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Beschluss

11 UF 111/14

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlende Bestellung eines Verfahrensbeistandes bei widersprüchlichen elterlichen Interessen macht erstinstanzlichen Beschluss über elterliche Sorge aufhebungsbedürftig. • Nach § 69 Abs.1 Satz 2 FamFG führt die Verletzung der Beteiligtenstellung des Kindes zur Aufhebung und Zurückverweisung ohne besonderen Antrag. • Die Voraussetzungen des § 158 Abs.2 Ziff.1 FamFG liegen vor, wenn die Interessen des Kindes erheblich von denen der gesetzlichen Vertreterin abweichen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Sorgerechtsentscheidung wegen unterbliebener Bestellung eines Verfahrensbeistandes • Fehlende Bestellung eines Verfahrensbeistandes bei widersprüchlichen elterlichen Interessen macht erstinstanzlichen Beschluss über elterliche Sorge aufhebungsbedürftig. • Nach § 69 Abs.1 Satz 2 FamFG führt die Verletzung der Beteiligtenstellung des Kindes zur Aufhebung und Zurückverweisung ohne besonderen Antrag. • Die Voraussetzungen des § 158 Abs.2 Ziff.1 FamFG liegen vor, wenn die Interessen des Kindes erheblich von denen der gesetzlichen Vertreterin abweichen. Die Eltern streiten über die elterliche Sorge für ihr gemeinsames Kind, geb. 31.01.2012. Der Kindesvater beantragte beim Amtsgericht Neubrandenburg, die elterliche Sorge gemeinsam zu übertragen. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 16.04.2014 die gemeinsame elterliche Sorge fest. Die Kindesmutter (Antragsgegnerin) legte Beschwerde ein und begehrte Aufhebung des Beschlusses und Zurückweisung des Antrags des Vaters. Jugendamt und Parteien äußerten sich im Beschwerdeverfahren. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere, ob das Familiengericht einen Verfahrensbeistand für das Kind hätte bestellen müssen. Die Beschwerde wurde als statthaft und formgerecht anerkannt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs.1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. • Erforderlichkeit eines Verfahrensbeistandes: Eltern vertreten im vorliegenden Streit widersprechende Auffassungen zur gemeinsamen Sorge; die Interessen des Kindes stehen erheblich im Gegensatz zu denen der gesetzlichen Vertreterin, sodass die Voraussetzungen des § 158 Abs.2 Ziff.1 FamFG erfüllt sind. • Verfahrensmangel: Das Familiengericht hat ohne nachvollziehbare Begründung unterlassen, für das Kind einen Verfahrensbeistand zu bestellen; eine abweichende Ausnahmegründe sind nicht erkennbar. • Rechtsfolge: Wegen dieses Verfahrensfehlers ist das Kind nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden. Nach § 69 Abs.1 Satz 2 FamFG führt der Mangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. • Verfahrensrechtliche Nebenfolgen: Der Senat bewilligte Verfahrenskostenhilfe für die Antragsgegnerin, setzte den Beschwerdewert fest und übertrug die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Amtsgericht. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte vorläufig Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 16.04.2014 wurde aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil das Familiengericht keinen Verfahrensbeistand für das Kind bestellt hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen. Dadurch war das Kind nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt und die Entscheidung konnte nicht in der Sache getroffen werden. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben, den Beschwerdewert auf 3.000,00 EUR festgesetzt und der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt; die Kostenfrage des weiteren Rechtsmittelverfahrens wurde dem Amtsgericht übertragen.