Beschluss
I Ws 321/12
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aussetzung des Zwischenverfahrens ist statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 StPO nicht vorliegen und die Aussetzung verfahrensverzögernd wirkt.
• Die Aussetzung eines Strafverfahrens zur Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den EuGH ist nur zulässig, wenn die Vorlage eine außerstrafrechtliche Vorfrage betrifft, deren Beantwortung zweifelhaft und für das Strafverfahren entscheidungserheblich ist sowie der Vorlagebeschluss formell genügt.
• Die Auslegung des Begriffs ‚Vorteil‘ in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2988/95 ist im vorliegenden Zusammenhang keine außerstrafrechtliche Vorfrage, weil § 264 Abs. 8 StGB als Blankettvorschrift die innerstaatliche Auslegung verlangt.
• Die vom Landgericht gestellte Vorabentscheidungsfrage war weder entscheidungserheblich noch hinreichend unklar, zudem entsprach der Vorlagebeschluss nicht den formalen Anforderungen, weshalb die Aussetzung des Verfahrens rechtsfehlerhaft war.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Aussetzung des Zwischenverfahrens bei Vorabfrage an den EuGH • Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aussetzung des Zwischenverfahrens ist statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 StPO nicht vorliegen und die Aussetzung verfahrensverzögernd wirkt. • Die Aussetzung eines Strafverfahrens zur Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den EuGH ist nur zulässig, wenn die Vorlage eine außerstrafrechtliche Vorfrage betrifft, deren Beantwortung zweifelhaft und für das Strafverfahren entscheidungserheblich ist sowie der Vorlagebeschluss formell genügt. • Die Auslegung des Begriffs ‚Vorteil‘ in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2988/95 ist im vorliegenden Zusammenhang keine außerstrafrechtliche Vorfrage, weil § 264 Abs. 8 StGB als Blankettvorschrift die innerstaatliche Auslegung verlangt. • Die vom Landgericht gestellte Vorabentscheidungsfrage war weder entscheidungserheblich noch hinreichend unklar, zudem entsprach der Vorlagebeschluss nicht den formalen Anforderungen, weshalb die Aussetzung des Verfahrens rechtsfehlerhaft war. Gegen den Angeschuldigten läuft ein Strafverfahren wegen falscher oder unvollständiger Angaben bei der Beantragung von EU-Fördermitteln. Das Landgericht Rostock legte dem EuGH eine Vorabentscheidungsfrage zur Auslegung des Begriffs ‚Vorteil‘ in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2988/95 vor und setzte das Verfahren in analoger Anwendung von § 262 Abs. 2 StPO bis zur Entscheidung aus. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde gegen die Aussetzung; die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte die Beschwerde insoweit. Der EuGH-Registervermerk zu der Vorlage besteht, die Voranfrage trägt Nr. C-384/12. Die Aussetzungsentscheidung erfolgte, bevor geklärt war, ob überhaupt ein Hauptverfahren mit Urteil stattfindet, und ohne Anhörung des Angeschuldigten. • Statthaftigkeit: Die Staatsanwaltschaft ist beschwerdeberechtigt, weil das Beschleunigungsgebot verletzt und das öffentliche Interesse an zügiger Strafverfolgung betroffen ist; § 305 Satz 1 StPO greift hier nicht ein, da es sich um eine Entscheidung im Zwischenverfahren handelt. • Vorabentscheidungsverfahren: Art. 267 AEUV begründet keinen absoluten Zwang zur Aussetzung des nationalen Verfahrens; nationale Gerichte entscheiden über Aussetzung nach nationalem Verfahrensrecht. • Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 StPO: Eine Aussetzung wegen europarechtlicher Fragen ist nur zulässig, wenn die Vorlage eine außerstrafrechtliche Frage betrifft, deren Beantwortung zweifelhaft ist und die für das Verfahren entscheidungserheblich ist; außerdem muss der Vorlagebeschluss formell den Anforderungen genügen. • Blankettcharakter: § 264 Abs. 8 StGB bezieht sich auf außerstaatliche Normen, doch die Auslegung der in die Strafnorm integrierten Tatbestandsmerkmale ist originär strafrichterliche Aufgabe und damit regelmäßig nicht automatisch einer Vorabentscheidung des EuGH zu überlassen. • Inhaltlich: Der Begriff ‚Vorteil‘ in Art. 4 Abs. 3 VO ist als geldwerter Vermögenszuwachs zu verstehen und stimmt im Kern mit dem strafrechtlichen Vorteilsbegriff überein; dies ist mit üblichen Auslegungsmethoden ohne Vorabentscheidung klärbar. • Entscheidungserheblichkeit: Die vom Landgericht gestellte Frage war für das Strafverfahren nicht vorrangig entscheidungserheblich; vielmehr stehen vorrangig tatsächliche Fragen (z. B. Ob ein einheitliches Investitionsvorhaben vorliegt und damit Notifizierungspflicht bestand) im Vordergrund, die einer Hauptverhandlung vorbehalten sind. • Formelle Mängel: Der Vorlagebeschluss erfüllte nicht die formalen Voraussetzungen der Verfahrensordnung des EuGH, da wesentliche Angaben (nationale Strafvorschrift, einschlägige Rechtsprechung) fehlten, sodass die Zulässigkeit der Vorlage zweifelhaft ist. • Ermessensfehler: Die Entscheidung des Landgerichts zur Vorlage und zur Aussetzung war ermessensfehlerhaft, weil die Vorlegungsentscheidung ungeeignet war, eine verbindliche Klärung innerstaatlicher Rechtsanwendungsfragen im Rahmen des Strafverfahrens herbeizuführen. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben, soweit das Verfahren in analoger Anwendung von § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt worden ist. Die Aussetzung war nicht gerechtfertigt, weil die Vorabfrage keine außerstrafrechtliche, zweifelhafte und entscheidungserhebliche Frage im Sinne von § 262 Abs. 2 StPO darstellte und der Vorlagebeschluss formelle Mängel aufwies; die Strafkammer wird gebeten, den Voranfragebeschluss zu überdenken und das Zwischenverfahren zügig durch eine abschließende Entscheidung fortzuführen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.