Beschluss
5 W 35/12
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorbehaltloser vollständiger Zahlung nach Klageerhebung begründet dies keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG.
• Wurde der erstattungsfähige Betrag bereits vom Schuldner an den Kostengläubiger gezahlt, fehlt dem Kostengläubiger das Rechtsschutzbedürfnis für die Kostenfestsetzung.
• Bei erfolgreicher sofortiger Beschwerde werden für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben; die außergerichtlichen Kosten trägt die unterliegende Partei.
Entscheidungsgründe
Keine Einigungsgebühr bei vorbehaltloser Zahlung; Kostenfestsetzung zurückgewiesen • Bei vorbehaltloser vollständiger Zahlung nach Klageerhebung begründet dies keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. • Wurde der erstattungsfähige Betrag bereits vom Schuldner an den Kostengläubiger gezahlt, fehlt dem Kostengläubiger das Rechtsschutzbedürfnis für die Kostenfestsetzung. • Bei erfolgreicher sofortiger Beschwerde werden für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben; die außergerichtlichen Kosten trägt die unterliegende Partei. Die Klägerin forderte von der beklagten Versicherung nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Nach Zustellung der Klage zahlte die Beklagte die Forderung laut eigener Mitteilung vollständig und erklärte, von einer Prozessführung abzusehen. Die Klägerin erklärte daraufhin die Hauptsache für erledigt und beantragte Kostenfestsetzung. Das Landgericht legte die Kosten der Beklagten auf und setzte per Rechtspfleger Beschädigungskosten fest. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und rügte insbesondere das Entstehen einer Einigungsgebühr sowie die Nichtberücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen. Die Beschwerde hatte Erfolg; die Kostenfestsetzung wurde abgeändert und der Antrag der Klägerin zurückgewiesen. • Anwendungsbereich Nr.1000 VV RVG: Die Einigungsgebühr entsteht nur bei Mitwirkung an einem Vertrag, der den Streit durch eine Einigung beseitigt, nicht bei reinem Anerkenntnis oder Verzicht. • Sachverhaltswürdigung: Die Beklagte hat nach Erhebung der Klage vorbehaltlos und in voller Höhe gezahlt; es liegt weder erkennbar ein vertraglicher Einigungsakt noch eine übereinstimmende vertragliche Vereinbarung vor. • Rechtsfolgen: Bei vorbehaltloser Zahlung beschränkt sich der Vorgang auf ein Anerkenntnis, sodass die Voraussetzungen der Einigungsgebühr nicht vorliegen (§§ VV RVG einschlägig). • Erstattungsberechnung: Die Klägerin hatte bereits in ihrem Antrag die erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 421,24 € abgezogen; diese Zahlung war von der Beklagten vollständig geleistet worden. • Rechtsschutzbedürfnis: Durch die vollständige und vorbehaltlose Zahlung entfallen das schützenswerte Interesse und damit das Erfordernis eines vollstreckbaren Titels für die beantragte Kostenfestsetzung. • Kostenentscheidung: Wegen des Erfolgs der sofortigen Beschwerde werden für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin; der Beschwerdewert entspricht den festgesetzten Kosten. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hatte Erfolg. Die Kostenfestsetzung des Landgerichts wurde abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen, weil keine Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG angefallen ist und die erstattungsfähigen Kosten bereits vorbehaltlos von der Beklagten an die Klägerin gezahlt wurden. Dadurch fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere kostenfestsetzende Entscheidung. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird mit 823,46 € festgesetzt.