Urteil
4 U 57/18
OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2021:1207.4U57.18.00
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Leitsätze
1. Die streitige Beweisfrage einer ausbleibenden Reaktion der Auftraggeberin auf einen Alarmanruf betrifft nicht die haftungsausfüllende Kausalität des Schadensersatzanspruches, sondern ein mögliches Mitverschulden der Auftraggeberin, für die der Auftragnehmer die Beweislast trägt.(Rn.46)
(Rn.47)
2. Allein eine nachgewiesene Telefonverbindung der Alarmanlage mit dem Festnetztelefon des Geschäftsführers der Auftraggeberin reicht nach dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Beweis des tatsächlich erfolgten Erhalts des Alarmanrufs und der Eingabe des Quittierungscodes durch den Geschäftsführer nicht aus.(Rn.51)
(Rn.52)
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Rostock vom 23.03.2018, Az. 3 O 883/11 (3), wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 115.078,15 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die streitige Beweisfrage einer ausbleibenden Reaktion der Auftraggeberin auf einen Alarmanruf betrifft nicht die haftungsausfüllende Kausalität des Schadensersatzanspruches, sondern ein mögliches Mitverschulden der Auftraggeberin, für die der Auftragnehmer die Beweislast trägt.(Rn.46) (Rn.47) 2. Allein eine nachgewiesene Telefonverbindung der Alarmanlage mit dem Festnetztelefon des Geschäftsführers der Auftraggeberin reicht nach dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Beweis des tatsächlich erfolgten Erhalts des Alarmanrufs und der Eingabe des Quittierungscodes durch den Geschäftsführer nicht aus.(Rn.51) (Rn.52) I. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Rostock vom 23.03.2018, Az. 3 O 883/11 (3), wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 115.078,15 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aus Werkvertrag. Die Klägerin betreibt eine Hähnchenmastanlage mit drei großen Ställen. Nachdem einer der Ställe im Jahr 2010 abgebrannt war, erfolgte im Zuge des Neubaus dieses Stalles eine Neuinstallation der Elektroanlage. Der Beklagte erhielt dazu den Auftrag, die Elektroinstallation für Beleuchtung, Steckdosen und eine Futterstrecke herzustellen. Ferner war Gegenstand des Auftrages, die Stromversorgung der gesamten Anlage von einer Wandler- auf eine Direktmessung umzustellen. Nach Fertigstellung der Arbeiten im April 2011 wurde ein Probelauf durchgeführt, allerdings ohne Höchstbelastung. Während dieses Probelaufs arbeitete die Anlage ohne Beanstandungen. Von der Streithelferin war in der Stallanlage eine Alarmanlage nebst Signalisierungseinrichtung installiert worden, die unabhängig von dem Stromkreislauf der Stallanlage betrieben wurde. Nach der Programmierung der Alarmanlage war eine Alarmierung für verschiedene Zustände (Temperatur, Lüftung, Stromausfall usw.) vorgesehen und erfolgte über einen sogenannten Alarmsammler. Von diesem Alarmsammler ging ein Signal auf das Telefonwahlgerät der Alarmanlage. Dieses Telefonwahlgerät führte sodann die nachfolgend beschriebene sogenannte Telefonroutine durch: Die Alarmierung erfolgte durch Anruf auf dem Funkübertragungsweg. In der Alarmanlage waren vier Telefonnummern programmiert, nämlich Teilnehmer 1 - 0172/...6 (Mobiltelefon des Geschäftsführers der Klägerin), Teilnehmer 2 - 03.../... (Festnetztelefon des Geschäftsführers der Klägerin), Teilnehmer 3 - 0174/...5 (Mobiltelefon xxx, Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Klägerin) und Teilnehmer 4 - 0152/...9 (Mobiltelefon xxx). Bei Alarmauslösung sollte automatisch die erste programmierte Telefonnummer angewählt werden. Eine Quittierung des Alarms kam zustande, wenn der Anruf angenommen und nach Empfang der programmierten Sprachnachricht ein individuell festgelegter Quittierungscode eingegeben wurde. Geschah das nicht, sollte die Alarmanlage automatisch die nächste Telefonnummer wählen. Mit Eingabe des Quittierungscodes wurde dem Telefonwahlgerät bestätigt, dass der Alarm angenommen worden war, sodass es gemäß der Programmierung nicht mehr weiter wählen sollte. Die Streithelferin hat in diesem Zusammenhang behauptet, zusätzlich hätte sich derjenige, der den Quittierungscode eingegeben habe, vor Ort zum Alarmsammler in den Stall begeben und dort den Alarm nochmals manuell quittieren müssen, weil er mit der Quittierung per Telefon nicht gewusst habe, welche Art von Alarm aufgetreten sei. Erst wenn die manuelle Quittierung im Stall erfolgt sei, sei die Alarmstrecke für eine neue Übertragung zum Telefongerät wieder freigegeben. Demgegenüber hat die Klägerin behauptet, bei Alarmierung wegen zu hoher Temperaturen reiche es aus, telefonisch den Quittierungscode einzugeben. Falle dann der Strom zusätzlich aus, werde ein erneuter Alarmanruf ausgelöst, ohne dass es erforderlich sei, zusätzlich noch eine manuelle Quittierung im Stall vorzunehmen. Anders sei es hingegen, wenn eine Alarmierung wegen Stromausfalles erfolge. Werde nach diesem Alarm telefonisch der Quittierungscode eingegeben und erfolge keine zusätzliche manuelle Quittierung im Stall, werde kein weiterer Alarm ausgelöst, wenn die Temperatur den zulässigen Wert übersteige. Diese Programmierung sei von der Klägerin nicht gewollt gewesen und erst anlässlich eines Tests im November 2014 festgestellt worden. Am 21.05.2011 fiel in allen drei Ställen zwischen 17:00 und 18:00 Uhr der Strom aus, verursacht durch das Auslösen der Sicherungen. Infolge des Stromausfalles wurden alle elektrisch betriebenen Anlagen in der Hähnchenmastanlage funktionsuntüchtig. Insbesondere arbeitete die Lüftung nicht mehr. Eine größere Anzahl von Tieren verendete. Gemäß dem Verbindungsnachweis für die Telefonnummer der Alarmanlage wurde am 21.05.2011 um 17:08 Uhr eine Verbindung zur Festnetztelefonnummer des Geschäftsführers der Klägerin hergestellt (Anlage K 15, Bl. 117 Bd. I d.A.). Das Protokoll der Auslesung des Ereignisspeichers der Alarmanlage weist für den 21.05.2011 um 17:07 Uhr aus, dass Teilnehmer Nr. 0002 mit Quittierungscode quittiert hat (vgl. Anlage SV 2, Bl. 89 Bd. I d.A.). Am 22.05.2011 informierte die Klägerin einen Mitarbeiter des Beklagten über den Stromausfall, der schließlich die Stromversorgung wiederherstellte. Der Beklagte hatte im Rahmen der ursprünglichen Installationsarbeiten zur Absicherung einer Leistung von 35 kW eine 63-Ampere-Sicherung eingebaut. Am 01.06.2011 ersetzte der Beklagte diese Sicherung durch eine 80-Ampere-Sicherung, nachdem eine Leistungsmessung ergeben hatte, dass sich bereits bei 28,9 kW eine Belastung von 62 bis 65 Ampere ergab, weshalb die 63-Ampere-Sicherung heraussprang. Die Parteien haben darum gestritten, ob der Beklagte die Elektroanlage mit einer ausreichenden Sicherung versehen hatte. Sie haben ferner über den Einwand des Beklagten gestritten, aus den Aufzeichnungen der Alarmanlage ergebe sich, dass der Geschäftsführer der Klägerin auf seinem Festnetztelefon einen Anruf der Alarmanlage erhalten und diesen quittiert habe, ohne Weiteres zu veranlassen; die Klägerin treffe daher ein die Haftung des Beklagten ausschließendes Mitverschulden. Die Klägerin hat vorgetragen, für die abzusichernde Leistung von 35 kW sei die eingebaute 63-Ampere-Sicherung unzureichend gewesen, denn sie löse bereits bei ca. 28 kW aus. Tatsächlich sei vor dem Zähler eine 63-Ampere-Sicherung und nach dem Zähler eine 80-Ampere-Sicherung notwendig gewesen, was sich auch aus der Anlage B1 (Bl. 66 Bd. I d.A.) ergebe. Ein Mitverschulden komme nicht in Betracht. Der Geschäftsführer der Klägerin habe keinen Alarmanruf quittiert, denn er sei an diesem Tag nicht zu Hause, sondern auf einer Motorradtour gewesen. Die Richtigkeit des Verbindungsnachweises für die Telefonnummer der Alarmanlage und des Protokolls der Auslesung des Ergebnisspeichers der Alarmanlage werde bestritten. Durch den Stromausfall und den dadurch verursachten Verlust einer großen Zahl von Masthähnchen sei der Klägerin ein Schaden in geltend gemachter Höhe entstanden, für die vorgerichtliche Geltendmachung zudem Kosten in Höhe von 1.780,20 €. Für die Einzelheiten der klägerischen Schadensberechnung wird auf den Vortrag in der Klageschrift unter Ziffer 2. und den ergänzenden Vortrag im Schriftsatz vom 19.12.2011 ab Ziffer 4. verwiesen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 115.078,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die durch die Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, für eine benötigte Leistung von 35 kW sei eine 63-Ampere-Sicherung ausreichend gewesen. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden, denn nach den Aufzeichnungen der Alarmanlage sei davon auszugehen, dass ihr Geschäftsführer nach erfolgter Alarmierung den Quittierungscode eingegeben, jedoch nichts unternommen habe. Über das Vermögen der Streithelferin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 01.10.2017 (Bl. 74 Bd. IV d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Gericht hat wegen der Frage der richtigen Absicherung der Elektroanlage Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 05.02.2013 (Bl. 167ff. Bd. I d.A.) und 17.10.2013 (Bl. 14f. Bd. II d.A.) durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen xxx vom 29.06.2013 und 21.01.2014 nebst mündlicher Erläuterung der Gutachten (Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 30.09.2014, Bl. 113ff. Bd. II d.A.).Das Gericht hat ferner wegen der Frage, ob nach den technischen Aufzeichnungen der Alarmanlage davon auszugehen sei, dass der Geschäftsführer der Klägerin den streitigen Alarmanruf quittiert habe, Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 17.07.2015 (Bl. 63 Bd. III d.A.), 16.12.2015 (Bl. 93 Bd. III d.A.) und 03.05.2016 (Bl. 123 Bd. III d.A.) durch Einholung weiterer Gutachten des Sachverständigen xxx vom 25.10.2015, 15.03.2016 und 11.09.2016 nebst mündlicher Erläuterung der Gutachten (Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 05.12.2017, Bl. 76ff. Bd. IV d.A.).Das Gericht hat zudem Beweis erhoben zu der Frage, ob der Geschäftsführer der Klägerin zum Zeitpunkt des streitigen Anrufes nicht in seiner Wohnung gewesen sei, durch Vernehmung der Zeugin Lipinski (Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 27.02.2018, Bd. 95ff. Bd. IV d.A.). Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die vorgenannten Sachverständigengutachten und die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 30.09.2014, 05.12.2017 und 27.02.2018 verwiesen. Durch das dem Beklagten am 28.03.2018 zugestellte Grundurteil vom 23.03.2018 hat das Landgericht entschieden, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens wegen des Stromausfalls in den drei Ställen der Hähnchenmastanlage der Klägerin in xxx am 21.05.2011 dem Grunde nach berechtigt ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte mit einer 63-Ampere-Sicherung eine falsche Absicherung der Elektroanlage vorgenommen habe und die fehlerhafte Absicherung Ursache für den Stromausfall am 21.05.2011 gewesen sei, weshalb der Beklagte für den durch den Stromausfall entstandenen Schaden hafte. Ein Mitverschulden der Klägerin wegen Untätigkeit ihres Geschäftsführers trotz quittierter Alarmmeldung sei nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht feststellbar. Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, dass die Alarmanlage einen Code brauche und der Anrufbeantworter diesen nicht habe eingeben können; der Sachverständige sei nach den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen davon ausgegangen, dass ein Mensch diesen Code eingegeben haben müsse. Nach Auffassung des Landgerichts seien aber wegen der Möglichkeit einer Fehlfunktion oder fehlerhaften technischen Aufzeichnung der Vorgänge der Alarmanlage Zweifel hieran verbleiben. Zudem habe die Zeugin xxx bekundet, dass der Geschäftsführer der Klägerin zur fraglichen Zeit des streitigen Telefonanrufs nicht in der Wohnung zugegen gewesen sei, weshalb er als derjenige, der eine Quittierung des Alarms vorgenommen habe, ausscheide. Wegen der einzelnen Erwägungen wird auf die landgerichtliche Beweiswürdigung verwiesen (Bl. 107 Bd. IV d.A.). Hiergegen richtet sich die am 27.04.2018 eingelegte und mittels eines am 21.06.2018 – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.07.2018 – beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Beklagten. Zur Begründung seines Rechtsmittels rügt der Beklagte eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Frage des Mitverschuldens sowie Fehler bei der Beweislastverteilung. Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme hätte das Landgericht von einem haftungsausschließenden Mitverschulden der Klägerin ausgehen müssen.Das Gericht habe die schriftlichen und mündlichen Gutachten des Sachverständigen xxx sowie die Bekundungen der Zeugin xxx fehlerhaft gewürdigt. Aus den Darlegungen des Sachverständigen habe sich ergeben, dass über den Festnetzanschluss des Geschäftsführers der Klägerin am 21.05.2011 um 17:07 Uhr eine Person den Quittierungscode eingegeben habe. Das Gericht habe hieran Zweifel gehabt, und daher ein Mitverschulden der Klägerin abgelehnt, ohne seine Zweifel auf eine einleuchtende und nachvollziehbare Begründung oder auf eigene Sachkunde stützen zu können. Soweit das Landgericht aus der Erklärung des Sachverständigen, aus der Testreihe am 22.05.2011 ergebe sich nicht, was geschehe, wenn ein Anrufbeantworter angewählt werde, gefolgert habe, der Sachverständige müsse für möglich halten, dass bei Anwahl des Anrufbeantworters die vorgesehene Alarmkette – ohne Eingabe des Alarmierungscodes – abbreche, sei dies falsch und stehe im Widerspruch zu konkreten Aussagen des Sachverständigen. Denn dieser sei nach Auswertung der Daten zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Mensch (und nicht ein Anrufbeantworter) den Quittierungscode eingegeben habe. Rechtsfehlerhaft sei die landgerichtliche Beweiswürdigung auch hinsichtlich der Aussage der Zeugin xxx. Denn ihrer Bekundung, nach ihrer Erinnerung sei ihr Lebensgefährte gegen Abend zurückgekommen, ob das allerdings um 17:00 Uhr oder 19:30 Uhr gewesen sei, könne sie nicht mehr genau sagen, lasse sich nicht entnehmen, dass der Geschäftsführer am 21.05.2011 zur Zeit des dokumentierten Anrufs (17:08 Uhr) nicht zu Hause gewesen sei. Zudem habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Denn der Klägerin hätte es im Rahmen sekundärer Beweislast oblegen, Ausführungen dazu zu machen, welche Personen überhaupt Kenntnis von dem Quittierungscode gehabt haben. Mangels einer solchen Darlegung sei letztlich die Klägerin mit ihrer Behauptung, keiner habe den Alarmanruf angenommen und quittiert, beweisfällig geblieben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 21.06.2018 (Bl. 146ff. Bd. IV d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23.03.2018 zum Gz. 3 O 883/11 (3) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass Ursache und Schuld für den eingetretenen Schaden bei dem Beklagten lägen, weil dieser eine falsche Sicherung eingebaut habe. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass ein Mitverschulden der Klägerin nicht feststellbar sei. Es sei auch durch den Sachverständigen nicht aufklärbar, was das Unterbrechen der Alarmkette ausgelöst habe. Die Möglichkeiten eines technischen Defekts oder einer fehlerhaften Schaltung könnten nicht ausgeschlossen werden. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen xxx. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16.11.2021 Bezug genommen (Bl. 7ff. Bd. V d.A.). II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der zulässigen Klage durch Grundurteil stattgegeben. Das Landgericht hat über den Haftungsgrund in zulässiger Weise durch Grundurteil entschieden (1.), dabei die Voraussetzungen eines werkvertraglichen Schadensersatzanspruchs zutreffend für gegeben (2.) und ein Mitverschulden der Klägerin im Ergebnis zu Recht für nicht feststellbar erachtet (3.). Im Einzelnen: 1. Das Landgericht hat in zulässiger Weise durch Grundurteil entschieden. Ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) darf ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 06. Juni 2019 – VII ZR 103/16 –, juris Rn. 16; Urteil vom 8. September 2016 - VII ZR 168/15 -, juris Rn. 21). Dies war hier der Fall. Der Beklagte hat Grund und Höhe des Anspruchs bestritten, das Landgericht hat zu allen den Anspruchsgrund betreffenden Fragen – aus seiner Sicht erschöpfend – Beweis erhoben, und es steht nach dem Sach- und Streitstand fest, dass der Klägerin bei dem Stromausfall vom 21.05.2011 ein beträchtlicher Schaden an ihrem Tierbestand entstanden ist: Dass eine größere Anzahl an Tieren bei dem Schadensfall verendet ist, hat das Landgericht in seinem – nicht durch Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen – Urteilstatbestand als unstreitig festgestellt (§§ 314, 529 ZPO). Beweis über die streitige Anspruchshöhe ist noch nicht erhoben worden. Das Grundurteil bezieht sich nicht nur auf den Klageantrag zu 1., sondern auch auf die mit den Klageanträgen zu 2. und 3. verfolgten Nebenforderungen, deren Bestehen und Höhe sich nach dem Erfolg der Hauptforderung richten. 2. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB dem Grunde nach ein werkvertraglicher Anspruch auf Ersatz des eingetretenen Mangelfolgeschadens wegen des Einbaus einer ungeeigneten Sicherung zusteht. Zur Begründung nimmt der Senat auf die in Gänze überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Soweit das Landgericht – gestützt auf umfangreichen Sachverständigenbeweis – festgestellt hat, dass der Beklagte mit der verbauten 63-Ampere-Sicherung eine falsche Absicherung der Elektroanlage vorgenommen hat und die fehlerhafte Absicherung Ursache für den Stromausfall am 21.05.2011 gewesen sei, sind diese Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1, 286 ZPO durch den Senat zugrunde zu legen. a. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder unwahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 – VIII ZR 161/14, juris Rn. 11 m.w.N.).Seit der Reform der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2002 ist die Berufungsinstanz zudem nicht mehr Wiederholung der erstinstanzlichen Tatsacheninstanz, sondern dient der Fehlerkontrolle und -beseitigung. Deshalb bestimmt § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen. Konkrete Anhaltspunkte im vorgenannten Sinne können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, wenn etwa die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht den von der Rechtsprechung zu § 286 ZPO entwickelten Grundsätzen genügt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht die von einer Partei unter Beweis gestellten Behauptungen nicht berücksichtigt oder die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – VI ZR 261/08, juris Rn. 5; Urteil vom 6. Juli 2010 – VI ZR 198/09, juris Rn. 14). b. Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zum Haftungsgrund sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keinerlei Zweifel an der nach umfangreicher Beweisaufnahme durch das Landgericht getroffenen Feststellung einer fehlerhaften Absicherung durch die eingebaute 63-Ampere-Sicherung. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auf und wird durch die Berufung auch nicht angegriffen. Die Kausalität des durch die herausgesprungene Sicherung verursachten Stromausfalls für den Schadensfall am 21.05.2011 ist als solche unstreitig und zudem durch das Landgericht im Urteilstatbestand (S. 2 des landgerichtlichen Urteils, 6. Absatz) berufungsrechtlich bindend als unstreitige Tatsache festgestellt worden (§§ 314, 529 ZPO). 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin für nicht bewiesen erachtet. Ein Mitverschulden der Klägerin ist auch nach einer weiteren Beweisaufnahme durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen im Berufungsverfahren nicht feststellbar. Dem Beklagten oblag die Beweislast (a.), ein Mitverschulden der Klägerin mit dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zu beweisen (b.). Dies ist ihm im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen (c.). a. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte als Schädiger die Beweislast für ein den Schaden mitverursachendes Mitverschulden oder einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin trägt (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12 –, juris Rn. 9; Urteil vom 24. Januar 2018 – XII ZR 120/16 –, juris Rn. 29). Der Beklagte musste demgemäß darlegen und beweisen, dass der Geschäftsführer der Klägerin oder eine andere der Klägerin zuzurechnende Person den streitigen Alarmanruf erhalten und quittiert, aber gleichwohl nichts unternommen hat. Soweit die Streithelferin erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten hat, die Beweislast für das Nicht-Funktionieren der Alarmanlage liege bei der Klägerin (vgl. Seite 1f. des Schriftsatzes vom 26.03.2015, Bl. 36. Bd. III d.A.), ist das Landgericht dieser Rechtsansicht zu Recht nicht gefolgt. Im vorliegenden Prozess der Klägerin gegen den Beklagten wegen dessen werkvertraglicher Schlechtleistung durch Einbau einer falschen Sicherung betrifft die Frage einer ausbleibenden Reaktion der Klägerin auf einen (streitigen) Alarm am 21.05.2011 nicht die haftungsausfüllende Kausalität des Schadensersatzanspruchs, sondern ausschließlich ein mögliches Mitverschulden der Klägerin. Dass dies in einem denkbaren Haftungsprozess der Klägerin gegen die Streithelferin wegen Mängeln der Alarmanlage gegebenenfalls anders zu beurteilen wäre, ändert an der Beweislastverteilung im vorliegenden Prozess nichts. Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vorträgt, die Klägerin hätte im Rahmen sekundärer Darlegungslast vortragen müssen, welche Personen überhaupt Kenntnis von dem Quittierungscode gehabt hätten, überzeugt dies bereits deshalb nicht, weil die Klägerin dies durch den Vortrag, ihr Geschäftsführer sei die einzige Person gewesen, die den Quittierungscode gekannt habe (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 24.11.2014, Bl. 154 Bd. II d.A.), getan hat. b. Für die dem Beklagten obliegende Beweisführung gilt das Beweismaß des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder unwahr zu erachten ist. Das Gesetz fordert keine von allen Zweifeln freie Überzeugung. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 – VIII ZR 161/14, juris Rn. 11 m.w.N.). c. Ein Mitverschulden der Klägerin, das bereits das Landgericht für nicht bewiesen erachtet hatte, ist auch nach weiterer Beweisaufnahme durch den Senat nicht feststellbar. Insbesondere steht nicht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin – wie von dem Beklagten behauptet – den streitigen Alarmanruf erhalten und durch Eingabe des Alarmcodes quittiert, aber gleichwohl nichts unternommen hat. Zur sicheren Überzeugung des Senats steht lediglich fest, dass die auf dem zur Akte gereichten Ausdruck des Verbindungsnachweises (Anlage K15, Bl. 117 Bd. I d.A.) ausgewiesene Telefonverbindung zwischen der Alarmanlage und dem Festnetztelefon des Geschäftsführers der Klägerin am 21.05.2011 um 17:08 Uhr aufgebaut worden ist. Ob bei dieser Telefonverbindung der Geschäftsführer der Klägerin oder eine andere Person abgenommen hat oder der vorhandene Anrufbeantworter angesprungen ist, ist hingegen nicht feststellbar. Denn der Verbindungsnachweis weist auch bei einem Anspringen eines Anrufbeantworters eine Verbindung aus. Die Richtigkeit des Verbindungsnachweises, auf den weder die Parteien noch die Streithelferin Einfluss nehmen konnten, steht nach Überzeugung des Senats fest. Ob der zur Akte gereichte Ausdruck aus dem Ereignisspeicher der Alarmanlage (Anlage SV2, Bl. 89 Bd. I d.A.) und die darin ausgewiesene Eingabe des Quittierungscodes durch den Teilnehmer 2 (Festnetztelefon des Geschäftsführers der Klägerin) zutreffend sind oder nicht, steht hingegen nicht zur sicheren Überzeugung des Senats fest. Die durch die Klägerin bestrittene Richtigkeit des Ausdrucks aus dem Ereignisspeicher ist nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht bewiesen. Nicht bewiesen ist damit, dass die in dem Ausdruck des Ereignisspeichers ausgewiesene Eingabe des Quittierungscodes durch den Teilnehmer 2 tatsächlich erfolgt ist. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Fachkunde der Senat keine Zweifel hat. Folgende Gesichtspunkte sind für den fehlenden Beweis eines Mitverschuldens der Klägerin maßgeblich: aa. Zum einen kann ein Abbruch der telefonischen Alarmierungsroutine nicht ausgeschlossen werden. Der Sachverständige hat in der mündlichen Erläuterung seiner Gutachten in der öffentlichen Sitzung am 16.11.2021 ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Alarmanlage manchmal wegen Überlastung oder Ähnlichem ausfalle und nicht anspringe. Die Alarmroutine könne auch insofern fehlerhaft laufen, dass sie zwar anspringe, aber zwischendurch abbreche (S. 4 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16.11.2021, Bl. 8R Bd. V d.A.). Der Senat kann mithin nicht ausschließen, dass die Alarmanlage nach dem Aufbau der Verbindung zum Festnetztelefon des Geschäftsführers der Klägerin („Teilnehmer 2“) möglicherweise abgebrochen ist und entgegen ihrer programmierten Routine keinen weiteren Teilnehmer alarmiert hat, obwohl eine Quittierung des Alarms durch Eingabe des Codes nicht erfolgt ist. Ein solches Abbrechen der programmierten Alarmierungsroutine ist nicht nur ein rein theoretisches Szenario, sondern kann nach den Bekundungen des Sachverständigen auch tatsächlich („manchmal“) vorkommen. Dass in dem Verbindungsnachweis (Anlage K15, Bl. 117 Bd. I d.A.) nach der Verbindung mit dem Festnetzanschluss des Geschäftsführers der Klägerin („Teilnehmer 2“) um 17:08 keine weitere Verbindung ausgewiesen ist, kann mithin nicht nur auf die mögliche Eingabe des Quittierungscodes durch den Geschäftsführer der Klägerin, sondern – alternativ – auch darauf zurückzuführen sein, dass die programmierte Alarmierungsroutine, die ohne Eingabe des Quittierungscodes an sich den nächsten Teilnehmer hätte anrufen müssen, fehlerhaft abgebrochen ist. bb. Zum anderen steht auch die Richtigkeit des als Anlage SV2 (Bl. 89 Bd. I d.A.) zur Akte gereichten Ausdrucks des Ereignisspeichers der Alarmanlage nicht zur Überzeugung des Senats fest. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, sie bestreite die Richtigkeit des Ereignisspeichers (S. 2 des Schriftsatzes vom 04.06.2012, Bl. 111 Bd. I d.A. sowie S. 3 des Schriftsatzes vom 02.22.2016, Bl. 3 Bd. IV d.A.). Sie hat insbesondere streitig gestellt, dass es sich bei dem als Anlage SV2 (Bl. 89 Bd. I d.A.) zur Akte gereichten Ausdruck um eine unveränderte Datei handele (S. 4 des Schriftsatzes vom 18.04.2016, Bl. 114 Bd. III). Das Bestreiten der Richtigkeit des Ausdrucks des Ereignisspeichers ist prozessual zulässig und setzte keinen weiteren Vortrag im Sinne einer sekundären Darlegungslast voraus. Der Sachverständige hat sowohl im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme als auch im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens im Berufungsverfahren die Möglichkeit nachträglicher Änderungen des Ereignisspeichers bestätigt und dargelegt, dass eine nachträgliche Änderung der Ergebnisdateien technisch möglich ist: Im Ergänzungsgutachten vom 15.03.2016 (Seite 14 des Gutachtens) hatte er auf die Frage der Klägerin, ob es im Nachhinein möglich sei, Änderungen im Ereignisspeicherprotokoll vorzunehmen, ausgeführt, grundsätzlich könne jede digitale Datei, die nicht sicher verschlüsselt ist, geändert werden, sofern entsprechende Fachkenntnisse und Zugang zur Datei vorhanden seien. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung im Berufungsverfahren hat der Sachverständige dies bestätigt und ausgeführt, dass es grundsätzlich technisch möglich sei, dass die Ergebnisdateien nachträglich manipuliert werden können (S. 4 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16.11.2021, Bl. 8R Bd. V d.A.). Derartige Systeme würden verschiedene Benutzerberechtigungen vergeben: Es gebe zum einen die Ebene des Nutzers der Anlage, der die Protokollierungen normalerweise nur lesen könne, aber nicht verändern; zum anderen gebe es eine Art Spezialistenebene, bei der die IT-Fachleute neben der Leseberechtigung auch die technische Möglichkeit hätten, die Eingangsspeicher oder Protokolle zu verändern oder zu löschen. Auf Nachfrage hat der Sachverständige hierzu weiter ausgeführt, er habe für eine nachträgliche Veränderung keinerlei Anzeichen gefunden, die z.B. im Fehlen ganzer Zeitintervalle oder einer Löschung des kompletten Speichers hätten bestehen können. Aber auch eine inhaltliche Änderung der Ergebnisdatei sei möglich. Wenn der Sachverständige insoweit ausführt, dass die Verbindung ausweislich der Verbindungsdatei schlicht und einfach stattgefunden habe (S. 4 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16.11.2021, Bl. 8R Bd. V d.A.), so ändert dies nichts daran, dass der Senat auch unter Würdigung beider Dokumente – Verbindungsnachweis und Ereignisspeicher – nicht ausschließen kann, dass zwar die Verbindung zum Festnetztelefon des Geschäftsführers der Klägerin aufgebaut worden ist, aber ohne Eingabe des Quittierungscodes aufgrund eines Abbruchs der Alarmierungsroutine keine weiteren Teilnehmer der Alarmierungskette angerufen worden sind. In der Folge dieser Sachverhaltsvariante ist es sodann nicht auszuschließen, dass im Zuge der Testläufe und der Aufarbeitungen des Schadensfalls am Folgetag, an denen sowohl die Streithelferin als auch der Beklagte beteiligt waren, in den Ereignisspeicher der Alarmanlage nachträglich der Eintrag „Teilnehmer hat mit Quittierungscode quittiert“ eingegeben worden ist (vgl. Bl. 89 Bd. I d.A.). cc. Angesichts der Möglichkeit eines fehlerbedingten Abbruchs der telefonischen Alarmierungsroutine (siehe oben unter aa.) und der Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Ereignisspeichers (siehe oben unter bb.) bestehen zum Schadensereignis vom 21.05.2011 zumindest die folgenden beiden Sachverhaltsvarianten: Möglich ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich den Alarmanruf entgegengenommen und den Quittierungscode eingegeben, aber gleichwohl nichts unternommen hat. Möglich ist aber auch, dass lediglich der Anrufbeantworter des Geschäftsführers angesprungen und die programmierte Alarmierungsroutine sodann ohne Eingabe des Quittierungscodes fehlerbedingt abgebrochen ist, und der Ereignisspeicher die Eingabe des Quittierungscodes durch den Teilnehmer 2 infolge nachträglicher Änderung unrichtig ausweist. Keine dieser Sachverhaltsvarianten kann nach Überzeugung des Senats mit Sicherheit ausgeschlossen werden. dd. Der Senat verkennt nicht, dass die erstgenannte, von dem Beklagten behauptete Sachverhaltsvariante (Eingabe des Quittierungscodes durch den Geschäftsführer der Klägerin, Richtigkeit des Ausdrucks des Ereignisspeicherprotokolls) naheliegender erscheinen mag als die andere Variante (Abbruch der Alarmierungskette ohne Eingabe des Quittierungscodes, Unrichtigkeit des Ausdrucks des Ereignisspeichers). Maßgeblich für die dem Senat obliegende Beweiswürdigung ist jedoch nicht, welche Sachverhaltsvariante wahrscheinlicher ist als die andere. Entscheidend ist nach dem Beweismaß des § 286 ZPO und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ob die letztgenannte Variante mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ausgeschlossen werden kann, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 – VIII ZR 161/14, juris Rn. 11 m.w.N.). Dies ist nach Überzeugung des Senats nicht der Fall. Der Senat kann diese letztgenannte Sachverhaltsvariante (fehlerbedingter Abbruch der Alarmierungskette ohne Eingabe des Quittierungscodes, Unrichtigkeit des Ausdrucks des Ereignisspeicherprotokolls) unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nach freier Überzeugung nicht mit Gewissheit ausschließen. Dies ergibt sich bereits aus der dargelegten technischen und praktischen Möglichkeit eines fehlerbedingten Abbruchs der Alarmroutine einerseits und einer nachträglichen Änderung des Ereignisspeichers bei der Aufarbeitung des Schadensfalls andererseits. Auf die Frage möglicher Motivlagen der Beteiligten kommt es insoweit nicht entscheidend an. Überdies spricht aber auch der Gesichtspunkt möglicher Handlungsmotive in beiden Sachverhaltsvarianten für das dargelegte Beweisergebnis der Unaufklärbarkeit des maßgeblichen Sachverhalts (non liquet): Bei Unterstellung der die Klägerin entlastenden Sachverhaltsvariante (fehlerbedingter Abbruch der Alarmierungskette ohne Eingabe des Quittierungscodes, Unrichtigkeit des Ausdrucks des Ereignisspeicherprotokolls) könnte ein plausibles Motiv für eine nachträgliche Änderung des Ereignisspeichers durch die Streithelferin oder den Beklagten darin bestanden haben, die Verantwortung für den eingetretenen Schadensfall (auch) auf die Klägerin zu verlagern. Demgegenüber bliebe ein Motiv des Geschäftsführers der Klägerin bei Unterstellung der durch den Beklagten behaupteten Sachverhaltsvariante (Eingabe des Quittierungscodes durch den Geschäftsführer der Klägerin, Richtigkeit des Ausdrucks des Ereignisspeicherprotokolls) völlig unklar: Ein plausibles Motiv des Geschäftsführers der Klägerin für ein solches – in krasser Weise selbstschädigendes – Verhalten, bei dem der Geschäftsführer die Alarmmeldung quittiert, ohne ihr nachzugehen, ist weder vorgetragen noch erkennbar. ee. Auf die Bekundungen der – gegenbeweislich von der Klägerin angebotenen – Zeugin xxx kam es nicht an, weil dem Beklagten der Hauptbeweis nicht gelungen ist. Einer erneuten Vernehmung der Zeugin im Berufungsverfahren bedurfte es bereits aus diesem Grund nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Für den Streitwert im vorliegenden Berufungsverfahren gegen ein erstinstanzliches Grundurteil ist von der Höhe der Klageforderung (115.078,15 €) auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2020 – VI ZR 300/18 –, juris Rn. 2).