Urteil
2 U 15/14
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kündigungsregelungen in Gas-Sonderkundenverträgen, die verlangen, dass die fristlose Kündigung bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsänderung erklärt werden muss, verstoßen nicht gegen den wesentlichen Grundgedanken von § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG.
• Für die Inhaltskontrolle von AGB in Gas-Sonderkundenverträgen haben die Preisänderungsregelungen der GasGVV/AVBGasV keine bindende Leitbildfunktion; maßgeblich ist die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.
• § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG lässt den Zeitpunkt der Ausübung des fristlosen Kündigungsrechts offen; im Interesse klarer und verständlicher Vertragsregelungen darf im Sonderkundenvertrag bestimmt werden, dass die fristlose Kündigung spätestens bis zum Wirksamwerden der Änderung zu erfolgen hat.
Entscheidungsgründe
Kündigungsrecht bei einseitigen Vertragsänderungen in Gas-Sonderkundenverträgen • Kündigungsregelungen in Gas-Sonderkundenverträgen, die verlangen, dass die fristlose Kündigung bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsänderung erklärt werden muss, verstoßen nicht gegen den wesentlichen Grundgedanken von § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG. • Für die Inhaltskontrolle von AGB in Gas-Sonderkundenverträgen haben die Preisänderungsregelungen der GasGVV/AVBGasV keine bindende Leitbildfunktion; maßgeblich ist die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. • § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG lässt den Zeitpunkt der Ausübung des fristlosen Kündigungsrechts offen; im Interesse klarer und verständlicher Vertragsregelungen darf im Sonderkundenvertrag bestimmt werden, dass die fristlose Kündigung spätestens bis zum Wirksamwerden der Änderung zu erfolgen hat. Der Kläger, eine klagebefugte Verbraucherschutzorganisation, wandte sich gegen zwei AGB-Kündigungsklauseln eines Gasversorgers, die dem Kunden ein fristloses Kündigungsrecht nur bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Preis- oder Vertragsänderungen einräumten. Die Beklagte hatte in ihren AGB zunächst Formulierungen wie ‚auf das Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung‘ bzw. ‚zum Inkrafttreten der Anpassung‘ verwendet; spätere Fassungen enthielten leicht abgewandelte Regelungen. Streitgegenstand war, ob diese zeitliche Beschränkung dem wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG widerspricht und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Die Beklagte berief sich auf Übereinstimmung mit § 5 Abs. 3 GasGVV und darauf, dass GasGVV-Leitbildwirkung bestehe. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein. Das Berufungsgericht prüfte die Vereinbarkeit der Klauseln mit § 41 EnWG und die Leitbildfunktion der GasGVV für Sonderkundenverträge. • Keine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB: Die beanstandeten Klauseln weichen nicht zum Nachteil des Kunden vom wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG ab. • Leitbildfunktion der GasGVV begrenzt: Für Sonderkundenverträge haben die Preisänderungsregelungen der GasGVV/AVBGasV keine ausschlaggebende Leitbildfunktion für die Inhaltskontrolle; maßgeblich bleibt die allgemeine AGB-Kontrolle nach § 307 BGB. • Auslegung von § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG: Der Gesetzeswortlaut lässt den Zeitpunkt der Ausübung des fristlosen Kündigungsrechts offen, weshalb eine vertragliche Regelung, die Klarheit schafft und bestimmt, dass die fristlose Kündigung spätestens bis zum Wirksamwerden der Änderung zu erfolgen hat, mit § 41 Abs. 1 EnWG (Erfordernis einfacher und verständlicher Bestimmungen) vereinbar ist. • Sinn und Zweck: Das Kündigungsrecht verfolgt primär den Zweck, dem Kunden einen Lieferantenwechsel vor Wirksamwerden einer Vertragsänderung zu ermöglichen; eine Verlängerung der Möglichkeit lange nach Wirksamwerden wäre wirkungslos und könnte Vertragsbestimmungen unklar machen. • Verhältnis zu Grundversorgung: Anders als bei Grundversorgungsverträgen, die jederzeit mit zweiwöchiger Frist kündbar sind, kommt dem fristlosen Kündigungsrecht im Sonderkundenbereich größere Bedeutung zu, sodass die Beschränkung bis zum Wirksamwerden sachgerecht ist. • Folgen für die Klagebefugnis: Da die Klauseln nicht unwirksam sind, besteht kein Unterlassungsanspruch des klagebefugten Klägers nach § 1 UKlaG. • Verfahrensrechtliche Entscheidungen: Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision wurde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage gegen die Verwendung der AGB-Klauseln ist unbegründet, weil die Regelungen, die das fristlose Kündigungsrecht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsänderung beschränken, den wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG nicht verletzen und somit nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind. Die AGB-Klauseln sind hinreichend klar und verständlich, erlauben dem Kunden den Lieferantenwechsel vor Wirksamwerden der Änderung und stehen im Einklang mit dem Gebot transparenter Kündigungsregelungen in Sonderkundenverträgen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gegen das Urteil ist Revision zugelassen.