OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 16/20

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei mangelhafter Ausführung eines Werkvertrags steht dem Besteller ein Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung zu (§§ 631, 633, 634, 637 BGB). • Die Prüfungs- und Bedenkenanzeigepflicht des Unternehmers folgt aus § 242 BGB; sie entbindet nur bei konkreter, verständlicher und vollständiger Aufklärung von Mängeln. • Sowieso-Kosten sind nur solche Mehraufwendungen, die zusätzliches Material oder Leistungen betreffen, nicht aber der gesamte Betrag, der den ursprünglich vereinbarten Pauschalpreis übersteigt. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Mangelfolgeschaden nach §§ 280, 249 BGB erstattungsfähig sein, wenn ihre Inanspruchnahme erforderlich und adäquat-kausal durch den Mangel veranlasst ist. • Eine Mitverantwortung des Bestellers führt nicht zwingend zu einer Reduzierung des Anspruchs; bei nur unzureichender Bedenkenanzeige kommt regelmäßig keine vollständige Haftungsfreizeichnung des Unternehmers in Betracht.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung bei fehlerhafter Dachsanierung • Bei mangelhafter Ausführung eines Werkvertrags steht dem Besteller ein Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung zu (§§ 631, 633, 634, 637 BGB). • Die Prüfungs- und Bedenkenanzeigepflicht des Unternehmers folgt aus § 242 BGB; sie entbindet nur bei konkreter, verständlicher und vollständiger Aufklärung von Mängeln. • Sowieso-Kosten sind nur solche Mehraufwendungen, die zusätzliches Material oder Leistungen betreffen, nicht aber der gesamte Betrag, der den ursprünglich vereinbarten Pauschalpreis übersteigt. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Mangelfolgeschaden nach §§ 280, 249 BGB erstattungsfähig sein, wenn ihre Inanspruchnahme erforderlich und adäquat-kausal durch den Mangel veranlasst ist. • Eine Mitverantwortung des Bestellers führt nicht zwingend zu einer Reduzierung des Anspruchs; bei nur unzureichender Bedenkenanzeige kommt regelmäßig keine vollständige Haftungsfreizeichnung des Unternehmers in Betracht. Die Kläger beauftragten den Beklagten mit Pauschalpreisen zur Dachsanierung und Verschindelung von drei Schornsteinen. Die ausgeführten Arbeiten waren mangelhaft und eigneten sich nicht für die übliche Verwendung. Der Beklagte bestritt die Mängel nicht endgültig, machte aber geltend, er habe seine Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt und die Kläger seien teilweise fachkundig bzw. hätten Kenntnis gehabt. Die Kläger setzten eine Nachbesserungsfrist, die erfolglos blieb, und begehrten einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Landgericht hatte bereits Ansprüche festgestellt; in der Berufungsinstanz wurde streitig vor allem die Höhe der abziehbaren Sowieso-Kosten, die Frage der Prüfungs- und Bedenkenanzeigepflicht des Beklagten und eine etwaige Mitverantwortung der Kläger. Ein Sachverständigengutachten aus einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren lieferte die Grundlage für die Ermittlung der Mängelbeseitigungskosten. • Anspruchsgrundlage: Werkvertragsrecht §§ 631 Abs.1, 633, 634 Nr.2, 637 Abs.1,3 BGB; Schadensersatz bei Pflichtverletzung §§ 280, 249 BGB für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. • Feststellung der Mangelhaftigkeit: Die Arbeiten waren mangelhaft; der Beklagte konnte sich nicht von der Haftung befreien, weil er seine Prüfungs- und Bedenkenanzeigepflichten nicht in der erforderlichen konkreten, vollständigen Weise erfüllt hat (§ 242 BGB). • Prüfungs- und Bedenkenanzeigepflicht: Diese folgt aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist im Baubereich auch ohne VOB/B zu beachten; der Unternehmer muss Nachteile und Gefahren der Vorgaben konkret aufzeigen, damit der Besteller die Tragweite erkennen kann. • Sachkundebegriff: Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab; der Unternehmer hat die erforderliche Sachkunde oder muss sie sich verschaffen; bloße persönliche Bekanntschaft oder Listen bei Baustoffhändlern begründen keine ausreichende Fachkunde der Kläger. • Abgrenzung Sowieso-Kosten: Sowieso-Kosten sind nur solche zusätzlichen Aufwendungen für Material oder Leistungen, die zusätzlich zur ursprünglich vorgesehenen Ausführungsart erforderlich wären; nicht der gesamte Mehrbetrag über Pauschalpreis und Abrisskosten ist abzuziehen. • Beweiswürdigung: Das Berufungsgericht stützt sich auf die erstinstanzlichen Feststellungen, insbesondere das Gutachten des Sachverständigen, da keine Anhaltspunkte die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel ziehen (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO). • Mitverantwortung des Bestellers: Eine unzureichende Bedenkenanzeige des Unternehmers rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Mithaftung des Bestellers; eine solche würde jedenfalls nicht zur vollständigen Freizeichnung des Unternehmers führen (§ 254 analog i.V.m. § 242 BGB). • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: Diese sind als Mangelfolgeschaden erstattungsfähig, wenn ihre Inanspruchnahme adäquat-kausal und erforderlich war; hier sind 543,12 € festgesetzt. • Zinsen und Verzug: Der Beklagte ist ab Zustellung der Klage (22.01.2019) in Verzug; Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz werden seit dem 23.01.2019 zugesprochen. Die Berufung des Beklagten wurde überwiegend zurückgewiesen; das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung in Höhe von 18.904,72 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 543,12 €, jeweils zuzüglich Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2019. Die Entscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte seine Prüfungs- und Bedenkenanzeigepflicht nicht ausreichend erfüllt hat und die Mängel folglich seiner Haftung unterfallen. Abzüge wegen sogenannter Sowieso-Kosten sind nur in begrenztem Umfang vorzunehmen; die hier relevanten Sowieso-Kosten wurden vom Sachverständigen konkretisiert und blieben gering. Eine vollständige Haftungsfreizeichnung des Beklagten wegen angeblicher Mitverantwortung der Kläger kommt nicht in Betracht, sodass die Kläger in wesentlichen Teilen obsiegen und ihre ersatzfähigen Kosten zugesprochen bekamen.