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Beschluss

4 UH 1/20

OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2020:0318.4UH1.20.00
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Leitsätze
Für eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist im Falle des § 36 Abs. 2 ZPO auch dann weiterhin das OLG zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, wenn dieses den Rechtsstreit bereits in den Bezirk eines anderen OLG verwiesen hat und die Verweisung nur für einen der Streitgenossen Bindungswirkung entfaltet.(Rn.10)
Tenor
Das Oberlandesgericht Rostock erklärt sich hinsichtlich der beantragten Zuständigkeitsbestimmung für unzuständig und verweist das Verfahren an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Schleswig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist im Falle des § 36 Abs. 2 ZPO auch dann weiterhin das OLG zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, wenn dieses den Rechtsstreit bereits in den Bezirk eines anderen OLG verwiesen hat und die Verweisung nur für einen der Streitgenossen Bindungswirkung entfaltet.(Rn.10) Das Oberlandesgericht Rostock erklärt sich hinsichtlich der beantragten Zuständigkeitsbestimmung für unzuständig und verweist das Verfahren an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Schleswig. I. Der Kläger hat ursprünglich bei dem Amtsgericht Oldenburg in Holstein eine gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gerichtete Klage auf Zahlung des restlichen Kaufpreises für ein Kraftfahrzeug eingereicht; sie stützt sich im Falle des Beklagten zu 1) darauf, dass er den Kaufvertrag über das Fahrzeug unterschrieben hat, und im Falle der Beklagten zu 2) auf von dieser nachträglich abgegebene Erklärungen über die ratenweise Begleichung des Kaufpreises. Der Kläger hat seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 13 ZPO im Bezirk des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein und des Oberlandesgerichts Schleswig; die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Falle des Beklagten zu 1) im Bezirk des Amtsgerichts Ludwigslust und im Falle der Beklagten zu 2) im Bezirk des Amtsgerichts Stralsund sowie jeweils im Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock. Das Amtsgericht Oldenburg in Holstein hat den Beklagten die Klage mit einer Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens zugestellt. Daraufhin zeigte dort nur der Beklagte zu 1) seine Verteidigungsbereitschaft an und rügte die örtliche Zuständigkeit. Auf einen formlos an die Parteien übermittelten gerichtlichen Hinweis dahingehend, dass der Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO bei einer Klage auf Zahlung eines Kaufpreises der Wohnort des Käufers sei, beantragte der Kläger die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Ludwigslust. Diese ist mit Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 02.12.2019 erfolgt, dessen Begründung sich auf einen pauschalen Verweis auf eine bestehende örtliche Unzuständigkeit beschränkt. Das Amtsgericht Ludwigslust hat nach dem dortigen Eingang der Akten seinerseits auf den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 2) im Bezirk des Amtsgerichts Stralsund hingewiesen und fehlende Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Gerichtsstand beider Beklagter; eine Bindungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein bestehe insoweit nicht. In ihrer nunmehr erfolgten Verteidigungsanzeige hat die Beklagte zu 2) im Anschluss daran ebenfalls die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigslust geltend gemacht. Der Kläger hat in der Folge in einem an das Amtsgericht Ludwigslust gerichteten Schriftsatz die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch das Oberlandesgericht Rostock beantragt; das Amtsgericht Ludwigslust hat die Akte hier vorgelegt. Der Kläger ist der Auffassung, die Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Oldenburg in Holstein an das Amtsgericht Ludwigslust sei auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2) bindend; diese habe es unterlassen eine Zuständigkeitsrüge zu erheben, und eine diesbezügliche Säumnis könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Hilfsweise beantragt der Kläger, das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit an das Oberlandesgericht Schleswig zu verweisen. II. Das Oberlandesgericht Rostock hatte sich analog § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2018, Az.: 32 SA 31/18, Rn. 7 m. w. N.) hinsichtlich des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens für unzuständig zu erklären und dieses auf den (Hilfs)Antrag des Klägers an das zuständige Oberlandesgericht Schleswig zu verweisen. Das Oberlandesgericht Rostock ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO nicht zur Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung berufen. 1. Danach ist, wenn das zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht zu bestimmen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört und zwar auch dann, wenn - wie hier - keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des befassten Gerichts hat. Unter dem "zunächst höheren Gericht" ist nicht das bezogen auf die Prozessbeteiligten übergeordnete Rechtsmittelgericht, sondern das gemeinsame nächsthöhere Gericht der konkurrierenden Gerichte zu verstehen. Bezogen auf die in Rede stehende Zuständigkeit der Amtsgerichte Oldenburg in Holstein, Ludwigslust und Stralsund wäre der Bundesgerichtshof das zunächst höhere Gericht. Dementsprechend ist das Oberlandesgericht Schleswig zur Zuständigkeitsbestimmung berufen, weil zu seinem Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Oldenburg in Holstein gehört. Befasst mit der Sache ist das Gericht, sobald bei ihm ein Antrag auf Entscheidung eingegangen ist; Rechtshängigkeit ist nicht erforderlich, eine gerichtliche Tätigkeit braucht noch nicht entfaltet worden zu sein. Auch eine räumliche Beziehung der Sache zum Gerichtsbezirk, beispielsweise gemäß §§ 12, 13 ZPO ist nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 4 ff.; OLG München, Beschluss vom 10.11.2006, Az.: 31 AR 114/06, Rn. 5, jeweils zitiert nach juris und m. w. N.). 2. Nichts anderes kann aus dem Umstand folgen, dass das Amtsgericht Oldenburg in Holstein den Rechtsstreit jedenfalls hinsichtlich des Beklagten zu 1) mit Bindungswirkung an das Amtsgericht Ludwigslust verwiesen hat. a. Die Frage eines gemeinsamen Gerichtsstandes der Beklagten zu 2) ist damit weiterhin offen, weil sich der Verweisungsbeschluss insoweit als objektiv willkürlich darstellt und in der Folge einer Bindungswirkung nach § 281 Abs. 5 Satz 2 ZPO entbehrt. Es fehlt der Entscheidung in diesem Zusammenhang jede rechtliche Grundlage, sie erscheint bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und ist offensichtlich unhaltbar. Es ergeben sich weder aus dem Parteivortrag noch aus dem sonstigen Akteninhalt irgendwelche Anhaltspunkte, aufgrund derer eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigslust für eine gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ersichtlich wäre und die eine Verweisung deshalb als zumindest vertretbar erscheinen ließen; zudem lassen weder der Verweisungsbeschluss selbst noch das ihm vorangegangenen Verfahren, in dem sich nur der Beklagte zu 1) geäußert hatte, erkennen, dass das Amtsgericht Oldenburg in Holstein eine Prüfung der Zuständigkeit des Zielgerichts für die Klage gegen die Beklagte zu 2) überhaupt vorgenommen hat (vgl. Vorwerk/Wolf-Bacher, BeckOK ZPO, Stand: 01.01.2020, § 281 Rn. 32.1 und 32.4 m. w. N.). Der Hinweis des Klägers auf eine gegenüber dem Amtsgericht Oldenburg in Holstein unterlassene Zuständigkeitsrüge der Beklagten zu 2) führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus einer insofern rügelosen Einlassung hätte allenfalls eine Begründung der Zuständigkeit des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein gemäß § 39 ZPO folgen können; für eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigslust und die Möglichkeit einer Verweisung durch das Amtsgericht Oldenburg in Holstein dorthin ist sie dagegen ohne Bedeutung. b. Angesichts des Wortlauts des § 36 Abs. 2 ZPO liegt es dann nicht in der Kompetenz des zuerst mit der Sache befassten Gerichts, die Zuständigkeit für das Verfahren über die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands durch die Vorwegnahme eines eigenen und lediglich teilweise bindenden Verweisungsbeschlusses zu verschieben.