokumentieren, wozu er hier nichts gefunden habe. In jedem Zweifelsfall, der hier nach 4 1/2 Minuten gegeben gewesen sei, müsse die mütterliche Herzfrequenz erneut überprüft werden, um zu ergründen, warum das CTG diesen Sprung gezeigt hat. Hier habe bei der Herzfrequenz von 100 bzw. 105 Schlägen pro Minute auf jeden Fall eine Auffälligkeit vorgelegen. Entweder hätte sich hier eine Bradykardie des Kindes angekündigt bzw. gezeigt oder aber die falsche Herzfrequenz, nämlich die der Mutter, wäre aufgezeichnet worden. In beiden Fällen hätte eingegriffen werden müssen. Den im CTG aufgezeichneten Sprung hätte die Hebamme auch ohne Anwesenheit einer Ärztin abklären können, z. B. mit einem Ultraschall und die Überprüfung der Herzfrequenz des Kindes. Wenn sie dies nicht hätte klären können, hätte sie eine Ärztin hinzuziehen müssen. Entscheidend sei, was der Puls der Mutter ist. Die Hebamme könne das kindliche Herz mit Ultraschall untersuchen, was aber nicht ihre eigentliche Aufgabe sei. Sie könne die Herzfrequenz der Mutter feststellen und müsse dies auch dokumentieren. Das sei hier nicht geschehen. 2. 3. Die Behandlungsfehler der Beklagten zu 3) sind als grobe Behandlungsfehler zu bewerten. Es gehört zu den elementaren Pflichten einer Hebamme, die von einer Kindesmutter mitgebrachten Unterlagen zu sichten und daraufhin zu prüfen, ob eine „normale“ Geburt ansteht oder ob sich aus den Unterlagen Hinweise für eine Komplikation ergeben. Denn die Kompetenz einer Hebamme hat dort ihre Grenze, wo sich Komplikationen bei der Geburt abzeichnen, zu deren Beherrschung ärztliche Hilfe nötig ist. Diese Grenze zu erkennen gehört zu den besonders verantwortungsvollen Aufgaben einer Hebamme, die normale Geburten alleine ohne Arzt betreuen kann und darf. Bereits aus diesem Grund, aber auch weil die Beklagte zu 3) auf die bereits nach 4 1/2 Minuten erkennbaren Auffälligkeiten des im Kreißsaal gefertigten CTG nicht adäquat reagiert hat, wertet der Senat das in mehrfacher Hinsicht behandlungsfehlerhafte Vorgehen der Beklagten zu 3) als grob behandlungsfehlerhaft. Der Sachverständige hat hierzu in seiner Anhörung durch den Senat erklärt, dass es sich bei den der Beklagten zu 3) vorgeworfenen Fehler bezogen auf die Kommunikation, die Sichtung der Unterlagen und auch die Überwachung des CTG um Fehler handele, die einer Hebamme nicht unterlaufen dürfen. Die Kommunikation mit der Kindesmutter sei eine Selbstverständlichkeit. Die Brisanz des vom Beklagten zu 1) gefertigten CTG hätte die Beklagte zu 3) als Hebamme erkennen müssen. Die notwendige Feststellung der mütterlichen Herzfrequenz sei nicht erfolgt. 2. 4. Der Einwand der Beklagten zu 2) und 3), dass zwischen der Beendigung des CTG beim Beklagten zu 1) und der Ankunft der Kindesmutter im Hause der Beklagten zu 2) eine von der Kindesmutter verursachte Zeitverzögerung von mehr als 1 h und 15 min eingetreten sei, die dieser als Mitverschulden anzulasten sei, erweist sich nicht als durchgreifend. Abgesehen davon, dass es Sache der Beklagten ist, ein solches Mitverschulden darzulegen und zu beweisen, sieht der Senat hier keine Anhaltspunkte für einen der Kindesmutter ggf. vorzuwerfenden Zeitverlust. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.2.b(2) verwiesen, wonach es der Beklagte zu 1) zu verantworten hat, dass die Kindesmutter erst gegen 16.35 Uhr im Kreißsaal aufgenommen wurde. Da die Beklagten zu 2) und 3) mit diesem als Gesamtschuldner haften, geht die vom Beklagten zu 1) zu verantwortende Zeitverzögerung zu ihren Lasten. Die Frage der Haftungsanteile des Beklagten zu 1) einerseits und der Beklagten zu 2) und 3) andererseits stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, sondern ist ggf. in einem gesonderten Verfahren im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs zu klären. Das Landgericht musste folglich auch nicht klären, welche Auswirkungen der Zeitverzug in der Praxis des Beklagten zu 1) und danach bis zum Eintreffen der Kindesmutter im Kreißsaal auf den Behandlungsverlauf und den Gesundheitszustand des Kindes hatte. 3. Die den Beklagten zu 1) und 3) vorzuwerfenden Behandlungsfehler sind für den Geburtsschaden des Kindes ursächlich. 3. 1. Das Kind T. hat einen Geburtsschaden erlitten. Das Landgericht hat als unstreitig festgestellt, dass das Kind einen APGAR 0/0/0 sowie einen pH-Wert von 6,82 aufwies und erfolgreich reanimiert wurde. Es entwickelte typische Zeichen und Symptome einer hypoxiebedingten periventrikulären Leukomalizie und schließlich eine Porenzephalie. Im weiteren Verlauf entwickelte sich ein Hirnödem sowie mehrfach bein- und linksbetone rhytmische Myoklonien. Im EEG zeigte sich eine generalisierte Anfallsaktivität. 3. 2. Das Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen zutreffend festgestellt, dass bei einem gebotenen Handeln des Beklagten zu 1) und einer angemessenen Vorgehensweise der bei der Beklagten zu 2) angestellten Beklagten zu 3) eine Indikation für eine Sectio bereits - nach den Feststellungen des Senats spätestens - um 16:57 Uhr möglich gewesen wäre mit der Folge, dass das Kind 15 bis 24 Minuten früher entwickelt worden wäre. Der Sachverständige hat hierzu in seiner Anhörung durch den Senat bekräftigt, dass das im Kreißsaal um 16:47 Uhr angelegte CTG bereits nach 4 1/2 Minuten einen Sprung gezeigt habe und bei der Herzfrequenz von 100 bzw. 105 Schlägen pro Minute auf jeden Fall eine Auffälligkeit vorgelegen habe. Er hat erläutert, dass die Differenzierung zwischen der Herzfrequenz der Mutter und des Kindes wichtig gewesen sei. Deswegen hätte die Indikation für eine Sectio früher getroffen werden können. Die terminale Bradykardie am Ende hätte bei Auffälligkeiten in dem Zeitfenster, wo man die genaue Herzfrequenz des Kindes nicht kenne, früher erkannt werden können und eine entsprechende Entscheidung getroffen werden können. Letztlich sei die Möglichkeit vertan worden, eine Pathologie in der Herzfrequenz des Kindes zu dokumentieren. Das CTG habe - so der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten - um17:14 Uhr eine auf 80 - 85 Schläge pro Minute abgefallene Herzfrequenz aufgezeichnet und es sei durchaus möglich, dass die um 17:14 Uhr auftretende anhaltende fetale Bradykardie, die als „peritanal event“ alle Kriterien für die Entstehung einer hypoxisch ischämischen Enzephalopatie erfülle, aus geburtshilflicher Sicht zumindest als mitursächlich für den Zustand, in dem T.. M... zur Welt kam, zu sehen sei. 3. 3. Der Einwand der Beklagten zu 1) bis 3), es sei nicht auszuschließen, dass die für das ungeborene Kind schicksalhafte Entwicklung bereits am Nachmittag des 27.07.2009 unumkehrbar eingetreten sei und die von ihnen zu verantwortende Zeitverzögerung keinen weiteren Einfluss auf den Gesundheitszustand des ungeborenen Kindes mehr gehabt habe, erweist sich als unbegründet. Etwaige Zweifel an der Kausalität der festgestellten groben Behandlungsfehler für den Gesundheitsschaden des Kindes T. gehen hier zu Lasten der Beklagten, da der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers zu einer Umkehr des insoweit grundsätzlich den Klägerinnen obliegenden Beweislast führt. Den ihnen danach obliegenden Beweis für ihre Behauptung, dass die für das ungeborene Kind schicksalhafte Entwicklung bereits am Nachmittag des 27.07.2009 unumkehrbar eingetreten sei, können die Beklagten zu 1) bis 3) nicht führen. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung durch den Senat erläutert, dass es in Bezug auf die Dauer der nachlassenden Kindesbewegungen und auch die Dauer des sinusoidalen CTG keine belastbaren wissenschaftlichen Untersuchungen gebe, die auf eine bereits eingetretene irreversible Schädigung schließen lassen können. Auch bei über mehrere Tage nachlassenden Kindsbewegungen gebe es keine wissenschaftliche Korrelation zwischen diesem subjektiven Empfinden der Mutter und einer insbesondere neurologischen Schädigung des Kindes. Diese nachlassenden Kindsbewegungen müssten ernst genommen werden, seien aber allein kein Hinweis auf irreversible Schädigungen. Es gebe aber - so der Sachverständige weiter - eine Reihe von Untersuchungen, wonach ein Kind bei solchen Befunden ohne Beeinträchtigungen zur Welt gekommen sei. Man könne schlicht nicht sagen, ob das Kind T. bereits irreversibel geschädigt war; das wisse man einfach nicht. Deshalb habe sein Hauptaugenmerk auch auf der Verhinderung der terminalen Bradykardie gelegen. Die terminale Bradykardie erfülle alle Voraussetzungen für die eingetretenen zerebralen Schäden. Dies habe er bewertet. Ausgehend von den vorstehenden Erklärungen des Sachverständigen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zur Frage der Ursächlichkeit der den Beklagten zu 1) und 3) vorzuwerfenden Behandlungsfehler für den Geburtsschaden des Kindes von der Einholung eines neonatologischen Gutachtens abgesehen hat. Unabhängig davon, dass - wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2022 erörtert hat - die Einholung eines solchen Gutachtens ohnehin nicht mehr möglich ist, wäre deshalb ein solches Gutachten auch in der Berufungsinstanz nicht veranlasst gewesen. 4. Der Senat stützt seine Wertungen im Wesentlichen auf die Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S.. Diese beruhen auf der Auswertung der Behandlungsunterlagen der Beklagten sowie des Inhalts der Verfahrensakte. Die Ausführungen des Sachverständigen, von dessen hoher Sachkunde der Senat auf Grund der Anhörung überzeugt ist, sind für den Senat nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen und seiner Bewertung des Behandlungsgeschehens haben auch die Beklagten nicht aufgezeigt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Den Streitwert der Berufung hat der Senat mit 80 % des Wertes der I. Instanz bemessen (§§ 39 ff., 47 GKG, 3 ZPO).