Beschluss
20 Ws 146/17
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gewährung von Akteneinsicht an verfahrensunbeteiligte Dritte kann wegen Eingriffs in das Steuergeheimnis (§ 30 AO) und wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 477 Abs.2 StPO) rechtswidrig sein.
• Wird unzulässigerweise Akteneinsicht gewährt oder werden Akten an Dritte überlassen, steht dem Betroffenen ein Feststellungsanspruch auf Rechtswidrigkeit zu; die unterbliebene vorherige Anhörung kann nachgeholt werden und ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen.
• Eine juristische Person, die nicht Beschuldigte, Verletzte oder Nebenbeteiligte im Strafverfahren ist, ist typischerweise nicht beschwerdebefugt gegen Entscheidungen über Akteneinsicht, weil sie nicht in eigenen Rechten betroffen ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Gewährung von Akteneinsicht und Überlassung wegen Steuergeheimnis und Gefährdung des Untersuchungszwecks • Die Gewährung von Akteneinsicht an verfahrensunbeteiligte Dritte kann wegen Eingriffs in das Steuergeheimnis (§ 30 AO) und wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 477 Abs.2 StPO) rechtswidrig sein. • Wird unzulässigerweise Akteneinsicht gewährt oder werden Akten an Dritte überlassen, steht dem Betroffenen ein Feststellungsanspruch auf Rechtswidrigkeit zu; die unterbliebene vorherige Anhörung kann nachgeholt werden und ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen. • Eine juristische Person, die nicht Beschuldigte, Verletzte oder Nebenbeteiligte im Strafverfahren ist, ist typischerweise nicht beschwerdebefugt gegen Entscheidungen über Akteneinsicht, weil sie nicht in eigenen Rechten betroffen ist. Gegen den Angeklagten lief ein Steuerstrafverfahren wegen Vorwürfen aus seiner Zeit als Geschäftsführer einer insolventen GmbH. Parallel dazu verfolgte eine Gesellschaft (A&E) zivilrechtliche Schadenersatzansprüche in einem anderen Verfahren. Der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts Schwerin gewährte im Februar 2015 mehreren außerbeteiligten Prozessbevollmächtigten sowie der Zivilkammer unbeschränkte Akteneinsicht; Teile der Akten wurden vor Ort kopiert und ein privates IT-Unternehmen erhielt die Akten zum Einscannen. Der Angeklagte und die A&E legten Beschwerde gegen diese Verfügungen ein und rügten insbesondere die Verletzung des Steuergeheimnisses, die Gefährdung des Untersuchungszwecks und die unterbliebene Anhörung. Das Landgericht wies die Beschwerden nicht ab, woraufhin die Angelegenheiten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlagen. • Zuständigkeit und Beschwerdemöglichkeit: Entscheidungen des Vorsitzenden über Akteneinsicht an unbeteiligte Dritte sind nach § 478 StPO mit der Beschwerde nach § 304 StPO anfechtbar, soweit keine Ausnahmetatbestände greifen. • Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 477 Abs.2 StPO): Akteneinsicht ist zu versagen, wenn dadurch Zwecke des Strafverfahrens gefährdet werden, etwa wenn die Betroffenen oder deren Gegner als Zeugen in Betracht kommen und durch Kenntnis der Aktenaussagen das Aussageverhalten beeinflusst würde. • Schutz des Steuergeheimnisses (§ 30 AO): Strafakten enthielten Steuerunterlagen und Beiakten der Finanzverwaltung, sodass das Steuergeheimnis und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Angeklagten berührt sind; eine gesetzliche Ausnahme nach § 30 Abs.4 AO lag nicht vor. • Überlassung an Drittunternehmen: Die Weitergabe bzw. das Einscannen durch ein nicht verpflichtetes privates IT-Unternehmen verschärft die Rechtswidrigkeit, weil diese Personen keiner anwaltlichen oder sonstigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. • Anhörung: Zwar sieht § 478 StPO keine ausdrückliche Anhörungspflicht vor, doch ist nach Rechtsprechung des BVerfG bei grundrechtsrelevanten Eingriffen eine analoge Anhörung geboten; das Unterbleiben der Anhörung war ein schwerwiegender Verfahrensmangel, dessen Heilung durch das nachfolgende Beschwerdeverfahren geprüft wurde. • Beschwerdebefugnis der A&E: Die A&E war weder Beschuldigte noch Verletzte oder Nebenbeteiligte im Strafverfahren und damit nicht in eigenen Rechten betroffen; ihre Beschwerde war deshalb unzulässig. • Rehabilitierungsinteresse und Feststellungsanspruch: Da die unzulässige Einsicht bereits stattgefunden hatte, besteht für den Angeklagten ein Feststellungsinteresse auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und damit ein Anspruch auf Feststellung zur Rehabilitation. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten trägt die Staatskasse, die A&E trägt ihre Kosten selbst. Der Beschwerde des Angeklagten wird insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, dass die Verfügungen des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 2 des Landgerichts Schwerin vom 20. und 25.02.2015, die darauf beruhende am 26. und 27.02.2015 gewährte Akteneinsicht sowie die Überlassung der Akten zum Einscannen an ein privates Unternehmen zwischen Anfang und 06.03.2015 rechtswidrig waren; die beiden fraglichen Vorsitzendenverfügungen werden aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde des Angeklagten (u. a. auf gesonderte Feststellung der unterbliebenen Anhörung) ist unzulässig, weil das Beschwerdeverfahren die Anhörung nachgeholt und damit das Feststellungsinteresse entfallen ist. Die Beschwerde der A&E ist unzulässig und wird verworfen, weil sie nicht in eigenen Rechten durch die angefochtenen Entscheidungen betroffen ist. Die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten und seine notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse; die A&E trägt ihre Kosten selbst. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, dass Akteneinsicht hier Zwecke des Strafverfahrens und das Steuergeheimnis nach § 30 AO verletzt hätte, betroffene Zeugen in dem Verfahren zu erwarten seien und die Weitergabe an ein nicht verschwiegenes IT-Unternehmen besonders problematisch ist.