Urteil
3 U 45/16
OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2017:0727.3U45.16.00
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Leitsätze
1. Für einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung fehlt es an der erforderlichen Passivlegitimation, wenn nicht die beklagte Partei, sondern ein Dritter als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.(Rn.70)
2. Die klagende Partei ist nicht als richtige Eigentümerin im Grundbuch einzutragen, wenn sie das Eigentum am fraglichen Grundstück bereits vorher verloren hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn im Grundbuch vor dem 03.10.1990 als Eigentümer Eigentum des Volkes eingetragen war, ohne dass Volkseigentum entstanden war, und wenn sich die klagende Partei nicht bis zum Ablauf des 30.09.1998 bzw. bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Verfahrens nach dem Vermögensgesetz mit einer Klage gegen die angeblich falsche Eigentümereintragung gewendet hat.(Rn.76)
(Rn.81)
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 31.03.2016 wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis zu 350.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung fehlt es an der erforderlichen Passivlegitimation, wenn nicht die beklagte Partei, sondern ein Dritter als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.(Rn.70) 2. Die klagende Partei ist nicht als richtige Eigentümerin im Grundbuch einzutragen, wenn sie das Eigentum am fraglichen Grundstück bereits vorher verloren hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn im Grundbuch vor dem 03.10.1990 als Eigentümer Eigentum des Volkes eingetragen war, ohne dass Volkseigentum entstanden war, und wenn sich die klagende Partei nicht bis zum Ablauf des 30.09.1998 bzw. bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Verfahrens nach dem Vermögensgesetz mit einer Klage gegen die angeblich falsche Eigentümereintragung gewendet hat.(Rn.76) (Rn.81) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 31.03.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis zu 350.000,00 € I. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung geltend, hilfsweise auf Grundstücksherausgabe, äußerst hilfsweise auf Zahlung von Schadensersatz. Daneben begehrt sie die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit eines von den Beklagten mit dem Rat der Gemeinde B. am 23.06.1990 geschlossenen Grundstückskaufvertrages. Hinsichtlich des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens sowie der Anträge nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 31.03.2016 (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist, dass die Klägerin nach ihren Angaben im Prozesskostenhilfegesuch vom 26.10.2007 bereits ein erstes Prozesskostenhilfegesuch hinsichtlich ihres Grundbuchberichtigungsbegehrens mit Schreiben vom 05.08.2005 beim Landgericht eingereicht hatte. Zudem hat die Klägerin durch ihre vormaligen Bevollmächtigten, S. Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 28.12.2010 Klageanträge formulieren lassen. Ein Prozesskostenvorschuss ist jedoch nicht eingezahlt und der Schriftsatz vom 28.12.2010 daher nicht zugestellt worden. Mit Urteil vom 31.03.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Beklagten insbesondere für die auf Grundbuchberichtigung gerichtete Klage für passivlegitimiert angesehen. Zwar seien sie seit 2012 nicht mehr eingetragene Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Zudem liege auch keine Rechtsnachfolge im Sinne von § 265 ZPO vor, weil die Klage erst nach vorangegangenem, erfolglosem Prozesskostenhilfeverfahren am 21.04.2015 zugestellt worden sei. Allerdings sei genügend, wenn der auf Grundbuchberichtigung in Anspruch genommene zwar nicht im Grundbuch eingetragen sei, aber ohne seine Mitwirkung die Berichtigung nicht erfolgen könne. So sei es im vorliegenden Fall. Der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern stehe jedoch weder ein Grundbuchberichtigungsanspruch, noch ein Herausgabeanspruch zu. Dies folge bereits aus dem vom BGH entwickelten Grundsatz, dass zivilrechtliche Ansprüche wegen Mängeln des Erwerbs durch vermögensrechtliche Restitutionsansprüche verdrängt würden. Der spezialgesetzliche Vorrang des Vermögensgesetzes erfasse alle zivilrechtlichen Ansprüche, die den gescheiterten Erwerb des Vermögenswertes voraussetzten. Hier habe aber bereits das Verwaltungsgericht Schwerin durch Urteil vom 30.10.2003 entschieden, dass der Klägerin ein Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz nicht zustehe. Durch eine Grundbuchberichtigungsklage könne das rechtskräftige Ergebnis dieses Urteils nicht erneut überprüft werden. Im Übrigen hätten die Rechtsvorgänger der Klägerin das Eigentum am streitbefangenen Grundstück bereits 1979 verloren, so dass es auf die Frage des späteren Erwerbs 1990 seitens der Beklagten nicht ankomme. Das Grundstück sei 1979 aufgrund des Aufbaugesetzes wirksam enteignet worden. Dem entgegenstehende grobe Verstöße gegen das Aufbaugesetz lägen nicht vor. Insbesondere sei ein fehlender Zugang des Enteignungsbescheides an die Rechtsvorgänger der Klägerin unschädlich. Jedenfalls sei den Zivilgerichten die Berücksichtigung dieses Mangels der Enteignung wegen des Vorrangs des Vermögensgesetzes verwehrt. Auch eventuelle Rechtsfehler bei der Übertragung des Nutzungsrechts an die Beklagten seien für die Frage, ob eine wirksame Enteignung vorliege, unerheblich. Für den Antrag auf Feststellung, dass der Grundstückskaufvertrag von 1990 unwirksam ist, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Für das Begehren der Klägerin, Eigentum am Grundstück zu erlangen, komme es aufgrund der wirksamen Enteignung bereits im Jahre 1979 nicht mehr auf die Frage an, ob der Kaufvertrag von 1990 rechtswirksam zustande gekommen sei. Aus den genannten Gründen sei auch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der Weiterveräußerung an Dritte unbegründet. Der geltend gemachte Herausgabeanspruch sei nicht wegen der Weiterveräußerung untergegangen, sondern die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten bereits 1979 das Eigentum am Grundstück verloren. Soweit die Klägerin die Zuständigkeit der 4. Zivilkammer des Landgerichts bezweifelt und eine Abgabe an eine andere Kammer begehrt habe, ergebe sich die Zuständigkeit der 4. Zivilkammer aus dem Geschäftsverteilungsplan, hier konkret letztlich zurückgehend auf den Präsidiumsbeschluss vom 19.12.2011. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils. Mit Beschluss vom 27.04.2016 hat das Landgericht einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung von Antrag und Entscheidung nimmt der Senat auf diese (Bl. 918 bis 923 Bd. XV und Bl. 924, 925 Bd. XV d. A.) Bezug. Gegen das Urteil, das ihren Prozessbevollmächtigten am 05.04.2016 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 21.04.2016 eingegangenen Berufung, die sie nach Fristverlängerung bis zum 05.07.2016 mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sie verfolgt nach wie vor unverändert ihre erstinstanzlichen Anträge fort und nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Im Einzelnen rügt sie weiterhin einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Nicht die 4. Zivilkammer des Landgerichts sei zuständig gewesen, sondern die 3. Zivilkammer. Insofern könne es zwar sein, dass sämtliche Sachen im Dezernat von Frau S. mit deren Wechsel in den 4. Zivilsenat auf diesen übergangen seien. Nachdem Frau S. allerdings schließlich erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei, sei nunmehr auch der Grund entfallen, den Rechtsstreit auf die 4. Zivilkammer zu verschieben. Es habe keinen rechtfertigenden Grund gegeben, der Klägerin ihren gesetzlichen Richter, und zwar aus der 3. Zivilkammer, vorzuenthalten. Dies gelte zumal bei einer - wie hier - laufenden Sache. In einem solchen Fall sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes nur ultima ratio möglich. Eine dementsprechend sorgfältige Begründung hierfür, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig sei, sei nicht mitgeteilt worden. Aber auch in der Sache sei das Urteil des Landgerichts falsch. Allerdings habe es im Ergebnis zutreffend die Passivlegitimation der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche bejaht. Fehlerhaft sei es indes, die Anwendbarkeit des § 265 ZPO zu verneinen. Der Rechtshängigkeit durch Erhebung einer Klage mit Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses stehe gleich, wenn der Kläger gleichzeitig mit der Klageerhebung einen Prozesskostenhilfeantrag stelle. Dies sei hier der Fall, denn mit Schriftsatz vom 28.12.2010 habe die Klägerin durch ihre damaligen Prozessbevollmächtigten während des Laufes des Prozesskostenhilfeverfahrens Grundbuchberichtigungsklage gegen die Beklagten erhoben. Diese Klageerhebung sei nicht bedingt durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt. Erst 2012 solle jedoch die Eintragung des Dritten im Grundbuch erfolgt sein. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Regelungen des Vermögensgesetzes vorliegend keinen spezialgesetzlichen Vorrang. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber nicht gewollt habe, dass durch das Vermögensgesetz zivilrechtliche Herausgabe- und Rückübertragungsansprüche vernichtet würden. Der Erwerber solle nicht vor den allgemeinen Risiken des Rechts- und Geschäftsverkehrs der DDR geschützt werden. Deswegen habe der BGH entschieden, dass der Zivilrechtsweg für Wirksamkeitsmängel eingreife, die nicht als sog. Teilungsunrecht, sondern als allgemeines Risiko des Rechtsverkehrs zu qualifizieren seien. Die allgemeinen Risiken des Rechtsverkehrs, nämlich teilungsneutrale Mängel, seien nach allgemeinem Zivilrecht vor den ordentlichen Gerichten zu beurteilen, allein unrechtsbezogene Mängel hingegen ausschließlich nach dem Vermögensgesetz abzuwickeln. Die Klägerin habe darauf hingewiesen, dass die von ihr aufgezeigten Mängel der Enteignung dem Bereich des allgemeinen Risikos des Rechtsverkehrs der DDR zuzuordnen seien und somit nicht allein teilungsbedingt typisiertes Unrecht, welches allein das Vermögensgesetz erfassen solle, darstellen. Das Vermögensgesetz schütze die Beteiligten nicht davor, dass bereits nach den Vorschriften des DDR-Rechts Grundstücksentziehungen unwirksam gewesen seien. Dies habe das Landgericht nicht geprüft, sondern sei rechtsfehlerhaft von einem generellen Vorrang des Vermögensgesetzes vor den zivilrechtlichen Ansprüchen ausgegangen. Auch das VG Schwerin habe in seiner Entscheidung die rein zivilrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht geprüft. Die Ablehnung der Restitution, weil keine unlauteren Machenschaften im Sinne des Vermögensgesetzes angenommen worden seien, habe hinsichtlich des zivilrechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruchs und auch hinsichtlich der Hilfsanträge keinerlei Rechtskraftwirkung zur Folge. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die seinerzeitige Enteignung der Frau R. auch nicht rechtmäßig gewesen. Der Enteignungsbescheid vom 28.08.1979 beruhe auf Verletzung selbst von DDR-Recht. Die Voraussetzungen einer Enteignung nach § 14 AufbauG und der 1. und 2. Durchführungsbestimmung zum AufbauG sei nicht erfüllt. Zunächst einmal sei die Erklärung nur eines Einzelgrundstücks zum „Aufbaugebiet“ nach DDR-Recht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zulässig. Dass nur das streitgegenständliche Grundstück zum Aufbaugebiet erklärt worden sei, sei also rechtsfehlerhaft gewesen. Bei der Erklärung zum Aufbaugebiet handele es sich um eine „Schutzgebietserklärung“ mit dem Ziel, künftig beabsichtigte Baumaßnahmen im Dialog mit den Bürgern zu kommunizieren, so jedenfalls der zugrunde liegende Gedanke. Erst in einem zweiten Schritt habe sodann in dem Aufbaugebiet die Inanspruchnahme konkreter Grundstücke für konkrete Baumaßnahmen erfolgen sollen. Diese Unterscheidung in Aufbauerklärung und Entziehung habe das Landgericht nicht auseinandergehalten. Die Erklärung zum Aufbaugebiet sei - wie ausgeführt - flächenbezogen gewesen, es sei höchstens die Begrenzung auf einen Teil eines Bebauungsplans zulässig gewesen. Dies folge unmittelbar aus § 14 Abs. 1 AufbauG. Die Auffassung des Landgerichts, eine Erklärung nur des streitgegenständlichen Grundstückes zum „Aufbaugebiet“ sei zulässig, entbehre somit jeder Grundlage. Sodann sei gemäß § 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Voraussetzung für eine Inanspruchnahme innerhalb des Aufbaugebietes, dass der Bürger, der ein Eigenheim errichten wolle, nicht anderswo ein geeignetes Grundstück erwerben könne. Gemäß Abs. 2 sei die Inanspruchnahme der Grundstücke, die die städtebauliche Entwicklung vorgesehen habe, vorrangig und die hiervon vorgesehenen erschlossenen Grundstücke innerhalb der Ortslage vorrangig in Anspruch zu nehmen. Hiergegen sei vorliegend verstoßen worden. Unstreitig habe sich der Beklagte zu 1) in das streitgegenständliche Grundstück „verguckt“. Er habe seine Beziehung zu Herrn H. genutzt, um sich das Grundstück zu beschaffen. Dabei habe der Beklagte zu 1) zuerst ein Baugrundstück auf dem Gelände R. zugewiesen erhalten. Dies sei das nach der Stadtplanung ausgewiesene Neubaugebiet in B. gewesen. Hieraus folge, dass dem Beklagten zu 1) nicht gemäß § 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung der anderweitige Erwerb eines geeigneten Grundstückes unmöglich gewesen sei und die vorrangig geplante städtebauliche Entwicklung eine Errichtung von Eigenheimen auf der R. vorgesehen habe, was vorrangig gewesen sei. Des Weiteren sei der Enteignungsbescheid auch nicht ordnungsgemäß, d. h. nach den Vorschriften des DDR-Rechts, zugestellt worden. § 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum AufbauG habe ausdrücklich vorgesehen, dass die Inanspruchnahme durch das zuständige Ministerium des Inneren erfolge, und zwar durch Zustellung eines Bescheides an den Verfügungsberechtigten und den Träger der Aufbaumaßnahme. Auch nach dem DDR-Recht führe eine Verletzung der Zustellung zur Nichtigkeit des Bescheides, nachdem Art. 103 der DDR-Verfassung ein Recht auf Überprüfung staatlichen Verwaltungshandelns eingeräumt habe. Zu Unrecht habe das Landgericht eine solche Zustellung des Bescheides angenommen. Es habe darauf abgestellt, dass gemäß § 6 der Durchführungsverordnung Rechte am Grundstück nach der Inanspruchnahme nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Hier habe das Landgericht verkannt, dass dies über das Erfordernis der Zustellung nichts aussage. Die Rechtlosstellung sei erst Rechtsfolge eines nach den maßgeblichen Vorschriften zugestellten Inanspruchnahmebescheides. Die Erwägungen des Landgerichts seien daher nicht nachvollziehbar. Soweit das Landgericht sodann angeführt habe, dass das Grundstück unter Treuhandverwaltung gestanden habe und an den Verwalter der Enteignungsbescheid zugesandt worden sei, fehle es für eine solche Annahme, abgesehen davon, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft eine Zusendung einer Zustellung gleichgestellt habe, an jeglicher Grundlage. Das Landgericht rekurriere hierzu auf den Verteilerschlüssel auf Bl. 41 der Akte des Landesamtes, was aber verfehlt sei, da es sich hierbei nicht um den Enteignungsbescheid, adressiert an Frau T. R., handele, sondern um ein Eintragungsersuchen an den Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes R.. Auf dem Enteignungsbescheid finde sich kein Verteilungsschlüssel. Ohnehin sei es rechtsfehlerhaft, anhand eines Verteilerschlüssels eine vollzogene Bescheidzustellung festzustellen. Einen Zustellungsnachweis gebe es nicht. Hinzu komme noch, dass der Verteilerschlüssel zum Grundbuchersuchen neben dem Eigentümer, an den unstreitig nicht zugestellt worden sei, noch den Rechtsträger, den Träger der Aufbaumaßnahme, den Rat des Kreises und die Grundakte aufführe. Entgegen der Unterstellung des Landgerichts habe somit selbst nach diesem Verteilerschlüssel keine Zustellung des Ersuchens an den Verwalter stattgefunden. Das Landgericht habe nämlich übersehen, dass staatlicher Treuhänder des Grundstückes der VEB G. „K. W.“ gewesen sei, und nicht der Rat der Gemeinde B. Im Übrigen sei auch die Anmerkung des Landgerichts, die Gemeinde B. sei Rechtsträger des Volkseigentumes geworden, falsch. Vorliegend sei nämlich rechtsfehlerhaft eine Eintragung des Rechtsträgers im Grundbuch unterblieben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts führe der Zustellungsmangel zu einer Nichtigkeit des Enteignungsbescheides, nicht jedoch zu einer „unlauteren Machenschaft“ gemäß § 1 Abs. 2 VermG, von welchem das Verwaltungsgericht gerade nicht ausgegangen sei. Eine unterbliebene Zustellung führe als solche nicht zu einer unlauteren Machenschaft, für die weitere Voraussetzungen eingreifen müssten. Vielmehr handele es sich hierbei um ein allgemeines Risiko des Rechtsverkehrs der DDR, welches vorliegend im Rahmen der zivilrechtlichen Ansprüche der Klägerin zu beachten sei. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, der Bescheid „bleibe“ wirksam, da Verwaltungsakte der DDR als wirksam zu behandeln seien, die nach der seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis ungeachtet etwaiger Rechtsmängel als wirksam angesehen worden seien, könne dem nicht gefolgt werden. Die Zustellung des Bescheides sei in der Durchführungsverordnung ausdrücklich vorgeschrieben. Ein Wirksamwerden von Verwaltungsbescheiden ohne Zustellung an den Betroffenen habe auch keinesfalls der Rechtspraxis bzw. Rechtswirklichkeit der DDR entsprochen. Auch in der DDR seien Bescheide an die Betroffenen zugestellt worden. Weiterer schwerwiegender Fehler der Enteignung sei gewesen, dass der Enteignungsbescheid an Frau T. R. gerichtet gewesen sei, obwohl der zuständigen Behörde bekannt gewesen sei, dass diese bereits verstorben gewesen sei. Dies habe Herr M. R. dem Rat des Kreises G. mit Schreiben vom 17.11.1977 ausdrücklich mitgeteilt. Die Unterstellung des Landgerichts, der Bescheid habe sich gegen den jeweiligen Erben des eingetragenen Eigentümers gerichtet, sei falsch. Der Bescheid habe sich ausdrücklich und einzig gegen eine Frau T. R. gerichtet. Hätte er sich gegen Erben richten sollen, so wäre dies hier anzuführen gewesen. Auch nach dem maßgeblichen DDR-Recht und der Praxis habe sich der Bescheid lediglich gegen den Adressaten und nicht einen unbestimmten Kreis anderer Personen gerichtet. Ein solcher Fehler unterfalle ebenfalls dem Bereich des allgemeinen Rechtsrisikos; ein Bescheid gegen einen Verstorbenen sei auch nach DDR-Recht fehlerhaft und unwirksam gewesen. Im Hinblick darauf, dass Frau T. R. bzw. deren Rechtsnachfolger keine Enteignungsentschädigung erhalten hätten, habe das Landgericht lediglich auf Bl. 58 der Akte des Landesamtes verweisen wollen, nämlich auf dort eingetragene Zwangsrechte, mit denen verrechnet worden sei. Für diese konstruierten Rechte habe es keine Grundlage gegeben und es sei erstaunlich, dass das Landgericht hier einfach produziertes Unrecht der DDR-Behörde unkritisch, und ohne dies einer Überprüfung zu unterziehen, zu Lasten der Klägerin als richtig unterstelle. Eine Grundlage für die damals eingetragenen Zwangsrechte werde bestritten, zumal übrigens die DDR ja bis zum Auszug der Mieter im Jahre 1977 die Mieten vereinnahmt habe. Zudem sei für ein nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommenes Grundstück für den Eigenheimbau lediglich eine Größe bis 500 m² festgeschrieben. Hiergegen verstoße die vorliegende Inanspruchnahme des größeren Grundstückes ebenfalls. Überdies sei nach dem maßgeblichen DDR-Recht die Einräumung des Nutzungsrechtes nur an DDR-Bürger möglich gewesen. Die Beklagten zu 2) sei allerdings keine DDR-Bürgerin gewesen. Falsch sei dabei die Annahme des Landgerichts, dass dies und weitere gerügte Fehler nur die Einräumung des Nutzungsrechtes an die Beklagten betroffen habe, was die Enteignung zu Gunsten des Volkseigentums unberührt lasse. Hier habe das Landgericht verkannt, dass die Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz zum Zwecke der Verschaffung eines Eigenheimbaus erfolgt sei, was gemäß § 2 Abs. 5 der Durchführungsverordnung nur durch Einräumung eines Nutzungsrechts an die Bürger habe erfolgen können. Hinzu komme der vom Landgericht gleichwohl als unerheblich behandelte Fehler der verletzten Küstenschutzzone. Die Klägerin habe dargelegt, dass der Errichtung eines Eigenheimes nach dem maßgeblichen DDR-Recht entgegengestanden habe, dass der Küstenschutzstreifen von 200 m betroffen gewesen sei. Innerhalb dieses Küstenschutzstreifens habe nicht gebaut werden dürfen. Aufgrund Vorstehendem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass eine wirksame Enteignung durchgeführt worden sei, während tatsächlich ein unter mehreren schweren Fehlern leidender Enteignungsbeschluss vorliege, dessen Fehlerhaftigkeit in den Bereich des allgemeinen Rechtsrisikos der DDR falle, nämlich die Schwelle zur unlauteren Machenschaft gemäß Vermögensgesetz nicht überschritten habe. Daher könne die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts wegen Nichtigkeit des Enteignungsbeschlusses einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend machen, ohne dass dies durch die Regelungen des Vermögensgesetzes verdrängt wäre. Letztlich sei auch Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht einschlägig. Um einen derartigen in dieser Vorschrift geregelten Fall gehe es vorliegend nicht. Ein gesetzlicher Eigentumserwerb des Trägers des Volkseigentums nach dieser Vorschrift mit dem Ablauf der dort geregelten Ausschlussfrist komme nicht in Betracht, wenn vorher auf einen Dritten weiter übertragen worden sei. Für diesen Fall der Weiterübertragung greife Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht ein. Dies sei hier der Fall, denn vor Ablauf der Ausschlussfrist sei auf die Beklagten übertragen worden. Die Rechtslage gegenüber dem Dritterwerber sei explizit in Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB geregelt, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllt seien. Hinsichtlich der weiteren Anträge gelte Folgendes: Nachdem die Inanspruchnahme des Grundstückes nicht wirksam gewesen sei und somit hierdurch das Eigentum nicht untergegangen sei, sei auch der Berufungsantrag zu 3., Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 23.06.1990, berechtigt. Auf das erstinstanzliche Vorbringen hierzu werde Bezug genommen. Der Kaufvertrag sei aufgrund seiner mehrfachen Mängel nichtig, und zwar gemäß § 68 Abs. 1 ZGB, welcher einer Nichtigkeit des Kaufvertrages bei Gesetzesverstößen vorgesehen habe, und zwar ohne Heilungsmöglichkeiten durch Grundbucheintragungen. Darüber hinaus sei Nichtigkeit eingetreten nach §§ 138, 242 BGB, da ein absolutes Missverhältnis von Kaufpreis, 2.004,00 M der DDR, und dem tatsächlichen, von der Klägerin unter Beweis gestellten, Verkehrswert des Grundstückes vorgelegen habe. Die Beklagten hätten gewusst, dass es sich um ein Grundstück in bester Strandlage handele, welches jedenfalls mehr als doppelt so viel wert gewesen sei als der Kaufpreis. Aus der Unwirksamkeit des Kaufvertrages ergebe sich, falls ein Grundbuchberichtigungsanspruch verneint würde, jedenfalls der mit dem Berufungsantrag zu 4. geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Grundstückes gemäß § 812 BGB. Soweit die Beklagten behauptet haben, das Grundstück zwischenzeitlich weiter veräußert zu haben, habe die Klägerin dies bestritten und das Landgericht habe hierzu keine Feststellungen getroffen. Höchst vorsorglich habe die Klägerin für den Fall, dass tatsächlich eine Weiterübertragung stattgefunden habe und eine Rückübertragung unmöglich sein sollte, mit dem Berufungsantrag zu 5. Schadensersatz für das Grundstück geltend gemacht. In diesem Falle hätten die Beklagten den Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin durch Weiterübertragung bösgläubig vereitelt, so dass sich ein Anspruch der Klägerin aus § 283 BGB, übrigens auch gemäß § 826 BGB, ergebe. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 31.03.2016, Az. 4 O 24/15 wird abgeändert. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Berichtigung des im Grundbuch des Amtsgerichts Grevesmühlen von B., Bl., Flurstück eingetragenen Grundstückes dahingehend zuzustimmen, dass die Klägerin als Eigentümerin eingetragen wird. Hilfsweise zu 2.: 2.a. Die Beklagten werden verurteilt, der Berichtigung des im Grundbuch des Amtsgerichts Grevesmühlen von B., Bl., Flurstück eingetragenen Grundstückes dahingehend zuzustimmen, dass als Eigentümer die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der am 16.10.1977 verstorbenen Frau T. H. M. H. A. R., bestehend aus - der Klägerin und - dem/den Erben des am 15.01.2002 verstorbenen Herrn M. W. B. R. eingetragen wird. Sodann wird beantragt: 3. Es wird festgestellt, dass der Grundstückskaufvertrag vom 23.06.1990 zwischen dem Rat der Gemeinde B., vertreten durch den Bürgermeister, als Veräußerer und den Beklagten als Erwerbern nichtig, hilfsweise unwirksam ist. Weiter hilfsweise zu den Klageanträgen zu 2. und 2.a. wird beantragt: 4. Die Beklagten werden verurteilt, das oben bezeichnete Grundstück im Wege der Leistungskondiktion an die Klägerin herauszugeben. Äußerst hilfsweise wird zu den Anträgen zu 2., 2.a. und 4. beantragt: 5. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 334.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise zum Klagantrag zu 5.: 5.a. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin und den/die Erben des am 15.01.2002 verstorbenen Herrn M. W. B. R. als Erbengemeinschaft 334.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung und verteidigen das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie halten daran fest, dass Art. 237, § 1 Abs. 3 EGBGB die von der Klägerin hier geltend gemachten Ansprüche sperre, da das Vermögensgesetz hierfür gelte. Dies habe das Landgericht zutreffend gesehen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht in vollem Umfange abgewiesen. 1. Es kein Grund dafür ersichtlich, dass der Rechtsstreit nicht von dem dafür zuständigen Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin entschieden worden ist. Vielmehr ist die von der Klägerin ausgebrachte Rüge des Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter ersichtlich unbegründet. Das Verfahren ist mit dem Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 19.12.2011 über den Jahresgeschäftsverteilungsplan 2012 unstreitig zusammen mit allen anderen Verfahren aus dem bisherigen Dezernat der Richterin am Landgericht Struck der 4. Zivilkammer zugeordnet worden. Zweifel an der Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens bestehen nicht. Dass der 4. Zivilkammer gleichzeitig auch die Richterin am Landgericht S. zugewiesen worden ist, ist ohne Belang. Daran ändert sich auch nichts, wenn die zuständige Einzelrichterin - wie hier - nachfolgend erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Dann hat die Sache der für diesen Fall im Geschäftsverteilungsplan als zuständig vorgesehene Richter zu bearbeiten, nicht aber die vormals zuständige Kammer. Die hinsichtlich der gesteigerten Zulässigkeits- und Begründungsvoraussetzungen für eine Änderung des GVP von der Klägerin benannte und vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des BVerfG ist vorliegend nicht einschlägig. Diese betrifft ausschließlich GVP-Änderungen während eines Geschäftsjahres, noch dazu, wenn sie letztlich nur einzelne Verfahren betreffen, was hier beides nicht der Fall ist. Im Gegenteil: Die Rücküberführung des Verfahrens auf die 3. Zivilkammer würde eine einzelne Sache betreffen und daher grundsätzlich unzulässig sein. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Grundbuchberichtigung gemäß ihrer Berufungsanträge zu 2. bzw. 2. a. a. aa. Der Antrag auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB scheitert bereits daran, dass die Beklagten hierfür nicht passivlegitimiert sind. Den Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB hinsichtlich der Eigentümereintragung hat der wahre Eigentümer gegenüber demjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird, somit demjenigen, der unrichtig als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dies ist vorliegend jedoch hinsichtlich der Beklagten nicht der Fall, denn im maßgeblichen Grundbuch von B., Blatt, ist für das streitgegenständliche Grundstück seit dem Jahre 2012 ein Dritter als Eigentümer eingetragen. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, woran der Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO regelmäßig gebunden wäre. Gleichermaßen kann offen bleiben, ob die Klägerin den Umstand der zwischenzeitlichen Eintragung eines Dritten als Eigentümer im Grundbuch in Wirklichkeit bestritten hat oder überhaupt bestreiten wollte. Jedenfalls hat der Senat durch Einsichtnahme in die antragsgemäß beigezogenen Grundakten zum Grundbuch von B., Blatt, festgestellt, dass seit dem 18.10.2012 ein Dritter als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. bb. Die Klägerin vermag sich vorliegend auch nicht erfolgreich auf die Regelung des § 265 ZPO zu berufen, wonach die Veräußerung der im Streit befangenen Sache nach Rechtshängigkeit auf den Prozess keinen Einfluss hat. Vielmehr hat bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass hier kein Fall von § 265 ZPO gegeben ist. Auf die Begründung im angefochtenen Urteil nimmt der Senat Bezug. Zwar mag es sein, dass bei gleichzeitiger Einreichung von Prozesskostenhilfeantrag und Klage neben dem Prozesskostenhilfeverfahren auch der Rechtsstreit an sich anhängig wird (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 117 Rn. 7). Nicht anders ist es im Fall der nachträglichen Einreichung der Klage während des Laufs eines Prozesskostenhilfeverfahrens - wie hier. Dies ändert aber nichts daran, dass es an der Rechtshängigkeit im Sinne von § 265 ZPO i. V. m. §§ 253, 261 ZPO fehlt, wenn die Klageschrift mangels Einzahlung des Kostenvorschusses - wie hier - nicht zugestellt worden ist. Für eine ausdehnende Anwendung der Vorschrift sieht der Senat auch kein Bedürfnis. cc. Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil dennoch die Passivlegitimation der Beklagten bejaht hat, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die vom Landgericht für seine Auffassung zitierte Entscheidung des BGH vom 22.01.1964 (V ZR 25/62, BGHZ 41, 30) betrifft einen mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sonderfall. Hier ist demgegenüber nicht ersichtlich, welche Mitwirkung der Beklagten an der Grundbuchberichtigung - soweit auf sie ein Anspruch bestünde - notwendig sein sollte. Insbesondere handelt es sich bei einer Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB eben nicht - wie vom Landgericht offenbar angenommen - um einen vorzunehmenden „Rückerwerb“ der Klägerin. b. Selbst wenn kein Dritter als Eigentümer im Grundbuch stünde, sondern nach wie vor die Beklagten, oder wenn - entgegen vorstehender Ausführungen - die Regelung des § 265 ZPO zu Gunsten der Klägerin Anwendung fände, ändert sich aus Rechtsgründen nichts daran, dass der Klägerin kein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB zusteht, denn das Grundbuch ist jedenfalls nicht dergestalt unrichtig, dass die Klägerin - allein oder als Mitglied der Erbengemeinschaft nach T. R. - als richtige Eigentümerin einzutragen wäre. Vielmehr hat die Klägerin bzw. haben ihre Rechtsvorgänger das Eigentum am fraglichen Grundstück bereits vorher verloren. aa. Falls die Enteignung des Grundstücks Ende der 1970-er Jahre rechtswirksam gewesen sein sollte, dann hätte die Klägerin bzw. hätten ihre Rechtsvorgänger das Eigentum bereits zu jener Zeit verloren. bb. Für den Fall, dass zwar die Enteignung als rechtsunwirksam angesehen werden müsste, aber dennoch die Eigentumsübertragung auf die Beklagten aufgrund des Vertrages vom 23.06.1990 rechtswirksam gewesen wäre und diese auch gutgläubig gewesen wären, dann hätte die Klägerin bzw. hätten ihre Rechtsvorgänger das Eigentum mit der Grundbucheintragung der Beklagten verloren. cc. Aber selbst für den Fall, dass - die Ausführungen der Klägerin diesbezüglich als richtig unterstellt - sowohl die Enteignung Ende der 1970-er Jahre als auch die Eigentumsübertragung auf die Beklagten aufgrund des Vertrages vom 23.06.1990 unwirksam gewesen sein sollten, ändert sich im Ergebnis nichts. Dann nämlich hätte die Klägerin bzw. hätten ihre Rechtsvorgänger das Eigentum jedenfalls gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB an den Vermögenszuordnungsberechtigten verloren. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Im Grundbuch war unstreitig vor dem 03.10.1990 als Eigentümer Eigentum des Volkes eingetragen, ohne dass - nach dem Vorbringen der Klägerin - Volkseigentum entstanden war. Zudem hat die Klägerin sich nicht bis zum Ablauf des 30.09.1998 bzw. bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Verfahrens nach dem Vermögensgesetz (Art. 237, § 2 Abs. 4 EGBGB) mit Klage gegen die angeblich falsche Eigentümereintragung gewendet. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach dem Vermögensgesetz war jedenfalls im Dezember 2004 rechtskräftig abgeschlossen, während der erste PKH-Antrag der Klägerin für eine Grundbuchberichtigungsklage frühestens aus August 2005 stammt. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht erforderlich, dass im Grundbuch immer noch oder jedenfalls zu den oben genannten späteren Zeitpunkten Eigentum des Volkes eingetragen sein muss. Dies ergibt sich aus Art. 237, § 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach zwischenzeitliche Verfügungen über das Grundbuch unberührt bleiben. Hat also der Vermögenszuordnungsberechtigte oder Verfügungsbefugte das Eigentum übertragen, soll es dabei bleiben und der gesetzliche Eigentumserwerb des Vermögenszuordnungsberechtigten zurückstehen. Dies setzt aber nach wohl allgemeiner Ansicht die dingliche Wirksamkeit der zwischenzeitlichen Verfügung voraus (vgl. etwa Palandt-Archiv/Bassenge, EG 237, § 2 Rn. 3; OLG Brandenburg, Urt. v. 24.11.2011, 5 U 54/10, ZOV 2012, 272). Diese aber wiederum setzt die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch voraus, ohne die ein Eigentumserwerb nicht wirksam stattfinden kann. Daher wäre diese Regelung völlig überflüssig und ginge ins Leere, wenn Art. 237, § 2 Abs. 2 EGBGB ohnehin die durchgängige Eintragung von „Eigentum des Volkes“ im Grundbuch voraussetzte. Vielmehr ist dies nicht der Fall (so ausdrücklich: Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697; Böhringer, NJ 2015, 177; MünchKommBGB/Busche, 4. Aufl., § 2 Art. 237 Rn. 10; OLG Brandenburg, Urt. v. 21.09.2005, 4 U 26/05, zit. n. Juris; Urt. v. 24.11.2011, aaO.). Der BGH hat dies noch nicht abschließend entscheiden müssen; in der Entscheidung vom 14.03.2003 (V ZR 280/02, VIZ 2003, 344) ist aber nach dem Verständnis des Senats eine deutliche dahingehende Tendenz erkennbar. Wenn die Eigentumsübertragung des Rats der Gemeinde auf die Beklagten aufgrund des Vertrages vom 23.06.1990 also unwirksam war, dann steht dies der Anwendbarkeit des Art. 237, § 2 Abs. 2 EGBGB trotz der zwischenzeitlichen Eintragung der Beklagten als Eigentümer im Grundbuch nicht entgegen und die Klägerin hat bzw. ihre Rechtsvorgänger haben das Eigentum jedenfalls an den Vermögenszuordnungsberechtigten nach Ablauf der Frist gemäß Art. 237, § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 4 EGBGB verloren. 3. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass der Grundstückskaufvertrag vom 23.06.1990 zwischen dem Rat der Gemeinde B. und den Beklagten unwirksam bzw. nichtig ist. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts hält auch der Senat diesen Antrag für unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob es bereits am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wie das Landgericht meint. Jedenfalls vermag der Senat das gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht zu erkennen. Zum einen nützt der Klägerin eine entsprechende Feststellung aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu 2. b.) - soweit ersichtlich - nichts, denn sie hat das Eigentum dennoch verloren, unabhängig davon, ob der Grundstückskaufvertrag mit den Beklagten unwirksam oder nichtig war. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit sie nicht Leistungsklage erheben könnte oder ihr dies unzumutbar sein sollte, wenn sie meint, über Ansprüche gegen die Beklagten zu verfügen. In der Folge macht sie entsprechende Ansprüche gegen die Beklagten ja auch gerade geltend, wobei hier deren materielle Erfolgsaussichten unerheblich sind. 4. Der Klägerin steht des Weiteren kein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstücks zu. Der von der Klägerin ausdrücklich auf Leistungskondiktion gestützte Anspruch, der zudem nach dem Antrag nicht auf Herausgabe des Eigentums - Erklärung der Auflassung - gerichtet ist, sondern lediglich auf Herausgabe, d. h. auf Verschaffung des Besitzes, scheitert bereits daran, dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten - noch - Besitzer des Grundstücks sind. Dies behauptet die Klägerin letztlich auch gar nicht. Im Übrigen fehlt es an einer Leistung der Klägerin an die Beklagten im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch eine Nichtleistungskondiktion, auf die sich die Klägerin nicht stützt, scheitert nach den Ausführungen zu 2. b.) jedenfalls daran, dass die Beklagten im Ergebnis nichts „auf Kosten“ der Klägerin im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt haben. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. 5. Soweit die Klägerin schließlich hilfsweise von den Beklagten die Zahlung von 334.000,00 € an sich bzw. an die bezeichnete Erbengemeinschaft begehrt (Klageanträge zu 5. bzw. 5. a.), steht ihr auch ein derartiger Anspruch nicht zur Seite. a. Die Klägerin macht insofern ausdrücklich Schadensersatz geltend für den Fall, dass die Beklagten das Grundstück wirksam auf den Dritten übereignet hätten, so dass Herausgabe und Rückübereignung nicht mehr möglich seien. Sie macht keinen Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB geltend. Dieser Anspruch wäre auch wegen § 816 BGB ausgeschlossen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 816 Rn. 2, 10). Für einen Anspruch aus § 816 BGB fehlt es wiederum an jeglichen Vorbringen. b. Als Anspruchsgrundlage benennt die Klägerin sowohl § 283 BGB als auch § 826 BGB. Für beide Anspruchsgrundlagen fehlt es unter Zugrundelegung der Ausführungen zu 2.b. bereits an einem kausalen Schaden, denn die Klägerin hatte bzw. ihre Rechtsvorgänger hatten bereits zuvor das Eigentum verloren. Dieses gilt für sämtliche auf Schadensersatz gerichtete Anspruchsgrundlagen, die hier jedoch im Weiteren nicht ersichtlich sind. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus §§ 47, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG und bemisst sich letztlich nach dem von der Klägerin unwidersprochen vorgetragenen Wert des Grundstücks. 7. Für die Zulassung der Revision sieht der Senat - auch unter Berücksichtigung der dementsprechenden Anregung der Klägerin - keine Veranlassung, da er deren Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO für nicht erfüllt erachtet. Der Senat weicht - insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung im Zusammenhang mit Art. 237, § 2 Abs. 2 EGBGB - weder von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab, noch kommt jener Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, da im Hinblick auf die im Art. 237, § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB genannten Zeitpunkte und die verstrichene Zeit nicht mehr zu erwarten ist, dass entsprechende Relevanz für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen besteht.