Beschluss
20 Ws 78/18
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in die Verteidigervollmacht aufgenommene, hervorgehobene Erklärung zur Abtretung künftiger Kostenerstattungsansprüche ist wirksam und nicht wegen Überraschung nach § 305c BGB unwirksam.
• Die Kündigung der Vollmacht und der Widerruf des Mandats berühren nicht die zuvor wirksam vereinbarte vertragliche Abtretung nach § 398 BGB.
• Bei sukzessivem Tätigwerden von Wahl- und Pflichtverteidiger kann der Angeklagte gegenüber der Staatskasse nur 49/50 des Unterschiedsbetrags zwischen Wahl- und Pflichtverteidigergebühren erstattet verlangen.
• Leistungen der Staatskasse an einen späteren Pflichtverteidiger sind im Verhältnis zum früheren Wahlverteidiger unwirksam, wenn der Angeklagte seine Erstattungsansprüche zuvor wirksam an den Wahlverteidiger abgetreten hat.
Entscheidungsgründe
Wirkung wirksamer Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen aus Verteidigervollmacht • Eine in die Verteidigervollmacht aufgenommene, hervorgehobene Erklärung zur Abtretung künftiger Kostenerstattungsansprüche ist wirksam und nicht wegen Überraschung nach § 305c BGB unwirksam. • Die Kündigung der Vollmacht und der Widerruf des Mandats berühren nicht die zuvor wirksam vereinbarte vertragliche Abtretung nach § 398 BGB. • Bei sukzessivem Tätigwerden von Wahl- und Pflichtverteidiger kann der Angeklagte gegenüber der Staatskasse nur 49/50 des Unterschiedsbetrags zwischen Wahl- und Pflichtverteidigergebühren erstattet verlangen. • Leistungen der Staatskasse an einen späteren Pflichtverteidiger sind im Verhältnis zum früheren Wahlverteidiger unwirksam, wenn der Angeklagte seine Erstattungsansprüche zuvor wirksam an den Wahlverteidiger abgetreten hat. Nach Anklageerhebung übernahm Rechtsanwalt J. mit einer vom Angeklagten unterzeichneten Vollmacht das Wahlmandat; die Vollmacht enthielt fettgedruckt die Erklärung, künftige Kostenerstattungsansprüche unwiderruflich an J. abzutreten. Später meldete ein anderer Anwalt T. sich als Wahl- und dann Pflichtverteidiger und erklärte Kostenneutralität zugunsten des ersten Verteidigers. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten teilweise; die Gerichtskostenregelung sprach der Staatskasse 49/50 zu. Beide Anwälte forderten Gebühren und Auslagen von der Staatskasse; J. beantragte die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 525,25 €. Die Rechtspflegerin wies den Antrag zurück mit der Begründung, die Staatskasse habe bereits an den Pflichtverteidiger gezahlt und anzurechnen sei der pflichtverteidigerliche Betrag. J. legte sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war fristgerecht und statthaft (vgl. § 464b Abs. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 RPflG). • Wirksame Abtretung: Die in der Vollmachtsurkunde enthaltene Abtretung künftiger Kostenerstattungsansprüche an Rechtsanwalt J. ist wirksam, da sie gegenüber dem übrigen Text durch Fettdruck hervorgehoben und damit nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB ist. • Abgrenzung Abtretung/Vollmacht: Die einseitig widerrufliche Verteidigervollmacht ist von der vertraglichen Forderungsabtretung (§ 398 BGB) zu unterscheiden; Kündigung oder Widerruf der Vollmacht berührt die vertraglich vereinbarte Abtretung nicht. • Mehrere Verteidiger/Erstattungsumfang: Das durch das Urteil begründete Erstattungsrecht des Angeklagten gegen die Staatskasse umfasst gemäß § 464a Abs. 2 StPO nur 49/50 der gesetzlichen Gebühren und notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts; bei aufeinanderfolgenden Wahl- und Pflichtverteidigern wird lediglich der (anteilige) Differenzbetrag erstattet. • Berechnung und Anspruchshöhe: Aus den geltend gemachten Mittelgebühren der Nrn. 4100 und 4112 VV RVG ergibt sich ein Differenzbetrag, auf den 49/50 entfallen; insoweit steht J. der Anspruch in Höhe von 525,25 € zu, Zinsen seit Rechtskraft nach § 247 BGB. • Unwirksamkeit von Verrechnung/Leistungen gegenüber Dritten: Zahlungen der Staatskasse an den Pflichtverteidiger oder Verrechnungen mit dessen Forderungen sind gegenüber dem früheren Wahlverteidiger J. unwirksam, solange der Angeklagte seine Erstattungsansprüche zuvor wirksam an J. abgetreten hatte (§ 43 RVG; § 407 BGB). • Rechtsfolgen der Nichtabhilfe: Die Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin konnte den Antrag nicht tragen; die Entscheidung war vom Oberlandesgericht aufzuheben. • Kostenfolge: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse analog § 467 StPO. Die Beschwerde des Rechtsanwalts J. war erfolgreich. Der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg und die Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin wurden aufgehoben. J. steht aus der wirksamen Abtretung der Kostenerstattungsansprüche die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen in Höhe von 525,25 € zu; darüber hinaus sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zu gewähren. Zahlungen der Staatskasse an den Pflichtverteidiger oder Verrechnungen mit dessen Forderungen können J.s Anspruch nicht auslöschen, da der Angeklagte seine Erstattungsansprüche zuvor wirksam an J. abgetreten hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Rechtsanwalt entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.