Beschluss
3 W 72/13
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten - Grundbuchamt - vom 13.05.2013 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die beantragte Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 13.05.2013 bzw. im Nichtabhilfebeschluss vom 22.05.2013 geäußerten Gründen zu versagen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Antragstellerin erwirkte unter der im Rubrum genannten Bezeichnung gegen den eingetragenen Eigentümer zwei Versäumnisurteile und zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Unter Vorlage der Titel hat sie beim Grundbuchamt die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt. 2 Mit Zwischenverfügung vom 13.05.2013 hat das Amtsgericht ausgeführt, die Zwangssicherungshypothek könne auf Grundlage der vorgelegten Vollstreckungstitel nicht wie beantragt im Grundbuch eingetragen werden, da die einzutragende Gläubigerin mangels Bezeichnung nach § 10 Abs. 6 S. 4 WEG bzw. § 44 Abs. 1 S. 1 WEG nicht zweifelsfrei identifiziert werden könne. Die Vollstreckungstitel müssten daher vom Prozessgericht berichtigt werden. Dabei sei die Gläubigerin als "Wohnungseigentümergemeinschaft Gemarkung B., Flur 13, Flurstück 148/6" zu bezeichnen. 3 Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass das Amtsgericht die vermeintlich unzureichende Bezeichnung der Antragstellerin im Vollstreckungstitel zu Unrecht rüge. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts könne die Antragstellerin durch die Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft B., R. 1b - d, in B." zweifelsfrei identifiziert werden. Einen Verstoß gegen die gem. § 10 Abs. 6 S. 4 WEG gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung liege nicht vor. Die Antragstellerin sei insbesondere nicht als "Wohnungseigentümergemeinschaft Gemarkung B., Flur 13, Flurstück 148/6" zu bezeichnen. Notwendig sei lediglich die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, wozu die postalische Anschrift genüge. 4 Mit Beschluss vom 22.05.2013 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Anforderungen des § 10 Abs. 6 S. 4 WEG - wie erforderlich - zweifelsfrei auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Grundstücks zu identifizieren sei. Zur Frage, wie das gemeinschaftliche Grundstück zu bezeichnen sei, finde sich im Gesetz keine Regelung. Im Grundbuchverfahren identifiziere sich ein Grundstück allerdings gem. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 1 GBO, 6 Abs. 3 a GBV. Hilfsweise könne auch die Bezeichnung der Gemeinschaft über die postalische Anschrift des gemeinschaftlichen Grundstücks genügen. Das könne jedoch nur dann der Fall sein, wenn zum einen die postalische Anschrift des gemeinschaftlichen Grundstücks im Grundbuch verzeichnet sei und diese zum anderen auch eine zweifelsfreie Zuordnung zulasse. Letzteres sei im Hinblick auf Gemeindefusionen und Änderungen von Straßennamen und Hausnummern problematisch. Hier gehe zudem die postalische Anschrift des gemeinschaftlichen Grundstücks aus der Grundbucheintragung nicht vollständig hervor. Darüber hinaus sei die Gläubigerin in den vorgelegten Vollstreckungstiteln auch nicht mit vollständiger postalischer Anschrift bezeichnet, sondern nur mit "Wohnungseigentümergemeinschaft Birkenhof". II. 5 Die Beschwerde ist gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässig und auch in der Sache begründet. 6 Das vom Amtsgericht in der angefochtenen Zwischenverfügung bezeichnete Eintragungshindernis besteht vorliegend nicht. 7 Zwar führt das Amtsgericht zutreffend aus, dass zur Eintragung einer Wohnungseigentümergemeinschaft - wie die Antragstellerin - im Grundbuch eine ordnungsgemäße Bezeichnung gem. §§ 10 Abs. 6 S. 4, 44 Abs. 1 S. 1 WEG unabdingbar ist. Die Bezeichnung der Antragstellerin sowohl in ihrem Eintragungsantrag als auch in den vorgelegten Vollstreckungstiteln genügt jedoch den Anforderungen der genannten Vorschriften. Danach muss die Gemeinschaft die Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen. Insoweit ist in der Literatur anerkannt, dass die gem. § 10 Abs. 6 S. 4 WEG erforderliche Bezeichnung des gemeinschaftlichen Grundstücks entweder durch Angabe der postalischen Anschrift oder der Grundbuchstelle des Stammgrundstücks oder der Wohnungseigentumsrechte bezeichnet werden kann, was auch für Grundbucheintragungen gilt (vgl. etwa Palandt/Bassenge, 72. Aufl., § 10 WEG, Rn. 32; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 10, Rn. 214; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 10, Rn. 41; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 44, Rn. 54; Elzer in Harz/Kääb/Riecke/Schmid, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Kap. 17, Rn. 143). Beide Varianten sind geeignet, im Interesse der Rechtssicherheit eine eindeutige Identifizierung i. S. v. § 15 GBV zu bieten (so auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/887, S. 62). 8 Die Rechtsprechung ist dem - soweit ersichtlich - nicht entgegengetreten, sondern geht ohne weiteres von einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des gemeinschaftlichen Grundstücks im Falle der Angabe der postalischen Anschrift aus (vgl. z. B. schon BGH, Beschl. v. 02.06.2005, V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, Rn. 30, 35; OLG Hamm, Beschl. v. 04.05.2010, ZMR 2010, 785 im Tenor; LG Köln, Urt. v. 12.02.2009, 29 S 93/08, ZMR 2009, 632, Rn. 1). Der Senat sieht keine Veranlassung, hierzu eine abweichende Auffassung zu vertreten. Die vom Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 22.05.2013 aufgezeigten Zweifel und Probleme hinsichtlich einer eindeutigen Identifizierung des gemeinschaftlichen Grundstücks anhand seiner postalischen Anschrift im Einzelfall erachtet der Senat demgegenüber für nicht derartig stichhaltig und überzeugend, um die zwischenzeitlich außerordentlich übliche Praxis, eine Wohnungseigentümergemeinschaft mittels ihrer postalischen Anschrift näher zu bezeichnen, in Frage zu stellen. Warum es hierfür erforderlich sein sollte, dass diese Anschrift auch vollständig im Grundbuch (in welchem eigentlich?) schon verzeichnet sein müsse, erschließt sich dem Senat zudem nicht. 9 Soweit das Amtsgericht offenbar davon ausgeht, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht mit ihrer vollständigen postalischen Anschrift in den Vollstreckungstiteln bezeichnet ist, so kann der Senat dies nicht recht nachvollziehen. Die Antragstellerin ist in den Vollstreckungstiteln vielmehr - worauf sie zu Recht hinweist - bezeichnet mit "Wohnungseigentümergemeinschaft B., R. 1b - d, in B.". Dass dazwischen noch angegeben ist, "vertreten durch den Verwalter", schadet nicht; um dessen Anschrift handelt es sich jedenfalls - wie klar ersichtlich ist - nicht. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO. 11 Eine Kostenerstattungsanordnung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gem. § 81 FamFG kommt nicht in Betracht.