Beschluss
1 U 173/12
Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird verworfen. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16.11.2012, Aktenzeichen 2 O 820/11, wird verworfen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.064,59 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung eines Darlehens geltend. Der Beklagte hat einen geringen Teil der Zinsnebenforderung anerkannt und im Übrigen Erfüllung behauptet. 2 Das Landgericht hat der Klage bezüglich der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21.11.2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 19.12.2012, als Telefax am selben Tag beim OLG Rostock eingegangen, haben diese Berufung eingelegt. 3 Mit weiterem Schriftsatz vom 21.01.2013 haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Der Schriftsatz ist per Telefax am 22.01.2013 beim OLG Rostock eingegangen. Bereits am 21.01.2013 war offensichtlich der selbe Schriftsatz ebenfalls per Telefax an das Hanseatische OLG Hamburg übermittelt worden, wo er um 16.20 Uhr empfangen und am Folgetag "zuständigkeitshalber" an das OLG Rostock weitergeleitet wurde. Noch am 22.01.2013 verfügte die stellvertretende Vorsitzende des zuständigen 1. Zivilsenats des OLG Rostock, dass die beantragte Fristverlängerung stillschweigend gewährt werde. 4 Mit Schriftsatz vom 21.02.2013, beim OLG Rostock als Telefax eingegangen am selben Tag, haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, und dies mit näheren Ausführungen zur vorgeblichen Sittenwidrigkeit des Darlehens wegen Wucherzinses begründet. 5 Daraufhin wurde der Beklagte mit Berichterstatterverfügung vom 04.03.2013, den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 07.03.2013, darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung unzulässig sein dürfte, weil der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der Frist beim zuständigen OLG Rostock eingegangen und die gleichwohl stillschweigend bewilligte Fristverlängerung deshalb unwirksam sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 04.03.2013 verwiesen. 6 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 20.03.2013, als Telefax vorab eingegangen noch an diesem Tag. Darin räumt er ein, dass der Verlängerungsantrag am letzten Tag der ursprünglichen Frist versehentlich an das Hanseatische OLG Hamburg übermittelt worden sei. Am Vormittag des Folgetages sei dieser Fehler bemerkt und durch erneute Übersendung an das OLG Rostock korrigiert worden. Dadurch sei die Berufung jedoch nicht unzulässig. Vielmehr handele es sich bei der stillschweigend gewährten Fristverlängerung um eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung, die als solche selbst bei Fehlerhaftigkeit wirksam sei. Hieran bleibe das Gericht gebunden, was sich auch daraus ergebe, dass selbst das Revisionsgericht die Voraussetzungen der Entscheidung des Vorgerichtes nicht überprüfen dürfe. Weiterhin sei für den Beklagten ein Vertrauenstatbestand entstanden, weil das Gericht bis zum Eingang der Berufungsbegründung keine formalen Mängel hinsichtlich der Frist angezeigt habe. 7 Hilfsweise beantragt der Beklagte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der "Berufungsfrist" zu gewähren, da der Prozessbevollmächtigte schuldlos an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei. So sei der Verlängerungsantrag fristgerecht gefertigt worden. Da eine Telefaxübermittlung an das OLG Rostock wegen Belegung des Faxgerätes bei Gericht zunächst gescheitert sei und "der Prozessvertreter" einen Termin außerhalb seiner Kanzlei habe wahrnehmen müssen, habe er seine Sozietätskollegin, Rechtsanwältin M., gebeten, das Fax an das OLG Rostock zu übersenden. Diese habe den Schriftsatz sodann versehentlich an das Hanseatische OLG Hamburg versandt. Der Fehler sei erst am nächsten Tag entdeckt und das Schreiben daraufhin unverzüglich an das OLG Rostock übermittelt worden. Zur Glaubhaftmachung legt der Beklagte eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwältin M. vor. 8 Der Kläger hat im Berufungsrechtszug bislang noch keine Stellungnahme abgegeben. II. 9 Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag wie auch die Berufung sind unzulässig und bleiben ohne Erfolg, da sie nicht fristgerecht eingelegt bzw. begründet worden sind. 1. 10 Die Berufung ist nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden, weil die stillschweigend bewilligte Fristverlängerung nach Fristablauf erfolgte und daher unwirksam ist. a) 11 Nach Zustellung des Urteils am 21.11.2012 lief die - nicht verlängerte - Berufungsbegründungsfrist am 21.01.2013 ab, § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufungsbegründung ist jedoch erst am 21.02.2013 und damit verspätet eingegangen. 12 Dabei ist auf den Eingang beim OLG Rostock abzustellen. Der - an sich - fristgerechte Eingang bei dem Hanseatischen OLG Hamburg am 21.01.2013 um 16.20 Uhr (Bd. II Bl. 188 d.A.) wahrte die Frist nicht (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 167 Rn. 7; Zöller/Heßler, a.a.O., § 520 Rn. 16a, jeweils m.w.N.). Die Weiterleitung des Antrages an das zuständige OLG Rostock erfolgte zwar unverzüglich per Telefax am 22.01.2013, dies war am späten Nachmittag des 21.01.2013 offensichtlich nicht mehr möglich und auch nicht mehr zu erwarten (vgl. dazu Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 22b m.w.N.). b) 13 Die stillschweigend gewährte Fristverlängerung auf den Antrag vom 21.01.2013 ändert an der Fristversäumung nichts. Sie ist unwirksam, weil eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden kann. Dies entspricht der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 17.12.1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377, Tz. 5, 8; vom 20.10.2009 - VIII ZB 97/08, NJW-RR 2010, 998, Tz. 10; vom 05.06.2012 - VI ZB 76/11, MDR 2012, 990, Tz. 8, jeweils zitiert nach juris), der sich die Literatur überwiegend angeschlossen (Zöller/Heßler, a.a.O.; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 520 Rn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 520 Rn. 8; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 520 Rn. 15, alle m.w.N.) und von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat. 14 Soweit der BGH in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 30.09.1987 - IVb ZB 86/86, BGHZ 102, 37, Tz. 11 ff. zitiert nach juris) unter Hinweis auf die grundsätzliche Unanfechtbarkeit der Verlängerungsentscheidung des Vorsitzenden als prozessleitender Verfügung noch von der Wirksamkeit einer solchen - nachträglichen - Fristverlängerung ausgegangen ist, hat er diese Auffassung später ausdrücklich aufgegeben und erklärt, hieran nicht mehr festzuhalten (BGH, Beschlüsse vom 17.12.1991 und vom 20.10.2009, jeweils a.a.O.). 15 Der - soweit ersichtlich - vereinzelt gebliebenen, nur mit dem Hinweis auf die inzwischen überholte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.1987 (a.a.O.) und ansonsten nicht näher begründeten Gegenansicht von MünchKommZPO/Rimmelspacher (4. Aufl., § 520 Rn. 18), auf die sich der Beklagte beruft, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, zumal die besseren Argumente gegen sie sprechen: mit Ablauf der - nicht verlängerten - Berufungsbegründungsfrist am 21.01.2013 ist das erstinstanzliche Urteil formell rechtskräftig geworden (§ 705 ZPO). Eine bereits abgelaufene Frist kann zudem, wie auch der Beklagte konzediert, schon denklogisch nicht mehr verlängert werden. c) 16 Damit hat der Beklagte die Frist zur Begründung seiner Berufung versäumt, die erst am 21.02.2013 eingegangene Begründung erfolgte verspätet. 2. 17 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist war dem Beklagten nicht zu gewähren. a) 18 Unschädlich ist dabei allerdings, dass der Beklagte - hilfsweise - die Wiedereinsetzung "wegen Versäumung der Berufungsfrist " (Hervorhebung: hier) beantragt hat, weil es sich insoweit um ein offensichtliches Schreibversehen handelt und das Ziel des Antrages eindeutig ist. b) 19 Der Antrag ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden ist. 20 Diese Frist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Maßgebend ist dabei, wann das Hindernis tatsächlich entfiel oder hätte beseitigt werden müssen, nicht wann es hätte behoben werden können. Ausreichend ist, wenn der Anwalt bei Anwendung äußerster Sorgfalt die Versäumung erkennen konnte. Bei Kenntnis der Versäumung darf die verwerfende Entscheidung - hier nach § 522 Abs. 1 ZPO - nicht abgewartet werden (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn. 5b m.w.N.). 21 Danach ist vorliegend das Hindernis am 22.01.2013 entfallen, weil die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag an diesem Tag die fehlerhafte Übermittlung des Verlängerungsantrages an das unzuständige Hanseatische OLG Hamburg bemerkt hatten. Dies zeigt sich auch daran, dass sie noch am selben Tag die Antragsschrift nochmals per Telefax übermittelten, nunmehr aber an das tatsächlich zuständige OLG Rostock. 22 Damit hätte der Wiedereinsetzungsantrag bis zum Ablauf des 22.02.2013 gestellt werden müssen, wozu es jedoch nicht gekommen ist. Der erst am 20.03.2013 eingegangene Antrag ist daher verspätet. c) 23 Darüber hinaus ist der Antrag auch nicht begründet, weil der Beklagte nicht ohne sein bzw. das ihm zurechenbare (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert war. 24 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt F. das - von dieser an Eides statt versicherte - Versehen der Rechtsanwältin M. mangels ausreichender Büroorganisation oder entsprechend überwachter Anweisungen zurechenbar ist oder ob er sich auf Rechtsanwältin M. verlassen durfte (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23 Stichworte "Büropersonal und -organisation", "Juristische Hilfskräfte"). 25 Hat eine Partei mehrere anwaltliche Vertreter, so haftet sie für das Verschulden eines jeden von ihnen, das Verschulden auch nur eines von ihnen schließt die Wiedereinsetzung aus (Zöller/Greger, a.a.O., Stichwort "Mehrere Anwälte"; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 85 Rn. 21, jeweils m.w.N.). Dabei haftet der Rechtsanwalt auch dann für Verletzungen seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten, wenn er Tätigkeiten, die normalerweise von Hilfskräften des Prozessbevollmächtigten ausgeführt werden, selbst ausführt (Zöller/Greger, a.a.O., Stichwort "Rechtsanwalt" m.w.N.). 26 So verhält es sich hier: bei Rechtsanwältin M. handelte es sich nicht um eine Bürokraft oder Hilfsperson, sondern um ein Mitglied der Anwaltssozietät "F. & Collegen", die vom Beklagten sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz mit seiner Vertretung beauftragt worden war. Dem steht nicht entgegen, dass Rechtsanwalt F. mit Schriftsatz vom 21.01.2012 (Bd. I Bl. 29 d.A.) gegenüber dem Landgericht die Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 ZPO) des Beklagten mit den einleitenden Worten "zeige ich an, dass der Beklagte von mir vertreten wird" (Hervorhebung: hier) versehen hatte. Rechtsanwältin M. verfasste in der Folgezeit nämlich nicht nur praktisch sämtliche Schriftsätze für den Beklagten in der ersten Instanz, sondern trat auch in beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bd. I Bl. 77, Bl. 144 d.A.) für diesen auf. Die Berufung schließlich (Bd. II Bl. 182 f. d.A.) wurde ausdrücklich von der Sozietät ( "... legen wir ..." , Hervorhebung: hier) und nicht von Rechtsanwalt F. allein eingelegt. 27 Damit handelte Frau Rechtsanwältin M. als Bevollmächtigte i.S.d. § 85 ZPO für den Beklagten, auch als sie am 21.01.2013 das Telefax versehentlich nach Hamburg statt nach Rostock übermittelte. Das gilt auch dann, wenn die Sachbearbeitung in der Sozietät intern von Rechtsanwältin M. auf Rechtsanwalt F. gewechselt haben sollte (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Stichwort "Mehrere Anwälte" m.w.N.). 28 Die Bevollmächtigten des Beklagten haben die Fristversäumung auch verschuldet, weil Rechtsanwältin M. den ordnungsgemäß an das OLG Rostock adressierten Fristverlängerungsantrag vom 21.01.2013 (Bd. II BL. 189 d.A.) nach eigener Einlassung "versehentlich" an das falsche Gericht faxte. Gründe, die eine andere Annahme rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass die rechtzeitige Übermittlung des Antrages an das OLG Rostock etwa wegen ständiger Belegung oder eines Defekts des dortigen Faxgerätes nicht mehr möglich gewesen sei, behauptet der Beklagte nicht. 3. 29 Da die Berufungsbegründungsfrist versäumt und die gleichwohl bewilligte Fristverlängerung unwirksam sind sowie eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt, ist die Berufung des Beklagten unzulässig, § 522 Abs. 1 ZPO. III. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. 31 Die - vom Beklagten beantragten - Zulassung der Revision kommt von Gesetzes wegen nicht in Betracht, §§ 522 Abs. 1 Sätze 3 und 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.