Urteil
2 U 16/17
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unwahres wörtliches Zitat in Überschrift oder Off-Kommentar einer Berichterstattung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen und Unterlassung begründen.
• Bei mehrdeutigen Aussagen sind nach der Variantenlehre alle nicht fernliegenden Deutungsvarianten zu berücksichtigen; der Äußernde kann durch eine ernsthafte, inhaltlich ausreichende Erklärung einer Unterlassungsverurteilung entgehen.
• Ein Widerruf kann einen Beseitigungsanspruch erfüllen, soweit er den charakteristischen Kern der Verletzungsform eindeutig korrigiert.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig; für die Bemessung ist der objektive Gegenstandswert maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüche bei unwahrer Zitatsdarstellung in Videobericht • Ein unwahres wörtliches Zitat in Überschrift oder Off-Kommentar einer Berichterstattung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen und Unterlassung begründen. • Bei mehrdeutigen Aussagen sind nach der Variantenlehre alle nicht fernliegenden Deutungsvarianten zu berücksichtigen; der Äußernde kann durch eine ernsthafte, inhaltlich ausreichende Erklärung einer Unterlassungsverurteilung entgehen. • Ein Widerruf kann einen Beseitigungsanspruch erfüllen, soweit er den charakteristischen Kern der Verletzungsform eindeutig korrigiert. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig; für die Bemessung ist der objektive Gegenstandswert maßgeblich. Der Kläger, AfD-Fraktionsvorsitzender im Thüringer Landtag, sprach am 12.08.2016 auf einer Wahlkampfveranstaltung. Ein Online-Medium berichtete am 14.08.2016 mit der Überschrift „B. H. hetzt: 'Türken raus!' - und kommt an“ und sendete einen Videobeitrag mit einem Off-Kommentar, der sinngemäß behauptete, der Kläger hetze ‚Türken raus!‘. Der Kläger forderte Unterlassung, Widerruf und Freistellung von Anwaltskosten; die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (auf die Überschrift bezogen) und später eine Richtigstellung, dass der Kläger sich nicht wörtlich so geäußert habe. Das Landgericht verurteilte zum Widerruf und wies die Klage im Übrigen ab. Beide Parteien legten Berufung ein; streitig blieb vor allem die Wiedergabe im Videobeitrag, der Umfang des Widerrufs und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Beide Berufungen sind zulässig. Gegenstand des zweiten Rechtszugs ist vor allem der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerung im Videobeitrag. • Unterlassung: Nach §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 GG kann der Kläger Unterlassung verlangen, weil die Darstellung des wörtlichen Zitats sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Off-Kommentar kann als wörtliches Zitat verstanden werden; bei mehrdeutigen Äußerungen ist die Variantenlehre anzuwenden, sodass alle nicht fernliegenden, das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Deutungen zu berücksichtigen sind. • Wiederholungsgefahr und Unterlassungserklärung: Die abgegebene Unterlassungserklärung der Beklagten reicht nicht aus, soweit sie nicht eindeutig das künftige Unterlassen der zitierenden Wiedergabe im Videobeitrag gewährleistet. Flankierende Erklärungen der Beklagten lassen die Ernsthaftigkeit der Erklärung bezweifeln, so dass der Primärunterlassungsanspruch fortbesteht. • Abgrenzung Meinungsäußerung/Tatsachenbehauptung: Die Wendung „Parolen, die ankommen“ stellt eine hinzunehmende Meinungsäußerung in der politischen Berichterstattung dar (§ 5 GG). Dagegen ist die Behauptung, der Kläger habe wörtlich „Türken raus!“ gesagt, eine unzutreffende Tatsachenbehauptung und nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt. • Widerruf: Hinsichtlich des wörtlichen Zitats bestand ein Beseitigungsanspruch, der durch die auf der Website abgedruckte Richtigstellung („hat sich nicht wörtlich so geäußert“) erfüllt wurde; daher ist ein weiterer Widerruf insoweit nicht erforderlich. Der Widerrufsanspruch erstreckt sich jedoch nicht auf die wertende Formulierung „Parolen, die ankommen", weil dies eine zulässige Meinungsäußerung ist. • Vorgerichtliche Anwaltskosten: Freistellungsanspruch begründet aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Maßgeblicher Gegenstandswert ist 10.000 €, daraus ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 887,03 € brutto. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung orientiert sich an Erfolg und Erledigung; Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 7.500 € festgesetzt; keine Revisionseröffnung. Der Senat hat die Berufungen teilweise stattgegeben: Der Kläger hat Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte hinsichtlich der Wiedergabe des falschen wörtlichen Zitats im Videobeitrag durchgesetzt; die Beklagte wurde unter Androhung von Ordnungsmitteln verpflichtet, die behauptete Aussage nicht zu verbreiten. Zugleich wurde festgestellt, dass der Kläger den Widerruf betreffend das wörtliche Zitat nicht weiter verlangen kann, weil die Beklagte mit ihrer am 25.11.2016 veröffentlichten Richtigstellung erfüllt hat, dass der Kläger sich nicht wörtlich so geäußert habe. Die Formulierung „Parolen, die ankommen" ist als zulässige Meinungsäußerung hinzunehmen. Schließlich wurde die Beklagte zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € verurteilt, da der Abmahnungserfolg und der Gegenstandswert von 10.000 € diesen Erstattungsanspruch begründen. Insgesamt ist der Unterlassungsanspruch in Bezug auf das zitierte wörtliche Zitat durchsetzbar, der Widerrufsanspruch insoweit jedoch erledigt; der Kläger erhält zudem Kostenerstattung für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.