Beschluss
4 U 90/23
OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2023:1023.4U90.23.00
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Leitsätze
1. Das Vorliegen eines besonders langen Zeitraums zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung, der eine Anpassung der früheren Einkommenshöhe zum Zwecke der Vergleichbarkeit bedingen kann, bestimmt sich mit unter Heranziehung derjenigen Kriterien, auf deren Grundlage gegebenenfalls eine Hochrechnung zu erfolgen hat, wie etwa der Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes.(Rn.66)
2. Ein Verbot des Nachschiebens von Tatsachenbehauptungen durch den Versicherungsnehmer nach dem Anerkenntnis seiner Berufsunfähigkeit seitens des Versicherers besteht im Nachprüfungsverfahren nicht nur hinsichtlich der Feststellungen und Bewertungen des Gesundheitszustandes, sondern entsprechend bezogen auf die Vergleichbarkeit der früheren Tätigkeit mit einem neuen Beruf.(Rn.70)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 28.06.2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das in Ziffer I) genannte Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund der jeweiligen Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.
V. Der Streitwertbeschluss des Landgericht Neubrandenburg vom 28.06.2023 wird von Amts wegen abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Streitwert für den ersten Rechtszug ebenfalls auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vorliegen eines besonders langen Zeitraums zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung, der eine Anpassung der früheren Einkommenshöhe zum Zwecke der Vergleichbarkeit bedingen kann, bestimmt sich mit unter Heranziehung derjenigen Kriterien, auf deren Grundlage gegebenenfalls eine Hochrechnung zu erfolgen hat, wie etwa der Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes.(Rn.66) 2. Ein Verbot des Nachschiebens von Tatsachenbehauptungen durch den Versicherungsnehmer nach dem Anerkenntnis seiner Berufsunfähigkeit seitens des Versicherers besteht im Nachprüfungsverfahren nicht nur hinsichtlich der Feststellungen und Bewertungen des Gesundheitszustandes, sondern entsprechend bezogen auf die Vergleichbarkeit der früheren Tätigkeit mit einem neuen Beruf.(Rn.70) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 28.06.2023 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das in Ziffer I) genannte Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund der jeweiligen Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt. V. Der Streitwertbeschluss des Landgericht Neubrandenburg vom 28.06.2023 wird von Amts wegen abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Streitwert für den ersten Rechtszug ebenfalls auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt wird. A. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, bei dem für die Klägerin seit dem 01.08.2002 eine Versicherung der eingangs genannten Art mit einer Laufzeit bis zum 31.07.2049 besteht; in den Vertrag sind die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung“ (im Folgenden: AVB) der Beklagten einbezogen, die unter anderem die folgenden hier relevanten Regelungen enthalten: „(…) § 1 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? (1) Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf nachzugehen. (2) Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt dieses Zustands eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit aus und ist sie dazu auf Grund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50 Prozent in der Lage, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. (…) § 3 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir? (1) Wird die versicherte Person während der vereinbarten Versicherungsdauer berufsunfähig im Sinne von § 1 dieser Bedingungen, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen: a) Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente, und zwar monatlich im Voraus; b) volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Die Versicherungsleistungen erbringen wir während der Dauer einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, solange die versicherte Person lebt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Versicherung. (…) § 14 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? (1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir, ob, und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen. (…) § 16 Wann stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein, und welche Mitteilungspflichten sind während des Bezuges dieser Leistungen zu beachten? (1) Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 dieser Bedingungen nicht mehr vor, stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten (…) mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Monats. (…) § 17 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? (1) Wir sind berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 14. Dabei können wir insbesondere erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 ausübt (…), wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. (…)“ Am 05.09.2013 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Leistungsanspruch wegen starker Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine sowie Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule an. Sie war zu diesem Zeitpunkt als staatlich anerkannte Altenpflegerin mit einer 38-Stunden-Woche im Drei-Schicht-System einschließlich Sonn- und Feiertagen tätig, und beschrieb in einer gegenüber der Beklagten abgegebenen Selbstauskunft die vor Eintritt ihrer gesundheitlichen Beschwerden im Einzelnen verrichteten Aufgabe und Tätigkeiten wie folgt: „Grundpflege von mindestens sieben Bewohnern inklusive Transfer in den Rollstuhl, Essenreichen, Toilettentraining, Auspacken von Arbeitsutensilien, Wäsche waschen, kleine Grundpflege, Transfer zur Mittagsruhe“ Auf der Folgeseite des betreffenden Formulars waren zur täglichen zeitanteiligen Zusammensetzung der beruflichen Tätigkeit außerdem 30 Minuten für „Medikamente stellen“ und 1,5 Stunden für „Dokumentation“ angegeben. Mit Schreiben vom 18.02.2014 erkannte die Beklagte eine Berufsunfähigkeit der Klägerin ab September 2013 an und zahlte bei gleichzeitiger Beitragsbefreiung ab diesem Monat die sich nach dem vereinbarten Dynamikplan bis dahin ergebende monatliche Rente in Höhe von 621,40 €. Die Klägerin absolvierte im weiteren Verlauf mit einem Abschluss im Juli 2016 eine Umschulung zur Bürokauffrau und nahm eine Tätigkeit bei dem Landkreis X auf, wo sie mit einer Arbeitszeit von 39,5 Wochenstunden in der Bußgeldstelle eingesetzt wird; sie bearbeitet dort den Postein- und -ausgang und ist mit der Entgegennahme sowie der Herausgabe von Führerscheinen im Zusammenhang mit Fahrverboten beschäftigt. An einem Angestelltenlehrgang I, mit dem die Ebene einer Verwaltungsfachangestellten erreicht werden könnte, hat die Klägerin nicht teilgenommen. Im Jahr 2019 bezog sie dabei ein durchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.792,91 € pro Monat. Vor diesem Hintergrund teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.08.2020 mit, dass wegen einer Vergleichbarkeit ihres neuen Berufes mit dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten die Berufsunfähigkeitsleistungen mit dem 30.09.2020 eingestellt würden und ab diesem Zeitpunkt die Beiträge wieder zu zahlen seien. Die Klägerin leistete in der Folge für die Monate Oktober 2020 bis Juli 2021 jeweils 48,33 € an die Beklagte und für die Monate August 2021 bis Mai 2022 jeweils 51,23 €. Nach den Arbeitsvertragsrichtlinien ihres früheren Arbeitgebers fiele die Klägerin zwischenzeitlich in die dort vorgesehene Entgeltgruppe 7, Stufe 6, für die sich aufgrund der Tabelle ab dem 01.07.2020 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.762,77 € ergäbe. Auf einen Widerspruch der Klägerin gegen die Leistungseinstellung verblieb die Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2020 und auf ein Tätigwerden der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 09.03.2021 bei ihrer Einstellungsentscheidung; der Rechtsschutzversicherer der Klägerin hat noch keine Zahlungen für sie bezogen auf eine vorprozessuale Tätigkeit ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten erbracht. Die Klägerin hat Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht. Sie hat behauptet, über die in ihrer Selbstauskunft angegebenen Tätigkeiten hinaus habe sie als Altenpflegerin auch solche in Form der Überprüfung von Betäubungsmitteln, der Verabreichung von Medikamenten über Magensonden, der Versorgung von Bewohnern mit Verbänden und Salben, der Messung von Vitalwerten, der Krankenbeobachtung und Teilnahme an Arztvisiten jeweils mit entsprechender Dokumentation sowie von Absprachen mit der Pflegedienstleitung, Angehörigen und Betreuern erledigt. Ihr Verdienst habe sich dabei zuletzt auf 2.729,12 € brutto pro Monat belaufen, was bei einer Hochrechnung auf 40 Stunden 2.875,57 € ergebe. Ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten hätten die Sache vorgerichtlich mit einem Aufwand von zehn Stunden bearbeitet. Die Klägerin war der Auffassung, sie nehme in ihrer jetzigen Tätigkeit anders als eine Verwaltungsfachangestellte nur Hilfstätigkeiten wahr, während sie in ihrem früheren Beruf als Altenpflegerin im Zusammenhang mit der Verabreichung von Medikamenten und der Krankenbeobachtung hohe Verantwortung getragen habe. Angesichts des langen Zeitablaufes zwischen der Anerkennung ihrer Berufsunfähigkeit durch die Beklagte und deren Einstellungsentscheidung könnten die jeweiligen Einkommen nicht ohne Anpassung miteinander verglichen werden. Angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Sache sei eine 2,0 Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigen angemessen. Die Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum seit 01.10.2020 bis 01.05.2022 die vereinbarte (Versicherungsschein-Nr.: --- in Verbindung mit Anerkenntnis vom 18.02.2014, Anlage K3) Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 12.428,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins auf jeweils 621,40 € seit dem 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021, 01.07.2021, 01.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022 sowie 01.05.2022 zu bezahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.06.2022 monatlich im Voraus die laut Versicherungsschein-Nr.: --- in Verbindung mit Anerkenntnis vom 18.02.2014, Anlage K3, vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 621,40 € aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit dem Versicherungsschein Nr.: --- bis längstens zum 31.07.2049 oder bis zum Ende ihrer Berufsunfähigkeit zu bezahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die (durch sie im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 01.05.2022 bezüglich des Versicherungsscheins mit der Nr.: ---) gezahlten Beitragszahlungen in Höhe von 995,60 € zurückzuerstatten, 4. festzustellen, dass die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht (zum Versicherungsschein mit der Nr.: ---) gegenüber der Beklagten ab dem 01.06.2022 bis längstens zum 01.07.2049 oder bis zum Ende ihrer Berufsunfähigkeit befreit ist, und 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.613,24 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, das monatliche Einkommen der Klägerin als Altenpflegerin habe sich zuletzt zwischen 2.489,09 € und 2.505,96 € brutto bewegt. Ein Ansehensverlust gehe für die Klägerin mit ihrem neuen Beruf als Bürokauffrau nicht einher. Die Beklagte war der Ansicht, Beurteilungsmaßstab für die Vergleichbarkeit der früheren und der jetzigen Tätigkeit der Klägerin könnten nur deren Angaben für erstere in der von ihr erteilten Selbstauskunft sein. Für ihren neuen Beruf sei ebenfalls eine abgeschlossene Ausbildung erforderlich sowie ein hohes Verantwortungsbewusstsein beim Umgang mit öffentlichen Urkunden und datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei tatsächlicher Ausübung einer neuen Tätigkeit sei deren Vergleichbarkeit mit einem früheren Beruf indiziert. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu unter anderem ausgeführt, das für die Feststellungsanträge zu 2) und 4) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse sei gegeben; eine Leistungsklage sei nicht vorrangig, weil zu erwarten sei, dass die Beklagte als Versicherungsunternehmen auch auf eine Feststellung hin leisten werde. Es liege jedoch keine Berufsunfähigkeit mehr bei der Klägerin vor; denn die von ihr neu aufgenommene Tätigkeit entspreche zumindest ab dem 30.09.2020 ihrer bisherigen Lebensstellung insbesondere unter Berücksichtigung des Sicherungszwecks einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die bisherigen Lebensumstände sicherzustellen und einen individuellen und sozialen Abstieg des Versicherten im Berufsleben und in der Gesellschaft zu verhindern. Selbst bei Annahme eines für die Klägerin günstigen Durchschnittslohns in ihrem früheren Beruf verbleibe ein Bruttoverdienst in Höhe von 2.507,58 € bei 38 Wochenarbeitsstunden, während sie bei Einstellung der Leistungen durch die Beklagte in ihrer neuen Tätigkeit 2.792,97 € brutto bei 39,5 Wochenstunden verdient habe; damit hätten sowohl der Gesamtverdienst als auch der Stundenverdienst höher als vor Eintritt der Berufsunfähigkeit gelegen. Ein von der Klägerin angeführtes fortgeschriebenes Einkommen sei demgegenüber nicht zu berücksichtigen, weil die Berufsunfähigkeitsversicherung kein fiktives Einkommen sichern solle. Nichts Anderes ergebe sich im Hinblick auf eine mögliche Ausnahme, wenn ein besonders langer Zeitraum zwischen den verschiedenen Betrachtungszeiträumen liege, der eine objektive Vergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr gewährleiste; die hier relevante Spanne von sieben Jahren genüge dafür jedenfalls noch nicht. Zudem vermöge der Lohnzuwachs durch einen Aufstieg innerhalb von Erfahrungsstufen keine solche Ausnahme zu begründen, weil er nicht die nach den AVB maßgebliche „bisherige Lebensstellung“ widerspiegele. Die neue Erwerbstätigkeit der Klägerin erfordere auch nicht deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Klägerin habe im Wege der Umschulung den Berufsabschluss als Bürokauffrau erworben und damit eine Ausbildung wie zuvor für die Anerkennung als Altenpflegerin absolviert. Es sei dann schon zweifelhaft, ob zwischen zwei Berufen, die jeweils eine entsprechende Ausbildung voraussetzten, hinsichtlich der geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten derart drastische Unterschiede bestehen könnten, dass sie in dem einen Fall die Annahme einer „unterwertigen“ Tätigkeit rechtfertigten. Entscheidend sei jedoch ausschließlich die von der Klägerin gegenüber der Beklagten zur ursprünglichen Feststellung der Berufsunfähigkeit erteilte Selbstauskunft; ergänzende Tatsachen bezogen auf ihre vormals ausgeübte Tätigkeit könne die Klägerin dazu nicht „nachschieben“. Zwischen den dort genannten Aufgaben und denjenigen in dem neuen Beruf der Klägerin bestehe kein relevanter Unterschied im Hinblick auf die Fähigkeiten und Kenntnisse. Dies könne im Ergebnis aber schon dahingestellt bleiben. Denn auch bei Unterstellung eines Umgangs der Klägerin mit Medikamenten als Altenpflegerin führe dies nicht zwangsläufig zu der Schlussfolgerung, dass die damalige Tätigkeit wesentlich mehr Fähigkeiten und Kenntnisse erfordert habe als die nun ausgeübte; ein Umgang mit Medikamenten beschränke sich im Beruf der Altenpflegerin auf den Bereich auf Anweisung auszuführender Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten und erfolge nicht aus eigener Veranlassung. Bezogen auf die soziale Wertschätzung liege die neu ausgeübte Tätigkeit nicht spürbar unter dem Niveau des bislang ausgeübten Berufs; es fehle dazu an über die bloße Behauptung hinausgehenden Ausführungen der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 03.07.2023 zugestellte landgerichtliche Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27.07.2023 erhobenen und mit Eingang am Montag, dem 04.09.2023, begründeten Berufung. Sie macht geltend, eine auslösende Zeitspanne für das Hochrechnen des in dem früheren Beruf erzielten Einkommens auf einen späteren Nachprüfungszeitpunkt sei ab fünf Jahren in der Regel in Betracht zu ziehen; danach sei die Entscheidung des Landgerichts falsch, wenn es einen Zeitraum von sieben Jahren als noch nicht ausreichend angesehen habe. Weiterhin werde ein Ausschluss des Nachschiebens von Gründen allein im Hinblick auf die Gesundheitsprüfung diskutiert; Fragen, die für die Vergleichbarkeit von Berufen Bedeutung erlangen könnten, spielten dagegen erst bei der diesbezüglichen späteren Beurteilung eine Rolle. Es sei auf die konkreten Tätigkeiten abzustellen, wobei die Klägerin in ihrem Ursprungsberuf eine erhebliche Verantwortung bei der Verabreichung von Medikamenten mittels Magensonde als auch bei dem Bereitstellen von Medikamenten getragen habe; selbst wenn dies auf Anweisung erfolgte, habe doch niemand neben der Klägerin gestanden, als diese Tätigkeiten von ihr ausgeführt worden seien. Es bedürfe keiner besonderen Ausführungen, dass Fehler bei der Medikamentenabgabe zu erheblichen gesundheitlichen Risiken führen könnten; es sei dann ein erheblicher Unterschied, ob man die Verantwortung für die Gesundheit anderer trage oder ob man einen Führerschein herausgebe oder nicht. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 28.06.2023, zugestellt am 03.07.23, Aktenzeichen 3 O 226/22, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum seit 01.10.2020 bis 01.05.2022 die vereinbarte (Versicherungsschein-Nr.: --- in Verbindung mit Anerkenntnis vom 18.02.2014, Anlage K3) Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 12.428,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins auf jeweils 621,40 € seit dem 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021, 01.07.2021, 01.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022 sowie 01.05.2022 zu bezahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.06.2022 monatlich im Voraus die laut Versicherungsschein-Nr.: --- in Verbindung mit Anerkenntnis vom 18.02.2014, Anlage K3, vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 621,40 € aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit dem Versicherungsschein Nr.: --- bis längstens zum 31.07.2049 oder bis zum Ende ihrer Berufsunfähigkeit zu bezahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die (durch sie im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 01.05.2022 bezüglich des Versicherungsscheins mit der Nr.: ---) gezahlten Beitragszahlungen in Höhe von 995,60 € zurückzuerstatten, 4. festzustellen, dass die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht (zum Versicherungsschein mit der Nr.: ---) gegenüber der Beklagten ab dem 01.06.2022 bis längstens zum 31.07.2049 oder bis zum Ende ihrer Berufsunfähigkeit befreit ist, und 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.613,24 € zu zahlen, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. B. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. I. Mit Beschluss vom 22.09.2023 hat der Senat die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und die dafür maßgeblichen Gründe gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Darin heißt es: „Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil vom 28.06.2023 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Klägerin keine Ansprüche (mehr) aus §§ 1 Satz 1, 172 VVG in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat und zutreffend angenommen, dass die Leistungsvoraussetzungen für die Klägerin nicht (mehr) vorliegen, weil sie mit ihrem neuen Beruf als Bürokauffrau auch unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 2 AVB ausübt. 1. Soweit nach den Bedingungen des Versicherers eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, wird diese vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2010, Az.: IV ZR 8/08, - zitiert nach juris, Rn. 11 m. w. N.). Der Versicherte darf in dem von ihm ausgeübten Verweisungsberuf unabhängig von einem unter Umständen auch höheren Einkommen nicht unterwertig, also seine frühere Qualifikation und seinen beruflichen oder sozialen Status unterschreitend, beschäftigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2017, Az.: IV ZR 11/16, - zitiert nach juris -, Rn. 12 m. w. N.). Im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist nach üblicher Formulierung eine Vergleichstätigkeit dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (vgl. KG, Urteil vom 16.02.2007, Az.: 6 U 113/06, - zitiert nach juris -, Rn. 36 m. w. N.). Da es auch auf die Wahrung des sozialen Status des Versicherten ankommt, darf er unabhängig von einem vorzunehmenden Einkommensvergleich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die nicht die gleiche soziale Wertschätzung hat wie diejenige des Ausgangsberufs (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.04.2017, Az.: 5 U 27/15, - zitiert nach juris -, Rn. 71 m. w. N.). 2. Da die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten. Dies gilt auch bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit. Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2010, Az.: IV ZR 8/08, a. a. O.). Zwar ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind. Will aber der Versicherungsnehmer geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2016, Az.: IV ZR 434/15, - zitiert nach juris -, Rn. 18); das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 21.03.2022, Az.: 4 U 2061/21, - zitiert nach juris -, Rn. 22 m. w. N.). 3. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die durch das Landgericht vorgenommene Vergleichsbetrachtung nicht zu beanstanden. Die hiergegen in der Berufungsbegründung vom 04.09.2023 erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. a. Die Vergütung der Klägerin in ihrer neu aufgenommenen Tätigkeit entspricht derjenigen in ihrem bisherigen Beruf. aa. Als Vergleichswert ist grundsätzlich allein das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer entnimmt den eingangs genannten Klauseln in den AVB der Beklagten, dass für die Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit maßgeblich ist, ob sie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Damit verdeutlicht bereits der Wortlaut, dass es allein auf die bisherige, d. h. bis zur Geltendmachung der Berufsunfähigkeit erreichte Stellung ankommen kann. Die von dem Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt. Dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der anderen, nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll. Bei dem Einkommensvergleich kommt es entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensumstände an; die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert dagegen nicht die künftige Verbesserung dieser Lebensumstände, weshalb die Lohn- und Gehaltsentwicklung im Ursprungsberuf nach Eintritt des Versicherungsfalles regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat. Es kommt daher insoweit etwa nicht darauf an, ob in dem Ausgangsberuf über den Eintritt der Berufsunfähigkeit hinaus künftige Lohnanpassungen aufgrund eines für diese Branche geltenden Mindestlohntarifvertrages gesichert waren. Ausnahmen davon können sich ergeben, wenn sonst aufgrund eines besonders langen Zeitraums zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung eine objektive Vergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr gewährleistet wäre; dann kann bei entsprechendem Parteivortrag eine Anpassung des Ausgangseinkommens an einen späteren Vergleichszeitpunkt anhand hinreichend sicherer künftiger Einkommensentwicklungen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az.: IV ZR 19/18, - zitiert nach juris -, Rn. 27 ff. m. w. N.). bb. Im Ausgangspunkt ist damit nicht maßgeblich, dass die Klägerin in ihrem früheren Beruf inzwischen eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 Stufe 6 erreicht hätte. In den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes ist jede Entgeltgruppe in Grund- und Entwicklungsstufen unterteilt, welche die wachsende Berufserfahrung widerspiegeln sollen (vgl. https://www.oeffentlichen-dienst.de/tvoed/bund/stufen.html). Lassen sich derartige Informationen – hier wie im Folgenden - mit nur geringem Aufwand durch eine einfache Internetrecherche mit einer gängigen „Suchmaschine“ finden und abrufen, handelt es sich bei ihnen ohne weiteres um allgemeinkundige Tatsachen gemäß § 291 ZPO (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.12.2013, Az.: 3 W 147/13, - zitiert nach juris -, Rn. 6 m. w. N.); das Gericht kann sie in der Folge von sich aus in den Prozess einführen, ohne dass eine Partei sie im Rahmen der Verhandlungsmaxime beigebracht hat (vgl. Dötsch, Internet und Offenkundigkeit, MDR 2011, 1017 m. w. N.). Das zeitabhängige Aufrücken in eine höhere Stufe entspricht damit einer (bloßen) Karrierechance, welche durch die Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch nicht gedeckt ist (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., 2020, § 5 Rn. 68 m. w. N.). cc. Zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus das Vorliegen eines besonders langen Zeitraums zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung verneint, der eine Anpassung der früheren Einkommenshöhe zum Zwecke der Vergleichbarkeit bedingte. (1) Die hier bestehende Spanne von gut sieben Jahren zwischen September 2013 und Oktober 2020 liegt ziemlich genau zwischen bisher entschiedenen Sachverhalten, bezüglich derer bei kürzeren Zeiträumen eine Einkommensanpassung abgelehnt wurde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.01.2021, Az.: 20 U 29/20, Rn. 55: gut fünf Jahre; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.02.2020, Az.: 1 U 14/20, Rn. 41: sechs Jahre, jeweils zitiert nach juris) und längeren Spannen, bei denen man sie befürwortete (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 11.10.2012, Az.: 10 O 45/11, - zitiert nach juris -, Rn. 32: acht Jahre). (2) Ein konkreter Scheidepunkt wird sich insofern allerdings nicht mit einer mehr oder weniger gegriffenen Zeitdauer festlegen lassen, nach welcher es „auf der Hand liegt“ (vgl. so OLG Oldenburg, Urteil vom 07.12.2016, Az.: 5 U 84/16, - zitiert nach juris -, Rn. 23: 13 Jahre), dass frühere und aktuelle Gehälter nicht mehr ohne jede Fortschreibung verglichen werden können. Vielmehr sind zusätzlich diejenigen Kriterien heranzuziehen, auf deren Grundlage gegebenenfalls eine Hochrechnung zu erfolgen hat. Da es um den Vergleich der Lebensstellung geht und diese durch die Kaufkraft des Einkommens geprägt wird, kommt dafür der Lebenshaltungskostenindex in Betracht (vgl. Neuhaus, a. a. O., § 14 Rn. 88; Looschelders NJW 2019, 2777). Dieser hat sich in der Zeit von 2013 bis 2020 von 93,1 auf 100,0 erhöht (vgl. https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?sequenz=tabelleErgebnis&selectionname=61111-0001&startjahr=1991#abreadcrumb), d. h. um knapp 7,5 Prozent. Dabei handelt es sich um eine Größenordnung, die noch keine Einkommensanpassung notwendig macht, zumal bei einer Verweisung des Versicherungsnehmers auf eine Vergleichstätigkeit Einkommenseinbußen hinzunehmen sein können und bei solchen bis zu zehn Prozent eine Gleichwertigkeit der Lebensstellung unter diesem Aspekt (dennoch) in der Regel immer gegeben ist (vgl. Neuhaus, a. a. O., § 8 Rn. 110 m. w. N.). dd. Die Klägerin macht dann jedenfalls nicht geltend, dass sie in ihrem früheren Beruf zuletzt ein nach dem zuvor unter lit. cc) a. E. Gesagten deutlich höheres Einkommen als in ihrer jetzigen Tätigkeit erzielt hätte. b. Im weiteren ist das Landgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die neue Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert; eine Höherwertigkeit der erledigten Aufgaben in ihrem früheren Beruf lässt sich nicht feststellen. aa. Zum einen wird davon auszugehen sein, dass wie für den Versicherer auch für den Versicherungsnehmer ein Verbot des Nachschiebens von Tatsachenbehauptungen nach einem Anerkenntnis seiner Berufsunfähigkeit gilt. (1) Ausgangspunkt für die Vergleichsbetrachtung sind jedenfalls die Feststellungen und Bewertungen des Gesundheitszustandes, wie er dem Anerkenntnis des Versicherers zugrunde gelegen hat; unerheblich ist dagegen ein möglicherweise differierender tatsächlicher Gesundheitszustand. Denn die Bindungswirkung des Anerkenntnisses reicht nur so weit, als dem Versicherer Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten vorgelegen haben; von dem auf der Grundlage dieser Informationen abgegebenen Anerkenntnis soll er später ohne den Nachweis tatsächlicher Veränderungen nicht mehr abweichen können. Der Versicherte ist hingegen nicht schutzwürdig, wenn und soweit etwa der tatsächliche Gesundheitszustand von diesen dem Versicherer vorliegenden Informationen abwich und tatsächlich besser war, als er sich aus den ärztlichen Befunden und/oder Gutachten ergab. Die dem Anerkenntnis zugrundeliegenden Feststellungen des Versicherers - mögen diese auch oberflächlich sein - sind für die gesamte weitere Abwicklung des Versicherungsfalles verbindlich, weil der durch § 174 VVG anerkannte Bestandsschutz letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB und dortigen gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten basiert, die aber wechselseitig wirken und nicht nur eine Partei schützen sollen. Das Verbot des Nachschiebens erstreckt sich daher spiegelbildlich – weil eben die Nachprüfung das Spiegelbild der Erstprüfung ist – auch auf den Versicherungsnehmer, der nach für ihn positiver Leistungsentscheidung im Nachprüfungsverfahren oder einem Rechtsstreit darüber nicht plötzlich ein anderes oder erweitertes Tätigkeitsbild oder andere - angeblich schon früher bestehende - Erkrankungen oder gar einen angeblich gar nicht zur Berufsunfähigkeit führenden Gesundheitszustand nachschieben darf. Da die beruflichen Tätigkeiten und der von dem Versicherungsnehmer geschilderte oder von dem Versicherer ermittelte Gesundheitszustand durch das Anerkenntnis „zementiert” sind, muss nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme die Bindungswirkung für beide Parteien gelten, und es kann nur der in der Erstprüfung dem Anerkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt zur Bewertung, ob die Berufsunfähigkeit entfallen ist, berücksichtigt werden. Denn das Nachprüfungsverfahren erfordert ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen, sodass nachträgliche Behauptungen zur früheren Sachlage unberücksichtigt bleiben müssen. Hat der Versicherer sich hierbei beispielsweise auf die Angaben des Versicherungsnehmers zu seiner beruflichen Tätigkeit verlassen, so sind auch nur diese Angaben Ausgangspunkt der Nachprüfung (vgl. Neuhaus, a. a. O., § 14 Rn. 24 ff. m. w. N.). (2) Abweichend von der Ansicht der Klägerin steht dem nicht entgegen, dass sich Fragen hinsichtlich der Vergleichbarkeit der früheren Tätigkeit mit einem neuen Beruf erst stellen, wenn es aufgrund eines solchen zu einem Nachprüfungsverfahren kommt, und insofern ein Unterschied zu einer vergleichenden Betrachtung des Gesundheitszustandes besteht. Hat der Versicherungsnehmer nämlich im Rahmen der Beschreibung seiner beruflichen Aufgaben nur solche einfacher Art dargestellt, bezieht sich das Anerkenntnis des Versicherers allein auf die Absicherung einer damit einhergehenden Lebensstellung. Wären demgegenüber (erst) im Zusammenhang mit einer späteren Nachprüfung angeführte höherwertige Tätigkeiten schon ursprünglich mitgeteilt worden, hätte dies dem Versicherer weitergehende Prüfungs- und Erkundigungsmöglichkeiten eröffnet; waren ihm diese durch unzureichende Auskünfte des Versicherungsnehmers genommen, kann er nicht (trotzdem) an sein Anerkenntnis gebunden sein, wenn der Versicherungsnehmer eine Tätigkeit aufnimmt, deren Inhalt der ihm früher allein vorgelegten Beschreibung des Ursprungsberufes mindestens gleichkommt oder ihn sogar besser stellt. Es ergibt sich bezogen auf die Bindungswirkung der Auskünfte kein Unterschied etwa zu dem Fall, dass der Versicherungsnehmer im Hinblick auf eine Besserung seines Gesundheitszustandes bezogen auf die für die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit angegebene Belastung durch das Heben von Lasten bis zu 25 kg bei der Nachprüfung der Leistungsvoraussetzungen nun plötzlich geltend macht, tatsächlich habe er Lasten bis zu 50 kg heben müssen. bb. Zum anderen mag sich zumindest ein „Medikamente stellen“ und die „Dokumentation“ an weiterer Stelle bereits aus der erteilten Selbstauskunft ergeben; in Übereinstimmung mit der Argumentation des Landgerichts lässt sich jedoch nicht erkennen, dass der damit verbundene Grad an Verantwortung und Selbständigkeit in relevanter Weise von den aktuell durch die Klägerin erledigten Aufgaben abweicht. Insoweit wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung darauf abstellt, dass Fehler bei der Medikamtenabgabe zu erheblichen gesundheitlichen Risiken führen können und es einen erheblichen Unterschied mache, ob man die Verantwortung für die Gesundheit anderer trägt oder ob man einen Führerschein herausgibt oder nicht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn allein wegen der unterschiedlichen Haftungsfolgen im Falle einer Verletzung der Dienstpflicht lässt sich der Einsatz der Klägerin als Bürokauffrau in der Führerscheinstelle nicht als unterwertig, also ihre frühere Qualifikation und ihren beruflichen oder sozialen Status unterschreitend, ansehen, weil die an die Klägerin gestellten Anforderungen für die konkret ausgeübte neue Tätigkeit als solche sowohl was die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten als auch die eigentliche Arbeitsorganisation und -ausführung betrifft aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen nicht als deutlich geringer zu qualifizieren sind.“ II. Die Stellungnahme der Klägerin vom 18.10.2023 kann einen Erfolg des Rechtsmittels nicht begründen. Es verbleibt auch nach abermaliger Überprüfung bei der vom Senat angestellten Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Zu den Einwänden der Klägerin ist wie folgt auszuführen: 1. Gegenüber vorangegangenen Zeiträumen höhere Veränderungen des Lebenshaltungskostenindexes (erst) in den Jahren 2021 und 2022 können im Hinblick auf eine Vergleichbarkeit der Einkommen aus ihrem früheren und dem jetzigen Beruf keine Berücksichtigung zu Gunsten der Klägerin finden, weil auf den Zeitpunkt der Nachprüfungsentscheidung der Beklagten abzustellen ist; diese erfolgte aber (schon) im Jahr 2020. Im Weiteren wird eine Gleichwertigkeit der Lebensstellung bei Einkommenseinbußen nach einem Richtwert von bis zu zehn Prozent in der Regel immer bejaht (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2017, Az.: 8 U 59/17, - zitiert nach juris -, Rn. 32 m. w. N.). Abweichungen können sich allenfalls bei besonders niedrigen Einkommen und aus dem Rahmen fallenden Besonderheiten ergeben (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl., 2020, § 8 Rn. 110 m. w. N.); derartige Umstände sind zum einen bei der hier relevanten Gehaltshöhe nicht gegeben und zum anderen im Übrigen nicht ersichtlich. 2. Hinsichtlich der Möglichkeit eines Nachschiebens von Tatsachen zu den Modalitäten des früher ausgeübten Berufes wiederholt die Klägerin im Ansatz lediglich ihren bisherigen - abweichenden - Rechtsstandpunkt. Zudem sind jetzt monierte Versäumnisse der Beklagten im Sinne der Verletzung einer Hinweisobliegenheit wegen überlegenen Wissens darauf, dass im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung oder im Falle einer späteren Nachprüfungsverfahrens die Tätigkeiten gegebenenfalls im Rahmen eines mehrwöchigen Stundenplans vorzutragen seien, nicht gegeben; denn in dem von der Klägerin ausgefüllten Formular für eine Selbstauskunft fand sich im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Beschreibung der zu verrichtenden Aufgaben und Tätigkeiten unter Ziffer 14) auch der Satz: „Bitte schildern sie den Ablauf eines normalen Arbeitstages, ggf. auf einem Zusatzblatt“, und auf der Folgeseite war unter Ziffer 15) eine zeitanteilige Darstellung nach „Stunden täglich“ in einer Aufgliederung nach körperlichen, kaufmännischen, leitenden und organisatorischen sowie künstlerischen oder kreativen Arbeiten und dem Bedienen von Maschinen oder Computern mit Leerfeldern für nähere Beschreibungen vorgesehen. III. Anzumerken bleibt bezogen auf eine Vergleichbarkeit der (allgemeinen) sozialen Wertschätzung des früher ausgeübten und des jetzigen Berufes, dass es grundsätzlich Sache des Versicherers sein mag, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind. Will aber der Versicherungsnehmer geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll; das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 21.03.2022, Az.: 4 U 2061/21, - zitiert nach juris -, Rn. 22 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund ist hier mit dem Landgericht darauf abzustellen, dass die Klägerin jeglichen Sachvortrag zur Frage der (allgemeinen) sozialen Wertschätzung schuldig geblieben und trotz der diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil als ausreichendem gerichtlichen Hinweis auch in ihrer Berufungsbegründung nicht darauf eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2016, Az.: IV ZR 434/15, - zitiert nach juris -, Rn. 19). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 und 9 ZPO; es wird hierzu sowie wegen der amtswegigen Abänderung der Festsetzung des Streitwertes für den ersten Rechtszug nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf die Erläuterungen unter Ziffer III) der Gründe des Beschlusses vom 22.09.2023 Bezug genommen.