Urteil
3 U 24/19
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vertragliches Wegerecht kann einem Nichtvertragsparteien nicht zugerechnet werden, wenn kein Vertretergeschäft oder Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.
• Bauplanfestsetzungen nach § 9 Abs.1 Nr.21 BauGB begründen keinen unmittelbaren zivilrechtlichen Anspruch auf Wegbenutzung.
• Ein Notwegerecht nach § 917 BGB kann bestehen, wenn ein Grundstück keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat und die ordnungsgemäße Nutzung andere Verbindungen nicht ausreichend gewährleistet.
• Ein Notwegerecht ist gemäß § 918 BGB ausgeschlossen, wenn die Notlage durch eine willkürliche Handlung des Berechtigten selbst herbeigeführt wurde; bloße wirtschaftliche Nutzung benachbarter Grundstücke begründet keine Willkür.
• Bei Vorliegen eines Notwegerechts kann die Entschädigung (Notwegerente) getrennt zu klären sein, sofern die Tatsachengrundlagen für eine Schätzung fehlen.
Entscheidungsgründe
Notwegerecht nach § 917 BGB bejaht, vertragliches Wegerecht verneint • Ein vertragliches Wegerecht kann einem Nichtvertragsparteien nicht zugerechnet werden, wenn kein Vertretergeschäft oder Vertrag zugunsten Dritter vorliegt. • Bauplanfestsetzungen nach § 9 Abs.1 Nr.21 BauGB begründen keinen unmittelbaren zivilrechtlichen Anspruch auf Wegbenutzung. • Ein Notwegerecht nach § 917 BGB kann bestehen, wenn ein Grundstück keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat und die ordnungsgemäße Nutzung andere Verbindungen nicht ausreichend gewährleistet. • Ein Notwegerecht ist gemäß § 918 BGB ausgeschlossen, wenn die Notlage durch eine willkürliche Handlung des Berechtigten selbst herbeigeführt wurde; bloße wirtschaftliche Nutzung benachbarter Grundstücke begründet keine Willkür. • Bei Vorliegen eines Notwegerechts kann die Entschädigung (Notwegerente) getrennt zu klären sein, sofern die Tatsachengrundlagen für eine Schätzung fehlen. Der Kläger begehrt Duldung einer Zuwegung über das Grundstück der Beklagten. Streitgegenstand ist die Frage, ob dem Kläger ein vertragliches Wegerecht, ein zivilrechtliches Recht aus bauplanrechtlicher Festsetzung, ein nachbarrechtliches Recht oder ein gesetzliches Notwegerecht zusteht. Die Vorinstanzen beurteilten vertragliche Ansprüche und die Voraussetzungen des Notwegerechts unterschiedlich; der Senat hatte bereits in einem früheren Urteil das Vorliegen eines Notwegerechts bejaht und das Verfahren zurückverwiesen zur Klärung von Einwendungen der Beklagten und zur Feststellung einer etwaigen Notwegerente. Die Beklagten bestritten Anspruchsgrundlagen und machten geltend, der Kläger habe die Lage durch Bebauung seiner übrigen Grundstücke selbst herbeigeführt. Das Landgericht hatte verneint, dass ein vertragliches Wegerecht oder ein Anspruch aus dem Bebauungsplan bestehe, und zweifelte an Alternativlosigkeit sowie an der Frage der Willkür des Klägers. Der Senat hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und die Duldung des beantragten Notweges zugesprochen; die Kosten tragen die Beklagten. • Vertragliches Wegerecht: Der Kläger war nicht Partei des damals abgeschlossenen Grundstücksvertrags; es liegt weder ein Vertretergeschäft noch ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) zugunsten des Klägers vor, sodass kein vertraglicher Anspruch besteht. • Bauplanrechtliche Festsetzung: Eine Festsetzung nach § 9 Abs.1 Nr.21 BauGB begründet nur die öffentlich-rechtliche Grundlage für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, nicht aber ein unmittelbares zivilrechtliches Duldungsrecht des Klägers. • Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis: Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben sich regelmäßig nur Schranken der Rechtsausübung und keine selbstständigen Anspruchsgrundlagen für ein Mitbenutzungsrecht; § 917 ff. BGB regeln die Mitbenutzung abschließend. • Notwegerecht (§ 917 BGB): Der Senat hält das Vorliegen eines Notwegerechts für gegeben, weil das streitige Grundstück keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat und die ordnungsgemäße Nutzung (z. B. Zufahrt für Lieferung, Zugang mit sperrigen Gegenständen, Müllentsorgung) nicht durch alternative Wege gewährleistet ist. • Wahl des Notweges: Bei mehreren möglichen Verbindungen ist die Abwägung zwischen geringster Belastung der herrschenden Grundstücke und größter Effektivität vorzunehmen; hier ist die vom Kläger beantragte Variante nach den örtlichen Gegebenheiten naturgemäß und alternativlos geeignet. • Ausschluss nach § 918 BGB: Ein Ausschluss wegen willkürlicher Herbeiführung der Notlage kommt nicht in Betracht. Die fehlende Verbindung bestand bereits; die Bebauung weiterer zusammenhängender Grundstücke des Klägers begründet keine Willkür im Sinne von § 918 Abs.1 BGB. • Notwegerente: Zur Höhe einer etwa geschuldeten Notwegerente konnten die Gerichte mangels genügender Tatsachengrundlage keine Feststellung treffen; hierzu hätten die Beklagten konkret vortragen und ggf. Beweis führen müssen, sodass die Entschädigungsfrage gesondert zu klären bleibt. Der Senat hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und die Beklagten verurteilt, die vom Kläger begehrte 3 m breite Zuwegung auf dem bezeichneten Flurstück zu dulden (Notwegerecht nach § 917 BGB). Vertragliche Ansprüche, Ansprüche aus bauplanrechtlichen Festsetzungen und aus nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnissen wurden verneint. Ein Ausschluss des Notwegerechts nach § 918 BGB wurde nicht festgestellt, weil die eingeschränkte Verbindung bereits bestand und die Bebauung durch den Kläger keine willkürliche Herbeiführung der Notlage darstellt. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht den Beklagten auferlegt. Die Festsetzung einer etwaigen Notwegerente konnte der Senat nicht vornehmen; die Höhe der Entschädigung ist mangels geeigneter Tatsachengrundlagen von den Parteien gegebenenfalls in einem separaten Verfahren zu klären.