Beschluss
3 U 80/13
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einstweiliger Vollstreckungsschutz gemäß § 707 ZPO scheidet aus, wenn die Zwangsvollstreckung bereits beendet ist.
• Die Berliner Räumung nach § 885a ZPO führt mit der In-Besitz-Setzung und Protokollierung durch den Gerichtsvollzieher zum Ende der Vollstreckung.
• Nach Beendigung der Vollstreckung ist der Rechtsweg für den Betroffenen auf andere prozessuale oder materiell-rechtliche Ansprüche verwiesen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Vollstreckungsschutz nach Beendigung der Berliner Räumung ausgeschlossen • Ein einstweiliger Vollstreckungsschutz gemäß § 707 ZPO scheidet aus, wenn die Zwangsvollstreckung bereits beendet ist. • Die Berliner Räumung nach § 885a ZPO führt mit der In-Besitz-Setzung und Protokollierung durch den Gerichtsvollzieher zum Ende der Vollstreckung. • Nach Beendigung der Vollstreckung ist der Rechtsweg für den Betroffenen auf andere prozessuale oder materiell-rechtliche Ansprüche verwiesen. Der Kläger setzte am 15.08.2013 mittels Gerichtsvollzieher den Beklagten außer Besitz und brachte sich in Besitz der Mieträume. Einige bewegliche Gegenstände des Beklagten blieben offenbar in den Räumen. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 24.09.2013 auf, die Gegenstände zu entfernen, andernfalls werde er sie entsorgen. Der Kläger hatte dabei das Verfahren der Berliner Räumung gewählt, das seit dem 01.05.2013 in § 885a ZPO geregelt ist. Gegen das vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil war Berufung eingelegt, der Beklagte stellte den Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz. Das Gericht prüfte, ob § 707 ZPO anwendbar ist, stellte aber fest, dass die Vollstreckung bereits beendet sei. • § 707 ZPO gilt nur, solange die Zwangsvollstreckung noch andauert; sie dient der zeitweiligen Einstellung oder Sicherung der Vollstreckung. • Bei der Berliner Räumung nach § 885a ZPO endet die Vollstreckung mit der In-Besitz-Setzung des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher und der Protokollierung gemäß § 885a Abs. 2 ZPO. • Die nachfolgende Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung der zurückgelassenen beweglichen Sachen ist Rechtsfolge der Räumung und nicht Teil der Vollstreckung, sodass damit die Vollstreckung als beendet zu gelten hat. • Ist die Vollstreckung beendet, kann das Gericht nach § 707 ZPO weder einstweilen einstellen noch Sicherheitsleistungen anordnen; daher kommt einstweiliger Vollstreckungsschutz nicht mehr in Betracht. • Dem Beklagten bleibt nach Beendigung der Vollstreckung nur der Weg, etwaige materiell-rechtliche Ansprüche auf anderem prozessualen Weg geltend zu machen. Der Antrag des Beklagten auf vorläufigen Vollstreckungsschutz wurde zurückgewiesen, weil die Zwangsvollstreckung durch die Berliner Räumung bereits beendet war. Da der Gerichtsvollzieher den Kläger in Besitz gesetzt und das Protokoll nach § 885a Abs. 2 ZPO gefertigt hatte, bestand keine laufende Vollstreckung mehr, die nach § 707 ZPO geschützt werden könnte. Damit war der Antrag unzulässig; der Beklagte kann seine Rechte nur noch über andere prozessuale oder materiell-rechtliche Ansprüche verfolgen. Das Gericht wies den Antrag zurück und verwies den Beklagten auf die entsprechenden zivilrechtlichen Wege zur Durchsetzung seiner Ansprüche.