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Beschluss

20 Ws 110/15

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verständigung über Strafrahmen und Strafaussetzung zur Bewährung muss nicht zwingend konkret mögliche Bewährungsauflagen oder Weisungen mitumfassen. • Bewährungsauflagen nach §§ 56b, 56d StGB können im Bewährungsbeschluss angeordnet werden, auch wenn sie nicht Gegenstand der Verständigung waren, sofern sie gesetzlich zulässig, verhältnismäßig und bestimmbar sind. • Die Beschwerde gegen einen Bewährungsbeschluss ist nach § 305a Abs.1 StPO nur begründet, wenn die Anordnung gesetzwidrig ist oder die Grenzen des Ermessens überschreitet.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zur Einbeziehung konkreter Bewährungsauflagen in Verständigung • Eine Verständigung über Strafrahmen und Strafaussetzung zur Bewährung muss nicht zwingend konkret mögliche Bewährungsauflagen oder Weisungen mitumfassen. • Bewährungsauflagen nach §§ 56b, 56d StGB können im Bewährungsbeschluss angeordnet werden, auch wenn sie nicht Gegenstand der Verständigung waren, sofern sie gesetzlich zulässig, verhältnismäßig und bestimmbar sind. • Die Beschwerde gegen einen Bewährungsbeschluss ist nach § 305a Abs.1 StPO nur begründet, wenn die Anordnung gesetzwidrig ist oder die Grenzen des Ermessens überschreitet. Der Verurteilte wurde vom Landgericht Rostock wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Verurteilung beruhte auf einer Verständigung, die den Strafrahmen und die Möglichkeit der Bewährung regelte, ohne konkrete Bewährungsauflagen zu besprechen. Das Landgericht legte im Bewährungsbeschluss als Auflage die Ableistung von 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach Weisung der Bewährungshilfe und ordnete die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer an. Der Verurteilte erhob Beschwerde gegen diese Bewährungsauflagen. Die Generalstaatsanwaltschaft trat der Beschwerde hinsichtlich der Arbeitsauflage bei, das Landgericht wies die Beschwerde zurück. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss war nach §§ 304, 305a Abs.1, 306 Abs.1 StPO zulässig, geprüft wurde jedoch nur auf Gesetzwidrigkeit oder Ermessensüberschreitung. • Prüfungsmaßstab: Nach § 305a Abs.1 Satz2 StPO ist nur begrenzt zu überprüfen, ob eine angeordnete Maßnahme dem materiellen Recht widerspricht oder das Ermessen überschreitet. • Rechtskonformität der Arbeitsauflage: Die Auflage der Ableistung von 300 Stunden entspricht §§ 56b, 56d StGB, ist hinreichend bestimmt (Leistungsumfang und Erfüllungszeit festgelegt) und zumutbar; weder die Aktenlage noch der Beschwerdeführer machen Unzumutbarkeit geltend. • Keine Pflicht zur Einbeziehung von Auflagen in Verständigung: § 257c StPO verpflichtet nicht, Bewährungsauflagen in eine Verständigung einzubeziehen; Wortlaut, Zweck und Systematik (Trennung Strafurteil/Bewährungsverfahren) sprechen gegen eine solche Pflicht. • Funktion der Bewährungsauflage: Bewährungsauflagen dienen primär der ergänzenden Denkzettel- und Erprobungsfunktion nach § 56b StGB und unterscheiden sich damit vom Kern der Verständigung, die den Strafrahmen und die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung regelt. • Vertrauensschutz und faires Verfahren: Ein genereller Vertrauensschutz zu Gunsten des Angeklagten bei Schweigen der Verständigung über Auflagen besteht nicht; dies würde den Angeklagten gegenüber Verurteilten ohne Verständigung unangemessen privilegieren. • Weisungen nach § 56d StGB: Reine Weisungen wie die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer verfolgen nicht die Genugtuungsfunktion und bedürfen ebenso keiner Verständigung nach § 257c StPO. • Ermessen und nachträgliche Anpassung: Das gesetzliche System erlaubt nachträgliche Anpassungen und Entscheidungen im Bewährungsverfahren (§§ 56a ff., insbesondere § 56e StGB), sodass eine zwingende Festlegung bereits in der Verständigung praktisch und rechtlich nicht angezeigt wäre. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Bewährungsbeschluss wurde als unbegründet verworfen; das Oberlandesgericht bestätigte die Anordnung der 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit und die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer als rechtmäßig. Die Auflagen entsprechen §§ 56b, 56d StGB, sind hinreichend bestimmt und zumutbar; es liegt keine Verletzung des § 257c StPO oder des Gebots eines fairen Verfahrens vor, weil die Verständigung nicht zwingend die Einbeziehung konkreter Bewährungsauflagen voraussetzt. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Insgesamt bleibt das Bewährungsregime vorbehaltlich der gesetzlichen Überprüfungs- und Anpassungsmöglichkeiten im Bewährungsverfahren bestehen.