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Beschluss

20 Ws 178/14

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 456 Abs.1 StPO ist bei Nachteilen ausschließlich für die "Familie" des Verurteilten zu prüfen; eine Verlobte zählt nicht dazu. • Beschwerde gegen die Ablehnung eines Strafaufschubs ist auf die Gesetzesmäßigkeit der Ermessensausübung der Vollstreckungsbehörde beschränkt, das Beschwerdegericht darf nicht eigenes Ermessen an deren Stelle setzen. • Eigenes Mitverschulden des Verurteilten (unterlassenes frühzeitiges Vorsorgen) kann in der Ermessensabwägung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. • Bei Wegfall der Zugehörigkeit zur "Familie" bleibt nur der Gnadenweg; unmittelbare verfassungsrechtliche Schutzwirkungen eines langjährigen Verlöbnisses bestehen nur in Ausnahmefällen (z.B. unmittelbar bevorstehende Ehe).
Entscheidungsgründe
Verlobte gehört nicht zur im Vollstreckungsaufschub maßgeblichen "Familie" • Der Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 456 Abs.1 StPO ist bei Nachteilen ausschließlich für die "Familie" des Verurteilten zu prüfen; eine Verlobte zählt nicht dazu. • Beschwerde gegen die Ablehnung eines Strafaufschubs ist auf die Gesetzesmäßigkeit der Ermessensausübung der Vollstreckungsbehörde beschränkt, das Beschwerdegericht darf nicht eigenes Ermessen an deren Stelle setzen. • Eigenes Mitverschulden des Verurteilten (unterlassenes frühzeitiges Vorsorgen) kann in der Ermessensabwägung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. • Bei Wegfall der Zugehörigkeit zur "Familie" bleibt nur der Gnadenweg; unmittelbare verfassungsrechtliche Schutzwirkungen eines langjährigen Verlöbnisses bestehen nur in Ausnahmefällen (z.B. unmittelbar bevorstehende Ehe). Der Verurteilte wurde wegen versuchten Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; die Entscheidung wurde rechtskräftig. Er befand sich zuvor längere Zeit in Untersuchungshaft. Nach Rechtskraft beantragte er bei der Staatsanwaltschaft einen viermonatigen Vollstreckungsaufschub gemäß § 456 Abs.1 StPO mit der Begründung, seine seit Mitte 2013 an multipler Sklerose erkrankte langjährige Verlobte sei dauerhaft pflegebedürftig und auf seine Hilfe angewiesen; er müsse eine behindertengerechte Wohnung und Versorgung für sie organisieren. Die Staatsanwaltschaft lehnte ab; das Landgericht bestätigte die Ablehnung und stellte ergänzend fest, die Verlobte gehöre nicht zur "Familie" i.S.v. § 456 Abs.1 StPO. Der Verurteilte trat letztlich zum Strafantritt an, legte aber sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Beschwerde. • Die sofortige Beschwerde ist nach § 462 Abs.3 StPO statthaft, die Überprüfung beschränkt sich jedoch auf die Gesetzesmäßigkeit der Ermessensausübung der Vollstreckungsbehörde; das Beschwerdegericht darf nicht eigenes Ermessen substituieren. • § 456 Abs.1 StPO gewährt einen Vollstreckungsaufschub allein insoweit, als bei der Vollstreckung auf erhebliche Nachteile für die "Familie" des Verurteilten Bedacht genommen werden kann. Der Begriff "Familie" ist vom Gesetzgeber gegenüber dem Begriff "Angehörige" bewusst abgesetzt; Verlobte sind in § 456 Abs.1 StPO nicht erfasst. • Die Strafprozessordnung gewährt Verlobten an anderen Stellen besondere Rechte; dies rechtfertigt jedoch keinen Umkehrschluss zugunsten eines Vollstreckungsaufschubs bei Verlobten, da der Gesetzgeber die Regelung in § 456 Abs.1 StPO bewusst auf die "Familie" beschränkt hat. • Ein Verlöbnis genießt nicht ohne weiteres den Schutz des Art.6 Abs.1 GG; verfassungsrechtliche Schutzwirkungen kommen nur in Ausnahmefällen (z.B. unmittelbar bevorstehende Heirat) in Betracht, die hier nicht dargelegt sind. • Da die Verlobte nicht zur "Familie" zählt, käme nur noch ein Gnadenverfahren in Betracht; ein Vollstreckungsaufschub nach § 456 Abs.1 StPO scheidet damit aus. • Selbst wenn der Antrag grundsätzlich prüfbar gewesen wäre, hätte eigenes Mitverschulden des Verurteilten zu seinen Lasten gewirkt, weil er schon ab Mitte 2013 von der Erkrankung der Verlobten wusste und Vorsorge hätte treffen können; außerdem wäre zu prüfen gewesen, ob der ursprünglich geforderte viermonatige Aufschub innerhalb der verbleibenden Frist noch wirksam hätte erreicht werden können. • Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verurteilung wegen eines schweren Delikts (versuchter Mord) erfolgte; psychische Belastungen, die sich aus der Inhaftierung für Angehörige ergeben, fallen in der Regel in den Strafzweck und rechtfertigen keinen Vollstreckungsaufschub nach § 456 Abs.1 StPO. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird als unbegründet verworfen; er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seine Verlobte nicht zur "Familie" im Sinne des § 456 Abs.1 StPO zählt, sodass die geltend gemachten Nachteile keinen gesetzlichen Grund für einen Vollstreckungsaufschub bilden. Zudem war die Überprüfung auf Gesetzes- und Ermessensfehler beschränkt; solche Fehler sind nicht ersichtlich. Eigenes Mitverschulden des Verurteilten wegen unterlassener frühzeitiger Vorsorge und die Schwere des Delikts sprachen zusätzlich gegen die Gewährung eines Aufschubs. Damit blieb dem Verurteilten nur der Gnadenweg, nicht jedoch ein aufschiebender Effekt der beschiedenen Regelung.