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Beschluss

2 AR 1/13

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer zuvor abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung sind keine Ansprüche im Sinne von § 13 Abs. 1 UWG. • Die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Vertragsstrafen richtet sich nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln, nicht nach der Sonderzuständigkeit der Landgerichte für UWG-Ansprüche. • Bei widersprüchlichen Verweisungsentscheidungen der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte entscheidet das Oberlandesgericht nach analoger Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO über die Bestimmung des zuständigen Gerichts.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärung: Amtsgericht zuständig • Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer zuvor abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung sind keine Ansprüche im Sinne von § 13 Abs. 1 UWG. • Die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Vertragsstrafen richtet sich nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln, nicht nach der Sonderzuständigkeit der Landgerichte für UWG-Ansprüche. • Bei widersprüchlichen Verweisungsentscheidungen der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte entscheidet das Oberlandesgericht nach analoger Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO über die Bestimmung des zuständigen Gerichts. Die Klägerin mahnte einen Wettbewerbsverstoß ab; darauf schloss der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen. Streitgegenstand ist die Zahlung der Vertragsstrafe. Das Amtsgericht Grevesmühlen erklärte sich zunächst für unzuständig und verwies an das Landgericht Rostock. Die dortige Kammer für Handelssachen gab die Zuständigkeit zurück an das Amtsgericht. Das Amtsgericht legte dem Oberlandesgericht Rostock die Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Es geht um die Frage, ob Ansprüche aus dem Vertragsstrafeversprechen der Spezialzuständigkeit der Landgerichte nach § 13 Abs.1 UWG unterfallen oder der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte folgen. • Das Oberlandesgericht ist nach Analogie zu § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeitsbestimmung berufen; beidseitige Kompetenzverweigerung liegt vor. • Der Streitgegenstand bestimmt sich aus dem Klagebegehren und der Klagebegründung; danach betrifft die Klage eine Forderung aus einem Vertragsstrafeversprechen, also aus einem Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner. • Nach § 13 Abs.1 UWG sind Landgerichte für Ansprüche zuständig, die "auf Grund dieses Gesetzes" geltend gemacht werden. Ein Vertragsstrafeversprechen begründet jedoch eine neue, selbstständige vertragliche Unterlassungsverpflichtung und ersetzt den gesetzlichen Unterlassungsanspruch; damit ist die Vertragsstrafenforderung nicht "auf Grund" des UWG geltend gemacht. • Eine erweiterte Auslegung des § 13 Abs.1 UWG auf Vertragsstrafen ist Wortlaut und Systematik des Gesetzes (Vergleich zu § 104 UrhG und § 140 MarkenG) nicht zu entnehmen; die Argumentation der Sachkunde der Konzentrationsgerichte greift nicht durch, weil Vertragsentstehung und -auslegung nach allgemeinen vertraglichen Regeln zu beurteilen sind. • Folglich richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften; bei einem Klagebetrag von 4.000 EUR und Erfüllungsort ergibt sich Zuständigkeit des Amtsgerichts Grevesmühlen. Das Oberlandesgericht bestimmt das Amtsgericht Grevesmühlen als zuständiges Gericht. Die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe ergibt sich aus einem vertraglichen Versprechen und fällt nicht unter die Sonderzuständigkeit der Landgerichte nach § 13 Abs.1 UWG. Deshalb sind die allgemeinen zivilprozessualen Zuständigkeitsregeln anzuwenden; bei dem geltend gemachten Betrag und dem Erfüllungsort ist das Amtsgericht sachlich und örtlich zuständig. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da im vorliegenden Zuständigkeitsverfahren vor dem OLG keine Gerichtskosten entstehen und die Anwaltskosten dem Rechtszug der Hauptsache zuzuordnen sind.