OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 181/19

OLG Rostock 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2022:0311.5U181.19.00
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs wirkt sich aus, wenn die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (Anschließung an: BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, Rn. 10, juris). Dabei kann ein den Verkehrsraum als Hindernis einengendes, ruhendes Kraftfahrzeug zumindest ebenso gefährdend sein wie ein bewegtes, sodass die Betriebsgefahr fortwirkt.(Rn.22) (Rn.23) 2. Verletzt eine Kraftfahrerin ihre Wartepflicht aus § 6 Satz 1 StVO durch ein grobes Fehlverhalten, kann die Betriebsgefahr des anderen beteiligten Fahrzeugs zurücktreten, auch wenn es sich dabei um ein Gespann handelt.(Rn.27) (Rn.34) (Rn.37) 3. Der Zurechnungszusammenhang einer Gefahr entfällt nicht schon deshalb, weil der Schaden erst später durch das Hinzutreten weiterer Umstände entstanden ist (Anschließung an: BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, Rn. 9 m.w.N., juris).(Rn.35)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20.06.2019, Az. 4 O 128/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stralsund ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 140.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs wirkt sich aus, wenn die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (Anschließung an: BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, Rn. 10, juris). Dabei kann ein den Verkehrsraum als Hindernis einengendes, ruhendes Kraftfahrzeug zumindest ebenso gefährdend sein wie ein bewegtes, sodass die Betriebsgefahr fortwirkt.(Rn.22) (Rn.23) 2. Verletzt eine Kraftfahrerin ihre Wartepflicht aus § 6 Satz 1 StVO durch ein grobes Fehlverhalten, kann die Betriebsgefahr des anderen beteiligten Fahrzeugs zurücktreten, auch wenn es sich dabei um ein Gespann handelt.(Rn.27) (Rn.34) (Rn.37) 3. Der Zurechnungszusammenhang einer Gefahr entfällt nicht schon deshalb, weil der Schaden erst später durch das Hinzutreten weiterer Umstände entstanden ist (Anschließung an: BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18, Rn. 9 m.w.N., juris).(Rn.35) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20.06.2019, Az. 4 O 128/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stralsund ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 140.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherer eines Kraftfahrzeuges Regressansprüche im Rahmen eines Gesamtschuldner-Innenausgleichs gegen den Beklagten wegen eines Verkehrsunfalles geltend, der sich am 15.11.2016 gegen 17:20 Uhr auf der Landstraße x zwischen P und D ereignet hatte. Der Beklagte befuhr als Fahrer und Halter eines Audi A6 mit einem doppelachsigen Anhänger die Landstraße. Der Halter und die Versicherung des Anhängers sind nicht Beteiligte des Rechtsstreits. Während der Fahrt verlor der Beklagte den mit zwei Waschmaschinen, einem Strohballen und zwei Mülltonnen beladenen Anhänger, der nach links von der Fahrbahn abkam und auf ein Feld rollte. Der Beklagte versicherte sich, dass keine Gegenstände auf der Fahrbahn lagen, fuhr weiter bis P, wendete und kehrte an die Stelle zurück, wo der Anhänger ins Feld gerollt war. Er stellte sein Fahrzeug halb auf dem nicht befestigten Seitenstreifen und halb auf der Fahrbahn ab und schaltete den Warnblinker an. Er wollte nach dem Anhänger sehen, danach die Polizei rufen und ein Warndreieck aufstellen. Während des Anrufs bei der Polizei ereignete sich der Unfall, aus dem die Klägerin Ansprüche geltend macht. Die Fahrerin des bei ihr versicherten Volvo (Frau K) kollidierte beim Passieren des Audi des Beklagten mit einem entgegenkommenden VW Passat. Zum Unfallzeitpunkt war es bereits dunkel und es regnete teils stark. Nachdem die Klägerin zunächst geltend gemacht hatte, Frau K habe das auf ihrer Fahrbahn stehende Fahrzeug des Beklagten zu spät erkannt und sei deshalb auf die Gegenfahrspur ausgewichen, als es dann zu dem Unfall gekommen ist, hat sie ihren Vortrag bereits erstinstanzlich unter Berücksichtigung der Verkehrsunfallanzeige korrigiert. Die Zeugin K habe das Fahrzeug des Beklagten gesehen und hinter diesem angehalten. Sie habe ein Fahrzeug aus dem Gegenverkehr passieren lassen, geblinkt und zum Überholen angesetzt. Als sie sich ungefähr auf Höhe des Fahrzeugs des Beklagten befand, habe sie den entgegenkommenden, mit Abblendlicht fahrenden VW Passat auf sich zukommen sehen und beschleunigt, um das Wiedereinscheren zu schaffen. Dabei ist es jeweils vorne links zur Kollision der Fahrzeuge gekommen. Der Volvo kam ca. 18 m weiter auf der rechten Fahrspur zum Stehen. Der entgegenkommende VW Passat kam nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte ca. 22 m weiter mit einem Baum. Die fünf Insassen des VW Passat erlitten schwere Verletzungen, der Beifahrer verstarb. Die Klägerin erbrachte bisher an verschiedene Anspruchsteller Leistungen in Höhe von mehr als 280.000 €. Sie rechnet mit weiteren Zahlungen und dadurch mit Gesamtaufwendungen von mindestens 350.000 €. Sie begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihr die Hälfte sämtlicher Schadensaufwendungen zu erstatten hat. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stralsund hat das Amtsgericht Stralsund die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs durch Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Die Klägerin geht von einem Verschulden des Beklagten aus, zumindest hafte er wegen der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr, erhöht durch den Anhänger. Er habe entweder den Anhänger nicht richtig angehängt oder sich nicht vom einwandfreien technischen Zustand der Anhängerkupplung überzeugt. Damit sei er wegen § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO für das Lösen verantwortlich. Der Unfall sei auch die adäquate Folge des Abkommens des Anhängers von der Fahrbahn. Da sich der Anhänger vom Zugfahrzeug löste, spräche der Anscheinsbeweis für ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beklagten, das typischerweise die Ursache eines gelösten Anhängers ist. Zudem habe der Beklagte das Parkverbot auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften missachtet. Er hätte sein Fahrzeug statt auf der Fahrbahn in einer nahegelegenen Grundstückszufahrt abstellen können. Der Betrieb des Fahrzeugs mit Anhänger habe zum Unfallzeitpunkt fortgewirkt. Der Beklagte geht davon aus, dass die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs den Unfall allein verschuldet habe. Der Beklagte habe seinerseits nicht gegen ein Parkverbot verstoßen, da er sein Fahrzeug gerade erst abgestellt hatte, als es zum Unfall kam. Auch kann von einem Verlassen des Fahrzeugs nicht ausgegangen werden, weil er es im Auge behalten habe und sofort hätte wegfahren können. Da der Anhänger sich nicht mehr auf der Fahrbahn befand, ging von ihm auch keine Gefahr mehr aus. Der Verstoß der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs gegen § 6 StVO wiege so schwer, dass eine Mithaftung des Beklagten aus der Betriebsgefahr zurücktrete. Die bei der Klägerin mitversicherte Fahrerin hätte das entgegenkommende Fahrzeug auf der weit einsehbaren Strecke rechtzeitig sehen müssen und hätte nicht am Beklagten vorbeifahren dürfen. Das Landgericht hat den Beklagten angehört und dann die Klage abgewiesen. Eine Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten lasse sich nicht feststellen. Das Abstellen des Fahrzeugs begründe keine Mithaftung. Außerdem träte eine Betriebsgefahr wegen des gravierenden Verkehrsverstoßes der Klägerin zurück. Dem Beklagten sei kein Verstoß gegen das Parkverbot vorzuwerfen, da er nicht länger als 3 Minuten gehalten und sein Fahrzeug im Auge behalten habe. Seiner Pflicht aus § 15 StVO sei er nachgekommen, weil sein mit Warnblinklicht stehendes Fahrzeug für die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs ausreichend erkennbar gewesen sei. Das Lösen des Anhängers habe sich nicht kausal ausgewirkt. Der ursprüngliche Ursachenzusammenhang sei durch das weitere Fahrmanöver des Beklagten unterbrochen. Eine erhöhte Betriebsgefahr durch den Anhänger läge nicht vor. Die bei der Klägerin versicherte Fahrerin habe ihrerseits grob verkehrswidrig gehandelt und gegen § 6 und § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Nach dem Beweis des ersten Anscheins sei sie entweder unaufmerksam gefahren, habe das Fahrzeug des Beklagten zu langsam passiert oder sei zu weit auf die Gegenfahrspur geraten. Es sei von einem gravierenden Fahrfehler auszugehen, zumal die Fahrerin des Volvo zu weit links gefahren sei. Eine einfache Betriebsgefahr des Beklagten trete hinter dem grob verkehrswidrigen Fahrverhalten der bei der Klägerin versicherten Fahrerin vollständig zurück. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung Rechtsfehler geltend. Sie geht davon aus, dass der Beklagte länger als 3 Minuten gehalten habe. Zudem sei das Abstellen seines Fahrzeugs an der Unfallstelle nicht erforderlich gewesen und der Beweis des ersten Anscheins spreche für eine nicht ordnungsgemäße Befestigung des Anhängers. Die durch den Anhänger erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs wirke fort. Die Klägerin beruft sich insoweit auf aktuelle Entscheidungen des VI. Zivilsenats des BGH (Urteile vom 26.03.2019 - VI ZR 236/ 18 - und vom 11.02.2020 - VI ZR 286/19). Ein schweres Verschulden der bei der Klägerin Versicherten sei nicht anzunehmen, weil sie schließlich zunächst hinter dem Fahrzeug des Beklagten angehalten und dann lediglich die Verkehrssituation falsch eingeschätzt habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Stralsund aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schadensaufwendungen gegenüber Dritten aus dem Verkehrsunfall vom 15.11.2016 in A-D auf der Landstraße xy zwischen P und D nach einer Haftungsquote von 50 % zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ihm sei kein Mitverschulden vorzuwerfen. Er habe auch keinen Parkverstoß begangen. Durch sein Verhalten nach dem Verlust des Anhängers sei der Verkehr nicht unnötig behindert worden. Eine Betriebsgefahr sei vom Anhänger nicht mehr ausgegangen, die seines Fahrzeugs trete wegen der gravierenden Fehler der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs, die ihrer Wartepflicht nicht nachgekommen sei und den Gegenverkehr nicht beachtet habe, zurück. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn sie hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Feststellung seiner 50 %-igen Mithaftung (§ 86 Abs. 1 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7, 17 StVG, 115 VVG). 1. Die Klägerin hat zwar ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Insoweit kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. 2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Denn der Beklagte haftet für die von der Klägerin regulierten Unfallfolgen nicht mit. Die Klägerin hat Ansprüche der beim Verkehrsunfall Geschädigten befriedigt. Dadurch sind die Forderungen aber nicht auf sie übergegangen. Denn die Geschädigten hatten ihrerseits keine Ansprüche gegen den Beklagten. a. Zu prüfen war zunächst, ob die Geschädigten beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten verletzt wurden, der Unfall nicht auf höherer Gewalt beruhte und auch nicht unabwendbar war. Der Unfall hat sich sowohl bei dem Betrieb des bei der Klägerin versicherten Kraftfahrzeugs als auch beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet. Die für Schadensereignisse ab dem 17.07.2020 geltenden §§ 19, 19a StVG (vgl. § 65 Abs. 5 StVG) sind auf den vorliegenden Schadensfall noch nicht anzuwenden. aa. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist im Hinblick auf Kraftfahrzeuge entsprechend dem umfassenden Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht, was im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden ist. Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 – VI ZR 286/19 –, Rn. 10 m.w.N., juris). Nach diesen Maßstäben hat sich die Betriebsgefahr des Audi des Beklagten auf den Unfall des Volvo mit dem Passat ausgewirkt. Das Schadensgeschehen ist auch vom Audi mitgeprägt worden. Denn das Fahrzeug des Beklagten stellte für das bei der Klägerin versicherte Fahrzeug ein Hindernis dar, ohne welches es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, aus dem die Klägerin nunmehr einen Teil der regulierten Ansprüche ersetzt verlangt. Ein den Verkehrsraum als Hindernis einengendes, ruhendes Kraftfahrzeug kann zumindest ebenso gefährdend sein wie ein bewegtes, sodass die Betriebsgefahr fortwirkt (König in: Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 5 m.w.N.). bb. Ein Fall höherer Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG ist unstreitig nicht gegeben. Auch hat keine der Parteien die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 StVG zu ihren Gunsten dargelegt oder bewiesen. Dies hätte erfordert, dass die jeweilige Partei darlegt und gegebenenfalls beweist, ihrerseits den Anforderungen an einen Idealfahrer entsprochen zu haben. Unabwendbar ist nur ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Absolute Unvermeidbarkeit ist nicht gefordert. Voraussetzung für die Haftungsbefreiung ist jedenfalls ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04 –, juris), jedoch nicht das Verhalten eines gedachten "Superfahrers", sondern, gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen, das Verhalten eines Idealfahrers. Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente. Der Fahrer muss auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen und darf nicht strikt auf eigenem Vorrecht beharren, andererseits darf er auch im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG als besonders sorgfältiger Kraftfahrer grundsätzlich auf das Unterlassen grober Verstöße durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen. Maßgeblich ist die Sachlage vor dem Unfall, unter Umständen aber auch schon die Situation vor Eintritt der Gefahrenlage, wenn ein Idealfahrer auch deren Eintritt vermieden hätte. Schon bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten schließen die Feststellung der Unabwendbarkeit aus. Ein sorgfältiges Verhalten in diesem Sinne lag bei keinem der Beteiligten vor. Die Klägerin selbst kann die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht geltend machen, denn die bei ihr versicherte Fahrerin hat das entgegenkommende Fahrzeug gesehen und hätte es lediglich passieren lassen müssen. Auch für den Beklagten war der Unfall nicht unabwendbar, denn er hätte sein Fahrzeug lediglich an einer weniger gefahrenträchtigen Stelle abstellen müssen. 3. Nach alldem waren gemäß § 17 Abs. 1 StVG die beiderseitigen unfallursächlich gewordenen Betriebsgefahren der Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen, wobei verkehrswidriges Verhalten der Fahrer die Betriebsgefahr des jeweils geführten Fahrzeugs je nach dem Gewicht des Verstoßes erhöht. Die Darlegungs- und Beweislast für ein schuldhaftes Verhalten trifft die jeweils gegnerische Partei. Bei der Abwägung entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung, also das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, wie sie sich beim konkreten Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16 -, Rn. 7 juris m.w.N.). Dabei sind nur die unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen sowie die Umstände zu berücksichtigen, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt haben. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit der Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslagen haben deswegen außer Betracht zu bleiben. Im Ergebnis steht fest, dass die vom Fahrzeug des Beklagten ausgehende Betriebsgefahr hinter dem weit überwiegenden Verursachungsbeitrag der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs zurücktritt. a. Die bei der Klägerin versicherte Fahrerin hat gegen ihre Pflicht aus § 6 Satz 1 StVO verstoßen. Wer an einem Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Dies hat die Fahrerin des Volvo auch bei einem Fahrzeug getan. Bei dem nächsten entgegenkommenden Fahrzeug, dem Passat, mit dem sie sodann kollidierte, verletzte sie dann aber ihre Wartepflicht. Dies ist ihr auch vorzuwerfen und stellt ein grob verkehrswidriges Verhalten dar. Denn das auf der Fahrbahn stehende Hindernis stand zur Hälfte auf dem Seitenstreifen und ermöglichte eine uneingeschränkte Sicht auf die auf der lang gestreckten geraden Straße entgegenkommenden Fahrzeuge. Zudem war der entgegenkommende Passat beleuchtet und somit auch deutlich zu erkennen. Die Licht- und Witterungsverhältnisse können zu keiner anderen Bewertung führen. Denn Dunkelheit und eine schlechte Witterung können zwar die Sicht erschweren, erhöhen aber auch die Sorgfaltspflichtanforderungen. Ein Verstoß gegen § 5 StVO liegt nicht vor, weil kein Überholen i.S. der Vorschrift vorliegt. Denn der Audi hat sich weder bewegt noch verkehrsbedingt gewartet (vgl. König, a.a.O., § 5 StVO Rn. 16). b. Dem Beklagten ist vorzuwerfen, dass er sein Fahrzeug nicht an der späteren Unfallstelle hätte abstellen sollen. Ein Vorwurf bezogen auf die Befestigung des Anhängers konnte nicht festgestellt werden. aa. An der späteren Unfallstelle gilt gemäß Zeichen 306 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO (§ 12 Abs. 3 Nr. 8a StVO, auf den sowohl das Landgericht als auch die Parteien abstellen, galt nur bis 2009) ein allgemeines Parkverbot (Vorfahrtstraße außerorts). Der Beklagte hat aber keinen Parkverstoß (§ 12 Abs. 2 StVO) begangen. Denn die Klägerin behauptet schon nicht ausreichend substantiiert, dass der Beklagte dort länger als 3 Minuten gehalten hat. Sie hatte erstinstanzlich ausdrücklich bestritten, dass der Beklagte nach dem Aussteigen nicht nur nach dem Anhänger gesehen und die Polizei gerufen, sondern auch ein Warndreieck aufgestellt habe. Wenn die Klägerin sich entgegen der erstinstanzlichen Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Anhörung des Beklagten vor dem Landgericht bezieht, macht sie sich hilfsweise einen im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Vortrag beider Parteien stehenden Vortrag zu eigen. Die Klägerin hat dabei nicht nur den Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag nicht geklärt, sondern auch nicht dargelegt, warum dieser neue und streitige Vortrag zuzulassen wäre (§ 531 Abs. 2 ZPO). Der Senat kann deshalb in Übereinstimmung mit dem Landgericht keinen Parkverstoß des Beklagten feststellen. Das Halten war an der Stelle aber nicht verboten, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StVO nicht vorlagen. Das Halten an der späteren Unfallstelle könnte sich allerdings als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO erweisen, wonach kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden darf. Der Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse, an der Stelle, wo der von ihm gezogene Anhänger die Straße verlassen hatte, anzuhalten. Denn der auf dem Feld liegende Anhänger stellte seinerseits eine (zumindest optisch wahrnehmbare) Gefährdung des Straßenverkehrs dar. Es ist gerichtsbekannt, dass sich auch abseits der Fahrbahn befindliche Objekte auf das Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer auswirken. Zudem durfte der Beklagte auch den Versuch unternehmen, das Transportgut des Anhängers zu sichern und sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Letztlich sicherte er mit dem an seinem Fahrzeug eingeschalteten Warnblinker die Stelle seines eigenen Unfalls ab. Die bei der Klägerin versicherte Fahrerin nahm diesen Warnhinweis auch wahr, schließlich brachte sie ihren Volvo rechtzeitig vor dem Hindernis zum Stehen. Der Beklagte hätte die von seinem abgestellten Fahrzeug ausgehende Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer zwar vermeiden können, sein Verhalten stellt allerdings - wenn überhaupt - allenfalls einen zu vernachlässigenden Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar. bb. Bezogen auf den Beklagten hat das Landgericht lediglich fehlerhaft einen Ursachenzusammenhang zwischen dem sich lösenden Anhänger und dem späteren Unfall verneint. Das Lösen des Anhängers ist ohne weiteres adäquat kausal. Auch der Zurechnungszusammenhang ist gegeben, weil sich die von dem Anhängergespann ausgehende Gefahr in dem Unfall verwirklicht hat. Denn hierzu gehört auch die Gefahr, dass sich ein solcher von dem Zugfahrzeug lösen kann und der Führer des Zugfahrzeuges Maßnahmen zur Sicherung und Bergung des Anhängers mit Behinderungen und Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs unternehmen muss. Die schadensursächliche Gefahrenlage wurde mithin unmittelbar durch den „abgerissenen“ Anhänger und damit beim Betrieb des Gespanns geschaffen. Dass der hier geltend gemachte Schaden erst später durch das Hinzutreten weiterer Umstände entstanden ist, ändert hieran nichts, weil die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkte (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18 –, Rn. 9 m.w.N., juris). Der Beklagte hat mit dem von ihm geführten Fahrzeuggespann den ersten und nicht hinweg zu denkenden Verursachungsbeitrag für den Unfall gesetzt, so dass die Betriebsgefahr des Fahrzeuggespanns zu berücksichtigen ist. Dabei begründet allerdings das Sichlösen des Anhängers während der Fahrt noch keinen Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Beklagten gegen § 23 Abs. 1 S. 2 StVO, nämlich die Pflicht, für ein vorschriftsmäßiges Gespann zu sorgen, weil in Betracht kommt, dass sich der Anhänger wegen auch bei einer Sichtkontrolle der Anhängerkupplung nicht erkennbaren Mängeln gelöst haben könnte (vgl. König, a.a.O., § 23 StVO Rn. 19; BGH, Urteil vom 16. September 1975 – VI ZR 171/73 –, Rn. 24, juris). Etwas anderes hat die Klägerin zumindest nicht dargelegt. c. Der Vergleich zwischen den vom bei der Klägerin versicherten Fahrzeug und dem Fahrzeug des Beklagten ausgehenden Betriebsgefahren sowie den festgestellten kausal gewordenen Verursachungsanteilen zeigt, dass vom bei der Klägerin versicherten Fahrzeug ein weitaus höherer Verursachungsanteil ausgegangen ist, der so stark überwiegt, dass eine Mithaftung des Beklagten entfällt. Denn keinen Ausgleich seines Schadens erhält, dessen Verursachungsanteil und/oder Schuld so stark überwiegt, dass der des anderen Beteiligten demgegenüber zurücktritt. Diese Ausnahme des Grundgedankens der Betriebsgefahr setzt in der Regel neben einer nicht erheblich ins Gewicht fallenden mitursächlichen Betriebsgefahr des einen, bezogen auf den Unfallverlauf grobes Verschulden des anderen voraus (König, a.a.O., § 17 StVG Rn. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn wenngleich die grundsätzliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten wegen des Gespanns zunächst abstrakt höher als ohne Anhänger zu bewerten gewesen war, ist dem Beklagten lediglich vorzuwerfen, dass er seine berechtigten Interessen (Sicherung der fortbestehenden Gefahrenstelle, Wiederaufladen des Transportguts) auch hätte wahrnehmen können, wenn er sein Fahrzeug auf der in der Nähe befindlichen privaten Grundstückseinfahrt abgestellt hätte. Das Abstellen mit Warnblinker nur zur Hälfte auf der Fahrbahn ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Damit ist der Verursachungsanteil des Beklagten als relativ gering und als zu vernachlässigen zu bewerten. Zu der Betriebsgefahr des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs tritt hingegen die grobe Missachtung des entgegenkommenden Passat. Selbst die Fahrerin des Volvo konnte sich nicht erklären, warum sie nicht auch das zweite Fahrzeug hat passieren lassen, um dann gefahrlos an dem vom Fahrzeug des Beklagten auf ihrer Fahrspur gebildeten Hindernis vorbeizufahren. Das Landgericht ist zutreffend mit dem Beweis des ersten Anscheins davon ausgegangen, dass die bei der Klägerin versicherte Fahrerin die gebotene Aufmerksamkeit nicht aufbrachte oder den Audi zu langsam passierte und somit den so deutlich überwiegenden Verursachungsbeitrag an dem schweren Verkehrsunfall mit dem entgegenkommenden Passat hatte, dass eine Haftung des Beklagten für die Folgen des von der bei der Klägerin versicherten Fahrerin grob verkehrswidrig verursachten Unfalls entfallen dürfte. Lediglich die Annahme des Landgerichts, die bei der Klägerin versicherte Fahrerin sei auch zu weit links gefahren ist unzutreffend. Denn auch bei dem geringsten möglichen Abstand nach rechts wäre es zu dem Unfall gekommen. Dieser Gesichtspunkt hat aber auf die rechtliche Bewertung keinen Einfluss. Entgegen der Annahme der Klägerin kann der grobe Verkehrsverstoß auch nicht als Augenblicksversagen bewertet und damit relativiert werden. Denn der bei der Klägerin versicherten Fahrerin war die abstrakt gefährliche Verkehrssituation durch ihr Anhalten hinter dem Fahrzeug des Beklagten bekannt und sie hatte sich gerade so zu verhalten, dass ihr kein grobes Fehlverhalten unterläuft (vergleiche allgemein zum Augenblicksversagen: Looschelders in Langheld/Wandt, MüKo-VVG, 2. Aufl., § 81 Rn. 82 m.w.N.). 4. Die Geschädigten hatten nach alldem keinen Anspruch gegen den Beklagten, der nach Leistung auf die Klägerin hätte übergehen können. Die Klägerin kann daher nicht im Innenverhältnis den Ersatz der hälftigen von ihr regulierten Schäden vom Beklagten verlangen. Ihre Berufung war kostenpflichtig zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.