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Beschluss

2 U 9/14

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Die Bezeichnung "mit Süßungsmittel Stevia-Extrakt" ist nicht irreführend, wenn der enthaltene Süßstoff (Steviolglycoside) tatsächlich aus der Steviapflanze durch Extraktion gewonnen wird. • Eine vorderseitige Angabe "sweetened with Stevia" verbunden mit einem Blattmotiv ist nicht irreführend, soweit die Zutatenliste eindeutig ausweist, dass als Süßstoff Steviolglycoside verwendet werden. • Mangels Unterlassungsanspruch besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.
Entscheidungsgründe
Keine Irreführung durch Angabe "Stevia-Extrakt" auf Lebensmittelverpackung • Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Die Bezeichnung "mit Süßungsmittel Stevia-Extrakt" ist nicht irreführend, wenn der enthaltene Süßstoff (Steviolglycoside) tatsächlich aus der Steviapflanze durch Extraktion gewonnen wird. • Eine vorderseitige Angabe "sweetened with Stevia" verbunden mit einem Blattmotiv ist nicht irreführend, soweit die Zutatenliste eindeutig ausweist, dass als Süßstoff Steviolglycoside verwendet werden. • Mangels Unterlassungsanspruch besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. Der Kläger begehrte Unterlassung gegen die Beklagte wegen Kennzeichnung eines Produkts "Verlamints peppermint". Streitgegenstand war die Frage, ob die Verpackungsangaben "mit Süßungsmittel Stevia-Extrakt" und "sweetened with Stevia" in Verbindung mit einem Blattmotiv irreführend sind. Auf der Rückseite war in der Zutatenliste der Süßstoff "Steviolglycoside" aufgeführt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein und verlangte Abänderung zu seinen Gunsten. Der Senat prüfte, ob die Berufsung Aussicht auf Erfolg hat und ob die Etikettierung gegen § 11 Abs. 1 LFGB bzw. europäische Vorgaben verstößt. Relevante Vergleiche zu Entscheidungen des BGH und anderer OLG wurden berücksichtigt. Es ging auch um die Frage der Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich erfolglos ist, keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Rechtsfortbildung noch einheitliche Rechtsprechung erfordert. • Das Produkt enthält tatsächlich Steviolglycoside, die durch Extraktion aus der Steviapflanze gewonnen werden; damit ist die Angabe "mit Süßungsmittel Stevia-Extrakt" in der Zutatenliste sachlich zutreffend und suggeriert keinen unzulässigen Herstellungsprozess. • Die Bezeichnung "Steviolglycoside (Stevia-Extrakt)" auf der Zutatenliste macht deutlich, dass "Stevia-Extrakt" als Bezeichnung für den aus der Pflanze gewonnenen Süßstoff zu verstehen ist. • Die vorderseitige Angabe "sweetened with Stevia" zusammen mit einem grünen Blattmotiv vermittelt bestenfalls, dass ein Bestandteil der Steviablätter verwendet wird; dies ist zutreffend, weil der verwendete Süßstoff aus der Steviapflanze stammt. • Selbst wenn die Verpackung ohne Zutatenliste einen falschen Eindruck erwecken könnte, kompensiert die deutlich lesbare Zutatenliste diesen Eindruck und macht die Gesamtaufmachung für den aufmerksamen Verbraucher nicht irreführend. • Der vom BGH in einem anderen Verfahren vorgestellte Prüfmaßstab ist hier nicht aufzuwerfen, weil die wesentliche Voraussetzung einer Irreführung (dass die geschmacksbestimmenden Stoffe nicht aus der Pflanze stammen) im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. • Mangels Unterlassungsanspruch besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil bleibt bestehen. Die Kammer hält die Kennzeichnung des Produkts nicht für irreführend, weil der verwendete Süßstoff Steviolglycoside tatsächlich aus der Steviapflanze durch einen Extraktionsprozess gewonnen wird und die Zutatenliste diesen Umstand klar ausweist. Die vorderseitige Werbung "sweetened with Stevia" in Verbindung mit einem Blattmotiv führt nicht zu einem unzutreffenden Gesamteindruck für den aufmerksamen Verbraucher. Der Kläger hat daher keinen Unterlassungsanspruch und auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das angefochtene landgerichtliche Urteil ist vorläufig vollstreckbar.