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Beschluss

3 UH 6/13

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist erforderlich, dass beteiligte Gerichte ihre Unzuständigkeit rechtskräftig und den Verfahrensbeteiligten zumindest formlos bekannt gegeben erklären. • Eine nicht nach außen bekannt gemachte, rein interne Unzuständigkeitserklärung eines Gerichts begründet keine für das Bestimmungsverfahren wirksame Entscheidung. • Der Kläger kann sein Wahlrecht nach § 35 ZPO auch während des Mahnverfahrens wirksam ausüben, wenn das Wahlrecht erst später entsteht oder der Kläger erst später Kenntnis hiervon erlangt und er sein Wahlrecht bis zur Zustellung der Anspruchsbegründung ausübt.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO • Zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist erforderlich, dass beteiligte Gerichte ihre Unzuständigkeit rechtskräftig und den Verfahrensbeteiligten zumindest formlos bekannt gegeben erklären. • Eine nicht nach außen bekannt gemachte, rein interne Unzuständigkeitserklärung eines Gerichts begründet keine für das Bestimmungsverfahren wirksame Entscheidung. • Der Kläger kann sein Wahlrecht nach § 35 ZPO auch während des Mahnverfahrens wirksam ausüben, wenn das Wahlrecht erst später entsteht oder der Kläger erst später Kenntnis hiervon erlangt und er sein Wahlrecht bis zur Zustellung der Anspruchsbegründung ausübt. Der Kläger fordert von der Beklagten Mitgliedsbeiträge aus einem Fitnessvertrag. Im Mahnverfahren nannte der Kläger als Prozessgericht das Amtsgericht Greifswald und gab als Wohnort der Beklagten G. an. Zustellung erfolgte schließlich an einer späteren Anschrift in D. Das Mahngericht übergab das Verfahren an das Amtsgericht Greifswald; der Kläger beantragte sodann Verweisung an das Amtsgericht Salzwedel wegen angeblichem Wohnsitzwechsel der Beklagten. Das Amtsgericht Greifswald verwies am 25.09.2013 an Salzwedel. Das Amtsgericht Salzwedel verneinte jedoch die Bindungswirkung dieses Beschlusses und legte die Frage dem OLG Rostock zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vor, wobei es seine Entscheidung nicht den Parteien mitteilte. • Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Rostock ergibt sich nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO, weil das Amtsgericht Greifswald als zuerst mit der Sache befasstes Gericht betroffen ist. • Für die Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist erforderlich, dass die beteiligten Gerichte ihre Unzuständigkeit rechtskräftig festgestellt haben; insoweit fehlt es an den Voraussetzungen. • Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 25.09.2013 ist wirksam und entfaltet formell Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, weil er nicht willkürlich ergangen ist. • Der Beschluss des Amtsgerichts Salzwedel vom 21.10.2013 ist nicht wirksam im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, weil er den Parteien nicht bekannt gemacht wurde; eine rein interne, nicht nach außen gelangte Entscheidung begründet keine rechtskräftige Unzuständigkeit. • Erfüllungsort für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist nach §§ 269, 270 BGB der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; ein späterer Wohnsitzwechsel ändert daran nichts. • Der Kläger konnte sein Wahlrecht nach § 35 ZPO wirksam noch während des laufenden Mahnverfahrens ausüben, weil das Wahlrecht erst durch den späteren Wohnsitzwechsel der Beklagten entstanden ist und der Kläger rechtzeitig, vor Zustellung der Anspruchsbegründung, den Verweisungsantrag gestellt hat. Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird abgelehnt, weil der Beschluss des Amtsgerichts Salzwedel keine nach außen bekannt gemachte, damit rechtskräftige Unzuständigkeitsaussage darstellt. Das OLG stellt indessen klar, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Greifswald wirksam und inhaltlich vertretbar ist und dass nach den Umständen das Amtsgericht Salzwedel als örtlich zuständig anzusehen sein dürfte. Zudem war die Ausübung des Wahlrechts durch den Kläger nach § 35 ZPO wirksam, weil das Wahlrecht erst während des Mahnverfahrens durch den Wohnsitzwechsel der Beklagten entstanden ist und rechtzeitig vor Zustellung der Anspruchsbegründung geltend gemacht wurde. Aufgrund dessen verbleibt die Sache nicht dem OLG zur Entscheidung über die Hauptsache; es bleibt bei der Ablehnung der Gerichtsstandsbestimmung, wobei praktisch das Amtsgericht Salzwedel als voraussichtlich zuständig angesehen wird.