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Beschluss

3 W 60/22

OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2023:0420.3W60.22.00
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Leitsätze
Verfügt ein Erbe über einen Erbschein, der ihn als Vollerben ausweist, und begehrt er dessen Einziehung und die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als nicht befreiten Vorerben ausweist, kann ihm für eine Beschwerde gegen eine dies ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts die Beschwer fehlen.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust – Zweigstelle Parchim – vom 22.03.2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfügt ein Erbe über einen Erbschein, der ihn als Vollerben ausweist, und begehrt er dessen Einziehung und die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als nicht befreiten Vorerben ausweist, kann ihm für eine Beschwerde gegen eine dies ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts die Beschwer fehlen.(Rn.27) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust – Zweigstelle Parchim – vom 22.03.2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt. I. Die Erblasserin verstarb am 23.01.2012 in D. Ihr Ehemann war am 21.02.1975 vorverstorben. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Töchter der Erblasserin. Am 03.04.2012 eröffnete das Amtsgericht Parchim das von der Erblasserin geschriebene und unterschriebene Testament. Dort heißt es: „Mein letzter Wille Zu meinen Erben setze ich meine drei Töchter ein: D. N. geb. Z. M. P. geb. Z. H. Z. Mein Vermögen besteht aus Sparguthaben bei der Sparkasse P.-L. und aus Wertpapieren bei der D.-Bank L. - Dynamik-Depot Wachstum. Weiter aus dem Grundstück in R. (H.) Ich verfüge, daß das Land in der Erbengemeinschaft über die Enkelgeneration hinaus ungeteilt erhalten bleibt. Schmuck, Mobiliar, Hausrat und Gegenstände des persönlichen Bedarfs sollen nach besten Dafürhalten und Einvernehmen aufgeteilt werden Den Wohnwagen und das Gartenland (in D. Flurstück 216/6 Flur 4) bekommt meine Tochter D.. U. Z., geb. H. D., d. 20.8.2007“ Mit notariellem Antrag vom 19.03.2012 beantragte die Beteiligte zu 2) die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben zu jeweils 1/3 ausweist. Das Amtsgericht Parchim erteilte den beantragten Erbschein am 22.05.2012. Mit notarieller Urkunde vom 22.12.2021 haben die Beteiligten zu 2) und 3) beantragt, den gemeinschaftlichen Erbschein einzuziehen und einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligten zu 1) bis 3) jeweils zu 1/3 als Vorerben ausweist. Es soll ein neuer Erbschein erteilt werden, wonach die bisherigen Vollerben nur nicht befreite Vorerben und deren Abkömmlinge ihre Nacherben sind. Die Nacherben sollen ihrerseits wiederum nur Vorerben und deren Abkömmlinge wieder deren Nacherben sein. Sie haben die Auffassung vertreten, mit der Formulierung in dem Testament, wonach das Land in der Erbengemeinschaft über die Enkelgeneration hinaus ungeteilt erhalten bleiben solle, werde eine doppelte nicht befreite Vor- und Nacherbenregelung angeordnet. Die Beteiligte zu 1) hat diesem Erbscheinsantrag zugestimmt. Mit Verfügung vom 01.03.2022 hat das Amtsgericht den Antragstellerinnen aufgegeben, von den bekannten Kindern und Enkeln Geburtsurkunden vorzulegen. Mit Beschluss vom 22.03.2022 hat das Amtsgericht Ludwigslust – Zweigstelle Parchim – den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) und 3) zurückgewiesen und den Beteiligten zu 2) und 3) die Kosten des Verfahrens auferlegt. Wegen des Inhalts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 05.04.2022, welche zunächst nicht begründet worden ist. Mit Beschluss vom 10.06.2022 hat das Amtsgericht der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 21.06.2022 hat die Beteiligte zu 2) ihre Beschwerde sodann begründet. Dem Amtsgericht Parchim sei das gängige Gestaltungsmodell „Vor- und Nacherbschaft in Verknüpfung mit Vorausvermächtnissen“ offenbar nicht bekannt. Das Modell werde insbesondere dann gewählt, wenn Grundeigentum über eine Generation hinaus in der Familie bleiben und der übrige Nachlass der ersten Generation als Vorerbe zur freien Verfügung stehen solle. Aus dem in Rede stehenden Testament ergäbe sich schon dem Wortlaut nach gerade nicht die alleinige Vollerbenstellung der Beteiligten zu 1) bis 3). Wegen der weitergehenden Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 21.06.2022 Bezug genommen. Der Senat hat die Beteiligte zu 2) darauf hingewiesen, dass eine Beschwer nicht gegeben sei, weil sie statt einer im Erbschein ausgewiesenen Vollerbenstellung eine nicht befreite Vorerbenstellung ausgewiesen haben möchte. Die Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 13.03.2022, auf den wegen seines Inhalts Bezug genommen wird, Stellung genommen. II. Die an sich statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt. Zwar ist gegen den angefochtenen Beschluss grundsätzlich gemäß § 58 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet. Allerdings setzt deren Zulässigkeit voraus, dass der Beschwerdeführer in dem gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Maß beschwert ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwer des Beschwerdeführers richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, welches mit der Beschwerde verfolgt wird. Die Beteiligte zu 2) möchte mit der Beschwerde die Einziehung eines Erbscheines, welcher sie als Vollerbe zu 1/3 ausweist, und die Erteilung eines Erbscheins, welcher sie als nicht befreite Vorerbin zu 1/3 ausweist, erreichen. Das aber vermag einen wirtschaftlichen Vorteil, der das wirtschaftliche Interesse und damit die Beschwer ergeben könnte, nicht zu begründen. Hierauf hat der Senat bereits hingewiesen. Auch die Stellungnahme der Beteiligten zu 2) vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Soweit sie geltend macht, die nicht befreite Vorerbschaft würde ein Sondervermögen begründen, was in ihrem Todesfall den Zugriff im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs etwa des Ehegatten ausschließen würde, verwirklicht sich dieser wirtschaftliche Vorteil erst beim Nacherben. Auf die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin wirkt sich dies nicht aus. Weiterhin begründet die Beschwerdeführerin ihr wirtschaftliches Interesse damit, dass sie aus dem dem Nachlass zuzuordnenden Grundbesitz jährlich einen Pachtanteil von 5.000,00 € erhalte. Nun mag hierin insbesondere in Ansehung des Alters der Beteiligten zu 2) von 64 Jahren eine Ergänzung ihrer zumindest künftigen Altersbezüge liegen. Es ist zum einen aber schon nicht ersichtlich, auf welche Dauer der Pachtvertrag noch fortbesteht und derartige Einnahmen gesichert wären. Es ist aber andererseits auch nicht ersichtlich, dass im Falle einer Versteigerung oder auch einer freihändigen Veräußerung des Grundbesitzes durch die Erbengemeinschaft nicht ein solcher Versteigerungserlös oder Kaufpreis erzielt werden kann, der geeignet ist, die jährlichen Einnahmeverluste auszugleichen. Für die Erreichung eines solchen Ausgleiches spricht vielmehr, dass sich der Verkehrswert eines verpachteten Grundstücks grundsätzlich nach dem Ertragswertverfahren ermittelt, welches wiederum auf erzielbare Pachten abstellt. Gleich ob das Testament als Vor- und Nacherbenfolge oder als Vollerbeneinsetzung verbunden mit einer Auflage auszulegen ist, kann die Beteiligte zu 2) durch Wahrnehmung ihrer Rechte eine Teilungsversteigerung verhindern (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 28.11.1984, IVa ZR 122/83, FamRZ 1985, 278). Gleiche Erwägungen gelten für die Frage, dass im Falle der Vorerbschaftsanordnung eine Zwangsvollstreckung unterbleiben würde. Die Beteiligte zu 2) hat auch hierzu deutlich gemacht, dass es ihr vorrangig um den weiteren Erhalt von Erträgen aus dem Grundbesitz geht. Würde nun die Zwangsvollstreckung betreffend die Beteiligten zu 1) oder 3) erfolgen, verbliebe der Beteiligten zu 2) wiederum der ihrem Erbanteil entsprechende Erlös. Würde sich die Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligte zu 2) als Schuldnerin richten, hätte sie es ohnehin in der Hand, durch Forderungsausgleich eine Zwangsvollstreckung zu verhindern. Da es der Beteiligten nach Auffassung des Senates an einer hinreichenden Beschwer für ihr Begehren fehlt, ist der Senat im Beschwerdeverfahren an einer Entscheidung über die Frage der Testamentsauslegung und damit des Vorliegens einer Vor- und Nacherbschaft mit Verknüpfung mit Vorausvermächtnissen oder einer Vollerbschaft mit Auflagen oder nur ausgedrückten Wünschen gehindert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 61 GNotKG.