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Beschluss

4 U 158/15

OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2018:0920.4U158.15.00
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Leitsätze
1. Erbringt der Versicherungsnehmer den erleichterten Beweis des äußeren Erscheinungsbildes eines Einbruchs (1. Stufe), stellt sich auf der 1. Stufe die Frage seiner Redlichkeit nur dann, wenn das unredliche Verhalten des Versicherungsnehmers unmittelbar das äußere Bild der Entwendung betrifft oder wenn der Richter nach Anhörung/Vernehmung des Versicherungsnehmers nach § 286 ZPO entscheiden muss, ob er dessen Schilderung glauben kann oder nicht; anderenfalls erlangt die Redlichkeit des Versicherungsnehmers Bedeutung nur auf der 2. Stufe (Gegenbeweis des Versicherers).(Rn.9) 2. Auf der 2. Stufe kann für die Beurteilung der Redlichkeit auch früheres oder späteres Verhalten des Versicherungsnehmers herangezogen werden, das zu dem umstrittenen Versicherungsfall in keinem Bezug stehen muss.(Rn.12) a. Der Versicherungsnehmer ist im Einbruchs-Prozess nicht schon deshalb als unredlich zu behandeln, weil er zuvor sein Haus ohne das Ziel eines Versicherungsbetrugs selbst in Brand gesetzt hat.(Rn.13) b. Auch der anschließende Versuch des Versicherungsnehmers, den Brandschaden beim Versicherer zu liquidieren, rechtfertigt nicht die Annahme seiner Unredlichkeit, wenn der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Inbrandsetzung nicht seine Täterschaft, sondern nur seine Schuldfähigkeit in Abrede genommen hat.(Rn.14) c. Unredlichkeiten des Versicherungsnehmers bei der Liquidierung des Einbruchsschadens (hier: überhöhte Wertangaben) begründen allein keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des behaupteten Einbruchsdiebstahls.(Rn.16)
Tenor
I. Der Senat legt den Parteien den Abschluss eines Vergleichs mit folgendem Inhalt nahe: 1. Zur Erledigung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Versicherungsfalls (Einbruchsdiebstahl) zahlt die Beklagte an den Kläger 5.723,37 €. In diesem Betrag sind Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten enthalten. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagte zu 17 %. II. Die Parteien werden gebeten, sich bis zum 18. Oktober 2018 schriftsätzlich zum Vergleichsvorschlag zu äußern. III. Sollten beide Parteien den Vorschlag annehmen, wird der Senat das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss feststellen; anderenfalls würde die Sache zeitnah terminiert werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erbringt der Versicherungsnehmer den erleichterten Beweis des äußeren Erscheinungsbildes eines Einbruchs (1. Stufe), stellt sich auf der 1. Stufe die Frage seiner Redlichkeit nur dann, wenn das unredliche Verhalten des Versicherungsnehmers unmittelbar das äußere Bild der Entwendung betrifft oder wenn der Richter nach Anhörung/Vernehmung des Versicherungsnehmers nach § 286 ZPO entscheiden muss, ob er dessen Schilderung glauben kann oder nicht; anderenfalls erlangt die Redlichkeit des Versicherungsnehmers Bedeutung nur auf der 2. Stufe (Gegenbeweis des Versicherers).(Rn.9) 2. Auf der 2. Stufe kann für die Beurteilung der Redlichkeit auch früheres oder späteres Verhalten des Versicherungsnehmers herangezogen werden, das zu dem umstrittenen Versicherungsfall in keinem Bezug stehen muss.(Rn.12) a. Der Versicherungsnehmer ist im Einbruchs-Prozess nicht schon deshalb als unredlich zu behandeln, weil er zuvor sein Haus ohne das Ziel eines Versicherungsbetrugs selbst in Brand gesetzt hat.(Rn.13) b. Auch der anschließende Versuch des Versicherungsnehmers, den Brandschaden beim Versicherer zu liquidieren, rechtfertigt nicht die Annahme seiner Unredlichkeit, wenn der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Inbrandsetzung nicht seine Täterschaft, sondern nur seine Schuldfähigkeit in Abrede genommen hat.(Rn.14) c. Unredlichkeiten des Versicherungsnehmers bei der Liquidierung des Einbruchsschadens (hier: überhöhte Wertangaben) begründen allein keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des behaupteten Einbruchsdiebstahls.(Rn.16) I. Der Senat legt den Parteien den Abschluss eines Vergleichs mit folgendem Inhalt nahe: 1. Zur Erledigung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Versicherungsfalls (Einbruchsdiebstahl) zahlt die Beklagte an den Kläger 5.723,37 €. In diesem Betrag sind Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten enthalten. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagte zu 17 %. II. Die Parteien werden gebeten, sich bis zum 18. Oktober 2018 schriftsätzlich zum Vergleichsvorschlag zu äußern. III. Sollten beide Parteien den Vorschlag annehmen, wird der Senat das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss feststellen; anderenfalls würde die Sache zeitnah terminiert werden. Dem Vergleichsvorschlag liegen folgende Erwägungen zugrunde: Mit der Begründung des Landgerichts kann die Klage nicht abgewiesen werden. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil missverstehen den Begriff der Unredlichkeit im versicherungsrechtlichen Sinne und lassen nicht erkennen, dass sie die Beweislastgrundsätze des Bundesgerichtshofs beachtet haben. Ob und in welchem Umfang dem Kläger Versicherungsleistungen zustehen, ist offen und bedarf weiterer Tatsachenklärung. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die unstreitig vorhandenen Einbruchsspuren für das äußere Bild eines Einbruchs geeignet und auch grundsätzlich ausreichend seien. Dies reiche im vorliegenden Fall jedoch nicht, um vom Vorliegen eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls ausgehen zu können, weil die dem Versicherungsnehmer grundsätzlich zukommende Redlichkeitsvermutung beim Kläger erheblich erschüttert sei. Fakt sei, dass der Kläger mit strafrechtlicher Relevanz oder zumindest moralischem Unwert den Brand zunächst angedroht, sodann selbst herbeigeführt und schließlich den Schaden als Versicherungsfall abzurechnen versucht habe. Damit habe er moralische und rechtliche Grenzen überschritten und seine eigene Glaubwürdigkeit in einem derart großen Maße erschüttert, dass in diesem Prozess die Redlichkeitsvermutung nicht zu seinen Gunsten zugrunde gelegt werden könne. Dieser Bewertung vermag der Senat nicht zu folgen. a. In Ansatz zutreffend geht das Landgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass dem Versicherungsnehmer bei einem von ihm behaupteten Diebstahl Beweiserleichterungen zukommen. Er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer versicherten Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 – IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981, juris Rn. 7). Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass – abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchsspuren vorhanden sind (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 – IV ZR 233/05, VersR 2007, 241, juris Rn. 10). b. Ausreichende Einbruchsspuren hat das Landgericht zurecht festgestellt (aa.), dem Kläger dennoch – insoweit unzutreffend - nicht den Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchs zugebilligt (bb.). aa. Den polizeilichen Ermittlungen zufolge (StA Neubrandenburg 742 UJs 4327/14 (722) = BA „Einbruch“) hatten Unbekannte zunächst versucht, über die Nebeneingangstür zum unmittelbar angrenzenden Carport in das Haus zu gelangen. Die Fensterscheibe dieser Tür war eingeschlagen; im unteren Türbereich waren auf beiden Seiten Hebelspuren vorhanden. Im unteren rechten Türbereich steckte das Hebelwerkzeug im Rahmen fest. Zutritt verschafft hatten sich die Unbekannten durch Aufdrücken der zur Terrasse führenden Schlafzimmertür (Strafanzeige PHM Weber vom 29.06.2013, S. 1/2 = BA „Einbruch“ 2/3). Neben dem Bild zu dieser Tür ist vermerkt: „Nebeneingangstür zum Schlafzimmer wurde beim Brand Anfang Juni durch die Feuerwehr aufgebrochen und dann gesichert. Dann durch die Täter erneut geöffnet“ (Bildbericht vom 02.07.2013, S. 4 = BA „Einbruch“ 12). Entgegen der Annahme der Beklagten (SS vom 11. März 2015, S. 2/3 = I 88/89) handelt es sich bei der Tür, über die die Unbekannten in das Haus eingedrungen sind, um dieselbe Tür, die nach dem Brand von der Feuerwehr provisorisch mit einer Spanplatte gesichert worden war (vgl. StA Neubrandenburg 731 Js 10958/13 (815) V = BA „Brand“ 26, Bildanlage KHM .................... vom 04.06.2013, Bild 32), nämlich die auf die Terrasse führende Schlafzimmertür. Die weiteren Bilder (BA „Einbruch“ 11 und 11R) zeigen Spuren von Unordnung und deuten auf ein früheres Vorhandensein elektronischer Unterhaltungsgeräte in und auf der TV-Bank hin; die Rußwände im Wohnzimmer erwecken den Eindruck, als hätten dort vor dem Brand Bilderrahmen gehangen. Eine derartige Spurenlage erscheint dem Senat ausreichend für die Feststellung des äußeren Bildes eines Einbruchs; eine Zweifelsfreiheit ist hierfür nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 171/13, VersR 2015, 710, juris Rn. 22), nicht einmal eine mehr als 50 %ige Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 10. März 1993 – IV ZR 138/92, NJW-RR 1993, 797, juris Rn. 2). bb. Damit ist dem Kläger der ihm – in der 1. Stufe – obliegende Beweis jedenfalls hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes eines Einbruchs gelungen (zum Beweis des „Entwendungselement“ unten zu 2.). Deshalb hätte sich das Landgericht daran anschließend mit der Frage befassen müssen, ob der Beklagten der ihrerseits – auf der 2. Stufe – obliegende Gegenbeweis gelungen ist, nämlich der Nachweis konkreter Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der (Einbruchs-) Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996, a.a.O., juris Rn. 9). Die Frage der Redlichkeit des Versicherungsnehmers stellt sich mithin regelmäßig erst in der 2. Stufe. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer bis zum Beweis des Gegenteils für sich in Anspruch nehmen darf, als redlich zu gelten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 – IVa ZR 19/82, VersR 1984, 29, juris Rn. 14). Die Unredlichkeit als Ausnahme hat der Versicherer zu beweisen (BGH, Urteil vom 24. April 1991 – IV ZR 172/90, VersR 1991, 917, juris Rn. 19). Auf der 1. Stufe kann der Frage der Redlichkeit nur in zwei Fällen eine Bedeutung zukommen: wenn das unredliche Verhalten des Versicherungsnehmers unmittelbar das äußere Bild der Entwendung betrifft (BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 – IV ZR 145/92, VersR 1994, 45, juris Rn. 14) oder wenn der Richter den Versicherungsnehmer, der das äußere Bild nicht anders beweisen kann, gemäß § 141 ZPO anhört, ggf. nach § 448 ZPO als Partei vernimmt und gemäß seiner Überzeugung nach § 286 ZPO entscheiden muss, ob er dem Versicherungsnehmer glauben kann oder nicht (BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 – IV ZR 116/94, VersR 1995, 956, juris Rn. 14). Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Da der Kläger das äußere Bild des Einbruchs bewiesen hat, kommt es deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufungserwiderung, S. 4 = II 29: „erschütterte Redlichkeitsvermutung“) in diesem Zusammenhang auf seine Redlichkeit nicht (zusätzlich) an. c. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beklagte konkrete Tatsachen bewiesen hat, die die Feststellung erlauben, dass der Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den behaupteten Einbruchsdiebstahl vorgetäuscht hat (Gegenbeweis in der 2. Stufe). Sollte das Landgericht dies angenommen haben, stimmt der Senat dem nicht zu. Die vom Landgericht gewürdigten Umstände legen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit den Verdacht eines vom Kläger vorgetäuschten Einbruchdiebstahls nahe. aa. Derartige konkrete Tatsachen können nicht nur in den äußeren objektiven Umständen des behaupteten Tathergangs zu finden sein – solche liegen hier nicht vor -, sondern können sich auch aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers bei früheren oder späteren Vorgängen ergeben, das ihn als unglaubwürdig erscheinen lässt oder doch schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängt. So kann es jedenfalls dann sein, wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr, insbesondere in Versicherungsangelegenheiten, zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt oder gar beharrlich bewusst unrichtige Angaben gemacht hat. Zu diesem Verhaltensbereich gehört auch die versicherungsrechtliche Abwicklung des behaupteten Diebstahlsfall selbst, einschließlich des darüber geführten Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 18. November 1986 – IVa ZR 100/85, VersR 1987, 61, juris Rn. 20). Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen (BGH, Urteil vom 24. April 1991, a.a.O., juris Rn. 19). bb. Zu dem für die Beurteilung der Redlichkeit zu berücksichtigenden Verhaltensbereich gehört hier entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die unstreitige Tatsache, dass der Kläger die Inbrandsetzung des Hauses angedroht und später selbst herbeigeführt hat. Ein derartiges Verhalten kann über den Kläger ein moralisches oder auch (straf-)rechtliches Unwerturteil erlauben; es bedeutet jedoch nicht schon zugleich seine Unredlichkeit im versicherungsrechtlichen Sinne. Als unredlich in diesem Sinne hat derjenige Versicherungsnehmer zu gelten, der sich durch sein Verhalten entschlossen gezeigt hat, einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu erlangen, und zur Erreichung dieses Ziels auch wahrheitswidrige Angaben nicht scheut. Vor diesen Gefahren, nicht aber gegen jedes andere moralische oder strafwürdige Unrecht des Versicherungsnehmers muss der Versicherer geschützt werden. Die vom Kläger wie angekündigt in die Tat umgesetzte Brandstiftung scheidet hiernach als ein Umstand aus, der zur Feststellung einer Unredlichkeit des Klägers herangezogen werden kann. Dass dieser bereits bei Tatbegehung die Absicht verfolgt hatte, danach von der Beklagten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Ausgleich des Brandschadens Versicherungsleistungen einzufordern, wird von der Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Wie im Strafverfahren deutlich geworden ist, handelte der Kläger in der erklärten Absicht, seiner damals frisch von ihm getrennten Ehefrau kein Vermögen zu hinterlassen. cc. Auch der unstreitige Umstand, dass der Kläger den von ihm vorsätzlich herbeigeführten Brandschaden bei der Beklagten zu liquidieren versucht hat (Klageerwiderung, S. 6 = I 50: knapp 20.000,- €; Schriftsatz vom 11. März 2015, S. 5 = I 91: ca. 30.000,- €), belegt nicht seine Unredlichkeit im hier maßgeblichen Sinne. Dieser Versuch erfolgte nicht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen. Zu keinem Zeitpunkt hat der Kläger in Abrede genommen, sein Anwesen in Brand gesetzt zu haben. Er bezweifelte nicht seine Täterschaft – dies wäre in diesem Zivilprozess unredlich gewesen -, sondern lediglich seine Schuldfähigkeit (BA „Brand“ 86/87 [Schreiben des Verteidigers vom 6. September 2013 an die Staatsanwaltschaft]; 116 [Protokoll, S. 2, über die Hauptverhandlung vom 10. März 2015], die ausweislich des Strafurteils tatsächlich vermindert gewesen ist (BA „Brand“ 125 [Urteil vom 10. März 2015, S. 3]). Die zeitweilige Verfolgung von versicherungsrechtlichen Ansprüchen versteht sich vor dem Hintergrund eben dieses Bewusstseins, die Brandstiftung schuldlos herbeigeführt zu haben, und der offensichtlich beim Kläger - obwohl gelernter Versicherungskaufmann – vorhandenen Vorstellung, deshalb Leistungen aus seiner Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen zu dürfen. Wie fernliegend diese Erwartung erscheinen mag, muss der Senat nicht erörtern. Eine lediglich fehlerhafte rechtliche Einschätzung ist, gleich wie abwegig – und entsprechend leicht abzuwehren (vgl. Schreiben der Beklagten vom 4. September 2013 = I 54/55) -, keine Täuschung über Tatsachen; sie bedeutet deshalb keine Unredlichkeit gegenüber dem Versicherer. Das Wesen der unredlichen/unglaubwürdigen Person zeigt sich in seiner hiervon untrennbaren Unehrlichkeit. Der Brandstifter, der sich zu seiner Tat als solcher bekennt, sie gegenüber dem Versicherer nur zu entschuldigen sucht und hierbei keine falschen Tatsachen behauptet oder vorspiegelt, handelt insoweit nicht „unehrlich“. dd. Schließlich erlaubt die hier zur Anspruchsbegründung erfolgte Darstellung des Klägers zum Umfang des behaupteten Diebstahlsschadens nicht die Feststellung einer Unredlichkeit, welche die Annahme einer Vortäuschung des Einbruchsdiebstahls durch den Kläger aufdrängt. Zwar begegnen die Angaben des Klägers zur Schadenshöhe – wie noch auszuführen sein wird (unten zu 3.) – einigen Bedenken. Ihre Richtigkeit und damit die zu vermutende Redlichkeit des Klägers sind in der gegenwärtigen Prozesslage aber nicht ausgeschlossen. Die zur Feststellung der Unredlichkeit des Versicherungsnehmers notwendigen Tatsachen müssen jedoch nicht nur konkret, sondern auch vom Versicherer bewiesen sei (BGH, Urteil vom 24. April 1991, a.a.O.). Bloße Verdächtigungen reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 14. Juni 1995, a.a.O.). In diesem Zusammenhang weist der Senat schon jetzt auf Folgendes hin: Selbst wenn am Ende dieses Verfahrens - im Ergebnis einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts – feststehe sollte, dass sich der Kläger bei seinem Einbruchsschaden „schöngerechnet“ hat, würde diese gezeigte Unredlichkeit - von ihrem Gewicht her - ohne Hinzutreten weiterer Umstände voraussichtlich noch nicht den Schluss rechtfertigen, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des behaupteten Einbruchsdiebstahls. Zwischen dem Vorhaben, die durch einen versicherten Einbruchsdiebstahl geschaffene Situation zur Geltendmachung einer überhöhten Entschädigungssumme auszunutzen, und dem Entschluss, einen Einbruchsdiebstahl überhaupt vorzutäuschen, besteht schon psychologisch ein erheblicher Unterschied (BGH, Urt. v. 18. November 1986, a.a.O., juris Rn. 21). Wer vorsätzlich falsche Angaben über die Schadenssumme macht, kann sich wegen (versuchten) Betruges gemäß § 263 StGB strafbar machen; er muss jedoch nicht zwingend die im höheren Maße erforderliche kriminelle Energie besitzen, um einen Versicherungsfall vorzutäuschen und ein entsprechendes Schadensbild zu organisieren. 2. Hat somit der Kläger den Nachweis eines Einbruchs geführt und die Beklagte den Gegenbeweis nicht erbracht, muss der Kläger weiterhin (in der 1. Stufe) beweisen, dass ihm beim Einbruch die von ihm benannten Gegenstände entwendet wurden, d.h. die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 – IV ZR 130/05, VersR 2007, 102, juris Rn. 14). a. Das Vorhandensein der als gestohlen gemeldeten Sachen und deren Nichtwiederauffinden ist vom Versicherungsnehmer voll zu beweisen, denn gerade darin findet sich – unabhängig von den Einbruchsmerkmalen – das äußere Bild der Entwendung selbst. Für den Versicherungsnehmer gibt es insoweit keine Beweiserleichterungen, weil er sich hinsichtlich des Vorhandenseins der als gestohlen gemeldeten Sachen nicht in einer typischen Beweisnot befindet (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O., juris Rn. 18). Bei einer Vielzahl von Einzelgegenständen, die sich nach Art und Ort als Sachgesamtheiten darstellen, kann mitunter der Nachweis genügen, dass die einzelnen Gegenstände „im Wesentlichen“ vorhanden waren (BGH, Urteil vom 14. Juni 1995, a.a.O., juris Rn. 11 [Lagerbestand an Fellen und Pelzen]; Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O., juris Rn. 19 [Vielzahl von Schmuckstücken in einem Tresor]). Ansonsten ist der Beweis für das äußere Bild der Entwendung einer Vielzahl von Gegenständen nicht schon dann als geführt anzusehen, wenn der Versicherungsnehmer allein zu beweisen vermag, dass einer dieser Gegenstände vor dem (behaupteten) Diebstahl vorhanden war und danach nicht wieder aufgefunden wurde (BGH, Urt. v. 18. Oktober 2006, a.a.O., juris Rn. 18). Kann der Versicherungsnehmer die Richtigkeit seiner Darstellung zur Entwendung nicht anders beweisen, darf der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) unter Umständen den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) des Versicherungsnehmers glauben (BGH, Urteil vom 24. April 1991, a.a.O., juris Rn. 18). Sieht der Richter allein aufgrund des Prozessvortrages oder einer etwa gebotenen ergänzenden Anhörung des Versicherungsnehmers die Entwendung nicht als erwiesen an, kommt dessen Parteivernehmung allerdings erst in Betracht, wenn er den in § 448 ZPO für eine Vernehmung der beweisbelasteten Partei unerlässlichen Anfangsbeweis geführt hat (BGH, Urteil vom 24. April 1991, a.a.O., juris Rn. 20). Auch in der Diebstahlsversicherung besteht kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die beweispflichtige Partei nur dann nach § 448 ZPO förmlich vernommen werden darf, wenn für die Richtigkeit ihrer Darstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BGH, Urteil vom 28. November 1979 – IV ZR 34/78, VersR 1980, 229 unter 3.; bei juris nicht im Volltext wiedergegeben). b. Hiernach stellt sich die prozessuale Situation hinsichtlich der behaupteten Entwendung der in der Klageschrift, S. 5/6, aufgeführten 19 Gegenstände wie folgt dar: aa. In einer Berufungsverhandlung würde der Kläger zu allen als gestohlen gemeldeten Sachen angehört werden (§ 141 ZPO). bb. Für die von ihm beantragte Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO ist derzeit kein Raum (s. o. unter a.). cc. Zeugenbeweis hat der Kläger nicht angetreten. Die mittlerweile von ihm geschiedene Zeugin ........................ hat der Kläger benannt u.a. zum Beweis der ordnungsgemäßen Sicherung des Hauses nach dem Brand, für das Vorfinden von Einbruchsspuren am 29. Juni 2013 und für den Verbleib von Armbrust und Luftgewehr nebst Zubehör im Haus zwischen Sicherstellung (vgl. Niederschrift der Sicherstellung, BA „Brand“ 28) und Einbruch (SS vom 9. Februar 2015, S. 2-4 = I 60-62), nicht aber für die Entwendung einzelner Gegenstände. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat, dass die Zeugin ........................ bei Aufnahme der Strafanzeige durch PHM Weber vom 29. Juni 2013 (BA „ Einbruch“ 3) als entwendete Gegenstände angegeben hat: - 1 Flachbildfernseher (Bildschirmdiagonale: 1,02 m) - 4 Stück Bilder mit Landschaftsmotiv (Bildergröße: 30 x 50 cm) - 1 Sportschießbogen - 1 Luftdruckgewehr und bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vom 3. März 2014 (BA „ Einbruch“ 40-42) nach Vorlage der vom Kläger am 3. Juli 2013 erstellten Stehlgutliste (BA „Einbruch“ 29/30) zu Protokoll erklärt hat: „Bestätigen kann ich zu 100 %, dass der Fernseher sowie die Stereoanlage gestohlen wurden. Das ganze Sideboard war bei meinem Eintreffen am Tatort abgeräumt. Ansonsten habe ich bei der Anzeigenaufnahme die Gegenstände angegeben, die offensichtlich weg waren. Mehr kann ich dazu nicht sagen. … Ich hatte damals auch nicht intensiver nachgeschaut, was fehlt.“ dd. Die am 4. Juni 2013 - nach dem Brandereignis vom 3. Juni 2013 – von KHM ..................... gefertigten Lichtbilder (BA „Brand“ 18-27 = BA „Einbruch“ 13-22) wie auch die am 2. Juli 2013 von PHM ..................... nach dem Einbruch aufgenommenen Bilder (BA „Einbruch“ 9-12) erbringen keinen Beweis für die Entwendung eines der 19 Gegenstände. Die mit den beigezogenen Akten vorgelegten Fotografien, die keine Urkunden iSv §§ 415 ff ZPO, aber Gegenstand des Augenscheins gemäß § 371 ZPO sein können (Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., Vor § 415 Rn. 2), lassen keinen einzigen Gegenstand der Stehlgutliste erkennen, der am 4. Juni 2013 vorhanden, am 29. Juni 2013 aber nicht mehr aufzufinden gewesen sein soll. (1) Die nach dem Einbruch angefertigten Lichtbilder (BA „Einbruch“ 11R) könnten die Vermutung nahelegen, dass sich zu einem früheren Zeitpunkt auf und in der TV-Bank Gegenstände der Unterhaltungselektronik befunden haben. Das Bild 18 (Bildanlage des KHM ..................... =BA „Brand“ 22R) - das als einziges, u.z. am äußersten rechten Rand, die TV-Bank zeigt – gibt jedoch keinen sicheren Aufschluss über das Vorhandensein eines bestimmten Geräts. (2) Zu den Kunstgegenständen: (a) Ölgemälde Prevost: Das 6. Lichtbild im Bildbericht PHM Brandt (BA „Einbruch“ 11 unten) erweckt augenscheinlich den Eindruck, dass vor dem Brand über der TV-Bank ein Bild hing. Hierbei handelt es sich jedoch um keines der auf den Bildern 18 und 19 (Bildanlage KHM ........................ = BA „Brand“ 22R unten/23 oben) gezeigten Bilder; diese hängen an der gegenüber liegenden Wand. Weitere Gemälde sind nicht erkennbar. (b) Lithographien: Bei den 3 Lithographien stimmen zwar die Standorte überein (vgl. 5. Lichtbild, BA „Einbruch“ 11 oben, mit dem Bild 18, BA „Brand“ 22R). Das nach dem Brand gefertigte Bild 18 lässt jedoch nicht mehr erkennen als 3 Bilderrahmen; von den hier in Rede stehenden Lithographien selbst ist auf ihm nichts zu sehen. 3. Zur Schadenshöhe: a. Die Ersatzfähigkeit des unmittelbaren Einbruchsschadens ist unabhängig vom Nachweis der Entwendung (s.o. zu 2.); der bewiesene Einbruch genügt hierfür. Zu ersetzen ist der Schaden an derjenigen Tür, die die unbekannten Täter erfolglos aufzubrechen versucht haben. Dies ist die Nebeneingangstür, die vom Haus in den unmittelbar angrenzenden Carport (= „Garage“) führt. Dies hat der Kläger im Schriftsatz vom 9. Februar 2015 (S. 7 = I 65) klargestellt. An seiner zum Schadensnachweis vorgelegten Rechnung des Tischlermeisters ...................... vom 29. November 2013 (K 5 = I 21) erscheint dem Senat allerdings nur die Pos. 5 schlüssig: „Komplettes Element Pos. 14, Nebeneingangstür. …“ Die Pos. 1 (Innentürblatt …) und 6 (Haustürfüllung) beziehen sich nicht ersichtlich auf dieselbe Tür. Die Position 7 (Kosten einer „Schadensaufnahme“) erkennt der Senat ohne nähere Begründung nicht an. Ersatzfähig wäre danach ein Betrag von 868,70 € (730,00 € zzgl. 19 % MwSt). b. Zum behaupteten Stehlgut: Soweit dem Kläger der Beweis einer Entwendung gelingen sollte, ist hinsichtlich des einzelnen Gegenstandes der Versicherungswert zugrunde zu legen (§ 9 Nr. Satz 1 VHB 2008; im Folgenden: VHB). Dies ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert), § 9 Nr. 1 a) VHB; bei Kunstgegenständen der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte, begrenzt auf 20 % der Versicherungssumme = 16.400 € (§ 9 Nr. 1 b) VHB iVm § 13 Nr. 1 a) dd) VHB, § 9 Nr. 1 d) VHB und Versicherungsschein, K 1, S. 2 = I 11R). Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts (im Folgenden: WBW) kann und würde der Senat von der Möglichkeit einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO – so weit als möglich - Gebrauch machen (dazu: BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O., juris Rn. 17). Im Folgenden nimmt der Senat Bezug auf die Schadensaufstellung in der Klageschrift (S. 4/5) und folgt der dortigen Nummerierung. aa. Pos. 1 bis 8 (Unterhaltungselektronik): (1) Es ist eine offenkundige Tatsache (§ 291 ZPO), dass der WBW von Gegenständen der Unterhaltungselektronik in der Regel nicht steigt. Video- und Audiogeräte werden im Laufe der Zeit im Allgemeinen preisgünstiger oder – bei gleichem Preis – technisch leistungsfähiger. Soweit der Kläger bei derartigen Gütern einen WBW oberhalb des Anschaffungspreises behauptet, muss er dies näher begründen. Soweit ein Gerät neu nicht mehr erhältlich ist, hat er seine technischen Leistungsmerkmale darzulegen und zur Schaffung einer Schätzungsgrundlage ein Gerät gleicher Art und Güte zu benennen. Dies betrifft: (a) Pos. 3: Radio Harmann Kardon HK 970 (KP: 363,69 € - WBW: 450,00 €) (b) Pos. 5: 2 Boxen Quadral 3-Wege-Bass-Reflex-Boxen (KP: 650,00 € - WBW: 1.000,00 €) (2) Pos. 1: TV Samsung LE40A766 (KP: 1.650,00 € – WBW: 1.200,00 €) Unabhängig vom genannten Kaufpreis erscheint der WBW deutlich zu hoch. 40-Zoll-TV-Geräte der Marke Samsung sind mittlerweile neu für 500,00 € zu haben. (3) Pos. 2, 4, 6 bis 8: Als WBW könnten die nachgewiesenen Rechnungsbeträge zugrunde gelegt werden. bb. Pos. 9 (Fernglas): Wie vor zu (3). cc. Pos. 10 bis 15: (Waffen und Zubehör) (1) Pos. 10 bis 13: Abrechnung gem. vorzulegender Rechnungen. (2) Pos. 14 : Luftgewehr Feinwerkbau Seitenspanner (KO - von privat, ohne RG): 500,00 € – WBW: 1.500,00 € Hier fehlen zum Modell/Typ der Waffe nähere Angaben, die eine Schätzung durch den Senat und ggf. die Begutachtung durch einen Sachverständigen erlauben. Sammlerstücke Feinwerkbau-Seitenspanner werden im Internet bereits für unter 500,- € angeboten. (3) Pos. 15: Zubehör für Luftgewehr (KP: 31,90 €) Ein WBW wird nicht genannt, in die Schadensberechnung allerdings auch nicht einbezogen. dd. Pos. 16 bis 19 (Kunstgegenstände): (1) Für alle 4 Bilder gilt: Der vom Kläger jeweils behauptete KP spielt per se keine Rolle, sondern nur der WBW (s.o.). Für ihre Hilfs-Behauptung, die Bilder seien infolge des vom Kläger zu verantwortenden Brands bereits zerstört oder beschädigt gewesen, wäre die Beklagte beweispflichtig (Prölss/Martin-Klimke, VVG, 30. Aufl., VHB A. § 9 Rn. 5 m.w.N.). Den bei den Ermittlungsakten befindlichen Aufnahmen ist hierzu nichts zu entnehmen. (2) Pos. 16 (Ölgemälde Maurille Prevost, „Pecheur sous le soleil“) Der Kläger behauptet einen Wertzuwachs um das 13,3fache (KP: 750,- €; WBW: 10.000,-) in einem nicht mitgeteilten Zeitraum. Hierauf stützt die Beklagte Argwohn. Der Kläger möge konkrete Tatsachen bezeichnen, auf die er seine Werteinschätzung stützt. (3) Pos. 17 bis 19 (3 Lithographien): (a) Zunächst müsste der Kläger klarstellen, ob die Lithographien sämtlichst Werke von Salvador Dali sind. In der Klageschrift ist der Künstler nicht genannt, in der Stehlgutliste lediglich der Name „Dali“. (b) Weiterer Klarstellung bedarf die unterschiedliche Bezeichnung der Lithographien gemäß (aa) Pos. 17: Klageschrift: „Return, O Shulkamite“ - Stehlgutliste: „Die 3 Grazien“ (bb) Pos. 18: Klageschrift: „The Bridegroom Leaps“ - Stehlgutliste: „Reiter“ (c) Der Kläger hat für alle 3 Lithographien die wertbildenden Eigenschaften „handsigniert“ und „limitierte Auflage von 250 Stück“ unter Beweis gestellt (Schriftsatz vom 9. Februar 2015, S. 6 = I 64). Den Beweisanträgen wäre ggf. nachzugehen; auf einen Irrtum könnte sich der Kläger im Nachhinein nicht berufen. (d) Im Übrigen gilt das oben zu (2) Gesagte, mit dem Unterschied, dass der behauptete Wertzuwachs bei allen 3 Lithographien „nur“ das 12fache beträgt. (e) Nach Klärung von (2) und (3) (a), (b) und (d) käme die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht. 4. Einschätzung der Beweisrisiken, Bezifferung der Vergleichssumme, Kostenquote: a. Die beiderseitigen Beweisrisiken sind aufgezeigt; beim Kläger liegen sie höher. aa. Die Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger der Beweis der Entwendung gelingt (s.o. zu 2.), schätzt der Senat auf 1/3. bb. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger die behauptete Schadenshöhe beweisen kann, ist differenziert zu betrachten. Der Senat nimmt Abschläge vor, zum Teil erhebliche (insbesondere bei den 4 Bildern: Beschränkung auf das 4fache des behaupteten KP). Seinen Vergleichsüberlegungen legt er folgende Versicherungswerte zugrunde: Gesamt: 10.148,17 € davon 1/3 (s.o. zu aa.) = 3.382,72 € Pos. 1 500,00 € Pos. 2 150,00 € Pos. 3 363,69 € Pos. 4 100,00 € Pos. 5 500,00 € Pos. 6 397,98 € Pos. 7 100,00 € Pos. 8 400,00 € Pos. 9 215,00 € Pos. 10 455,00 € Pos. 11 67,50 € Pos. 12 300,00 € Pos. 13 99,00 € Pos. 14 500,00 € Pos. 15 0,00 € Pos. 16 3.000,00 € Pos. 17 1.000,00 € Pos. 18 1.000,00 € Pos. 19 1.000,00 € Über diesen angenommenen Versicherungswert hinaus sind zu entschädigen: + 868,70 € Einbruchsschaden gemäß K 5, Pos.5, incl. 19 % MwSt. (s.o. zu 3.a.) = 4.251,42 € Zu diesem Hauptbetrag kommen hinzu: + 960,60 € Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 25.06.2013 – 31.10.2018 (angenommener Leistungszeitpunkt) aus 4.251,42 € (= 960,60 €) = 5.212,02 € Zwischensumme + 511,35 € vorgerichtliche Anwaltskosten gemäß § 13 RVG (idF bis zum 31. Juli 2013) nach einem Gegenstandswert von bis zu 4.500,00 €: 354,90 € Geschäftsgebühr 1,3 20,00 € Post- und Tel.-Entgelt 42,55 € Kopierauslagen 12,00 € Kosten für Akteneinsicht 429,45 € Zwischensumme 81,60 € 19 % MwSt 511,35 € Rechnungsbetrag = 5.723,37 € b. Die Kostenquote (83 % zu 17 %) folgt dem Gedanken des § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis der eingeklagten Hauptforderung (25.057,40 €) zu der hierzu vorgeschlagenen Entschädigungssumme (4.251,42 €).