Urteil
3 U 93/13
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zwangsverwalter ist berechtigt, für die Zeit der Zwangsverwaltung Mieten einzuziehen und nimmt damit Rechte und Pflichten des Eigentümers wahr.
• Behauptete Insichgeschäfte des Alleingesellschafters sind nur dann gegenüber Dritten wirksam, wenn sie nach außen hin durch Dokumentation (z. B. schriftliche Aufzeichnung, Buchung) nachvollziehbar sind.
• § 816 Abs. 2 BGB greift nicht, wenn der Empfänger die Leistung von einem Berechtigten (hier Zwangsverwalter) erhalten hat.
• Ansprüche aus § 812 BGB setzen voraus, dass der Empfänger die Leistung auf Kosten des Anspruchsstellers erlangt hat; fehlt ein entsprechender Vermögensnachteil, scheidet die Kondiktion aus.
Entscheidungsgründe
Zwangsverwalter berechtigt zur Mietvereinnahmung; keine Auskehrungsansprüche des Insolvenzverwalters • Ein Zwangsverwalter ist berechtigt, für die Zeit der Zwangsverwaltung Mieten einzuziehen und nimmt damit Rechte und Pflichten des Eigentümers wahr. • Behauptete Insichgeschäfte des Alleingesellschafters sind nur dann gegenüber Dritten wirksam, wenn sie nach außen hin durch Dokumentation (z. B. schriftliche Aufzeichnung, Buchung) nachvollziehbar sind. • § 816 Abs. 2 BGB greift nicht, wenn der Empfänger die Leistung von einem Berechtigten (hier Zwangsverwalter) erhalten hat. • Ansprüche aus § 812 BGB setzen voraus, dass der Empfänger die Leistung auf Kosten des Anspruchsstellers erlangt hat; fehlt ein entsprechender Vermögensnachteil, scheidet die Kondiktion aus. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter einer Hotelbetriebsgesellschaft; der Kläger war als Zwangsverwalter über zwei Grundstücke bestellt. Die Grundstücke waren zuvor vom Voreigentümer H. der Gesellschaft zur Nutzung überlassen worden; die Gesellschaft errichtete und vermietete Gebäude. Nach Bestellung des Klägers forderte dieser die Mieter auf, die Mieten an ihn zu zahlen; der Beklagte übergab am 21.07.2011 Schlüssel und Mietübersicht an den Kläger und nahm danach keine Mieten mehr entgegen. Der Beklagte verlangte per Widerklage die Auskehrung vereinnahmter Mieten bis 30.09.2011 mit Verweis auf eine behauptete Besitzberechtigung und Einbringung quoad sortem. Das Landgericht verurteilte den Kläger zur Zahlung; der Kläger berief sich auf Widerklageabweisung und Erfolgsaussichten seiner Berechtigung als Zwangsverwalter. • Der Kläger war als Zwangsverwalter berechtigt, für die Dauer der Zwangsverwaltung die Mieten einzuziehen; er nahm damit für den Eigentümer dessen Rechte und Pflichten wahr (§§ 985 ff., insbesondere § 990 BGB). • Die Entscheidung hängt nicht davon ab, ob eine Einbringung quoad sortem stattgefunden hat; der Beklagte konnte kein wirksames Besitzrecht gegen den Eigentümer nachweisen. Behauptete Insichgeschäfte des Voreigentümers/Hauptgesellschafters sind nur unter strengen Anforderungen (dokumentierte Aufzeichnungen, Buchung) nach außen hin wirksam; solche Nachweise fehlten. Das frühere Senatsurteil zur strengen Beweisführung bei Insichgeschäften bleibt maßgeblich. • Ein Anspruch des Beklagten aus § 816 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil die Mieter die Leistung an den berechtigten Zwangsverwalter erbracht haben; die Leistung war gegenüber dem Berechtigten wirksam. • Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt.2 BGB liegt nicht vor, da kein Vermögensnachteil des Beklagten nachgewiesen ist und die Einziehung der Mieten durch den Zwangsverwalter einen Rechtsgrund bildete; der Kläger handelte nicht zu Lasten des Beklagten im kondiktionsrechtlichen Sinn. • Ansprüche aus deliktischen Vorschriften (§ 823 BGB) und aus § 942 ZPO konnten ebenfalls nicht begründet werden, weil weder eine unerlaubte Handlung noch ein eingetretener Schaden dargetan sind. • Kosten- und Vollstreckungsfolge: Berufung des Klägers erfolgreich, Widerklage abgewiesen; Kostenregelung nach §§ 91, 92 ZPO sowie vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das angefochtene Teil- und Schlussurteil wird insoweit abgeändert und die Widerklage des Beklagten abgewiesen. Dem Beklagten stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu, weil der Kläger als Zwangsverwalter berechtigt war, die Mieten einzuziehen, und der Beklagte keine ausreichende rechtliche Grundlage für ein eigenes Besitzrecht oder eine Einbringung quoad sortem nachgewiesen hat. Folglich greifen weder Ansprüche aus § 816 Abs.2 BGB noch aus § 812 Abs.1 Alt.2 BGB oder deliktische Ansprüche durch. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Kostenverteilung der ersten Instanz erfolgt anteilig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.