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Urteil

4 U 47/18

OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2019:1126.4U47.18.00
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Leitsätze
Eine getroffene oder unterlassene Regelung der Rangverhältnisse unter Teilgläubigern berührt nicht die Wirksamkeit einer Teilabtretung und deshalb auch nicht die Aktivlegitimation des Zessionars.(Rn.123)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Verfahren und das Urteil des Landgerichts Rostock vom 09.03.2018, Az. 2 O 741/16, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten. Hiervon ausgenommen sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren; diese werden niedergeschlagen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.374.225,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Verfahren und das Urteil des Landgerichts Rostock vom 09.03.2018, Az. 2 O 741/16, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten. Hiervon ausgenommen sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren; diese werden niedergeschlagen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.374.225,24 € festgesetzt. I. Die Klägerin (im Folgenden auch: ARGE TGA oder nur TGA) macht aus abgetretenem Recht der Dach-ARGE (Arbeitsgemeinschaft Gesamtausbau I.R.; im Folgenden auch: ARGE I.R.) Mehrvergütungsansprüche aus Nachträgen wegen Mehrleistungen und Bauzeitverzögerung geltend. Die Dach-Arge war mit Detailpauschalvertrag vom 27. Juni 2008 (K 3) von der Beklagten mit der 2. Baustufe des Bauvorhabens „I.R.“ beauftragt worden, einer technisch hochkomplexen Forschungseinrichtung mit höchsten Sicherheitsanforderungen. Die Ausführung übertrug sie auf die Los-ARGEn Rohbau, Ausbau und TGA (K 14). Wegen zum Teil mangelhafter oder unvollständiger Ausführungsplanung der Streithelferinnen zu 1. ... und 4 ..., aber auch aus zwischen den Parteien streitigen Gründen - die Beklagte macht eine Vielzahl von Mängeln geltend - kam es fortwährend zu Verzögerungen im Bauablauf und Nachtragsanzeigen der Dach-ARGE. Über neue Fertigstellungstermine und die Abgeltung von Mehrkostensachverhalten traf die Beklagte mit der Dach-ARGE am 27. September 2009 eine 1. Ergänzungsvereinbarung (K 28) und am 28. Oktober 2010 eine 2. Ergänzungsvereinbarung (K 41). Anschließend verhandelten beide über eine 3. Ergänzungsvereinbarung (im Folgenden: 3. EV), die von ihnen am 10. Januar 2012 endverhandelt und paraphiert, jedoch erst am 3. April 2012 unterzeichnet und mit einer Mehrkostenliste mit Stand vom 16.01.2012 versehen wurde. In der 3. EV (K 51) heißt es (auszugsweise): „Vorbemerkungen ... Durch die 3. Ergänzungsvereinbarung soll im gemeinsamen Interesse der Ausgaben- bzw. Einnahmensicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer für sämtliche erforderlichen Leistungen zur Realisierung der 2. Baustufe ein Gesamt-Pauschalpreis neu gebildet werden. Damit sollen erledigt werden gleichermaßen die bekannten zugleich aber auch sämtliche unbekannten Sachverhalte, die zur vertragsgemäßen Fertigstellung der Gesamtleistung erforderlich sind und welche Mehrkosten nach sich ziehen können. ... ... 2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mit Schreiben vom 27.06.2008 mit der angebotenen Generalunternehmerleistung zu einem Pauschalpreis in Höhe von 258.000.000,00 € brutto beauftragt. Die 2. Ergänzungsvereinbarung vom 28.10.2010 sieht vorbehaltlich der noch nicht erteilten haushalterischen Genehmigung eine weitere Vergütung in Höhe von 4.224.500,00 € brutto vor. Die Parteien vereinbaren nunmehr einen neuen Gesamt-Pauschalfestpreis in Höhe von 298,0 Mio. € brutto auf Grundlage der derzeit gültigen MwSt. in Höhe von 19 %. Der Betrag aus der 2. Ergänzungsvereinbarung in Höhe von 4.224.500,00 € brutto ist darin enthalten. Die PQ-Test (Belimed-Autoklaven) werden gesondert vergütet. ... Mit dem neu vereinbarten Gesamt-Pauschalfestpreis sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers beruhend auf der Baumaßnahme „Gesamtausbau I.R.“, 2. Baustufe, abgegolten. Darüber hinausgehende Vergütungs-, Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Dies gilt gleichermaßen für andere vertragliche wie auch für gesetzliche Ansprüche. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, für den neu vereinbarten Gesamt-Pauschalfestpreis vollständig und ohne Anspruch auf weitere Vergütung sämtliche Leistungen zu erbringen, die zur funktionstüchtigen, mangelfreien, termingerechten und bezugsfertigen Herstellung des Bauvorhabens erforderlich sind. Der Auftragnehmer übernimmt somit im Rahmen des Vertrages, abgesehen von neuen Auftraggeberwünschen und behördlichen Auflagen, das Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko. Für Vergütungs- und Mehrkostenansprüche insbesondere gemäß oder entsprechend § 2 Abs. 5 bis 8, § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, § 6 Abs. 6 VOB/B und § 642 BGB gilt die Einschränkung, dass solche Ansprüche ausschließlich dann in Betracht kommen, wenn nach der Zeichnung dieser Vereinbarung der Auftraggeber eine geänderte oder zusätzliche Leistung fordert, die nicht vom Vollständigkeitsrisiko gedeckt ist, oder sich diese aus einer neuen bau- oder umweltbehördlichen Auflage ergibt.“ In Ziffer 3. werden sämtliche Ansprüche der Beklagten aus Behinderungsanzeigen, Inverzugsetzungen und sonstigen Ereignissen bis zur Zeichnung der Vereinbarung, gleich ob bekannt oder unbekannt, für ebenfalls erledigt und abgegolten erklärt. Der Abgeltungsumfang der 3. EV, insbesondere die Reichweite des von der Dach-ARGE übernommenen Vollständigkeits- und Mehrkostenrisikos, bildet den Kern des Rechtsstreits. Der unter maßgeblicher Beteiligung der Klägerin geführte Streit bestand jedoch bereits seit Paraphierung der 3. EV und mündete in eine Protokollerklärung (im Folgenden: PE), die am 3. April 2012 zeitgleich mit der 3. EV von der Dach-ARGE und der Beklagten unterschrieben wurde und unter den Ziffern 2. und 3. die wechselstreitigen Auffassungen zum Abgeltungsumfang der 3. EV wiedergibt. Diese „Protokollerklärung zur 3. Ergänzungsvereinbarung“ (sowie deren Anlagen: noch zu K 51) lautet [Nummerierung der Absätze durch den Senat]: „[1.] Die Parteien haben unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung der Übernahme des Vollständigkeits- und Mehrkostenrisikos in der 3. Ergänzungsvereinbarung. [2.] Nach Auffassung des Auftraggebers sind insbesondere auch Mehrkostensachverhalte, die sich aus einer Änderung oder Fortschreibung einer Planung ergeben, abgegolten, sofern diese zur funktionellen Herstellung des Bauvorhabens erforderlich sind. [3.] Nach Auffassung des Auftragnehmers sind insbesondere Mehrkosten aus einer Änderung ab dem 16.01.2012 bereits feststehender Planung aufgrund nicht erkennbarer Fehler und/oder Unvollständigkeiten wegen einer Neubestimmung der funktionalen Zielstellung oder Beseitigung des Planungsfehlers nicht vom Vollständigkeitsrisiko dieser Vereinbarung erfasst. [4.[ Die Parteien halten ihre jeweilige Rechtsauffassung insofern aufrecht. Dennoch besteht Einigkeit, dass etwaige Mehrkosten aus den Sachverhalten mit Schreiben des B. M-V [Vertreter der Beklagten; im Folgenden: B.] vom 05.03. [K 52], 08.03. [Anlage 2 zu K 51], 21.03. [K 53] und 29.03.2012 [K 54] abgegolten sind. Hiervon ausgenommen werden die folgenden Sachverhalte: 1. Die in der Anlage 1 angeführten Punkte in der Spalte „Nutzer“, „Planung“. 2. Die in der beigefügten Anlage 1 im unteren Bereich aufgeführten Punkte 2.10/11/14 sind von den Kosten so abgegolten, wie beschrieben. 3. Die in der rechten Spalte „undefinierten Leistungen“ der beigefügten Anlage 1 angeführten Punkte werden unabhängig von den Auffassungen zur Auslegung der Übernahme des Vollständigkeits- und Mehrkostenrisikos nach der 3. Ergänzungsvereinbarung anhand des GU-Vertrages in Bezug auf eine etwaige Kostentragungspflicht des AG geklärt und sind insofern daher auch in der 3. Ergänzungsvereinbarung nicht erfasst. [5.] Darüber hinaus sind sich die Parteien einig, dass die Erledigung und der Abgeltungsumfang der Punkte PA 1093 (KG 440 Blitzschutz), Seite 5 des o.g. Schreibens des vom 08.03.2012 und nachfolgende Bullet-Points, Seite 9 - 11 des vorgenannten Schreibens zu den Themen „Preissteigerung nach Baupreisindex“, „Containmentverletzungen/Undichtigkeiten“, „Dichtigkeitsprüfungen in den Laboren“, „Integrale gebäudeübergreifende Inbetriebnahme TGA“ nach Maßgabe der Blau-Eintragungen erfolgt. Das vorgenannte Schreiben mit den Blau-Eintragungen wird als Anlage 2 zu dieser Protokollerklärung genommen. [6.] Mehrkostensachverhalte gemäß Liste C. [Anm.: Mitgesellschafterin der Klägerin, heute: „E.“] vom 03.04.2012, Anlage 3, sind jedenfalls dann abgegolten, sofern sie vor dem 16.01.2012 bekannt waren und nicht schon in den Schreiben B. M-V (s.o.) genannt sind. Im Übrigen erfolgt die Prüfung der Berechtigung auf der Grundlage der 3. Ergänzungsvereinbarung. [7.] Die Termine aus der 3. Ergänzungsvereinbarung werden gemäß der beigefügten Anlage 4 ersetzt.“ Im Folgenden handhabte die Beklagte die Mehrvergütungsforderungen der Dach-ARGE so, wie es der B. dem GPIR mit Schreiben vom 17. April 2012 vorgegeben hatte. In diesen „Leitlinien zur 3. Ergänzungsvereinbarung vom 03.04.2012“ (K 55) heißt es (auszugsweise): „1. Durch die 3. Ergänzungsvereinbarung wird der Generalunternehmervertrag vom 27.06.2008 in einen Global-Pauschalpreisvertrag umgewandelt. Die hat infolge der Erhöhung des Pauschalpreises das Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko übernommen. Durch den neu gebildeten (Global) Pauschalpreis sind demgemäß nunmehr sämtliche Leistungen abgegolten, die zur funktionstüchtigen, mangelfreien, termingerechten und bezugsfertigen Herstellung des Bauvorhabens erforderlich sind. 2. Die Planungszuständigkeit und -verantwortlichkeit verbleibt unverändert beim Generalplaner I.R. Der ARGE I.R. war bei Zeichnung der 3. Ergänzungsvereinbarung der Stand der Planung bekannt und der ARGE I.R. war auch bekannt, dass und zu welchen Punkten die Planung noch ergänzt werden muss. 3. Infolge der weiteren Bearbeitung der Planung und aus sonstigen Gründen werden sich auftraggeberseits gegenüber der ARGE I.R. Leistungsbestimmungen/Anordnungen erforderlich machen. Da die das Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko übernommen hat, kann es sich hier grundsätzlich nur um technische Anordnungen [präzisiert durch Schreiben vom 12. Juni 2012, K 57] handeln, die keine vergütungsrechtlichen Konsequenzen haben. ... ... 5. Aufgrund der Umwandlung des Vertrages durch die 3. Ergänzungsvereinbarung in einen Global-Pauschalpreisvertrag sind - wie dargelegt - sämtliche Ansprüche der ARGE I.R. abgegolten und es kommen darüber hinausgehende Vergütungsansprüche nicht mehr in Betracht. Nach Ziffer 2 Abs. 4 Satz 2 der 3. Ergänzungsvereinbarung wird das von der ARGE I.R. übernommene Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko nur für neue Auftraggeberwünsche und behördliche Auflagen eingeschränkt. Ob und unter welchen Voraussetzungen hiernach noch zusätzliche Vergütungsansprüche in Betracht kommen, wird im Einzelfall zu entscheiden sein. Die Protokollerklärung zur 3. Ergänzungsvereinbarung zeigt, dass es insofern unterschiedliche Auffassungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geben kann. Zusätzliche Vergütungsansprüche kommen aber ungeachtet des Auslegungsstreits nur bei neuen Sachverhalten in Betracht. Sämtliche Alt-Sachverhalte sind hingegen so oder so abgegolten. Alt-Sachverhalte sind solche, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der 3. Ergänzungsvereinbarung (= 03.04.2012) bekannt waren. Dabei ist unerheblich, auf welche Art und Weise diese Sachverhalte der ARGE I.R. zur Kenntnis gelangt sind. 6. Die Protokollerklärung zur 3. Ergänzungsvereinbarung schränkt nicht das von der ARGE I.R. übernommene Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko ein. Die Protokollerklärung soll nur einige Alt-Sachverhalte von der Ausschlussregelung ausnehmen. Wie unter Ziffer 5 ausgeführt, können neue Vergütungsansprüche jedenfalls nicht auf Alt-Sachverhalte gestützt werden. Somit sind sämtliche Sachverhalte, die per 03.04.2012 bekannt waren, abgegolten. Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, sofern und soweit in der Protokollerklärung etwas anderes geregelt ist. Es ist hier etwas abweichendes vereinbart zum einen für die in der Anlage 1 in den 3 Spalten genannten Sachverhalte und zum anderen für die Mehrkostensachverhalte aus der Liste C. vom 03.04.2012 gemäß Anlage 3. Auch bei den Sachverhalten gemäß Anlage 1 und Anlage 3 kommen in aller Regel zusätzliche Vergütungsansprüche nicht in Betracht, da die ARGE I.R. nun einmal das Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko übernommen hat. Die Sachverhalte gemäß Anlage 1 und Anlage 3 können indes nicht allein mit der zeitlichen Begründung abgewehrt werden, dass diese Sachverhalte per 03.04.2012 bekannt waren. Auch diese Sachverhalte sind allerdings mit der Begründung „Alt-Sachverhalte“ zurückzuweisen, sofern die Sachverhalte bereits am 16.01.2012 bekannt waren. Erst recht sind die Sachverhalte zurückzuweisen, soweit die Sachverhalte in der Liste Projektänderungsanträge / Mehrkosten Stand 16.01.2012 gemäß Anlage 1 zur 3. Ergänzungsvereinbarung enthalten sind. 7. Sofern seitens der ARGE I.R. auch noch nach Unterzeichnung der 3. Ergänzungsvereinbarung Mehrkostenansprüche geltend gemacht werden, so ist nach Maßgabe der vorangegangenen Ausführungen zunächst zu prüfen, ob bezogen auf die Stichtage 16.01.2012 und 03.04.2012 ein „Alt-Sachverhalt“ vorliegt. Dabei ist zu begründen und möglichst durch geeignete Unterlagen zu belegen, dass und aus welchen Gründen der Sachverhalt bereits zu welchem Stichtag bekannt war. Soweit ein Neu-Sachverhalt vorliegt, ist zu begründen, dass die ausgeführte Leistung zur funktionstüchtigen Herstellung des Bauvorhabens erforderlich war und aus welchen Gründen dies für die ARGE I.R. zumindest vorhersehbar war. ...“ Das Gros der Institutsgebäude wurde weit nach demin der 3. EV i.V.m. PE Abs. 7 [Nummerierung der Absätze durch den Senat] und Anlage 4 vorgesehenen Gesamtfertigstellungstermin (30. Juli 2012), nämlich erst im Jahr 2013 abgenommen. Die Ist-Abnahmetermine für die einzelnen Gebäude und die Gesamtabnahme (18. Dezember 2013) sind unstreitig (Klageschrift [KS], S.66; Klageerwiderung [KE], S. 26). Streitig sind die Gründe, die zur verspäteten Abnahme bzw. Fertigstellung der Gebäude geführt haben; demgemäß streitbefangen sind Bauzeitennachträge und Ansprüche wegen Betreibung und Stillstandswartung. Wegen der Nachträge ist im Wesentlichen streitig, ob - so die Beklagte - die 3. EV den ursprünglichen Detailpauschalvertrag (GU-Vertrag vom 27. Juni 2008) in einen Globalpauschalvertrag umgewandelt hat, ob mit ihr die Dach-ARGE das Vollständigkeitsrisiko uneingeschränkt übernommen hat, ob die Klägerin deshalb mit allen Mehrkosten-Sachverhalten ausgeschlossen ist oder ob - so die Klägerin - die PE die Abgeltungswirkung der 3. EV einschränkt und vom Vollständigkeitsrisiko nicht erfasst sind die Mehrkosten aus einer Änderung oder Fortschreibung ab dem 16.01.2012 bereits feststehender Planung aufgrund nicht erkennbarer Fehler und/oder Unvollständigkeit wegen Neubestimmung der funktionalen Zielsetzung oder Beseitigung des Planungsfehlers. Hierzu streitig sind weiterhin der maßgebliche Stichtag (16.01.2012 oder 03.04.2012) und die Frage der Beweislast. Nach der Gesamtabnahme legten die drei Los-ARGEn - die Klägerin unter dem 28. Januar 2015 (K 89) - gegenüber der Dach-ARGE ihre Schlussrechnungen. Diese weisen jeweils neben der Hauptleistungssumme Mehrkosten nach der hier streitigen 3. Ergänzungsvereinbarung aus Nachträgen und Bauzeitverlängerung wie auch erhaltene Abschlagszahlungen aus. Die Dach-ARGE legte unter dem 27. Februar 2015 ihre Schlussrechnung gegenüber der Beklagten (K 90). Darin stellte sie die drei Schlussrechnungen der Los-ARGEn tabellarisch ohne Änderungen zusammen und zugleich klar, dass auch hinsichtlich der Vergütungsforderungen nach der 3. EV die drei Abrechnungen der Los-ARGEn in ihrer Gesamtheit die Gesamtforderung der Dach-ARGE darstellten. In der „Zusammenfassung der SR'en der Los-ARGEN I.R. (Anlage 4 zu K 90) sind die wesentlichen Daten der drei Schlussrechnungen wiedergegeben; für die Klägerin u.a. eine Restforderung von 19.563.546,81 € netto sowie Verzugszinsen in Höhe von 1.724.877,76 €. Die Beklagte prüfte die Schlussrechnung der Dach-ARGE und teilte ihr mit Schreiben vom 29. April 2015 (K 91) mit, dass sie nach ihrer Berechnung rund 1,6 Mio. € zuviel gezahlt habe. Vor diesem Hintergrund traf die Dach-ARGE mit den drei Los-ARGEn am 18. August 2015 folgende Vereinbarung (K 97): „Vorbemerkung 1. ... Sämtliche Zahlungsaufforderungen der Dach-ARGE wurden in der Schlussrechnung Nr. 7069 - ARGE I.R. vom 27.02.2015 gestellt ... 2. Die offene Schlussrechnungsforderung beträgt insgesamt 24.453.752.24 € netto zzgl. 19 % MwSt 4.646.212,93 € = 29.099.965,17 € brutto, zzgl. Verzugszinsen 2.948.985,52 € = gesamt 32.048.950,69 €. Von der Gesamtsumme entfallen die einzelnen Forderungen auf die Los-ARGEN wie folgt: ... Los-ARGE TGA 25.333.225,24 € 3. Die Los-ARGEN, die bereits im Rahmen der Schlussrechnungslegung ihre jeweiligen Forderungen getrennt voneinander aufbereitet haben, werden ihre von der Auftraggeberin bisher nicht anerkannten und bezahlten Forderungen aus der Schlussrechnung 7069 vom 27.02.2015 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus abgetretenem Recht gegenüber der Auftraggeberin geltend machen. ... Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien ... Folgendes: 1. Die Dach-ARGE tritt ihre Ansprüche gegenüber der Auftraggeberin aus dem Vertrag vom 27.06.2008 auf Werklohn aus der Schlussrechnung vom 27.02.2015 an die jeweilige Los-ARGE an Erfüllungs statt wie folgt ab: ... 1.3 Abtretung Dach-ARGE an Los-ARGE TGA i.H.v. 19.563.546,81 € netto zzgl. 19 % MwSt 3.717.073,89 € = brutto 23.280.620,70 € zzgl. Verzugszinsen 1.724.877,76 €, zzgl. Verzugszinsenanteil an Berechnung der Dach-ARGE 327.726,78 € = gesamt 25.333.225,24 €. ...“ Die Los-ARGEn Rohbau und Ausbau schlossen über die an sie abgetretenen Vergütungsforderungen mit der Beklagten einen Vergleich. In ihrer Vereinbarung vom 26./27.01.2016/11.02.2016 (K 104) heißt es: „Vorbemerkung ... Die Dach-ARGE hat am 18.08.2015 die in der Schlussrechnung vom 27.02.2015, Seite 2, dargestellten Vergütungsforderungen in der dargestellten Bruttohöhe an die jeweilige Los-ARGE abgetreten, Anlage 1. Die Los-ARGEN verfolgen nun statt der Dach-ARGE ihre Vergütungsansprüche aus abgetretenem Recht selbständig gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber und die Einzellos-ARGE TGA verfolgen ihre gegenseitigen Ansprüche gesondert. Der Auftraggeber und die Los-ARGEN (Ausbau und Rohbau) vereinbaren zur Abgeltung der wechselseitigen Forderungen, soweit diese Ansprüche den Los-ARGEN zugewiesen sind, Folgendes: 1. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung der Forderungen an die Los-ARGEN zustimmend zur Kenntnis. Für den Fall der Unwirksamkeit der Abtretung verpflichten sich die Los-ARGEN den Auftraggeber so zu stellen, als wäre die Abtretung an sie wirksam erfolgt und als wären sie somit zur selbständigen Geltendmachung der Forderungen berechtigt. ...“ Zur Abgeltung der über Hauptauftrag (HA) und Erhöhung nach der 3. EV hinausgehenden und in der Schlussrechnung der Dach-ARGE für die Los-ARGEn ausgewiesenen Vergütungsforderungen gestand die Beklagte den beiden Los-ARGEn Rohbau und Ausbau mit dem zwischen ihnen am 26.01./27.0./11.02.2016 geschlossenen Vergleich (K 104) eine pauschale Erhöhung der bisherigen Auftragssumme um 1.772.000,- € zu (Ziffer 2.). Unter Hinzurechnung ihrer Vergütungsforderungen (HA + 3. EV) und unter Abzug der an sie geleisteten Abschlagszahlungen ergab sich ein von der Beklagten zu zahlender Abrechnungsbetrag von 2.031.547,46 € (Ziffer 5.). Im Weiteren vereinbarten die Vergleichsparteien einen weitgehenden wechselseitigen Forderungsverzicht (Ziffer 3.). Hiervon ausgenommen wurde die Gesamthaft aller ARGE-Mitglieder für die Erfüllung von Mängelansprüchen der Beklagten (Ziffern 4. und 6.), wobei die Beklagte gegenüber den Los-ARGEn Rohbau und Ausbau auf das Recht zur Aufrechnung mit Kosten aus Ersatzvornahmen zur Beseitigung von bekannten Mängeln aus dem Gewerk der Klägerin verzichtete (Ziffer 6.b). Eine Verständigung zwischen der Beklagten und der Los-ARGE TGA war hingegen nicht möglich. Mit ihrer Klage vom 22. September 2016 verfolgt die ARGE TGA nunmehr die an sie am 18. August 2015 abgetretenen Ansprüche aus der Schlussrechnung der Dach-ARGE vom 27. Februar 2015. An der Abtretungsvereinbarung vom 18. August 2015 äußerte erstmals das Landgericht Wirksamkeitsbedenken, u.z. in der Güteverhandlung vom 11. Oktober 2017 (VI 59/60) unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 22. Oktober 1998 (VII ZR 167/97) und mit der Begründung, dass die Abtretungserklärung der Dach-ARGE Einzelpositionen der Schlussrechnung umfasse, die isoliert nicht abgetreten werden könnten. Über den Gütetermin am 11. Oktober 2017 ist im Protokoll weiterhin vermerkt: „Die Kammer hat auch erörtert, dass sie die Schlussrechnung Anlage K 90 nach vorläufiger Rechtsauffassung für prüffähig hält. Zu den inhaltlichen Einwendungen sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Nachträgen erörtert worden. Eine Auslegung der dritten Ergänzungsvereinbarung wurde vorgenommen. Die Kammer hat umfassend darauf hingewiesen, unter welchen rechtlichen wie tatsächlichen Voraussetzungen lediglich Nachträge geltend gemacht werden können und einzelne Nachträge hierbei erörtert. Zu den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen Bauzeitverzögerungen ist erörtert worden, dass die Bezugnahme auf das Gutachten [offensichtlich gemeint: Gutachten Prof. Dr. W., Anlagen 7.7 bis 7.9 zu K 90] derzeit unschlüssig ist. Es sind weder Ansprüche aus § 6 VOB Teil B hinreichend schlüssig dargetan, noch ergeben sich solche hinreichend aus § 2 Abs. 5 VOB Teil B oder aus § 642 BGB. Die Kammer hat auch darauf hingewiesen, dass die Schlussrechnung nicht vollständig abgereicht worden ist. Anträge werden nicht gestellt. Damit ist die Güteverhandlung geschlossen.“ Sodann hat das Landgericht mit Verfügung vom 1. November 2017 (VI 73) Haupttermin auf den 4. Dezember 2017 bestimmt. Den mit Schriftsatz vom 15. November 2017 (VI 81) näher begründeten Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins in den Februar 2018 hat es mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine hinreichenden Gründe im Sinne des § 227 ZPO dargetan und glaubhaft gemacht worden seien (VI 83). Zur Güteverhandlung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. November 2017 (VI 103) wie folgt Stellung genommen: Wenngleich sie hierzu keine Notwendigkeit sehe, weil sie einen Teilbetrag des Schlussrechnungssaldos der Dach-ARGE und nicht einzelne Schlussrechnungspositionen daraus verfolge, lege sie nunmehr die vollständige und als solche der Beklagten seit 3 Jahren vorliegende Schlussrechnung der Dach-ARGE ausgedruckt vor, also auch die Schlussrechnungen der Los-ARGEn Rohbau und Ausbau (Anlagen 5 und 6). Mit Rücksicht auf den Umfang verzichte sie einstweilen lediglich auf den Ausdruck der Anlagen zu den Anlagen 5 bis 7 der Schlussrechnung der Dach-ARGE. Auf entsprechenden Hinweis werde sie die Schlussrechnung auch mit diesen Anlagen vollständig (9 Ordner) ausgedruckt einreichen. Im Termin werde sie eine DVD mit der kompletten Schlussrechnung vorlegen. Mit der Vereinbarung vom 18. August 2015 seien den jeweiligen Los-ARGEn jeweils erststellige Teilbeträge des Schlussrechnungssaldos zur eigenen Verfolgung gegenüber dem Auftraggeber abgetreten worden. Dieser Sachverhalt sei nicht mit der BGH-Entscheidung vom 22. Oktober 1998 vergleichbar. Die Beklagte selbst habe an der Wirksamkeit der Abtretung keine Zweifel gehabt, wie sich aus dem zwischen ihr und den Los-ARGEn Rohbau und Ausbau geschlossenen Vergleich vom 26./27.01.2016/11.02.2016 zeige. Dort habe sie nämlich die Abtretung der Schlussrechnungsforderungen an die Los-ARGEn „zustimmend zur Kenntnis“ genommen. Vorsorglich lege sie jedoch eine weitere Vereinbarung vom 20./21.11.2017 (K 105) vor, mit der die Dach-ARGE und die drei Los-ARGEn ihren gemeinsamen Willen zur Abtretung von erststelligen Teilbeträgen des Saldos der Schlussrechnung vom 27.02.2015 erneut schriftlich dokumentiert hätten und hilfsweise die Klägerin gleichzeitig zur Prozessstandschaft in Höhe der Klageforderung ermächtigt worden sei. Der im Gütetermin geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung zur Auslegung insbesondere der 3. Ergänzungsvereinbarung trete sie unter Benennung der an ihrer finalen Verhandlung und Fixierung beteiligten Zeugen entgegen. Sie bemängele vor allem, dass im Gütetermin eine umfassende Erörterung tatsächlich nicht stattgefunden habe und die lediglich allgemein und pauschal erteilten Hinweise sie nicht in den Stand versetzten, ihren Sachvortrag sachdienlich und rechtzeitig zu ergänzen. Sie bitte deshalb unter Verweis auf § 139 ZPO um eine detaillierte Erörterung und Protokollierung von Hinweisen. Zu ihren Ansprüchen aus Bauverzögerung stelle sie klar, dass sie ausweislich ihrer Klageschrift Schadensersatzforderungen nach § 6 Nr. 6 VOB/B nicht geltend mache, sondern primär Mehrkostenforderungen nach § 2 Nrn. 5 und 6 VOB/B sowie Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB. Entsprechend der Abrechnungslogik dieser Regelungen habe der Sachverständige Prof. Dr. W. die in Rede stehenden Einzelpositionen auf Basis der Urkalkulation der Klägerin und nicht als Schadensersatz berechnet. Der Sachverständige W. habe sämtliche verzögerungsursächlichen Störungssachverhalte - gebäudeübergreifend und gebäudespezifisch - minutiös dargelegt und daraus resultierende Mehrkosten berechnet. Zu keinem einzigen der insgesamt 134 Tatbestände habe sich die Beklagte bislang geäußert. Die Bezugnahme auf die baubetrieblichen und bauwirtschaftlichen Gutachten des Sachverständigen W. könne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht pauschal als unschlüssig zurückgewiesen werden, weil die vorgelegten Sachverständigengutachten als qualifizierter Sachvortrag in Bauprozessen eingeführt werden könnten und vom Gericht zu berücksichtigen seien. Angesichts der Vielzahl der vorgetragenen und unter Beweis gestellten Störungstatbestände werde das Gericht um Hinweis nach § 139 ZPO gebeten, welcher ergänzende Vortrag zu den einzelnen Gebäuden und bauzeitverlängernden Sachverhalten erwartet werde. In dem Gütetermin am 11.10.2017 seien Einzelheiten hinsichtlich der bauzeitlichen Forderungen der Klägerin (noch) nicht erörtert worden. Auf präzisierte gerichtliche Hinweise werde sie ihren Vortrag gerne in einer angemessenen Schriftsatzfrist vertiefen und weiteren Beweis anbieten. Zu diesem Vorbringen hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. November 2017 u.a. dahin geäußert, dass weitergehende Hinweise des Gerichts an die Klägerin nicht erforderliche seien, weil die Klägerin auf die Lücken ihres Vortrages bereits mit der Klageerwiderung hingewiesen worden sei. Im Verhandlungstermin am 4. Dezember 2017 hat die Klägerin die avisierte DVD vorgelegt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (VI 125) wurde „mit den Parteivertretern nochmals umfassend die Sach- und Rechtslage“ erörtert. Vergleichsgespräche scheiterten. Nachdem die Parteien ihre Anträge gestellt hatten, nämlich die Klägerin den Antrag zu 2. aus der Klageschrift sowie den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen erstrangigen Teilbetrag aus der Schlussrechnung vom 27.02.2015, Anlage K 90, in Höhe von 25.374.449,19 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.333.225,24 € seit dem 04.04.2015 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 41.223,95 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte, die Klage abzuweisen, beantragte die Klägerin eine Schriftsatzfrist auf die Hinweise des Gerichts in der Güteverhandlung vom 11.10.2017 von 2 Monaten. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass in der Zwischenzeit nach der Güteverhandlung ausreichend Gelegenheit gewährt worden sei, auf die Hinweise Stellung zu nehmen, und tatsächlich auch Stellung genommen worden sei. Die Erteilung eines gerichtlichen Hinweises ist nicht protokolliert. Im Nachgang zur Verhandlung unterbreitete das Landgericht mit Verfügung vom 18.12.2017 vergeblich den Vorschlag, dass in der Annahme der Wirksamkeit der Abtretung eine Restschuld der Beklagten aus der Schlussrechnung in Höhe von rund 7 Mio. € festgestellt werden solle. Wegen des streitigen Vorbringens der Parteien, die nicht den Bestand der 3. EV und deren Wirkungserstreckung auf die Klägerin in Zweifel ziehen, sondern lediglich ihren Abgeltungsumfang unterschiedlich verstanden wissen wollen und allenfalls einen durch Auslegung zu schließenden Dissens für möglich halten, wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, auf die zwischen den Parteien und den auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferinnen (V 129 und VI 64) gewechselten Schriftsätze und die nachfolgenden Gründe zu II. verwiesen. Mit dem am 9. März 2018 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht Anspruchsinhaberin eines erstrangigen Teilsaldos aus der Schlussrechnung der ARGE I.R. vom 27. Februar 2015. Die Abtretungsvereinbarung vom 18. August 2015 sei unwirksam, da sie keine abtretbare Forderung zum Gegenstand habe. Die abgetretenen Teilpositionen der Schlussrechnung stellten weder Forderungen noch Forderungsteile dar, sondern lediglich unselbständige Aktivposten einer saldierten Abrechnung. Die Schlussrechnung setze sich neben dem Globalpauschalpreis aus etlichen nach Einheitspreisen berechneten Nachforderungen der Los-ARGEn sowie auch aus Schadensersatzansprüchen und Zinsforderungen zusammen. Dementsprechend sei es nicht möglich, die einzelnen Abschläge auf Einzelpositionen zu verrechnen. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägerin, es seien bereits am 18.08.2015 lediglich Teilsalden aus der Schlussrechnung abgetreten, könne weder nach dem Wortlaut noch nach dem Ziel gefolgert werden. Weiteres Indiz dafür, dass nicht die Abtretung von Teilsalden beabsichtigt gewesen sei, sei die Tatsache, dass die Parteien in der Abtretungsvereinbarung vom 18.08.2015 keine Rangfolge der abgetretenen Forderungen bestimmt hätten. Die Vereinbarung vom 20.11.2017 enthalte zwar eine wirksame Abtretung an die Los-ARGEN, weil mit ihr die gleichrangige Abtretung von Teilsalden aus der Schlussrechnung vom 27.02.2015 erfolgt sei. Mit ihr lasse sich der mit der Klage erstrangig geltend gemachte Teilbetrag aus der Schlussrechnung jedoch nicht begründen, weil der Klageantrag nicht mit der abgetretenen Forderung übereinstimme. Die Klägerin klage einen erstrangigen Teilbetrag aus der Schlussrechnung ein, obwohl sich aus der vorgelegten Vereinbarung lediglich eine gleichrangige Abtretung des Teilsaldos ergebe. Allein aus diesem Grund sei die Klage abweisungsreif. Im Übrigen seien Bestehen und Höhe der abgetretenen Forderung auch nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin habe die der Abtretung zugrundeliegende Gesamtforderung aus der Schlussrechnung vom 27.02.2015 nicht schlüssig dargetan, weil sie lediglich die die Klägerin betreffenden Einzelpositionen der Schlussrechnung vorgetragen habe, nicht jedoch die Leistungen der beiden übrigen Los-ARGEn (Rohbau und Ausbau). Die zur Begründung der Ansprüche dieser Los-ARGEn erforderlichen Anlagen 5 und 6 seien der mit der Klage eingereichten Schlussrechnung nicht beigefügt worden. Hierzu sei trotz der in der Güteverhandlung vom 11.10.2017 erteilten Hinweise bis zur Verhandlung am 4. Dezember 2017 auch kein Tatsachenvortrag erfolgt. Die in dieser Verhandlung erfolgte Übergabe einer möglicherweise vollständigen Schlussrechnungs-DVD ersetze keinen entsprechenden Tatsachenvortrag und sei schon deshalb nicht ausreichend, weil dort auch hinsichtlich der Leistungen der anderen Los-ARGEn streitige Nachträge enthalten seien, welche nicht ohne weitere Erläuterungen nachvollziehbar seien. Auch im Übrigen genüge der klägerische Vortrag nicht zur Begründung etwaiger Teilansprüche aus der Schlussrechnung der ARGE . Die Nachtragspositionen und der durch die Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Bauzeitverzögerung seien unschlüssig. Die dargestellten Einzelpositionen der - prüffähigen - Schlussrechnung seien der Höhe nach - mit Ausnahme des unstreitigen Globalpauschalfestpreises - nicht begründet. Die geltend gemachten Sachnachträge seien durch die in Bezug genommene dritte Ergänzungsvereinbarung ausgeschlossen. Die Parteien seien sich einig gewesen, zunächst alle bis zum 16.01.2012 bekannten Nachträge mit abzugelten. Tatsächlich unterschrieben sei die Vereinbarung jedoch erst am 03.04.2012. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung habe die ARGE I.R. somit lediglich bei veränderten Auftraggeberwünschen und bei veränderten behördlichen Auflagen Mehrkosten geltend machen können. Eine Anpassung des Pauschalpreises nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 bis 7 VOB/B komme nicht in Betracht. Zur Feststellung ihrer tatsächlichen Voraussetzungen müssten die in der Schlussrechnung abgerechneten Nachträge einzeln durchgeprüft werden. Bezüglich der Nachträge der LosARGEn Rohbau und Ausbau sei eine solche Prüfung schon wegen des fehlenden Sachvortrags verwehrt. Hinsichtlich der Nachträge der Klägerin habe die Kammer bei Einzelprüfung festgestellt, dass ein Großteil der geltend gemachten Nachträge bereits Leistungserfordernisse beträfe, die spätestens zum 03.04.2012 zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung unter die dritte Ergänzungsvereinbarung bekannt gewesen und somit abgegolten seien. Ansprüche aus § 6 VOB/B wegen Bauzeitverzögerung seien nicht schlüssig dargelegt. Die pauschale Bezugnahme auf das Gutachten genüge nicht, weil sich aus diesem keine hinreichenden Feststellungen zu Bauzeitverzögerungen ergäben. Hinsichtlich der einzelnen behaupteten Störungen sei darzulegen, von welchen Leistungsanforderungen der Auftragnehmer bei Abschluss der 3. Nachtragsvereinbarung [offensichtlich gemeint: Ergänzungsvereinbarung] ausgegangen sei, welche Leistungen hierfür geplant gewesen seien und wie sich Änderungsanordnungen jeweils auf den Bauablauf ausgewirkt hätten. Die Mängel des Gutachtens würden beispielhaft bei den streitigen Nachträgen bezogen auf das Gebäude 42 und die systemübergreifenden Tests ersichtlich. Zur letzteren Thematik hätte die Klägerin nachvollziehbar darlegen müssen, welche Testszenarien sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der 3. Ergänzungsvereinbarung als notwendig und in welcher Zeit geplant habe, aus welchen Gründen die von der Beklagten geforderten Tests nicht vom ursprünglichen Vertragssoll umfasst gewesen seien und wie sich diese zusätzlichen Tests jeweils auf den Bauablauf ausgewirkt hätten. An solchen konkreten nachvollziehbaren Ausführungen fehle es. Entsprechendes gelte für etwaige Ansprüche aus § 2 Abs. 5 VOB/B und § 642 BGB. Hierzu fehle Vortrag zu einer ergänzenden vertraglichen Einigung bzw. zur Erforderlichkeit einer Mitwirkungshandlung des Auftraggebers. Dieses Urteil greift die Klägerin an. Mit ihrer Berufung verfolgt sie in erster Linie das Ziel der erstinstanzlich beantragten Verurteilung der Beklagten; ungern (BB 78), aber äußerst hilfsweise begehrt sie die Zurückverweisung der Sache zur weiteren Verhandlung vor dem Landgericht. Unter dezidierter, mit tatsächlichen und rechtlichen Gründen versehener Auseinandersetzung zu den aus ihrer Sicht fehlerhaft getroffenen Feststellungen des Landgerichts, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert und habe nicht schlüssig vorgetragen, rügt die Klägerin ein unfaires Verfahren. Das Landgericht habe in entscheidungserheblicher Weise sämtliche Pflichten aus § 139 ZPO und Art. 103 GG verletzt. Es habe insbesondere unter Verletzung seiner Prozessleitungspflicht gebotene Hinweise unterlassen oder unzulänglich erteilt. Die Klägerin habe vom Landgericht bis zum Urteil niemals erfahren, was es noch an konkretem Vortrag zur schlüssigen Darlegung der Ansprüche vermisst habe. Eine umfassende Erörterung der Sach- und Rechtslage habe weder im Güte- noch im Haupttermin stattgefunden. Rechtliches Gehör habe die Kammer vor allem dadurch verletzt, dass sie die für die streitentscheidende Auslegung der 3. EV maßgeblichen Umstände - insbesondere die dazugehörige Protokollerklärung nebst Anlagen - gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Wegen dieser und weiterer Verfahrensrügen der Klägerin verweist der Senat ergänzend auf die Berufungsbegründung (BB 60 - 93), zur wiederholten und vertieften Anspruchsbehauptung auf die Berufungsbegründung insgesamt (Band IX = 1 Ordner). Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 (X 123) hat die Klägerin eine Vereinbarung über die Erweiterung ihrer Prozessstandschaft vorgelegt (BK 6 = X 133) Die Klägerin beantragt (IX 1), die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 09.03.2018 zum Az. 2 O 741/16 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 25.374.449,19 € nebst Zinsen i.H.v. 8%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 25.333.225,24 € seit dem 04.04.2015 sowie Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 41.223,95 € seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz bis zur Beantragung einer Kostenfestsetzung aus einem Betrag i.H.v. 279.528,00 € zu zahlen; hilfsweise (IX 2), die Beklagte zu verurteilen, einen gleichrangigen Teilbetrag [Unterstreichung durch den Senat] aus der Schlussrechnung der ARGE I.R. vom 27.02.2015 (Anlage K 90) i.H.v. 25.374.449,19 € nebst Zinsen i.H.v. 8%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 25.333.225,24 € seit dem 04.04.2015 sowie Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 41.223,95 € seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz bis zur Beantragung einer Kostenfestsetzung aus einem Betrag i.H.v. 279.528,00 € zu zahlen; weiter hilfsweise (X 125), die Beklagte zu verurteilen, einen erstrangigen Teilbetrag aus der Schlussrechnung der ARGE I.R. vom 27.02.2015 (Anlage K 90) i.H.v. 25.374.449,19 € nebst Zinsen i.H.v. 8%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 25.333.225,24 € seit dem 04.04.2015 sowie Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 41.223,95 € seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz bis zur Beantragung einer Kostenfestsetzung aus einem Betrag i.H.v. 279.528,00 € zu zahlen; äußerst hilfsweise (IX 2), die Sache unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Urteils und des Verfahrens zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Rostock zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt (I 1 der Berufungserwiderung [BE] = Sonderbände I-VII), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit dem wiederholten Hinweis darauf, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung abgegoltener Sachverhalte der Tag der Unterzeichnung der 3. EV - 03.04.2012 - mit den zu diesem Zeitpunkt gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sei (BE I 4/5). Mit dem zuletzt um 40 Mio. € aufgestockten Pauschalbetrag habe ein Schlusspunkt unter sämtliche gegenwärtige und auch zukünftige Nachträge gesetzt werden sollen. Mit den in der 3. EV genannten „neuen“ Auftraggeberwünschen und behördlichen Auflagen seien nur „exotische“ Sachverhalte gemeint gewesen, die allenfalls dann in Betracht gekommen wären, wenn sie „nach der Zeichnung dieser Vereinbarung“ eingetreten wären (BE I 5). In diesem Sinne seien praktisch keine Sachverhalte neu entstanden (BE I 8). Die PE habe die 3. EV nicht modifizieren sollen (BE I 9). Zu einzelnen Nachträgen trägt die Beklagte unter Einbeziehung des ihr am 12. Februar 2018 übersandten Gutachtens des Sachverständigenbüros S. (Dipl.-Ing. D.) in BE I 13 - 456 näher vor, zu Gegenansprüchen wegen Vertragsstrafe und Mängeln des Werks in BE I 456 - VII 3168. Diese Gegenansprüche (gesamt: 5.270.476,17 €) und einen aus vom GPIR möglicherweise zu Unrecht unstreitig gestellten Nachträgen sich ergebenden Rückzahlungsanspruch i.H.v. 386.563,16 € stellt die Beklagte hilfsweise zur Aufrechnung (BE I 14 und BE I 457). Wegen des weiteren Berufungsvorbringens verweist der Senat auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, insbesondere auch auf die vom 24. Oktober 2019 (Streithelferinnen zu 1. bis 3.), 11. November 2019 (Beklagte), 12. November 2019 (Klägerin) und 20. November 2019 (Klägerin). Zu den von der Beklagten angeregten und zum Teil mit ihr genehmen Wertungen durchsetzten Ergänzungen gab ihm das Knappheitsgebot (§ 313 Abs. 2 ZPO; hierzu: BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, juris Rn. 23) keinen Anlass. II. Die Berufung hat vorläufig Erfolg. Sie führt auf Antrag der Klägerin zur Zurückverweisung an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 1. Das angefochtene Urteil beruht auf wesentlichen Verfahrensmängeln. Die Rügen der Klägerin wegen Verstößen gegen § 139 ZPO und Art. 103 GG sind ausnahmslos berechtigt. Das Landgericht hat in verfahrensfehlerhafter Weise die Aktivlegitimation der Klägerin und die Schlüssigkeit ihrer Klage verneint. a. Hierzu hat der vorbereitende Einzelrichter (§ 527 ZPO) in seiner Verfügung vom 6. Juni 2019 (X 163) ausgeführt: „I. Als vorbereitender Einzelrichter (§ 527 ZPO) teile ich als Ergebnis meiner vorläufigen rechtlichen Bewertung mit, dass das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Die Feststellungen des Landgerichts, die Klägerin sei für den Klageanspruch nicht aktivlegitimiert (1.) und habe im Übrigen ihre Forderung nach Grund und Höhe nicht schlüssig dargelegt (2.), beruhen - abgesehen von materiell-rechtlichen Fehlbeurteilungen - auf Verfahrensfehlern, die eine Zurückverweisung nach § 538 ZPO nahelegen (3.). 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil Inhaberin des eingeklagten Teilsaldos. a. Die Teilabtretung des strittigen Saldos aus der Schlussrechnung der ARGE I.R. (= Dach-ARGE; im Folgenden: ARGE I.R.) vom 27. Februar 2015 (K 90 = K 103) an die Klägerin (ARGE TGA) war bereits mit der zwischen der ARGE I.R. und den drei Los-ARGEN (ARGE Rohbau, ARGE Ausbau und ARGE TGA) am 18. August 2015 getroffenen Vereinbarung (K 97) wirksam erfolgt. aa. Dort war im Anschluss an die Vorbemerkungen, in denen der Saldo aus der Schlussrechnung Nr. 7069 der ARGE I.R. vom 27.02.2015 auf 32.048.950,69 € beziffert wird, vereinbart: 1. Die Dach-Arge tritt ihre Ansprüche gegenüber der Auftraggeberin [Anm.: Beklagte] aus dem Vertrag vom 27.06.2008 auf Werklohn aus der Schlussrechnung vom 27.02.2015 an die jeweiligen Los-ARGE an Erfüllungs statt wie folgt ab: 1.1 Abtretung Dach-ARGE an Los-ARGE Rohbau i.H.v. ... gesamt 429.742,95 € 1.2 Abtretung Dach-ARGE an Los-ARGE Ausbau i.H.v. ... gesamt 6.285.982,49 € 1.3 Abtretung Dach-ARGE an Los-ARGE TGA i.H.v. ... gesamt 25.333.225,24 € bb. Deutlicher kann man die Abtretung bestimmter Teile eines Schlussrechnungssaldos nicht formulieren. Die entgegengesetzte Auslegung durch das Landgericht, mit der Vereinbarung vom 18. August 2015 hätten lediglich Einzelpositionen aus der Schlussrechnung der ARGE I.R. abgetreten werden sollen, ist nicht vertretbar: (1) Sie setzt sich über den klaren Wortlaut der Abtretungsvereinbarung hinweg. (2) Die Teilabtretungen widersprachen nicht dem Ziel der vier ARGEn. Ihr gemeinsames Interesse an einer Aufspaltung des Schlussrechnungssaldos in rechtlich verselbständigte und damit gesondert einklagbare Teile ergibt sich aus der Vereinbarung selbst sowie den unstreitigen Umständen: Der von der ARGE I.R. beanspruchte Schlussrechnungssaldo entsprach exakt der Summe der Salden aus den Schlussrechnungen, welche die drei Los-ARGEN gegenüber ihr - der ARGE I.R. - gelegt hatten (klargestellt insbesondere in der Schlussrechnung der ARGE I.R. vom 27. Februar 2015, S. 2, vorletzter Absatz). Die ARGE I.R. hat die drei ihr gegenüber gelegten Schlussrechnungen der Los-ARGEN in ihre eigene Schlussrechnung gegenüber der Beklagten eingestellt. Sie selbst wollte die Auseinandersetzung mit der Beklagten nicht führen, sondern sie den drei LosARGEn überlassen. Demgemäß sollten die Los-ARGEn den zugunsten der ARGE I.R. errechneten Schlussrechnungssaldo gegenüber der Beklagten - anstelle der ARGE I.R. - jeweils in genau der Höhe selbständig verfolgen können, die sich aus ihren eigenen Schlussrechnungen gegenüber der ARGE I.R. ergab. Diesen Weg zu eröffnen, dienten die am 18. August 2015 vereinbarte Abtretung und die durch die Kammer-Hinweise veranlasste (Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2017, S. 2 = VI 60) und den Los-ARGEn hilfsweise erteilte Prozessstandschaft (s. Erklärung aller vier ARGEn vom 20./21. November 2017, S. 4 Ziffer 5. [K 105] zu ihrer Abtretungsvereinbarung vom 18. August 2015). (3) Anders als das Landgericht meint, gibt die Begründung der Klageschrift für einen vom eindeutigen Wortlaut abweichenden Willen der Klägerin nichts her. Im Gegenteil. Wenn die Klägerin dort einzelne Positionen und den Saldo ihrer eigenen Schlussrechnung rechtfertigte, nicht aber den Gesamtsaldo der Schlussrechnung der ARGE I.R., entsprach dies konsequent ihrer Auffassung, von der ARGE I.R. den ihrem eigenen Leistungsanteil entsprechenden Teil des Gesamtsaldos als verselbständigte, vom Bestand der an die anderen Los-ARGEn abgetretenen Guthaben rechtlich unabhängige Forderung wirksam abgetreten erhalten zu haben. (4) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Tatsache, dass die Parteien der Abtretungsvereinbarung vom 18. August 2015 keine Rangfolge der abgetretenen Forderungen bestimmt, kein Indiz dafür, dass die Abtretung von Teilsalden nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Regelung der Rangverhältnisse betrifft die Frage, ob der Schuldner die Teilgläubiger (§ 420 BGB) nach Belieben (§ 366 Abs. 1 BGB) befriedigen darf oder ob er bei seinen Erfüllungshandlungen eine bestimmte Reihenfolge einhalten muss. Die schuldrechtliche Abrede über eine Vorrangeinräumung eines einzelnen Teilgläubigers besagt nichts über den grundsätzlichen Willen des Gläubigers, durch das Verfügungsgeschäft der Abtretung seinen Anspruch aufzuspalten und auf mehrere Teilgläubiger zu übertragen. cc. Die am 18. August 2015 vereinbarte Teilabtretung an die Klägerin war wirksam. (1) Die Abtretung nur eines Teils einer Forderung ist zulässig, wenn die Forderung ihrem Gegenstand nach teilbar ist, die Teilung nicht durch Vereinbarung entsprechend § 399 BGB ausgeschlossen wurde und die Teilabtretung für den Schuldner nicht die Zumutbarkeitsschwelle des § 242 BGB überschreitet (MünchKomm-Roth/Kieninger, BGB, 8. Aufl., § 398 Rn. 63). (2) Die beiden zuletzt genannten Bedingungen stehen nicht im Streit. Die erstgenannte Voraussetzung hat das Landgericht als tragenden Entscheidungsgrund (a) unzutreffend (b) verneint. (a) Das Landgericht hat seine im Urteil [LGU 12/13 zu a) aa)] geäußerten Wirksamkeitsbedenken mit seinen weiteren Ausführungen zu a)bb) [LGU 13/14] nur scheinbar aufgegeben. Es hat fälschlich in der Vereinbarung vom 20./21. November 2017 eine erneute Abtretung gesehen – tatsächlich wurde in ihr lediglich die Abtretung vom 18. August 2015 klargestellt und bestätigt – und „beiden“ Abtretungen mit jeweils eigenständiger Begründung ihre Wirksamkeit abgesprochen: der „zweiten“ vom 20./21. November 2017 wegen Unstimmigkeiten zwischen abgetretenem und eingeklagtem Teilsaldo, der Abtretung vom 18. August 2015 wegen der Unzulässigkeit einer isolierten Abtretung von Einzelpositionen aus einer Schlussrechnung. Nachdem sich das Landgericht aufgrund der Vereinbarung vom 20./21. November 2017 selbst davon überzeugt gezeigt hatte, dass die ARGE I.R. einen Teil ihres Saldos wirksam an die Klägerin abgetreten hat, hätte es der Vereinbarung vom 18. August 2015 mit der zu a) aa) gegebenen Begründung nicht mehr die Wirksamkeit absprechen dürfen, weil der am 18. August 2015 bekundete Wille zur Abtretung eines Teilsaldos spätestens mit der Klarstellung nicht mehr zweifelhaft war. Da es dies mit der Begründung zu a)bb) nicht konnte (dazu unter (3), hat es den Grund der vermeintlich unzulässigen Abtretung von Einzelforderungen bei der Beurteilung der Abtretung vom 18. August 2015 stehen lassen. (b) Dieser Entscheidungsgrund trägt jedoch nicht. Bei der Klage aus einem Teil des Schlussrechnungssaldos stellt sich nicht das bei Geltendmachung von Einzelpositionen grundsätzlich bestehende und vom Landgericht behandelte Problem, dass geleistete Abschläge nicht auf einzelne Vergütungsanteile bezogen werden können und deshalb sämtliche Positionen grundsätzlich unselbständige Rechnungsposten sind. Im Schlussrechnungssaldo sind die beidseitigen Leistungsanteile der Parteien aufgelöst. Wird aus ihm ein Teil gefordert, ist das Teilguthaben als Geldforderung rechtlich selbständig, mithin einklagbar (BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07, juris Rn. 5). Die Frage, ob die Teilforderung besteht und in welchem Umfang der Teilgläubiger im Prozess zu den in die Schlussrechnung eingeflossenen Positionen (Werklohnpositionen und Abschlagszahlungen) vortragen muss, betrifft die Schlüssigkeit der Klage, nicht aber die Wirksamkeit der Teilabtretung. b. Die Aktivlegitimation der Kläger kann nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung verneint werden, dass die Klägerin einen „erstrangigen“ Teilbetrag einklagt, obwohl sich für sie aus der Vereinbarung vom 20./21. November 2017 lediglich eine „gleichrangige“ Abtretung des Teilsaldos ergebe. Folglich - so das Landgericht - stimme der eingeklagte Teilsaldo mit dem abgetretenen Teilsaldo nicht überein (LGU 14, Absatz 2). aa. Eine getroffene oder unterlassene Regelung der Rangverhältnisse unter Teilgläubigern berührt nicht die Wirksamkeit einer Teilabtretung und deshalb auch nicht die Aktivlegitimation des Zessionars. Außerhalb des Grundbuchs hat die Rangvereinbarung eine dingliche Wirkung zwar auch im Hinblick auf die Tilgungsbestimmung des § 366 Abs. 2 BGB. Missachtet der Schuldner einen unter seiner Beteiligung eingeräumten Vorrang eines Teilgläubigers, kann er diesem wegen Verletzung der Erfüllungsabrede schuldrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet sein (Derleder, Teilzession und Schuldnerrechte, ACP 169, 97 [99f.]; BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90, juris 10). Bei Gleichrang, der - wie hier in der Vereinbarung vom 20./21. November 2017 geschehen - vereinbart sein kann, ohne Vereinbarung jedoch grundsätzlich ebenso gilt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1966 - VII ZR 144/64, juris Rn. 18), kann der Schuldner einerseits bestimmen, welche Teilforderung er zuerst erfüllen will, muss andererseits aber dem zuerst leisten, der von ihm Erfüllung erlangt (Staudinger-Busche, BGB [2017], § 398 Rn. 49 m.w.N.). Hierin erschöpft sich die rechtliche Bedeutung der Rangregelung. Der Rang kann somit über die Reihenfolge der Tilgung entscheiden, aber nicht über den Bestand der abgetretenen Teilforderung. Im Übrigen hat das Landgericht übersehen, dass die Forderungen der übrigen Teilgläubiger der Schlussrechnung vom 27. Februar 2015 - der ARGEn Rohbau und Ausbau - durch den am 27. Januar/11. Februar 2016 mit der Beklagten geschlossenen Vergleich bereits erfüllt waren (vgl. Vorbemerkung: „zur Abgeltung der wechselseitigen Forderungen“). Bei Schluss der mündlichen Verhandlung gab es nur noch die Forderung der Klägerin. Das vermeintliche Rangproblem durfte deshalb auch für das Landgericht nicht mehr bestehen. bb. Dass seinetwegen (“folglich“) der eingeklagte Teilsaldo mit dem abgetretenen Teilsaldo nicht übereinstimme, ist nicht verständlich. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. cc. Die Abweichung zwischen dem eingeklagten Saldo (25.374.449,19 €) und dem abgetretenen Saldo (25.333.225,24 €) hätte die Abweisung der Klage wegen 41.223,95 € rechtfertigen können, wenn sich das Landgericht von der Berechtigung der Klägerin zur Beanspruchung des Differenzbetrages aus abgetretenem oder eigenem Recht nicht hätte überzeugen können. Auf keinen Fall durfte es wegen der verhältnismäßig geringen Mehrforderung die Klage „schon aus diesem Grund“ vollständig abweisen; ohne vorherigen Hinweis (§ 139 ZPO) schon gar nicht. 2. Nicht fehlerfrei ist die weitere Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe „Bestehen und Höhe der abgetretenen Forderung auch nicht schlüssig dargetan“ (LGU 14). a. Entgegen der Annahme des Landgerichts musste die Klägerin zu den einzelnen Leistungen der ARGEn Rohbau und Ausbau nichts vortragen. aa. Im Grundsatz bedarf es zur Begründung der Teilforderung aus einer Schlussrechnung der schlüssigen Darlegung des Gesamtsaldos. Hierzu gehört Vortrag zu sämtlichen Leistungspositionen (Aktivseite) wie auch zur Summe der Abschlagszahlungen, aus deren Verrechnung sich das Guthaben rechnerisch ergibt. bb. Hier gilt dies nicht. Der Streitfall zeichnet sich durch die vom Landgericht unberücksichtigt gelassene Besonderheit aus, dass die Klägerin aus einem Teil der Schlussrechnung der ARGE I.R. vorgeht, der unabhängig von den Teilsalden der ARGEn Rohbau und Ausbau prüfbar und deshalb isoliert einklagbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII 167/97, juris 7). Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass in jede Schlussrechnung der drei LosARGEn - die in der Schlussrechnung der ARGE I.R. zusammengefasst sind - die auf die jeweilige Leistung bezogenen Aktivposten und Abschlagszahlungen eingestellt wurden. Die Zuordnung auch der Abschlagszahlungen zu den Forderungen der einzelnen ARGE ist mit dem Willen aller Beteiligten erfolgt und deshalb auch von der Beklagten hinzunehmen. Die Beklagte hat in ihrem mit den Los-ARGEn Rohbau und Ausbau geschlossenen Vergleich vom 27. Januar/11. Februar 2016 nicht nur die zwischen der ARGE I.R. und den Los-ARGEn am 18. August 2015 getroffene Abtretungsvereinbarung zustimmend zur Kenntnis genommen, sondern auch die in der Schlussrechnung der ARGE I.R. vom 27. Februar 2015 vorgenommene Verteilung der Abschlagszahlungen auf die einzelne ARGE dem Vergleichsschluss zugrunde gelegt (vgl. Schlussrechnung der ARGE I.R., S. 2 und Vereinbarung der ARGEn Rohbau und Ausbau mit der Beklagten, S. 4). Mit dem die rechtliche Selbständigkeit der Teilforderungen anerkennenden Vergleich hat die Beklagte zugleich den Bestand und die Verrechnung von Leistungen (Aktivposten) und Gegenleistungen (Abschlagszahlungen) der ARGEn Rohbau und Ausbau jedem Streit endgültig entzogen. Sie handelte gegenüber allen drei Los-ARGEn widersprüchlich, nunmehr im Streit mit der Klägerin die Leistungen der ARGEn Rohbau und Ausbau überprüfen zu lassen, und ist deshalb an ihrem früheren - sinnvollen - Verhalten festzuhalten (§ 242 BGB). Deshalb konnte sich die Klägerin auf die Begründung ihres Teilsaldos beschränken. b. Soweit das Landgericht auch hierzu schlüssiges Vorbringen vermisst hat (LGU 15 ff.), hat es entscheidenden Sachvortrag der Klägerin übergangen. Es hat die 3. Ergänzungsvereinbarung vom 3. April 2012 (K 51) gewürdigt, ohne bei ihrer Auslegung die hierzu von der Klägerin vorgetragenen Umstände, insbesondere aber die Protokollerklärung nebst Anlagen zu berücksichtigen, die es nicht zwingend erscheinen lassen, dass die Klägerin mit Abschluss der Vereinbarung - wie von der Beklagten geltend gemacht - das Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko ausnahmslos übernommen hat. Die Reichweite der 3. Ergänzungsvereinbarung hat das Landgericht deshalb in verfahrensfehlerhafter Weise bestimmt. Seinen weiteren Ausführungen ist damit der Boden entzogen. 3. Das Verfahren vor dem Landgericht leidet an wesentlichen Mängeln, aufgrund derer eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). a. Zu diesen Mängeln zählt nicht der mit der Berufung gerügte Verfahrensfehler (Berufungsbegründung, S. 86-89 [BB 86-89]), das Landgericht habe die vollständige Vorlage der Schlussrechnung der ARGE I.R. vom 27. Februar 2015 verlangt, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass es - darüber hinaus - substantiierten Vortrag zu jeder einzelnen Position der Anlagen 5 und 6 erwarte. Solchen Vortrages bedurfte es nicht (2.a.bb.). b. Entscheidungserheblich sind hingegen folgende Verfahrensfehler: aa. Bei Auslegung der Abtretungsvereinbarung vom 18. August 2015 hat das Landgericht die von der Klägerin beigebrachte Klarstellung vom 20./21. November 2017 nicht zur Kenntnis genommen (Art. 103 GG); es hat vor Urteilserlass auch nicht darauf hingewiesen, dass es dieser Erklärung bei der Auslegung der Vereinbarung vom 15. August 2015 keine Bedeutung beilege (§ 139 ZPO). bb. Das Landgericht hat entgegen § 139 ZPO nicht darauf hingewiesen, dass es die Aktivlegitimation wegen unstimmiger Rangverhältnisse der Teilgläubiger verneine und die Klage schon wegen einer Abweichung zwischen eingeklagtem und abgetretenem Teil vollständig abweisen werde. cc. Bei Auslegung der 3. Ergänzungsvereinbarung hat das Landgericht wesentlichen Sachvortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen (Art. 103 GG), insbesondere die Protokollerklärung nebst Anlagen und die in diesem Zusammenhang stehenden Umstände - wie in der Berufungsbegründung, S. 28, 89f., im Einzelnen benannt. c. Das Urteil beruht auf den vorbezeichneten Verfahrensfehlern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne sie das Landgericht die Aktivlegitimation nicht verneint und die Klage nicht für unschlüssig gehalten hätte. Dies gilt nicht nur für den übergangenen Sachvortrag der Klägerin, sondern auch für denjenigen, den die Klägerin erst mit ihren Berufungsrügen vorgebracht hat, der auf entsprechenden Hinweis aber schon in erster Instanz von ihr hätte vorgebracht und vom Landgericht in seine Erwägungen hätte einbezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07, juris Rn. 3). d. Können Aktivlegitimation und Schlüssigkeit der Klage nicht verneint werden, ist über die nicht von der 3. Ergänzungsvereinbarung ausgeschlossenen streitigen Sach- und bauverzögerungsbedingten Nachträge Beweis zu erheben. Die Aufwändigkeit der Beweisaufnahme liegt auf der Hand. ...“ b. An dieser rechtlichen Bewertung hält der Senat als Spruchkörper fest. Die Gegenausführungen der Beklagten (Schriftsätze vom 25. Juni 2019 [X 180] und 12. Juli 2019 [XI 1]) und ihrer Streithelferinnen zu 1. bis 3. vom 12. Juli 2019 (XI 23) geben ihm jedoch Anlass zu ergänzenden Ausführungen. aa. Zur Aktivlegitimation der Klägerin: (1) Das Landgericht hat das Vorbringen der Klägerin übergangen, demzufolge bereits in der Abtretungsvereinbarung vom 18. August 2015 der gemeinsame Wille aller ARGEn zur Abtretung von Teilbeträgen des Schlussrechnungsaldos der Dach-ARGE vom 27. Februar 2015 an die drei Los-ARGEn entsprechend ihrer jeweiligen Vergütungsforderung zugrunde gelegen habe und in der Vereinbarung auch so zum Ausdruck gekommen sei. Ohne eine von Tatsachenvortrag auch nur einer Partei getragene und mit einer dem - ausdrücklich nur klarstellenden - Wortlaut der weiteren Vereinbarung vom 20./21.11.2017 entgegenstehenden Begründung hat es der Vereinbarung vom November 2017 einen selbständigen Abtretungscharakter zugesprochen und sich damit prozessual verfehlt die vermeintliche Möglichkeit geschaffen, die Aktivlegitimation mit ausschließlich in dieser Vereinbarung liegenden Gründen (“Rangverhältnisse“, „fehlende Übereinstimmung zwischen eingeklagtem und abgetretenem Teilsaldo“) insgesamt zu verneinen. (2) Damit hat das Landgericht Parteienvortrag unberücksichtigt gelassen (Art. 103 Abs. 1 GG). Es hat die Klägerin vor Urteilserlass insbesondere auch nicht darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen es selbst nach Vorlage der Vereinbarung vom 20./21.11.2017 die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen gedenke (§ 139 ZPO). Als überraschend und willkürlich musste es sich für die Klägerin darstellen, dass das Gericht ihre 25 Mio. €-Klage wegen eines (von der Klägerin mit Änderungen bei ihren Nachtragsforderungen erklärten) Differenzbetrages von rund 41 Tausend Euro insgesamt abgewiesen hat. (3) Entgegen den schriftsätzlich geäußerten Bedenken der Beklagten und der Streithelferinnen zu 1. bis 3. ist die Klägerin am 18. August 2015 Inhaberin der Klageforderung geworden. Dass es sich hierbei um einen ganz bestimmten Teil der Schlussrechnung der Dach-ARGE vom 27. Februar 2015 handelt, nämlich um die (im Prozess gering modifizierte) Vergütungsforderung der Klägerin aus ihrer eigenen Schlussrechnung vom 28. Januar 2015, steht dem nicht entgegen. Die Schlussrechnungen der drei Los-ARGEn sind in der Schlussrechnung der Dach-ARGE nahtlos zusammengefügt und mit der Abtretung vom 18. August 2015 ebenso unverändert wieder auseinandergerissen worden. Mit ihrer Einstellung in die Schlussrechnung vom 27. Februar 2015 haben die Schlussrechnungen der Dach-ARGEn zwar ihre rechtliche Selbständigkeit verloren, nicht aber ihre strikte Trenn- und Unterscheidbarkeit. Die Schlussrechnung der Dach-ARGE war hinsichtlich der am 18. August 2015 abgetretenen Teilsalden teilurteilsfähig. Die Ansicht der Beklagten, die Aktiv- und Passivposten der zwischen ihr und den Los-ARGEn Rohbau und Ausbau teilverglichenen Vergütungsforderungen seien miteinander verwoben gewesen (XI 3), trifft auf keinen der drei abgetretenen Teilsalden zu. Die Vergütungsforderungen der Los-ARGEn, ihre Nachträge nach der 3. EV wie auch die an sie von der Beklagten geleisteten und von der Dach-ARGE weitergeleiteten Abschlagszahlungen waren säuberlich voneinander getrennt. Auch deshalb hat die Beklagte in ihrer mit den Los-ARGEn Rohbau und Ausbau am 26.01./27.01/11.02.2016 geschlossenen Vereinbarung die Abtretung vom 18. August 2015 zustimmend zur Kenntnis nehmen und die unterscheidbaren Forderungen der beiden Los-ARGEn vergleichsweise erledigen können. Spätestens mit diesem Vergleich stellte sich das vermeintliche Rangproblem, das für die Wirksamkeit der Abtretung vom 18. August 2015 niemals eines war, auch für die Beklagte nicht mehr als solches dar. Denn danach verblieb nur noch die Restforderung aus dem Schlussrechnungssaldo vom 27. Februar 2015, mithin die (gering modifizierte) Klageforderung. Die mit Schriftsatz der Streithelferinnen zu 1. bis 3. vom 24. Oktober 2019 aufrechterhaltenen Bedenken gegen die von der Beklagten unbedingt gewollte (vgl. Vereinbarung vom 26.01./27.01/11.02.2016, Ziffer 1 Satz 2) Wirksamkeit der Abtretung teilt der Senat auch nicht mit Rücksicht auf die Gewährleistungsrechte der Beklagten gegen die Dach-ARGE. Deren Geltendmachung gegen die Klägerin bleibt der Beklagten unbenommen (§ 404 BGB). bb. Zur Schlüssigkeit der Klageforderung: (1) Aus den zu aa. (1) genannten Gründen hat das Landgericht rechtsfehlerhaft Vortrag der Klägerin zu den einzelnen Leistungen der ARGEn Rohbau und Ausbau vermisst. Zur Begründung verweist der Senat ergänzend auf die Ausführungen in der Einzelrichter-Verfügung vom 6. Juni 2019 zu Ziffer 2.a. Soweit der Einzelrichter dort unter Ziffer 3.a. die Entscheidungserheblichkeit der in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensverstöße verneint hat, stellt der Senat Folgendes klar: Wenn die Ansicht des Landgerichts, die Klägerin hätte zu sämtlichen Leistungen der ARGEn Rohbau und Ausbau näher vortragen müssen, vom Revisionsgericht als materiell-rechtlich zutreffend bewertet werden sollte, beruhte die angefochtene Entscheidung auch in dieser Hinsicht auf erheblichen und die Zurückverweisung rechtfertigenden Verfahrensfehlern. (a) Mit seiner Begründung, der Schlussrechnung seien nicht die Anlagen 5 und 6 (Schlussrechnungen der Los-ARGEn Rohbau und Ausbau) beigefügt worden (LGU 14), verletzte das Landgericht Art. 103 Abs. 1 GG. Es hat nicht zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin diese Anlagen mit Schriftsatz vom 24. November 2017 als Anlage K 103 in ausgedruckter Form vorgelegt hatte, um den vom Landgericht in der Güteverhandlung am 11. Oktober 2017 geäußerten - von der Klägerin zurecht nicht geteilten - Bedenken Rechnung zu tragen. Damit lagen bereits vor dem Verhandlungstermin am 4. Dezember 2017 alle 7 Anlagen zur Schlussrechnung vom 27. Februar 2015 vor. Auf deren vermeintlich fortbestehende Unvollständigkeit hat das Landgericht in der Verhandlung auch nicht hingewiesen. (b) Das Einzige, was die Klägerin von der Schlussrechnung vom 27. Februar 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2017 nicht als Printversion vorgelegt hatte, waren die Anlagen zu den Anlagen 5-7. Hierzu hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 24. November 2017 erklärt, wegen des Umfangs dieser Anlagen auf ihren Ausdruck einstweilen verzichten zu wollen; auf entsprechenden Wunsch werde sie jedoch kurzfristig die Schlussrechnung nochmals komplett (9 Ordner) ausdrucken und einreichen; im Übrigen werde sie die vollständige Schlussrechnung mit sämtlichen Anlagen und deren Anlagen - der Beklagten in dieser Form seit 3 Jahren vorliegend - im Termin am 4. Dezember 2017 als DVD vorlegen. Bis zum Urteilserlass hat das Landgericht nicht darauf hingewiesen, dass sie auch die Anlagen zu den Anlagen 5 bis 7 der Schlussrechnung vom 27. Februar 2017 in ausgedruckter Form zur Akte gereicht haben wollte. (c) Der in der Güteverhandlung erteilte Hinweis des Landgerichts, dass die Schlussrechnung nicht vollständig abgereicht worden sei (VI 60), ließ für die Klägerin nicht - wie es die Hinweispflicht gebietet (Zöller/Greger, ZPO. 32. Aufl., § 139 Rn. 12a) - konkret und unmissverständlich erkennen, dass die Kammer überhaupt Vortrag, geschweige denn zu jeder einzelnen Position der Schlussrechnungen der Los-ARGEn Rohbau und Ausbau erwarte. Einen solchen Hinweis hat die Kammer ausweislich des Sitzungsprotokolls (VI 125) auch in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2017 nicht erteilt. Hierzu bestand für das Landgericht erhöhter Anlass deswegen, weil ihm bekannt war, dass mit dem Vergleich vom 26.01./27.01./11.02.2016 sämtliche Leistungen der Los-ARGEn Rohbau und Ausbau einschließlich der von ihnen geltend gemachten Nachträge und Zinsforderungen abgegolten und erledigt waren (Ziffer 3.) (2) Der entscheidende Grund für die Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO knüpft an die Ausführungen in der Einzelrichter-Verfügung zu Ziffer 2.b. an: Indem das Landgericht die Klage als unschlüssig abgewiesen hat, weil sämtliche Nachträge durch die 3. EV ausgeschlossen seien (LGU 15), hat es in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise das Gebot des fairen Verfahrens verletzt (Art. 20 Abs. 3 GG). Unter Verstoß gegen die Prozessleitungspflicht, die richterliche Hinweispflicht und das Verbot der Überraschungsentscheidung, vor allem jedoch unter Verletzung des rechtlichen Gehörs hat es den entscheidenden Teil des Prozessstoffs gänzlich ausgeklammert. Die zentrale Frage dieses Rechtsstreits geht darum, ob und inwieweit das mit der 3. EV von der Dach-ARGE übernommene Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko (Ziffer 2 Abs. 4) durch die zugleich unterzeichnete Protokollerklärung nebst dazugehöriger Anlagen eingeschränkt worden ist, ob also die Klägerin mit Recht geltend machen kann, ihre den Nachtragsforderungen zugrundeliegenden Leistungen seien vom Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko gerade nicht erfasst, mithin vergütungspflichtig. Die Parteien streiten nicht darüber, dass die Protokollerklärung ebenso wie die 3. EV selbst wirksam ist, dass ein etwaiger Dissens durch „richtige“ und „verständige“ Auslegung - im Ernstfall wohl durch das Gericht - zu schließen ist und dass die 3. EV und die PE Wirkung auch für und gegen die Klägerin beanspruchen sollen. Sie streiten über das objektive Verständnis der maßgeblichen Erklärungen. Die deshalb für das Gericht gebotene Auslegung verlangt die Berücksichtigung aller hierfür bedeutsamen und von den Parteien vorgetragenen Umstände, zuvorderst der Erklärungen selbst. Das Landgericht hat hingegen bei seiner Entscheidungsfindung bereits die Protokollerklärung (abgesehen von der Erwähnung in einem Nebenpunkt [LGU 18]) sowie die dazugehörigen Anlagen, insbesondere auch die ein Verhandlungsergebnis wiedergebende Flipchart-Abbildung (Anlage 1), und damit eine Stütze der Klage schlicht unberücksichtigt gelassen, obgleich es diesen Urkunden sowohl im Gütetermin und seinen anschließenden Vergleichsvorschlägen für die Parteien erkennbar eine rechtliche Bedeutung beigelegt hat. Seine im Urteil überraschend auf den Wortlaut der 3. EV beschränkte Auslegung ist deshalb nicht lediglich materiell-rechtlich falsch, sie missachtet alle vorgenannten Prozessgrundsätze. Wenn aber das Erstgericht bei der Auslegung Vertragsbestimmungen nicht lediglich unzutreffend gewürdigt, sondern erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat, stellt dies einen schweren Verfahrensmangel dar, der die Zurückverweisung an die erste Instanz erlaubt (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, BGHZ 138, 176, juris Rn. 8). (3) Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände im Zusammenhang mit der 3. EV lässt sich die Klage nicht mangels Schlüssigkeit abweisen. (a) Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vorgetragen, dass die einzelne Nachtragsleistung von der 3. EV nicht vom Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko erfasst werde, weil sie etwa (vom Senat beispielhaft aufgeführt) - eine ursprünglich nicht vorgesehene Leistung darstelle, die nicht zur funktionstüchtigen Herstellung des Bauvorhabens erforderlich und bis zum maßgeblichen Stichtag (16.01.2012) und selbst am 03.04.2012 nicht bekannt gewesen sei (S. 83/90/95); - als PÄA einer Nachtragsnummer unterfalle, die in der Flipchart (Anlage 1 zur PE) ausdrücklich benannt worden sei (S. 85/88/121/176/195); - in der C.-Liste (Anlage 3 zur PE) aufgeführt werde und weder vor dem 16.01.2012 bekannt gewesen sei noch in einem der Schreiben des BBL vom (3./8./21./29.) März 2012 genannt werde; - sie vom B. zutreffend als nicht von der 3. EV abgegolten angesehen, vom GPIR sogar zur Vergütung empfohlen oder in der Schlussrechnungsprüfung allenfalls der Höhe nach angezweifelt worden sei (99/102/124/195); - einem neuen auftraggeberseitigen Wunsch entsprochen habe (131); - einen systemübergreifenden Test betreffe, für den die Beklagte erst nach dem 30.04.2012 konkrete Vorgaben habe erarbeiten lassen (150); - einer zusätzlichen Forderung der Unfallkasse des Bundes entsprochen habe (163); - als Planungsleistung erbracht worden, aber nicht von ihr geschuldet gewesen sei (183); - von der Beklagten zu Unrecht als von der Klägerin zu verantwortender Mangelsachverhalt dargestellt worden sei (187); - von der Beklagten zu Unrecht als von einem anderen Leistungssachverhalt umfasste Leistung angesehen worden sei (205). (b) Danach sind die Nachträge durchweg schlüssig dargelegt; ob sie im Ergebnis berechtigt sind, bedarf einer dem Landgericht obliegenden Prüfung des einzelnen Sachverhalts unter Beachtung der nachfolgenden Auslegungsgrundsätze und einer sich bejahendenfalls anschließenden Beweiserhebung zur Höhe. (c) Soweit eine Abgeltung des Nachtrags seiner Natur nach durch das vertraglich übernommene Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko in Betracht kommt, wird das Landgericht im weiteren Verfahren die 3. EV im Zusammenwirken mit der nunmehr gemäß Art. 103 GG zur Kenntnis zu nehmenden PE und ihren Anlagen interessengerecht auslegen müssen. Der Senat legt diese Vereinbarungen wie folgt aus: I. Grundsatz: Abgeltung 1. Sämtliche Leistungen aus Altsachverhalten sind mit der 3. EV abgegolten. Altsachverhalte sind solche, die am 3. April 2012 (Tag der Unterzeichnung) entstanden waren, gleich ob bekannt oder unbekannt. Erläuterung: Für Mehrkostenforderungen der Dach-ARGE (3. EV, Ziffer 2. Abs. 5) - wie auch für die Gegenansprüche der Beklagten (3. EV Ziffer 3.) - gilt als Stichtag für die Abgrenzung zwischen Alt- und Neusachverhalten der Tag der Unterzeichnung, mithin der 3. April 2012. Diese Stichtagregelung findet auf Sachverhalte Anwendung, die nicht speziell in der PE geregelt sind. 2. a. Leistungen aus neuen Sachverhalten sind von der 3. EV abgegolten, sofern sie zur funktionstüchtigen, mangelfreien, termingerechten und bezugsfertigen Herstellung des Bauvorhabens erforderlich waren und nicht auf Auftraggeberwünschen oder behördlichen Auflagen beruhen. b. Stichtag für die Beurteilung, ob es sich um eine vom Auftraggeber gewünschte geänderte oder zusätzliche Leistung handelt, ist der 3. April 2012. c. Bezugspunkt ist nicht das Leistungsverzeichnis im GU-Vertrag vom 27. Juni 2008, sondern der Planungsstand am 3. April 2012. d. Zum Planungsstand gehören auch solche Planungen, die der Dach-ARGE am 3. April 2012 bekanntermaßen oder für sie erkennbar ergänzungs-, änderungs- oder korrekturbedürftig waren. Erläuterung: a. 3. EV, Ziffer 2. Abs. 4; b. Tag der Unterzeichnung (s.o.); c. Ansprüche aus neuen Sachverhalten werden ohne Bezugnahme auf das ursprüngliche Leistungsverzeichnis pauschal abgegolten. Vergütet werden sollen demnach geänderte oder zusätzliche Leistungen unter rein funktioneller Betrachtung des Werks, so wie es bei Unterzeichnung der 3. EV der Planung entsprach. d. Keine „Neuen Auftraggeberwünsche“ sind solche vom AG angeordneten Leistungen, die von der Planung am 03.04.2012 zwar abweichen - sie ändern, ergänzen oder korrigieren -, deren Änderung, Ergänzung oder Korrektur die Dach-ARGE am 03.04.2012 kannte oder mit denen sie zumindest rechnen musste. Die Beschränkung der Vergütungspflicht auf Änderungssachverhalte, die die Dach-ARGE nach dem Planungsstand per 03.04.2012 weder kannte noch kennen musste, entspricht dem „gemeinsamen Interesse der Ausgaben- und Einnahmensicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer“ (3. EV, Vorbemerkung S. 2 oben). II. Ausnahmen: keine Abgeltung Hinausgehend über die sich unmittelbar aus der 3. EV ergebenden Einschränkungen ihres Abgeltungsumfangs (I.) kommt eine Vergütung nach der PE wie folgt in Betracht: 1. PE Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1: Die in Anlage 1 zur PE in den Spalten „Nutzer“ und „Planung“ - mit PÄA oder Nummern (entsprechend dem Schreiben vom 8. März 2012) bezeichneten Leistungen sind dem Grunde nach vergütungspflichtig. Erläuterung: Die in den Spalten „Nutzer“ und „Planung“ bezeichneten Sachverhalte werden ohne Bezugnahme auf die 3. EV von der Abgeltung ausgenommen. Sie sind deshalb ohne weitere Prüfung nach der 3. EV vergütungspflichtig. Über die Höhe der Vergütung hat das Landgericht Beweis zu erheben. 2. PE Abs. 4 Satz 2 Ziffer 2: Die in der Anlage 1 zur PE im unteren Bereich genannten Sachverhalte 2.10/11/14 sind vergütungspflichtig, soweit sie nach der dortigen Beschreibung nicht, insbesondere auch nicht nach dem Protokoll vom 12.03.2012 bzw. der entsprechenden Leistungsdefinition der ARGE vom 20.07.2011, abgegolten sind. Erläuterung: Die vom Protokoll vom 12.03.2012 bzw. der Leistungsdefinition vom 20.07.2011 nicht abgegoltenen Sachverhalte sind, da eine Bezugnahme auf die 3. EV fehlt, ohne weitere Prüfung nach der 3. EV vergütungspflichtig. Über die Höhe der Vergütung hat das Landgericht Beweis zu erheben. 3. PE Abs. 4 Satz 2 Ziffer 3: Für die in Anlage 1 zur PE in der Spalte „undefinierte Leistungen“ mit Nummern bezeichneten Leistungen kommt eine Vergütungspflicht nach der 3. EV in Betracht. Erläuterung: Es wurde kein Ausnahmetatbestand definiert, sondern die Frage der Abgeltung offen gelassen (“Klärung der Kostentragungspflicht“). Die Vergütungspflicht wird weder festgestellt noch ausgeschlossen. Ihre Prüfung hat nach den Maßgaben der 3. EV zu erfolgen. 4. PE Abs. 5: Die genannten Leistungen sind vergütungspflichtig, soweit sie nicht nach Maßgabe der Blaueintragungen im Schreiben vom 8. März 2012 abgegolten sind. Erläuterung: Die nicht nach Maßgabe der Blaueintragungen abgegoltenen Sachverhalte sind ohne weitere Prüfung nach der 3. EV vergütungspflichtig. Über die Höhe der Vergütung hat das Landgericht Beweis zu erheben. 5. PE Abs. 6: Die genannten Mehrkostensachverhalte gemäß Anlage 3 zur PE (Liste C. vom 03.04.2012) sind, sofern sie nicht bereits in den Schreiben vom 5., 8., 21. und 29. März 2012 genannt und damit abgegolten sind (PE Abs. 4 Satz 1), dann abgegolten, wenn sie der Dach-ARGE am 16. Januar 2012 bekannt waren oder die Dach-ARGE am 16. Januar 2012 mit ihnen rechnen musste. Erläuterung: Gemäß Satz 2 ist die Vergütungspflicht über die in Satz 1 genannten Voraussetzungen zusätzlich von einer Prüfung der Berechtigung auf der Grundlage der 3. EV abhängig. Deshalb ist ein Mehrkostensachverhalt bereits dann abgegolten, wenn die Dach-ARGE mit ihm am 16.01.2012 rechnen musste. 6. Zur PE allgemein: a. Aus dem Sinn der PE folgt, dass die dort speziell geregelten und zwischen dem 16. Januar und 3. April 2012 entstandenen Mehrkostensachverhalte weder mit der Begründung zurückgewiesen werden können, sie seien am 3. April 2012 bekannt gewesen („Altsachverhalt“), noch mit dem allgemeinen Hinweis auf das „Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko“. b. Soweit sich die Abgeltung zusätzlich nach den Maßgaben der 3. EV richtet (s.o. zu 3. und 5.), sind die Sachverhalte wie „neue“ Sachverhalte i.S.v. I.2. mit der Maßgabe zu behandeln, dass als maßgeblicher Stichtag der „16.01.2012“ an die Stelle des „03.04.2012“ tritt. III. Beweislast: Bei der Beweislast hinsichtlich des objektiven und subjektiven Anspruchsgrundes ist - abweichend von dem mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 erteilten Hinweis - zu differenzieren: 1. Grundsätzlich trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass ein Mehrvergütungsanspruch von dem in der 3. EV geregelten Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko nicht erfasst wird. Dies folgt aus der Grundregel, dass jede Partei die Behauptungs- und Beweislast für den Tatbestand der ihr günstigen Norm trägt (Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., Vorbem § 284 Rn. 23), in Verbindung mit dem Regel-Ausnahmeverhältnis, das die - individuell und deshalb wirksam vereinbarte (Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 6. Aufl., § 2 VOB/B Rn. 244) - Komplettheitsklausel begründet. Denn nach Übernahme des Vollständigkeits- und Mehrkostenrisikos kann sich die Klägerin (als Zessionarin) nur noch ausnahmsweise auf einen Mehrkostensachverhalt berufen. 2. Diese Beweislastregel gilt nicht für die Mehrkostensachverhalte, deren Vergütungspflicht sich gemäß den vorstehenden Ausführungen zu II. 1., 2. und 4. [soweit sie durch Blau- bzw. Roteintragung ausdrücklich als mit der 3. EV nicht abgegolten erklärt wurden] unmittelbar aus der PE ergibt. Insoweit muss die Klägerin nur noch die Höhe ihres Anspruchs beweisen. (4) Die Abweisung der Klage wegen Bauzeitverzögerungen beruht auf weiteren Verfahrensfehlern. (a) Die nähere Begründung des Landgerichts, der Anspruch aus § 6 VOB/B sei mit dem vorgelegten Gutachten nicht schlüssig dargelegt (LGU 16), verkennt, dass die Klägerin einen solchen Schadensersatzanspruch gerade nicht geltend gemacht (KS 510) und dies nach dem im Gütetermin erteilten Hinweis mit Schriftsatz vom 24. November 2017 (S. 10 = VI 112) nochmals ausdrücklich klargestellt hat (“nicht“ in Fettdruck). (b) Im Hinblick auf die vom Landgericht mit knapper und materiell nicht mehr nachvollziehbarer Begründung abgewiesenen Ansprüche aus § 2 Abs. 5 VOB/B (der geltend gemachte Anspruch aus § 2 Abs. 6 VOB/B wird übergangen) und § 642 BGB ist die Kammer bis zum Urteilserlass der Klägerin jeden tauglichen Hinweis schuldig geblieben, in welcher konkreten Hinsicht sie den bisherigen - normbezogenen, detaillierten und durch baubetriebliche und -wirtschaftliche Gutachten belegten - Sachvortrag der Klägerin für unzureichend erachte. Der im Gütetermin erteilte Hinweis, Ansprüche aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 VOB/B oder aus § 642 BGB ergäben sich nicht hinreichend, war kein Hinweis, den eine Partei nach § 139 ZPO erwarten darf. Eine Konkretisierung des Hinweises ist auch nicht erfolgt, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. November 2017 hierum ausdrücklich gebeten hatte (S. 12 = VI 114). (c) Die Klägerin hat die Ansprüche der Zedentin aus § 2 Abs. 5 und 5 VOB/B sowie § 642 BGB schlüssig vorgetragen. Sie hat unter Vorlage der Bautenstandsfeststellung per 30. Juli 2012 (K 101) - dem in der 3. EV vereinbarten Tag der Gesamtfertigstellung - und der baubetrieblichen und -wirtschaftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing W. (BK 3-5) dargelegt, dass, in welchem Umfang und aus welchen im Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden Gründen (vor allem Änderungswünsche und fehlende Mitwirkungshandlungen) das einzelne Gebäude erst nach dem 30. Juli 2012 - bis zuletzt am 18. Dezember 2013 - fertiggestellt werden konnte. Die näher beschriebenen Störungssachverhalte sind anspruchsbegründend und werden schon aus zeitlichen Gründen vom Vollständigkeits- und Mehrkostenrisiko der 3. EV jedenfalls dann nicht erfasst, wenn und soweit die Überschreitung des in der 3. EV vereinbarten Gesamtfertigstellungstermins nicht von der Dach-ARGE zu vertreten war. (5) Mehrkostenforderungen der Klägerin wegen Betreibung und Stillstandswartung hat das Landgericht nicht erkennbar beschieden. Sollte es auch diese Ansprüche als vom Vollständigkeitsrisiko umfasst und deshalb als unschlüssig abgewiesen haben, setzte sich dies über das Vorbringen der Klägerin hinweg. Sie verlangt die Betreiberkosten im Wesentlichen für Zeiträume nach Unterzeichnung der 3. EV und macht geltend, dass auch die mit der 3. EV iVm PE Abs. 7 und Anlage 4 nochmals verschobenen Fertigstellungstermine nicht eingehalten wurden und ihr deshalb Mehrkosten entstanden seien. Insoweit streiten die Parteien nicht über die Frage der Abgeltung durch die 3. EV, sondern nur über die Verantwortlichkeit für die weiteren Bauverzögerungen. Die Klage ist insoweit schlüssig und dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Beklagte die Überschreitung der Termine zu vertreten hat. Über die streitige Abnahmefähigkeit des einzelnen Gebäudes im Zeitpunkt des jeweils zuletzt vereinbarten Fertigstellungstermins und ggf. über die Verantwortlichkeit für ihre fehlende Abnahmefähigkeit hat das Landgericht entsprechend den Anträgen der Klägerin Beweis zu erheben. Im Übrigen hat es über eine Vergütungspflicht unter dem geltend gemachten und verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gebliebenen Gesichtspunkt der Sowieso-Kosten zu befinden. 2. Aufgrund der aufgezeigten Verfahrensfehler ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die zur Höhe ausnahmslos streitigen Nachträge erweisen sich dem Grunde nach zum Teil schon jetzt als berechtigt (Mehrkostensachverhalte gemäß PE Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1. und 2. sowie PE Abs. 5). Dies ergibt eine Auslegung, die das Landgericht nicht lediglich materiell-rechtlich falsch, sondern verfahrensfehlerhaft, nämlich unter Missachtung des Parteienvortrags und unter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vorgenommen hat. Auf diesen Verfahrensfehlern beruht das Urteil, weil das Landgericht bei verfahrensfehlerfreier Auslegung der 3. EV/PE zur Höhe der Vergütung den angebotenen Beweis hätte erheben müssen. Die Nachträge wegen Betreibung und Stillstandswartung sind unabhängig von der Auslegung der 3. EV. Soweit das Landgericht diese Nachträge ohne Begründung und vorherigen Hinweis abgewiesen hat, hat es entgegen Art. 103 Abs. 1 GG unstreitiges Parteivorbringen zu den nach Unterzeichnung der 3. EV liegenden, anspruchsgegenständlichen Zeiträumen unberücksichtigt gelassen und deshalb verfahrensfehlerhaft diese Nachträge als vom Vollständigkeitsrisiko umfasst angesehen. Verfahrensfehlerfrei hätte das Landgericht Beweis zu den Gründen für die Überschreitung der letztmals vereinbarten Fertigstellungstermine erheben und entsprechend seiner Prozessleitungspflicht auf ggf. fehlende Beweisangebote gemäß § 139 ZPO hinweisen müssen. Die erforderliche Beweisaufnahme ist umfangreich und aufwändig. Zur Höhe aller schon jetzt berechtigten Nachträge ist Sachverständigen- und, soweit angeboten, auch Zeugenbeweis zu erheben. Im Übrigen sind tatsächliche Feststellungen zur Berechtigung der weiteren Nachträge zu treffen, insbesondere zum Planungsstand per 16. Januar 2012 und 3. April 2012. Wegen der verfahrensfehlerhaft abgewiesenen Ansprüche aufgrund von Bauzeitverzögerungen ist der angebotene Sachverständigenbeweis unter Einbeziehung der von beiden Parteien eingebrachten Privatgutachten anzuordnen. Auch unter Berücksichtigung der Erwägung, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer weiteren Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt, dies den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann und deshalb auf wenige Ausnahmefälle beschränkt sein muss, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen führen würde als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (BGH, Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, juris Rn. 23), stellt der Senat fest, dass es sich vorliegend um einen solchen Ausnahmefall handelt, weil über eine erhebliche Zahl verschiedener Sachverhalte Beweis zu erheben sein wird. Diese Beweiserhebungen werden sich nach Überzeugung des Senats über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken, so dass im Verhältnis hierzu die durch Zurückverweisung bewirkte Verzögerung nicht ins Gewicht fällt und den Verlust der 1. Instanz aufwiegt. III. 1. Das Landgericht wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben, nicht jedoch über die in II. Instanz angefallenen Gerichtskosten; diese hat der Senat mit Rücksicht auf die erheblich verfahrensfehlerhafte Sachbehandlung durch das Landgericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niedergeschlagen. 2. Das aufhebende und zurückverweisende Urteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 538 Rn. 59).