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Beschluss

5 W 107/18

OLG Rostock 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2020:0818.5W107.18.00
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Leitsätze
1. Fragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht können tauglicher Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO sein (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273).(Rn.2) 2. Es ist Sache des Gerichts, innerhalb der Grenzen des vom Antragsteller vorgegebenen Beweisthemas unklare oder missverständliche Formulierungen des Antragstellers im Beweisbeschluss klarzustellen oder die von ihm formulierten Beweisfragen aufgrund der Ausführungen in seiner Begründung zu konkretisieren oder zu ergänzen.(Rn.7)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 24.09.2018, Az. 7a OH 4/18, abgeändert: 1. Nach Ziffer I. 2. l) werden folgende Beweisfragen eingefügt: m) Beschreibt die schriftliche Aufklärung, wie sie sich dokumentiert bei den medizinischen Behandlungsunterlagen befindet, die konkrete streitgegenständliche Behandlung hinsichtlich (1) ihrer Chancen und Risiken sowie (2) bezüglich echter Behandlungsalternativen, d.h. mehrerer medizinisch gleichermaßen indizierter und üblicher Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, aus medizinischer Sicht zutreffend und erschöpfend? n) Beschreibt die schriftliche Aufklärung, wie sie sich dokumentiert bei den medizinischen Behandlungsunterlagen befindet, die möglichen Folgen des Eingriffs vom 13.03.2015 aus medizinischer Sicht zutreffend und erschöpfend? 1.1. 2. Die Beweisfragen zu I. 2. m) und n) werden zur Ziffer I. 2. o) und p).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht können tauglicher Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO sein (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273).(Rn.2) 2. Es ist Sache des Gerichts, innerhalb der Grenzen des vom Antragsteller vorgegebenen Beweisthemas unklare oder missverständliche Formulierungen des Antragstellers im Beweisbeschluss klarzustellen oder die von ihm formulierten Beweisfragen aufgrund der Ausführungen in seiner Begründung zu konkretisieren oder zu ergänzen.(Rn.7) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 24.09.2018, Az. 7a OH 4/18, abgeändert: 1. Nach Ziffer I. 2. l) werden folgende Beweisfragen eingefügt: m) Beschreibt die schriftliche Aufklärung, wie sie sich dokumentiert bei den medizinischen Behandlungsunterlagen befindet, die konkrete streitgegenständliche Behandlung hinsichtlich (1) ihrer Chancen und Risiken sowie (2) bezüglich echter Behandlungsalternativen, d.h. mehrerer medizinisch gleichermaßen indizierter und üblicher Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, aus medizinischer Sicht zutreffend und erschöpfend? n) Beschreibt die schriftliche Aufklärung, wie sie sich dokumentiert bei den medizinischen Behandlungsunterlagen befindet, die möglichen Folgen des Eingriffs vom 13.03.2015 aus medizinischer Sicht zutreffend und erschöpfend? 1.1. 2. Die Beweisfragen zu I. 2. m) und n) werden zur Ziffer I. 2. o) und p). 1. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Zurückweisung der die schriftliche Aufklärung betreffenden Beweisfragen der Antragstellerin, nämlich Ziffer I. 2 m) und n) der Antragsschrift vom 04.05.2018, ist begründet. a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 24.09.2018 sind Fragen zur ärztlichen Aufklärungspflicht, nämlich zu deren Inhalt und Umfang, tauglicher Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 19.05.2020, VI ZB 51/19, juris). Die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 06.11.2018 in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittene Frage (die Zulässigkeit bejahend: Senat, Beschluss vom 01.10.2018, 5 W 32/18, juris) wurde zwischenzeitlich durch den Bundesgerichtshof geklärt (BGH, a.a.O.). Die Tatsache, dass sich in einem selbständigen Beweisverfahren in der Regel weder abschließend feststellen lässt, ob ein Aufklärungsmangel vorliegt, weil maßgeblich insoweit regelmäßig der Inhalt des Aufklärungsgesprächs ist, steht der Zulässigkeit der Fragen ebenso wenig entgegen, wie der Fakt, dass es sich regelmäßig um eine juristische Wertung handelt, ob eine Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist. Denn die Frage, welcher Aufklärung es im konkreten Fall bedurfte, und damit, ob ein für den geltend gemachten Personenschaden relevanter Aufklärungsmangel in Betracht kommt, kann grundsätzlich nicht ohne die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch einen Sachverständigen beantwortet werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig sachverständiger Feststellungen zu der Frage, welche konkreten Risiken und Alternativen bei der streitgegenständlichen Behandlung bestehen. Denn Umfang und Intensität der Aufklärung lassen sich nicht abstrakt festlegen, sondern sind an der jeweils konkreten Sachlage auszurichten, und zwar sowohl an der konkret medizinischen Behandlung wie am konkreten Patienten, unter Berücksichtigung seiner speziellen beruflichen und privaten Lebensführung (BGH, a.a.O.). Danach besteht ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO an der Klärung medizinischer Fragen zum Inhalt der ärztlichen Aufklärungspflicht, auch wenn es sich lediglich um eine Vorfrage für die Feststellung einer Haftung wegen Aufklärungsmängeln handelt (BGH, a.a.O.). Vorliegend geht es bei den beiden zurückgewiesenen Fragen um die medizinische Aufklärung, nämlich den Inhalt der in den Behandlungsunterlagen dokumentierten schriftlichen Aufklärung, d.h. des entsprechenden Aufklärungsbogens mitsamt den handschriftlichen Eintragungen. Insoweit wird dem Sachverständigen auch nicht die juristische Wertung abverlangt, ob die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgte, sondern allein die Beantwortung medizinischer Fragen, nämlich nach den Chancen und Risiken der konkreten streitgegenständlichen Behandlung, nach möglichen Folgen des operativen Eingriffs vom 13.03.2015 sowie nach Behandlungsalternativen. Soweit in der Frage I. 2. m) der Antragsschrift nach einer aus medizinischer Sicht zutreffenden und erschöpfenden Beschreibung „echter Behandlungsalternativen“ gefragt wird, zielt die Frage nicht auf die Vornahme einer juristischen Wertung ab, sondern auf eine medizinische Fragestellung, deren zutreffende Beantwortung die Kenntnis der juristischen Definition einer echten Behandlungsalternative (dazu BGH, Urteil vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 -, Rn. 10, juris) voraussetzt. Diesbezüglich ist es jedoch Sache des Gerichts, innerhalb der Grenzen des vom Antragsteller vorgegebenen Beweisthemas unklare oder missverständliche Formulierungen des Antragstellers im Beweisbeschluss klarzustellen oder die von ihm formulierten Beweisfragen aufgrund der Ausführungen in seiner Begründung zu konkretisieren oder zu ergänzen (BGH, a.a.O.; BeckOK ZPO/Kratz, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 490 Rn. 3). Aus diesem Grund hat der Senat, innerhalb der Grenzen der seitens der Antragstellerin vorgegebenen Beweisfrage I. 2. m), zu deren Klarstellung für den Sachverständigen die juristische Definition einer echten Behandlungsalternative aufgenommen. b) Den mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen Beweisfragen steht entgegen der mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 06.11.2018 vertretenen Ansicht des Landgerichts das Verbot des Ausforschungsbeweises nicht entgegen. Vielmehr sind die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, hinreichend nach § 487 Nr. 2 ZPO bezeichnet. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass auch unter Berücksichtigung des besonderen Charakters des selbständigen Beweisverfahrens und des mit ihm verfolgten Zwecks, einen Rechtsstreit zu vermeiden, ein Minimum an Substantiierung in Bezug auf die Beweistatsachen zu fordern ist, um den Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar zu gestalten und dem Sachverständigen eine Grundlage für die ihm übertragene Tätigkeit zu geben, weswegen das lediglich formelhafte und pauschale Aufstellen von Tatsachenbehauptungen, ohne diese zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen, nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - VI ZB 11/15 -, Rn. 9, juris). Den danach geringen Anforderungen an die Substantiierung werden die zurückgewiesenen Beweisfragen der Antragstellerin gerecht. Beide Beweisfragen sind auf die konkrete streitgegenständliche Behandlung, nämlich den Eingriff vom 13.03.2015, und deren Chancen, Risiken und Folgen sowie mögliche echte Behandlungsalternativen bezogen, die Beweisfrage n) ausdrücklich und die Beweisfrage m) in der eindeutigen Auslegung aus dem Zusammenhang mit den übrigen Beweisfragen. Daneben ist nach der in der Behandlungsdokumentation niedergelegten schriftlichen Aufklärung gefragt, und zwar für die konkrete Behandlung. Das ist für eine hinreichende Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll (§ 487 Nr. 2 ZPO), ausreichend (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.05.2020, Rn. 20). Im Übrigen wäre, soweit an dem Gegenstand der Beweiserhebung anhand der Beweisfragen irgendwelche Zweifel bestanden haben sollten, zur gebotenen Auslegung analog §§ 133, 157 BGB für die dann zu erwägende Klarstellung der Beweisfragen durch das Gericht die Antragsbegründung heranzuziehen gewesen. Aus dieser ergibt sich ausdrücklich die Rüge der Antragstellerin hinsichtlich einer unzureichenden Risikoaufklärung sowie Aufklärung über Behandlungsalternativen in Bezug auf den Eingriff vom 13.03.2015 unter der - für eine hinreichende Substantiierung bereits nicht mehr zu fordernden - Angabe ihrerseits in Betracht kommender konkreter Behandlungsalternativen sowie vermeintlicher Lücken der Risikoaufklärung. Den Inhalt der schriftlichen Aufklärung musste die Antragstellerin zur nach § 487 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bezeichnung der Beweistatsachen nicht näher vortragen. Da sich die Antragstellerin auf die schriftliche Aufklärung bezüglich des Eingriffs vom 13.03.2015 bezieht, ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und dem Sachverständigen eine hinreichende Grundlage für die ihm übertragene Tätigkeit vorgegeben. Sowohl für das Gericht als auch den Sachverständigen ist damit ersichtlich nach dem Inhalt des bereits als Anlage zur Antragsschrift vom 04.05.2018 eingereichten Aufklärungsbogens vom 26.02.2015 gefragt. Zwar trifft es zu, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, umfangreiche, ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Auch kann erforderlicher Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 02. Oktober 2018 - VI ZR 213/17 -, Rn. 8, juris). Der Aufklärungsbogen bezüglich der Operation vom 13.03.2015 lässt sich jedoch ohne besonderen Aufwand in den weder umfangreichen noch unübersichtlichen Krankenunterlagen auffinden. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Eine solche hat im Beschwerdeverfahren nicht zu erfolgen, wenn schon die angefochtene Entscheidung keine Kostenentscheidung enthalten durfte. In dem angefochtenen Beschluss aber war eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, sondern dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 13. Mai 1999 - 1 W 125/99 - 16 -, Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 1999 - 22 W 49/99 -, Rn. 15; OLG Celle, Beschluss vom 09. April 2015 - 13 W 18/15 -, Rn. 6, jeweils zitiert nach juris).