Beschluss
2 U 9/14
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14.02.2014, Aktenzeichen 3 O 144/13 (3), wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen klageabweisenden Urteils des Landgerichts Rostock vom 14.02.2014 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen. 2 II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14.02.2014, Aktenzeichen 3 O 144/13 (3), ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. 3 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis vom 31.07.2014 verwiesen, in dem der Senat ausgeführt hat: 4 „Das Landgericht hat die Unterlassungsklage zu Recht abgewiesen, da die Verpackung des Produkts "Verlamints peppermint" keine irreführenden Angaben im Sinne von § 11 Abs. 1 LFGB aufweist. 5 In der Zutatenliste auf der Rückseite der Verpackung ist zutreffend der Süßungsstoff "Steviolglycoside" aufgeführt. 6 Die vorangestellte Angabe "mit Süßungsmittel Stevia-Extrakt" ist nicht irreführend. Zum einen enthält das Produkt tatsächlich einen Extrakt aus der Steviapflanze, denn der Süßungsstoff Steviolglycoside wird durch einen - wenn auch aufwändigen - Extrahierungsprozess aus der Steviapflanze gewonnen; ein bestimmter Herstellungsprozess wird nicht suggeriert. Zum anderen wird durch die Formulierung "Steviolglycoside (Stevia-Extrakt)" klargestellt, wie die Bezeichnung Stevia-Extrakt hier zu verstehen ist, nämlich als Synonym für den aus der Steviapflanze gewonnenen Süßungsstoff Steviolglycoside. 7 Schließlich ist auch die Produktbeschreibung "sweetened with Stevia" (gesüßt mit Stevia) auf der Vorderseite der Verpackung verbunden mit einem grünen Blatt nicht irreführend. Diese Angabe suggeriert nicht ernsthaft, dass das Produkt aus der unveränderten natürlichen Steviapflanze als solcher besteht, sondern lediglich, dass ein Bestandteil der natürlichen Steviablätter verwendet wird. Selbst wenn die Aufmachung für sich genommen den unzutreffenden Eindruck erwecken würde, das Produkt enthalte als Süßungsmittel unveränderte Steviablätter, so bleibt die Gesamtaufmachung unter Einbeziehung der vom aufmerksamen Verbraucher ohne weiteres heranzuziehenden Zutatenliste zutreffend. 8 Mangels Unterlassungsanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.“ 9 Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 20.08.2014 und der Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.02.2014 - I ZR 45/13 - geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Senat ist nach wie vor der Auffassung, dass ungeachtet abweichender Auffassungen einzelner Gesundheitsbehörden eine irreführende Etikettangabe gem. § 11 Abs. 1 LFGB, Art. 2 Abs. 1 a) i) der Richtlinie 2000/13/EG nicht vorliegt. Der Bundesgerichtshof ist im Beschluss vom 26.02.2014 - I ZR 45/13 - davon ausgegangen, dass die Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten auf der Verpackung eines Früchtetees sowie die Angaben „Mit natürlichen Aromen“ und „nur natürliche Zutaten“ dem Verbraucher suggerieren, dass die geschmacksbestimmenden Aromen aus Himbeerfrüchten bzw. Vanillepflanzen gewonnen werden, während dies ausweislich der wesentlich kleiner gedruckten Zutatenliste tatsächlich nicht der Fall war (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.3.2012 - 6 U 12/11 - für Orangenblüte auf Etikett eines Erfrischungsgetränks). Übertragen auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Produktbeschreibung "sweetened with Stevia" (gesüßt mit Stevia) auf der Vorderseite der Verpackung verbunden mit einem grünen Blatt suggeriert, dass der verwendete Süßungsstoff aus Steviablättern gewonnen wird. Dies trifft indes zu, denn der Süßungsstoff Steviolglycosid stammt aus der natürlichen Steviapflanze, da er durch einen - wenn auch aufwändigen - Extrahierungsprozess aus ihr gewonnen wird (Extrakt = latein. für das Herausgezogene). Die Verwendung unbehandelter Stevia-Pflanzenteile wird den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch der Senat gehört, hingegen ebensowenig suggeriert wie eine besondere Natürlichkeit (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2013 - 4 U 117/13, juris Rn. 12). Da die Vorderseite des Produkts "Verlamints peppermint" somit keine irreführenden Angaben im Sinne von § 11 Abs. 1 LFGB aufweist, stellt sich hier nicht die vom Bundesgerichtshof dem EuGH vorgelegte Frage, ob ein durch die Etikettaufmachung verursachter unzutreffender Eindruck durch die wesentlich kleiner gedruckte Zutatenliste kompensiert werden kann. 10 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 11 IV. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. 12 V. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.