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Beschluss

3 U 101/10

Oberlandesgericht Rostock, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 29.09.2011 abgeändert und der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 50.255,00 €, der des Vergleichs auf 86.855,00 € festgesetzt. Gründe 1 Hat das Gericht einen Streitwert festgesetzt, der auch für die Gebühren des Rechtsanwaltes maßgeblich ist, steht auch dem Rechtsanwalt gegen diesen Beschluss ein Beschwerderecht im eigenen Namen gem. § 32 Abs. 2 RVG zu. Die Ausgestaltung des Beschwerderechts regelt sich im Zivilprozess nach den Vorschriften des GKG. Gemäß § 66 Abs. 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zum Bundesgerichtshof nicht statt. Somit findet gegen die Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts eine Beschwerde nicht statt. Der Senat legt daher den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu ihren Gunsten als Gegenvorstellung aus, da auf eine bloße Anregung hin der Senat seine Streitwertfestsetzung wegen Ablaufs der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG von Amts wegen nicht (mehr) abändern kann. Eine solche Gegenvorstellung wird jedenfalls dann, wenn sie innerhalb der für die Beschwerde vorgesehenen Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben wird (Hartmann, KostenG, 42. Aufl., § 68 GKG Rn. 24). Das ist hier der Fall. 2 Mit ihrer Berufung hat die Klägerin einerseits die Herabsetzung des durch das Landgericht festgestellten Kaufpreises und andererseits die Einräumung eines Wegerechts begehrt. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nicht die Feststellung eines Grundstückskaufvertrages an sich, sondern lediglich dessen Abänderung. Insoweit ist das von den Antragstellern zitierte Urteil des Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 7 U 302/00 hier nicht einschlägig, denn dort ging es um den Anspruch auf Feststellung des Kaufvertrages aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz insgesamt. 3 Soweit die Klägerin mit der Berufung die Herabsetzung des Kaufpreises und damit lediglich die Abänderung des Vertrages, welchen das Landgericht festgestellt hat, in diesem Punkt begehrt, bemisst sich der Streitwert des Berufungsverfahrens nach der begehrten Kaufpreisdifferenz von 29.380,00 €. Das wird durch die Überlegung gestützt, dass im Falle der Zurückweisung der Berufung der auch hier begehrte Vertrag jedoch mit einem höheren Kaufpreis rechtskräftig festgestellt ist. 4 Im Weiteren richtet sich die Berufung dagegen, dass das Landgericht das Begehren der Klägerin, einen Anspruch auf Einräumung eines Wegerechtes in den Vertrag aufzunehmen, mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen hat. Da sich der Streitwert nach dem Inhalt der im Berufungsverfahren verfolgten Anträge richtet, ist auch das Wegerecht bei der Bemessung des Streitwerts des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen. Allerdings ergibt sich der Streitwert des begehrten Wegerechts vorliegend nicht - wie die Antragsteller meinen - aus § 7 ZPO. Dem Wortlaut des Antrages der Klägerin folgend hat sie lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung zur Einräumung eines Wegerechts in den Vertrag aufzunehmen verlangt. Gegenstand des Berufungsantrages ist es nicht, hierfür auch eine Grunddienstbarkeit zu gewähren. Für einen solchen schuldrechtlichen Anspruch ist der Streitwert in Anlehnung an das Notwegerecht gem. § 3 ZPO festzusetzen. Dabei ist das Interesse der Klägerin entsprechend § 7 erste Alternative ZPO nach dem Wert zu bemessen, den das Wegerecht für ihr Grundstück hat. Dieser aber ist nicht die Steigerung des Verkehrswertes, weil der schuldrechtliche Anspruch gerade nicht grundbuchrechtlich gesichert ist und damit nicht gegenüber jedermann fortwirkt. Für derartige schuldrechtliche Ansprüche ist der Streitwert daher vielmehr nach den Kosten der Herstellung und Unterhaltung des Weges zuzüglich des dreieinhalbfachen Jahresbetrages der zu entrichtenden Notwegerente unter Anwendung von § 9 ZPO zu bemessen (OLG Köln, Beschl. v. 23.08.2010, 2 W 58/10, JurBüro 2011, 262; OLG Dresden, Beschl. v. 24.04.2002, 11 W 149/02, zitiert nach juris; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Notwegerecht" m.w.N.). Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung einer Zuwegung von 3,5 m Breite und 30 m Länge schätzt der Senat auf 20.000,00 €. Dem sind als dreieinhalbfache Jahresnotwegerente 875,00 € hinzuzusetzen. 5 Vom Streitwert des Berufungsverfahrens abweichend ist der Streitwert des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleiches vom 29.09.2011 zu bewerten. In diesem Vergleich haben sich die Parteien zum einen über die nicht rechtshängige Verlegung von Versorgungsleitungen geeinigt. Den hierfür erforderlichen Aufwand schätzt der Senat mit 10.000,00 €. Zum anderen haben sich die Parteien über die Veräußerung weiterer 133 qm des Grundstücks geeinigt, die bis dahin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. Der Senat bewertet dies mit 26.600,00 €. Dem legt der Senat den von den Antragstellern im erstinstanzlichen Verfahren und der dortigen Streitwertbeschwerde vorgetragenen Grundstückswert im Jahre 2006 von 200,00 € je qm zugrunde. Soweit die Antragsteller in diesem Verfahren einen Grundstückswert von 220,00 € je qm ihrer Berechnung zugrunde legen wollen, ist nichts dazu vorgetragen, dass sich die örtlichen Grundstückspreise zwischen 2006 und 2011 in dieser Weise entwickelt haben.