Beschluss
Ws 119/13
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachträgliche unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht ist mit einfacher Beschwerde anfechtbar; das Beschwerdegericht darf unbeschränkt überprüfen.
• Der Ablauf der Höchstdauer der Führungsaufsicht steht einer nachträglichen Verlängerung nicht entgegen, wenn der Betroffene vor Ablauf von der beabsichtigten Verlängerung Kenntnis erhalten hat und das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung betrieben wurde.
• Für die Verlängerung nach § 68c Abs. 3 Ziff. 2 lit. a) StGB genügt, dass aus Verstößen gegen Weisungen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Allgemeinheit durch weitere Straftaten folgen; es kommt auf die Sicht des Gerichts an, nicht auf die subjektive Tatseite des Betroffenen.
• Die unbefristete Fortdauer der Führungsaufsicht ist nicht unverhältnismäßig, wenn erhebliche Gefahren bei Rückfällen bestehen und die Führungsaufsicht die letzte verbleibende Kontrollmöglichkeit darstellt.
Entscheidungsgründe
Unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht nach § 68c Abs.3 Ziff.2 lit. a), § 68d StGB zulässig • Die nachträgliche unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht ist mit einfacher Beschwerde anfechtbar; das Beschwerdegericht darf unbeschränkt überprüfen. • Der Ablauf der Höchstdauer der Führungsaufsicht steht einer nachträglichen Verlängerung nicht entgegen, wenn der Betroffene vor Ablauf von der beabsichtigten Verlängerung Kenntnis erhalten hat und das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung betrieben wurde. • Für die Verlängerung nach § 68c Abs. 3 Ziff. 2 lit. a) StGB genügt, dass aus Verstößen gegen Weisungen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Allgemeinheit durch weitere Straftaten folgen; es kommt auf die Sicht des Gerichts an, nicht auf die subjektive Tatseite des Betroffenen. • Die unbefristete Fortdauer der Führungsaufsicht ist nicht unverhältnismäßig, wenn erhebliche Gefahren bei Rückfällen bestehen und die Führungsaufsicht die letzte verbleibende Kontrollmöglichkeit darstellt. Der Verurteilte P. B. war wegen schweren sexuellen Missbrauchs und weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Nach vollständiger Verbüßung der fünfjährigen Haft trat kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein, befristet auf fünf Jahre. Vor Ablauf der Fünfjahresfrist wurde seitens der Strafvollstreckungskammer das Verfahren zur nachträglichen Verlängerung der Führungsaufsicht betrieben. Die Kammer ordnete die nachträgliche unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs.3 Ziff.2 lit. a), § 68d Abs.1 StGB an. Der Verurteilte erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung. Entscheidungsgegenstand war, ob die Verlängerung rechtmäßig und verhältnismäßig ist, insbesondere angesichts vorheriger Weisungsverstöße und der Frage, ob der Ablauf der Höchstdauer dem entgegensteht. • Zulässigkeit des Rechtsmittels: Gegen die nachträgliche Verlängerung der Führungsaufsicht ist die einfache Beschwerde gegeben; eine sofortige Beschwerde ist in eine einfache Beschwerde umzudeuten (§§ 453,463 StPO, § 300 StPO). • Prüfungsumfang: Bei nachträglicher Verlängerung der Führungsaufsicht ist eine unbeschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht vorzunehmen (§ 463 Abs.1 u.2 i.V.m. § 453 Abs.2 StPO). • Ablauf der Höchstdauer: Der Ablauf der Fünfjahresfrist steht einer nachträglichen Verlängerung nicht entgegen, wenn der Betroffene vor Fristablauf von der beabsichtigten Verlängerung erfahren hat und das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung geführt wurde. Das war hier der Fall (Zugang des Schreibens vor dem 23.01.2013). • Tatliche Anhaltspunkte: Die Kammer hat konkret dargelegt, dass der Verurteilte gegen Ende der Befristung wiederholt gegen Weisungen (Alkoholverbot, kein Kontakt zu Kindern) verstoßen hat. Diese Verstöße begründen konkrete Anhaltspunkte, dass von weiteren gefährdenden Straftaten auszugehen ist. Für die Verlängerung nach § 68c Abs.3 Ziff.2 lit. a) StGB reicht es, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Allgemeinheit vorliegen; es ist auf die Sicht des Gerichts abzustellen. • Subjektive Entschuldigungsgründe: Die Verteidigung machte Alkoholabhängigkeit geltend; das Gericht stellte jedoch fest, dass der Verurteilte nach Haftentlassung längere Zeit abstinent leben konnte und die Verstöße willentlich begangen wurden. Die jetzt vorhandene Wohnungssituation erhöht das Rückfallrisiko. • Verhältnismäßigkeit: Die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht ist nicht unverhältnismäßig, weil bei einem Rückfall erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit zu befürchten sind, die Führungsaufsicht die verbleibende Kontrollmöglichkeit darstellt und die Weisungen keine unzumutbaren Einschränkungen bedeuten; Beendigung ist bei künftigem weisungskonformem Verhalten möglich (§ 68d Abs.1 StGB) und regelmäßige Überprüfungen sind vorgesehen (§ 68e Abs.3 Ziff.2 StGB). Die Beschwerde des Verurteilten wurde als unbegründet verworfen; die nachträgliche unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht bleibt in Kraft. Das Gericht hielt die materiellen Voraussetzungen des § 68c Abs.3 Ziff.2 lit. a) StGB für erfüllt, da konkrete Anhaltspunkte aus wiederholten Weisungsverstößen ersichtlich sind und damit eine Gefährdung weiterer Straftaten für die Allgemeinheit zu befürchten ist. Der Ablauf der Höchstdauer stand der Verlängerung nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer rechtzeitig von dem Verlängerungsverfahren Kenntnis hatte und das Verfahren zügig geführt wurde. Die Fortdauer der Maßregel wurde als verhältnismäßig angesehen; der Betroffene kann durch künftiges weisungskonformes Verhalten die Voraussetzungen für eine Beendigung schaffen und die Maßregel wird regelmäßig überprüft.