Beschluss
20 VAs 2/15
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ist unzulässig, wenn die begehrte Überprüfung der Versagung von Akteneinsicht in ein bei steuerstraflichen Ermittlungen entstandenes Aktenmaterial nach den Regeln der StPO zu entscheiden ist.
• Nach Anklageerhebung entscheidet über die Gewährung von Akteneinsicht der Vorsitzende des zuständigen Gerichts; die Zuständigkeit des Beschwerde- oder EGGVG-Weges ist damit grundsätzlich verdrängt (§ 147 Abs.1, Abs.5 StPO).
• Ermittlungsakten der Finanzbehörde, die als Beiakten zu einem steuerstrafrechtlichen Verfahren genommen wurden, sind Teil der Verhandlungen im Sinne der StPO und unterliegen dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 385 AO i.V.m. § 147 StPO, soweit sie verfahrensrelevant sein können.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des EGGVG-Antrags bei streitiger Akteneinsicht in steuerstrafliche Betriebsprüfungsakten • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ist unzulässig, wenn die begehrte Überprüfung der Versagung von Akteneinsicht in ein bei steuerstraflichen Ermittlungen entstandenes Aktenmaterial nach den Regeln der StPO zu entscheiden ist. • Nach Anklageerhebung entscheidet über die Gewährung von Akteneinsicht der Vorsitzende des zuständigen Gerichts; die Zuständigkeit des Beschwerde- oder EGGVG-Weges ist damit grundsätzlich verdrängt (§ 147 Abs.1, Abs.5 StPO). • Ermittlungsakten der Finanzbehörde, die als Beiakten zu einem steuerstrafrechtlichen Verfahren genommen wurden, sind Teil der Verhandlungen im Sinne der StPO und unterliegen dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 385 AO i.V.m. § 147 StPO, soweit sie verfahrensrelevant sein können. Der Antragsteller ist Angeklagter in einem erneuten Strafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung und Subventionsbetrug; streitig sind Unterlagen aus der Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Finanzamts Wismar, die Anlass für strafrechtliche Ermittlungen waren. Sein Verteidiger beantragte Einsicht in die vollständigen Betriebsprüfungsakten, die vom Finanzamt Wismar an die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Schwerin übergeben und dort als Beiakten zu den Ermittlungsakten geführt wurden. Die SteuFa gewährte nur Teilansicht (Bände I und III) und versagte die Einsicht in Bände II und IV mit Verweis auf § 30 AO, dienstinterne Handakten und § 147 StPO. Der Verteidiger beantragte daraufhin beim Oberlandesgericht Rostock gemäß § 23 EGGVG gerichtliche Entscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt den Antrag im Ergebnis zwar für statthaft, sah aber Zweifel, ob es sich bei den strittigen Bänden um Handakten handele und empfahl eine nachvollziehbare Neubewertung durch die Behörde. Das Finanzamt bestätigte, die fraglichen Bände enthielten interne Vermerke und Unterlagen, von denen Kopien in die Ermittlungsakten genommen worden seien. • Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist in solchen Fällen nicht eröffnet, weil die Versagung der Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach den Regelungen der Strafprozessordnung zu behandeln ist (§ 147 Abs.2, Abs.5 StPO). • Nach Anklageerhebung entscheidet über die Gewährung von Akteneinsicht der Vorsitzende des zuständigen Gerichts (§ 147 Abs.5 Satz1 StPO); diese Entscheidung ist im Wege der Beschwerde nach § 304 StPO anfechtbar. Somit verdrängt § 147 Abs.5 StPO den EGGVG-Antrag, soweit es um verweigerte Einsicht in Verfahrensakten geht (§ 23 Abs.3 EGGVG). • Ermittlungsakten der Finanzbehörde, die Gegenstand eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens sind oder als Beiakten zu solchen Ermittlungsakten genommen wurden, gelten als Teil der Verhandlungen nach § 163, § 199 StPO und unterliegen dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers (§ 385 AO i.V.m. § 147 StPO). • Die Weitergabe von Kopien relevanter Auszüge an die Ermittlungsakten entbindet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht von der Pflicht, bei Bedarf die Originalvorgänge zu beiziehen und dem Verteidiger Einsicht zu ermöglichen, damit dieser die Authentizität prüfen kann (§ 249 StPO). • Selbst wenn Teile der Betriebsprüfungsakten interne Vermerke oder Handakten des Betriebsprüfers enthalten, ist zu prüfen, ob sie gänzlich ohne mögliche Verfahrensrelevanz sind; nur in diesem Fall bleibt ein Verbleib bei der Finanzbehörde möglich. Andernfalls sind sie der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht vorzulegen. • Folglich ist der Rechtsweg nach EGGVG verschlossen; der richtige Weg für den Angeklagten ist ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung bzw. Beiziehung der Akten bei dem zuständigen Landgericht und gegebenenfalls die Beschwerde oder Verfahrensrügen nach StPO. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG wurde als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Versagung von Akteneinsicht in steuerstraflich relevante Betriebsprüfungsakten nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu beurteilen ist und deshalb der EGGVG-Weg nicht eröffnet ist. Der Antragsteller kann stattdessen beim mit der Strafsache befassten Gericht die Beiziehung der Akten und Gewährung von Einsicht nach § 147 StPO beantragen; gegen eine dortige Versagung stehen ihm die Beschwerde und im Verfahrensverlauf die üblichen Verfahrensrügen offen. Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt (Gegenstandswert 5.000,00 Euro).